19.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 385/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. November 2015

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist

(2015/C 385/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 115 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt.

(2)

In Artikel 116 des Abkommens ist festgelegt, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.

(3)

In Artikel 118 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt wird.

(4)

In Artikel 118 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Ausschusses festlegt und dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Befugnisse dem Ausschuss übertragen kann.

(5)

Nach Artikel 120 des Abkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Außerdem ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse und Gremien sowie deren Arbeitsweise festlegt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft im nach Artikel 115 des Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der dem Beschluss (EU) 2015/1900 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist (1), beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen an diesem Beschlussentwurf können ohne weiteren Beschluss des Rates angenommen werden.

Brüssel, den 3. November 2015

Für die Kommission

Johannes HAHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 17.


BESCHLUSS Nr. 1 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU–BOSNIEN UND HERZEGOWINA

vom [Datum]

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 115, 116, 118 und 120,

in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Tagungen

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitz einberufen.

Artikel 3

Vertretung

Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es den Vorsitz vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen. Der Vertreter eines Mitglieds des Stabilitäts- und Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Vertretung Bosnien und Herzegowinas bei der Europäischen Union nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten.

Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Vertretung Bosnien und Herzegowinas bei der Europäischen Union.

Die Mitteilungen des Vorsitzes des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären an die jeweiligen Empfänger und gegebenenfalls an die in Absatz 2 genannten anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates weitergeleitet.

Artikel 7

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich.

Artikel 8

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitze spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 9

Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

—

die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

—

die Erklärungen, die von Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind,

—

die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen.

Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, der als Verwahrer der Dokumente der Assoziation fungiert. eine beglaubigte Abschrift wird den in Artikel 6 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 10

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren

(2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 117 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 11

Sprachenregelung

Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 12

Ausgaben

Die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Tagungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.

Artikel 13

Stabilitäts- und Assoziationsausschuss

(1)   Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Er setzt sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.

(2)   Der Ausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

(3)   Sieht das Abkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Ausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)   Die Geschäftsordnung des Ausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Geschehen zu …

Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat

Der Vorsitz

ANHANG zum BESCHLUSS Nr. 1 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU–BOSNIEN UND HERZEGOWINA

vom [Datum]

Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Sitzungen

Der Ausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Serbiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Alle an den Vorsitz des Ausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzes, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Ausschusses und den Sekretären und dem Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Ausschusses spätestens 30 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitz spätestens 35 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Der Ausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitz zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Ausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

In den besonderen Fällen, in denen der Ausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 118 des Abkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angenommen. Der Ausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt und den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 9

Ausgaben

Die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 10

Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Der Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm unterstehen, nach jeder ihrer Sitzungen Bericht erstatten. Der Ausschuss kann die Auflösung solcher Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.


ANHANG

Nur zur Information der Kommission

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES STABILISIERUNGS- UND ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU–BOSNIEN UND HERZEGOWINA

von […] 2015

zur Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, insbesondere auf Artikel 119,

gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 10 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Es werden die in Anhang I aufgeführten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen eingesetzt. Ihr Mandat ist in Anhang II festgelegt.

Geschehen zu … am Tag/Monat] 2015.

Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

Der Vorsitz

ANHANG I

STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EU–BOSNIEN UND HERZEGOWINA

System multidisziplinärer Unterausschüsse

Bezeichnung

Themen

Artikel des SAA

1.

Handel, Industrie, Zoll und Steuern

Freier Warenverkehr

Art. 18

Gewerbliche Erzeugnisse

Art. 19-23

Handelsfragen

Art. 32-46

Normung, Messwesen, Akkreditierung, Zertifizierung, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht

Art. 75

Industrielle Zusammenarbeit

Art. 92

Kleine und mittlere Unternehmen

Art. 93

Tourismus

Art. 94

Zoll

Art. 97

Steuern

Art. 98

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 2

Amtshilfe im Zollbereich

Protokoll Nr. 5

2.

Landwirtschaft und Fischerei

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im weiteren Sinne

Art. 24, Art. 26 Absätze 1 und 2, Art. 29, 30 und 33

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne

Art. 27 Absätze 1 und 2, Art. 27 Absatz 4

Fischereierzeugnisse

Artikel 26 und 28

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Art. 25, Protokoll Nr. 1

Wein

Art. 27 Absatz 5 und Protokoll Nr. 7

Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

Art. 31

Agrar- und Ernährungswirtschaft, Tier- und Pflanzengesundheit

Art. 95

Zusammenarbeit im Fischereibereich

Art. 96

Lebensmittelsicherheit

Art. 95

3.

Binnenmarkt und Wettbewerb

Niederlassungsrecht

Art. 50-56

Erbringung von Dienstleistungen

Art. 57-59

Sonstige Fragen im Zusammenhang mit Titel V des SAA

Art. 63-69

Angleichung und praktische Anwendung der Rechtsvorschriften

Art. 70

Wettbewerb

Art. 71-72

Protokoll Nr. 4

Geistiges und gewerbliches Eigentum

Art. 73

Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 74

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Art. 89

Verbraucherschutz

Art. 76

Öffentliche Gesundheit

 

4.

Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik

Kapitalverkehr und Zahlungen

Art. 60-62

Wirtschaftspolitik

Art. 87

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Art. 88

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Art. 91

Finanzielle Zusammenarbeit

Art. 112-114

5.

Recht, Freiheit und Sicherheit

Justiz und Grundrechte, einschließlich Nichtdiskriminierung,

Art. 78

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Art. 78

Rechtsstaatlichkeit

Art. 78

Datenschutz

Art. 79

Visa, Grenzkontrolle, Asyl und Migration

Art. 80

Illegale Einwanderung und Rückübernahme

Art. 81

Geldwäsche

Art. 82

Drogen

Art. 83

Terrorismusbekämpfung

Art. 85

Straftaten und andere illegale Aktivitäten

Art. 84

6.

Innovation, Informationsgesellschaft und Sozialpolitik

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Art. 47-49

Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

Art. 77

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Art. 99

Allgemeine und berufliche Bildung

Art. 100

Kulturelle Zusammenarbeit

Art. 101

Information und Kommunikation

Art. 105

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Art. 102

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Art. 104

Informationsgesellschaft

Art. 103

Forschung und technologische Entwicklung

Art. 109

7.

Verkehr, Energie, Umwelt und Regionalentwicklung (1)

Verkehr

Art. 53, 59, 106 und Protokoll Nr. 3

Energie

Art. 107

Nukleare Sicherheit

Art. 107

Umwelt

Art. 108

Klimawandel

Art. 108

Katastrophenschutz

Art. 108

Regionale und örtliche Entwicklung

Art. 110


System der Arbeitsgruppen

Bezeichnung

Themen

Artikel des SAA

Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung

Reform der öffentlichen Verwaltung

Titel VI Angleichung und praktische Anwendung der Rechts-vorschriften, Art. 70 und Titel VII, Justiz und Inneres, Art. 78, Art. 111

ANHANG II

MANDAT DER UNTERAUSSCHÜSSE UND DER ARBEITSGRUPPEN EU — BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Zusammensetzung und Vorsitz

Die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung setzen sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Vertretern der Regierung Bosnien und Herzegowinas zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt. Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet und zu den Sitzungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung eingeladen.

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Bosnien und Herzegowinas nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung wahr.

Alle die Unterausschüsse betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des betreffenden Unterausschusses und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung zu übermitteln.

Sitzungen

Die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung treten nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien können die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Tagesordnung und Unterlagen

Der Vorsitz und die Sekretäre stellen für jede Sitzung spätestens 30 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die den Sekretären spätestens 35 Tage vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist.

Nach der Einigung auf die vorläufige Tagesordnung für die jeweilige Sitzung und spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung legt der Sekretär von Bosnien und Herzegowina dem Sekretär der Europäischen Kommission die notwendigen schriftlichen Unterlagen zu den in der vorläufigen Tagesordnung vereinbarten Punkten vor.

Wird die in Absatz 3 genannte Frist nicht eingehalten, so wird die Sitzung automatisch ohne weitere Mitteilung abgesagt.

Themen

Die Unterausschüsse erörtern die in der Tabelle „System multidisziplinärer Unterausschüsse“ aufgeführten Themen aus den unter das SAA fallenden Bereichen. Im Rahmen aller Themen werden die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften bewertet. Die Unterausschüsse prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor.

Die Unterausschüsse dienen auch als Foren, in denen der Besitzstand näher erläutert und die Fortschritte überprüft werden, die Bosnien und Herzegowina im Einklang mit den im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen übernommenen Verpflichtungen bei der Angleichung an den Besitzstand erzielt hat.

Die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung erörtert Fragen im Zusammenhang mit der Reform der öffentlichen Verwaltung und schlägt mögliche Schritte vor.

Protokoll

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt und anschließend genehmigt. Der Sekretär des Unterausschusses bzw. der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung übermittelt dem Sekretär des Ausschusses eine Abschrift des Protokolls.

Öffentlichkeitsarbeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung nicht öffentlich.


(1)  Für die Zwecke des Protokolls Nr. 3 ist dieser Unterausschuss der „besondere Unterausschuss“ im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls.