31981D0571

81/571/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Ortho- Cytoluorograf, System 50" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeührt werden kann

Amtsblatt Nr. L 208 vom 28/07/1981 S. 0024 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Juli 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "Ortho-Cytofluorograf, System 50" unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/571/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 6. Januar 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "Ortho-Cytofluorograf, System 50", das zu Forschungszwecken bei Untersuchungen der Mikrobenstruktur und insbesondere zur Messung der Lichtstreuung und Fluoreszenz von Spuren verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 28. April 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Die Prüfung hat ergeben, daß es sich bei dem Gerät um ein Analysensystem handelt. Aufgrund seiner objektiven Merkmale wie insbesondere des hohen Auflösungsvermögens sowie seines Verwendungszwecks ist das Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät "Ortho-Cytofluorograf, System 50", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 6. Januar 1981 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 1981

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.