87/303/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1987 über ein FIM-Darlehen für ein Unternehmen des Bierbrauereisektors (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 152 vom 12/06/1987 S. 0027 - 0030
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Januar 1987 über ein FIM-Darlehen für ein Unternehmen des Bierbrauereisektors (Nur der französische Text ist verbindlich) (87/303/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten gemäß dem oben genannten Artikel zur Übermittlung ihrer Bemerkungen und gestützt auf diese Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die französische Regierung hat die Kommission am 30. April 1985 über eine 1984 einem Bier herstellenden Unternehmen gewährte Beihilfe unterrichtet. Diese Beihilfe war in Form eines Darlehens des Fonds Industriel de Modernisation (FIM) in Höhe von 40 Millionen ffrs für eine Investition in Höhe von 181 Millionen ffrs gewährt worden, die das Empfängerunternehmen 1984/1985 vorgenommen hatte, um insbesondere sein Sudhaus zu modernisieren und »out door"-Tanks zu installieren. Durch ihre Entscheidung 85/378/EWG (1) hatte die Kommission den französischen Behörden mitgeteilt, daß die Gewährung von FIM-Darlehen Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellten und hatte die Gewährung dieser Darlehen von der Verpflichtung zur Mitteilung aller signifikanten Fälle im Entwurf und davon abhängig gemacht, daß die französische Regierung auch die Gewährung der signifikanten Fälle mitteilt, die erfolgte, bevor die Kommission diese Entscheidung getroffen hat. Die Kommission hatte im übrigen darauf hingewiesen, daß die letztgenannten Gewährungsfälle rechtswidrige Beihilfen darstellten, die zurückgefordert werden können. Die FIM-Darlehen wurden zu einem Satz von 9,25 % für eine Hoechstdauer von 10 Jahren und mit einem Tilgungsaufschub von bis zu 2 Jahren gewährt. Mit ihnen sollen Investitionen mit Innovationscharakter gefördert werden, insbesondere diejenigen, die die Einrichtung hochtechnisierter Maschinen und Anlagen, die Entwicklung der Büroautomation und der Biotechnologie vorsehen. II Nach Prüfung dieser Beihilfe, unter Zugrundelegung der Analyse des Marktes der betreffenden Erzeugnisse und unter Berücksichtigung der von den französischen Behörden gelieferten Informationen, hat die Kommission am 18. Dezember 1985 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag aufgrund der in dem FIM-Darlehen in Höhe von 40 Millionen ffrs bestehenden Beihilfe zugunsten des genannten Bierherstellers zu eröffnen; der Grund hierfür ist die Auswirkung dieser Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb zwischen dem Empfängerunternehmen und seinen Konkurrenten in der Gemeinschaft. Im Rahmen des genannten Verfahrens hat die Kommission die französische Regierung sowie die anderen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Bemerkungen zu übermitteln. Die französische Regierung hat am 22. Mai 1986 auf das Schreiben der Kommission vom 29. Januar 1986 geantwortet, in dem Frankreich über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag unterrichtet worden war. Vom FIM seien nur die Investitionen des Unternehmens berücksichtigt worden, die einen echten Innovationscharakter besitzen. Mit diesen Investitionen hätten innovative Techniken in den Produktionsprozeß des Unternehmens eingeführt werden sollen. Dies sei insbesondere der Fall: - beim Bierbrauen, bei dem ein Sudhaus mit Spitzentechnologie und einem völlig automatischen System einem bereits bestehendem Haus hinzugefügt wird. Beide können völlig synchron arbeiten oder aber unabhängig voneinander unter der Kontrolle einer einzigen Person. Mit einem Brüdenkondensator lassen sich 54 % der für das Schäumen aufgewendeten Energie zurückgewinnen; - beim Abfuellen mit sehr schneller zeitlicher Folge, wozu insbesondere ein neuer Umstapler gehört, der die Flaschen in einem Vakuumverfahren befördert und eine koordinierte Einstellung der verschiedenen Förderbänder je nach Durchsatz der einzelnen Maschinen der Kette und der einzelnen Förderbänder bei gleichzeitiger Erhaltung eines Hoechstdurchsatzes insgesamt. Bei den in dem Investitionsprogramm des Unternehmens enthaltenen Innovationen handele es sich um Verfahrensinnovationen. So gesehen scheine das zu ihrer Finanzierung beitragende technologische Beteiligungsdarlehen dem Ziel des FIM, wie es der Kommission dargestellt wurde, durchaus zu entsprechen. Im vorliegenden Fall komme noch ein Energieeinsparungsziel hinzu. Insgesamt bedrohe die Gewährung des FIM-Darlehens nicht den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten, sondern leiste einen Beitrag zum Ausbau der Wirtschaftstätigkeit in einer Richtung, die dem europäischen Interesse entspreche. III Das von der französischen Regierung geplante FIM-Darlehen enthält Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, da es die Möglichkeit schafft, das Empfängerunternehmen durch staatliche Mittel von einem Teil der gewöhnlich von ihm zu tragenden Investitionskosten zu entlasten. Mit Ausnahme Italiens ist der jährliche Bierverbrauch pro Einwohner in der Zeit von 1975 bis 1985 in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft entweder gleichgeblieben oder zurückgegangen. So liegt dieser Verbrauch in der Bundesrepublik Deutschland und in Großbritannien, d. h. in den Ländern, in dem die Bierproduktion rund 65 % der Gemeinschaftsproduktion ausmacht, 1985 bei 145,8 bzw. 108,9 l gegenüber 147,8 bzw. 117,6 l pro Einwohner im Jahre 1975. Während beim Bierabsatz in der EWG (ohne Griechenland) im gleichen Zeitraum ein leichter Anstieg zu verzeichnen war, 232 Millionen hl 1980, sind die Verkäufe 1985 auf das Niveau von 1975, d. h. 228 Millionen hl, zurückgefallen. Der in Mengen erfasste Aussenhandel zwischen den Mitgliedstaaten (ohne Griechenland) beträgt rund 4 % dieses Absatzes und hat sich von saisonbedingten Variationen abgesehen, zwischen 1975 und 1985 verhältnismässig wenig verändert. In Frankreich ist der Bierabsatz zwischen 1975 und 1985 mit 21 bis 23 Millionen hl praktisch auf dem gleichen Stand geblieben, wobei 1985 allerdings ein Rückgang auf 19,3 Millionen hl zu verzeichnen ist. Dieser Absatz macht etwa 9 % der gesamten Verkäufe der Länder der Gemeinschaft (ohne Griechenland) aus. Der jährliche Verbrauch pro Einwohner, der deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt (84 l), ist 1985 auf 38,2 l gegenüber 44,9 l im Jahre 1975 zurückgegangen. Frankreich führt von jeher etwas über 10 % seines Bedarfs aus den anderen Mitgliedstaaten ein. Mengenmässig haben sich diese Einfuhren in den letzten 10 Jahren wenig verändert und liegen zwischen 2 und 2,5 Millionen hl. Die französischen Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten waren im gleichen Zeitraum rückläufig und machen rund 1,5 % der französischen Produktion aus. Das Empfängerunternehmen des betreffenden FIM-Darlehens wird zu 100 % von einer französischen Gruppe kontrolliert, deren Bierherstellung über 50 % der französischen Gesamtproduktion hinausgeht und die am innergemeinschaftlichen Bierhandel beteiligt ist. Das Unternehmen selbst besitzt rund 20 % des französischen Marktes und hat 1984 und 1985 einen Rückgang seines Umsatzes gegenüber 1983 registriert. Dies scheint insbesondere darauf zurückzuführen zu sein, daß der Tafelbierverbrauch in Frankreich ständig zurückgeht und daß dieses Tafelbier einen erheblichen Anteil am Absatz hat. IV Unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen, der Lage des betreffenden Marktes und der Stellung des betreffenden Unternehmens auf diesem Markt, sind die von der französischen Regierung geplanten Beihilfen geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag durch Begünstigung des betreffenden Unternehmens und der französischen Bierproduktion zu verfälschen. Wenn durch die staatliche Beihilfe die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen in der Gemeinschaft verstärkt wird, so ist die Beihilfe als diese anderen Unternehmen beeinträchtigend zu betrachten. Nach Artikel 92 Absatz 1 sind die Beihilfen, die die in Absatz 1 genannten Merkmale aufweisen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag genannten Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im vorliegenden Fall aufgrund der Art und der Ziele der geplanten Beihilfen nicht anwendbar. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag müssen die Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, vor dem Hintergrund der gesamten Gemeinschaft und nicht dem eines einzigen Mitgliedstaates beurteilt werden. Um das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den in Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag genannten Grundsätzen Rechnung zu tragen, sind die Ausnahmen vom Grundsatz des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag gemäß Absatz 3 des gleichen Artikels bei der Prüfung aller Beihilferegelungen oder einzelnen Beihilfemaßnahmen restriktiv auszulegen. Insbesondere können die Ausnahmeregelungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Kommission feststellt, daß das freie Spiel der Marktkräfte ohne die Beihilfen allein nicht ausreicht, um die etwaigen Empfänger zwecks Erreichung eines der angestrebten Ziele zum Handeln zu bewegen. Die Anwendung der Ausnahmeregelungen auf Fälle, die nicht zu einem solchen Ziel beitragen oder ohne daß die Beihilfe hierzu erforderlich wäre, würde bedeuten, daß Industriezweigen oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten, deren finanzielle Stellung künstlich gestärkt würde, unangemessene Vorteile eingeräumt würden und die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht würden, ohne daß hierfür eine sich auf das in Artikel 92 Absatz 3 genannte gemeinsame Interesse stützende Rechtfertigung besteht. Unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen fallen die geplanten Beihilfen nicht unter eine der in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ausnahmegruppen. Hinsichtlich der in Artikel 92 Absatz 3 unter Buchstaben a) und c) genannten Bestimmungen über die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist festzustellen, daß in den Gebieten, in denen die fraglichen Investitionen vorgenommen werden sollen, weder die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist noch eine erhebliche Unterbeschäftigung gemäß der unter Buchstabe a) genannten Ausnahme herrscht. Hinsichtlich der unter Buchstabe c) genannten Ausnahme ist festzustellen, daß die von der französischen Regierung geplanten Beihilfen nicht geeignet sind, die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete in dem in Buchstabe c) genannten Sinne fördern. Die FIM-Darlehen werden generell nicht Unternehmen gewährt, die ihre Tätigkeit in vorher festgelegten Gebieten ausüben. Sie sind somit nicht zur Förderung der Enwicklung bestimmter Gebiete bestimmt. Im vorliegenden Fall hat die französische Regierung im übrigen keine derartigen Gründe zur Rechtfertigung der Gewährung des Darlehens in Höhe von 40 Millionen ffrs für das betreffende Unternehmen angeführt. Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) betrifft, so ist offensichtlich, daß die betreffenden Beihilfen weder zur Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung der französischen Wirtschaft dienen sollen. Schließlich ist hinsichtlich der Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige festzustellen, daß mit dem betreffenden FIM-Darlehen in erster Linie Produktionsanlagen modernisiert und vergrössert werden sollen. In ihrer Antwort auf das obengenannte Schreiben der Kommission vom 29. Januar 1986 hatte die französische Regierung geltend gemacht, daß das Empfängerunternehmen des FIM-Darlehens in den Jahren 1984 und 1985 Investitionen in Höhe von 690 Millionen ffrs vorgenommen hatte. Hiervon hätte der FIM nur die Investitionen mit echtem Innovationscharakter berücksichtigt, d. h. 181 Millionen ffrs. Sie weist ausserdem insbesondere darauf hin, daß das Unternehmen ein System der völligen Automatisierung der beiden Sudhäuser eingeführt habe, mit dem diese unter der Kontrolle einer einzigen Person arbeiten können und daß mit dem Abfuellen bei sehr schneller zeitlicher Folge ein Hoechstdurchsatz bei den Flaschenfuellketten erreicht werden könne. Wenngleich die Kommission den Innovationscharakter solcher Investitionen anerkennen würde, müsste sie dennoch einerseits feststellen, daß diese Investitionen nur einen kleinen Teil der Gesamtinvestitionen in Höhe von 181 Millionen ffrs ausmachen. Allein der Posten Einrichtung von »out door"-Tanks, bei denen die französische Regierung nicht den innovativen Charakter unterstrichen hat, macht bereits 100 Millionen ffrs aus, während die Investition für das »Sudhaus" nur mit 34 Millionen ffrs beteiligt ist. Andererseits wurden automatisierte Bierbrauverfahren bereits in Konkurrenzbetrieben des genannten Unternehmens in anderen Mitgliedstaaten eingeführt, ohne daß hierfür staatliche Beihilfen zur Verfügung gestellt wurden. Gleiches gilt für die Flaschenfuellketten. Im Rahmen eines Modernisierungsplans ihrer Betriebe hat das betreffende Unternehmen drei Einheiten stillgelegt, deren Kapazität über eine Million Hektoliter betrug. Gleichzeitig will man die Kapazität des Hauptbetriebs um eine Million Hektoliter aufstocken. Für die Errichtung dieser neuen Kapazität wird das Unternehmen natürlich keine überholten Techniken einsetzen, sondern wird sich bemühen, Maschinen und Geräte zu beschaffen, die mit den neuesten technischen Vorkehrungen ausgestattet sind. Diese Techniken besitzen keinesfalls einen innovativen Charakter, der die Gewährung der betreffenden Beihilfen rechtfertigen würde. Im übrigen ist hinsichtlich der durch die obengenannten Investitionen von dem französischen Brauereiunternehmen erzielten Energieeinsparungen festzustellen, daß sich beim Einsatz der leistungsfähigsten Techniken und Materialien praktisch als Nebenfolge ein geringerer Energieverbrauch ergibt. Hinzuzufügen ist, daß Konkurrenzunternehmen, soweit Auskünfte über deren Tätigkeiten vorliegen, regelmässig Forschungen über Energieeinsparungen durchführen und diese Forschungen ohne staatliche Beihilfen anwenden, sobald sich die Gelegenheit dazu bietet. Würde man die Gewährung des FIM-Darlehens in Höhe von 40 Millionen ffrs zugunsten des französischen Bierbrauers akzeptieren, so würde dies für die Konkurrenzunternehmen einen Nachteil bedeuten, der sich in Form eines nicht gerechtfertigten Rückgangs ihres Absatzes niederschlagen könnte. Eine Beihilfe für die Modernisierung und die Vergrösserung der betreffenden Produktionseinheiten entspricht somit nicht den Anforderungen der Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs ohne Veränderung der Handelsbedingungen in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c). Im Zusammenhang mit der obengenannten Entscheidung 85/378/EWG hatte die Kommission die französischen Behörden darauf aufmerksam gemacht, daß die vor dem Erlaß dieser Entscheidung in Form von FIM-Darlehen gewährten Beihilfen als rechtswidrig anzusehen seien und daß in signifikanten Einzelfällen eine Rückerstattungsforderung erhoben werden könne. Das einem Unternehmen des Brauereisektors gewährte FIM-Darlehen in Höhe von 40 Millionen ffrs ist gemäß den in Artikel 2 der Entscheidung 85/378/EWG festgelegten Grenzwerten als signifikanter Fall zu betrachten. Die französische Regierung hätte deshalb der Kommission ihre Absicht zur Gewährung der betreffenden Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag rechtzeitig mitteilen müssen. Indem die französischen Behörden die Kommission erst am 30. April 1985 von der tatsächlichen Gewährung des FIM-Darlehens unterrichteten, sind sie ihrer Verpflichtung zur Meldung dieses signifikanten Falls im Entwurf nicht nachgekommen und haben gegen die Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen. Ausserdem ist die Beihilfe aus den vorgenannten Gründen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das FIM-Darlehen in Höhe von 40 Millionen ffrs, das unter Berücksichtigung der einem Bierbrauunternehmen eingeräumten Zinsvergütung von 4,75 Punkten Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthält und der Kommission durch Schreiben vom 30. April 1985 mitgeteilt wurde, wurde unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vergeben und ist gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die betreffende Beihilfe ist zurückzufordern; die französische Regierung teilt der Kommission binnen 2 Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um ihr nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Januar 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 216 vom 13. 8. 1985, S. 12.