84/509/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1984 über eine Beihilfe der britischen Regierung für einen Polyester-Hersteller (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 283 vom 27/10/1984 S. 0045 - 0047
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 1984 über eine Beihilfe der britischen Regierung für einen Polyester-Hersteller (Nur der englische Text ist verbindlich) (84/509/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 30. Januar 1984 unterrichtete die britische Regierung die Kommission von einer im Jahre 1982 beschlossenen und inzwischen fast gänzlich gewährten Beihilfe für die Errichtung eines neuen Produktionsbetriebs für POY-Polyestergarn (POY = partially oriented yarn) in Stanley (Co. Durham). Die Produktion dieses Garns diente im wesentlichen zur Versorgung eines britischen Unternehmens, das das fragliche Erzeugnis verarbeitete und sich vor Schwierigkeiten gestellt sah, wenn es das Erzeugnis auf den Märkten der Gemeinschaft erwerben wollte. Die bisher beschlossene Beihilfe beläuft sich auf 1 171 400 Pfund Sterling, wovon 420 000 Pfund Sterling die Form einer gezielten Prämie aufgrund von Artikel 7 der Industry Act von 1972, 158 400 Pfund Sterling die Form einer Ausbildungsprämie aufgrund von Artikel 7 der Industrial Development Act von 1982 und 593 000 Pfund Sterling die Form einer Regionalentwicklungsprämie aufgrund von Teil II der Industrial Development Act von 1982 aufweisen. Die Höhe der bereits gewährten Zuschüsse beläuft sich auf 931 400 Pfund Sterling, während die Kosten des Investitionsplans rund 4,9 Millionen Pfund Sterling betragen. Schon vor der Meldung der Beihilfe hatte die Kommission aufgrund der Beschwerde eines Fachverbandes die britische Regierung mit Schreiben vom 5. Dezember 1983 an ihre Verpflichtungen aus den im Jahre 1977 eingeführten und in den Jahren 1979, 1981 und 1983 verlängerten Regeln für Beihilfen an die Kunstgarn- und Kuntfaserindustrie erinnert, deren Ziel es ist, die Gewährung von Beihilfen zur Schaffung neuer Kapazitäten in einem Industriezweig zu vermeiden, der bereits mit einem Kapazitätsüberhang zu kämpfen hat, und die die vorherige Meldung aller Beihilfen gleich welcher Form zugunsten dieses Industriezweiges vorschreiben. Die Kommission leitete wegen der fraglichen Beihilfe am 29. Februar 1984 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Satz EWG-Vertrag ein. Mit Schreiben vom 8. März 1984 forderte sie die britische Regierung zur Äusserung auf. II In ihren der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag mit Schreiben vom 18. April 1984 übermittelten Bemerkungen machte die britische Regierung geltend, daß die Qualität des von dem behilfebegünstigten Unternehmen hergestellten Garns in den Jahren 1981/82 auf dem europäischen Markt nicht erhältlich war und daß die britischen Verarbeiter auf Einfuhren aus Drittländern wie Mexiko, Taiwan und den Vereinigten Staaten zurückgreifen mussten. Die britische Regierung führte ausserdem an, daß die Beihilfe im Raum »North West Durham", der durch eine hohe Arbeitslosigkeit gekennzeichnet sei, die Schaffung von 60 Arbeitsplätzen in dem begünstigten Unternehmen und die Erhaltung von 75 Arbeitsplätzen in nachgelagerten Tätigkeitszweigen ermöglicht habe. Die Bemerkungen von vier anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich und von vier Verbänden des Kunstfasersektors, die der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag übermittelt wurden, decken sich mit den Bedenken der Kommission. Sie unterstreichen die Überkapazitätsprobleme, vor die sich die fragliche Sparte gestellt sieht, sowie die von den europäischen Polyestergarn-Herstellern vor und nach 1982 unternommenen bzw. von ihnen noch zu unternehmenden Bemühungen um eine Verringerung ihrer Kapazitäten um 61 500 Tonnen. Die gleichen Bemerkungen zeigen, daß das von dem Unternehmen in Stanley hergestellte POY-Garn von einer völlig handelsüblichen Qualität ist und daher von allen europäischen Unternehmen hergestellt werden kann, sofern die Nachfrage von zahlungskräftigen Verarbeitern ausgeht. Von den sektoren Verbänden, die ihre Bemerkungen übermittelt haben, hebt der britische Verband die seit 1977 bestehende Produktionsüberkapazität bei Polyestergarn hervor. III Die von der britischen Regierung gewährte Beihilfe ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, da sie das betreffende Unternehmen oder seine Produktion begünstigt. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dem Beihilfeverbot sind nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nur dann möglich, wenn die mit den Beihilfen verfolgten Ziele im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für den Beihilfeempfänger von Nutzen sind. Die fraglichen Ausnahmebestimmungen müssen bei der Prüfung von regionalen oder sektoralen Beihilfeprogrammen oder von Einzelfällen einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng ausgelegt werden. Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne die Gewährung von Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag. Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die mit keiner solchen Gegenleistung verbunden sind, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs hingenommen werden, ohne daß dies im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre, während bestimmte Mitgliedstaaten gleichzeitig ungerechtfertigte Vorteile erlangen würden. Wenn die Kommission bei der Prüfung von Beihilfefällen die vorerwähnten Grundsätze anwendet, muß sie sich davon vergewissern, daß das begünstigte Unternehmen insoweit eine Gegenleistung erbringt, die die Beihilfengewährung rechtfertigt, als die Beihilfe erforderlich ist, um die Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele zu fördern. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Verwirklichung der in den Ausnahmebestimmungen abgesteckten Ziele bei, sondern dient vielmehr dazu, die Finanzlage des betreffenden Unternehmens zu verbessern. Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung des beihilfebegünstigten Unternehmens nicht ersichtlich. Die britische Regierung hat nämlich keine Gründe gegeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag über die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß das Gebiet, in dem das begünstigste Unternehmen gelegen ist, zu den Gebieten zählt, in denen eine Ausnahme im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) gerechtfertigt wäre. Die Errichtung eines neuen Produktionsbetriebes in einem gefährdeten Tätigkeitszweig, der mit einer Überkapazität zu kämpfen hat, sowie die Schaffung von 60 neuen Arbeitsplätzen und die Erhaltung von 75 weiteren nachgelagerten Arbeitsplätzen dürften jedoch nicht geeignet sein, die Unterbeschäftigung in der Region dauerhaft zu verringern, werden aber die Schwierigkeiten anderer Unternehmen des gleichen Sektors in der EWG erhöhen. Die Errichtung des neuen Betriebs dürfte sich daher aus sektoraler Sicht als nachteilig erweisen. Auch auf regionaler Ebene wäre sie angesichts der Überkapazitäten in der fraglichen Sparte nicht dazu angetan, die betreffenden Arbeitsplätze dauerhaft zu sichern. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag weist das fragliche Vorhahen nicht die Merkmale eines Vorhabens von gemeinsamen europäischem Interesse oder eines Vorhabens zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates auf, die eine Anwendung der genannten Ausnahmebestimmung rechtfertigen würde. Die sozialen und wirtschaftlichen Probleme im Vereinigten Königreich sind zwar besorgniserregend, aber nicht viel ernster als in vergleichbaren Gebieten der Gemeinschaft, in denen die Gefahr eines Subventionswettlaufs aber am grössten ist und jede Beihilfe geeignet wäre, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die verfügbaren wirtschaftlichen und sozialen Daten über das Vereinigte Königreich lassen nicht den Schluß zu, daß eine beträchtliche Störung im britischen Wirtschaftsleben im Sinne des Vertrages vorliegt. Die Beihilfe der britischen Regierung bezweckt nicht, eine solche Störung zu beheben. Die Beihilfe kann nicht im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) zu den Beihilfen gezählt werden, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen, ohne daß der Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt wird. Die Kommission stellte fest, daß die Produktion der Gemeinschaft von POY-Polyestergarn in den Jahren 1981/82 zur Deckung der Marktbedürfnisse ausreichte und auch derzeit dazu ausreicht und daß die Errichtung eines neuen Werks in einem Industriezweig, der bereits mit Überkapazitäten zu kämpfen hat, nicht in einer Weise zur Verwirklichung eines Ziels der Gemeinschaft beiträgt, daß eine Beihilfe gerechtfertigt wäre, und daß diese im übrigen dazu angetan ist, andere Unternehmen des fraglichen Sektors in der EWG zu benachteiligen. Die von dem nachgelagerten Texturierunternehmen bei der Garnversorgung angetroffenen Schwierigkeiten, derentwegen die britischen Behörden einen Garnhersteller durch Beihilfen zur Niederlassung veranlassten, rührten nicht von der Seltenheit dieses Garns her, bei dem auf den Märkten der Gemeinschaft sogar ein Überangebot besteht, sondern waren vielmehr auf die Zahlungsunfähigkeit des genannten Verarbeiters zurückzuführen, der im Jahre 1982 in Konkurs geriet und in der Folge von dem von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen übernommen wurde, das einen Teil der Arbeitskräfte - d.h. rund 75 Beschäftigte - übernommen hat. Die derzeitige Produktionsüberkapazität bei Polyestergarn jeglicher Qualität zwingt die Unternehmer der EWG, nach einer bereits vorgenommenen Kapazitätsverringerung um rd. 80 000 Tonnen in den Jahren 1982 bis 1985 einen weiteren Kapazitätsabbau um 61 500 Tonnen vorzunehmen. Die Unternehmen des fraglichen Sektors nutzen ihre Produktionskapazität nur zu 65-70 % aus, was einen unrentablen Betrieb der Anlagen bedingt. Das beihilfebegünstigte Unternehmen seinerseits nutzt seine Kapazitäten nur zu rd. 65 % aus. Jede neue Schaffung von Kapazitäten durch staatliche Beihilfen läuft dem gemeinschaftlichen Interesse an einer Kapazitätsverringerung zuwider und verschlechtert die durch eine Überkapazität gekennzeichnete Lage der bestehenden Unternehmen. Auch im vorliegenden Fall, in dem das Erzeugnis des beihilfebegünstigten Unternehmens grundsätzlich innerhalb des Unternehmens selbst verarbeitet wird, das die nachgelagerte Tätigkeit eines in Konkurs geratenen Texturierunternehmens übernommen hat, werden voll und ganz die Unternehmen der EWG benachteiligt, die angesichts der neuen Kapazität und der verkrusteten Verbrauchsstrukturen zusätzliche Kapazitätsverringerungen vornehmen müssen, die der in Stanley neu geschaffenen Kapazität entsprechen. Wegen der unterlassenen vorherigen Meldung durch die britische Regierung konnte sich die Kommission zu den fraglichen Maßnahmen nicht vor ihrer Inkraftsetzung äussern, sondern erlangte davon erst Kenntnis, nachdem dem Unternehmen Beihilfen in Höhe von rund 931 400 Pfund Sterling in Form von Zuschüssen in Höhe von rund 19 % der mit 4,9 Millionen Pfund Sterling veranschlagten Investitionskosten gewährt worden waren. Aufgrund des Industrial Development Act von 1982 sollten im Rahmen des Regional Development Grant noch Beihilfen in Höhe von 22 % der Aufwendungen des Unternehmens für Ausrüstungen, neue Anlagen, Gebäude oder Löhne gewährt werden. Die gewährten oder noch zu gewährenden Beihilfen stellen eine nach Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Investitionshilfe dar. Die aufgrund von Artikel 7 des Industry Act von 1972 (Selective Grant), Artikel 7 des Industrial Development Act von 1982 (Training Grant) und Teil II des Industrial Development Act (Regional Development Grant) zugunsten des fraglichen Unternehmens vorgesehenen Beihilfen, derentwegen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eröffnet worden ist, dürfen nicht gewährt werden. Die dem Unternehmen bisher gezahlten Beihilfen müssen abgeschafft werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der britischen Regierung mit Schreiben vom 30. Januar 1984 gemeldeten Beihilfen aufgrund von Artikel 7 des Industry Act von 1972 und Artikel 7 sowie Teil II des Industrial Development Act von 1982 für die Errichtung eines Produktionsbetriebs für POY-Polyestergarn in Stanley (Co. Durham) sind nach Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfen dürfen folglich nicht gewährt werden und müssen - soweit sie bereits gezahlt worden sind - abgeschafft werden. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission