32001D0214

2001/214/EG: Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001 über die Unterzeichnung eines Abkommens in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung

Amtsblatt Nr. L 080 vom 20/03/2001 S. 0011 - 0011


Beschluss des Rates

vom 26. Februar 2001

über die Unterzeichnung eines Abkommens in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung

(2001/214/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Sri Lanka ein bilaterales Abkommen in Form einer Vereinbarung über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt.

(2) Das Abkommen in Form einer Vereinbarung wurde am 5. Dezember 2000 paraphiert.

(3) Das Abkommen in Form einer Vereinbarung sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.

(4) Damit beide Vertragsparteien dieses Abkommen unmittelbar nach den entsprechenden Notifikationen an die WTO in Anspruch nehmen können, sollte es bis zum Abschluss der für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Dezember 2000 vorläufig angewendet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorbehaltlich des möglichen späteren Abschlusses des Abkommens wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form einer Vereinbarung über den Handel mit Textilwaren mit Sri Lanka im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen in Form einer Vereinbarung ab 1. Dezember 2000 vorläufig angewendet, bis die Verfahren für seinen förmlichen Abschluss abgeschlossen sind.

Artikel 3

(1) Die Kommission kann gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1) nach Konsultationen mit Sri Lanka gemäß Nummer 7 der Vereinbarung die Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle für bestimmte Waren ändern.

(2) Für den Fall, dass Sri Lanka seine Verpflichtungen nicht einhält, wendet die Kommission wie unter Nummer 2 und 6 der Vereinbarung vorgesehen die mengenmäßigen Beschränkungen gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 824/97 des Rates (ABl. L 119 vom 8.5.1997, S. 1).