2007D0230 — DE — 16.12.2009 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. April 2007

über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1470)

(2007/230/EG)

(ABl. L 099, 14.4.2007, p.14)

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Amtsblatt

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►M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2009

  L 330

80

16.12.2009




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. April 2007

über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1470)

(2007/230/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2006/22/EG muss die Kommission ein elektronisches und druckfähiges Formblatt erstellen, das verwendet wird, wenn sich der Fahrer im Krankheits- oder Erholungsurlaub befunden hat oder wenn der Fahrer ein anderes aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ( 2 ) ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat.

(2)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates ( 3 ) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Das in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG genannte Formblatt ist im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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ANHANG

BESCHEINIGUNG VON TÄTIGKEITEN (1)(VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 ODER AETR (2))Vor jeder Fahrt maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben.Zusammen mit den Original-Kontrollgerätaufzeichnungen aufzubewahren.Falsche Bescheinigungen stellen einen Verstoß gegen geltendes Recht dar.Vom Unternehmen auszufüllender Teil1 Name des Unternehmens: …2 Straße, Hausnr., Postleitzahl, Ort, Land: …3 Telefon-Nr. (mit internationaler Vorwahl): …4 Fax-Nr. (mit internationaler Vorwahl): …5 E-Mail-Adresse: …Ich, der/die Unterzeichnete:6 Name und Vorname: …7 Position im Unternehmen: …erkläre, dass sich der Fahrer/die Fahrerin:8 Name und Vorname: …9 Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr): …10 Nummer des Führerscheins, des Personalausweises oder des Reisepasses: …11 der/die im Unternehmen tätig ist seit (Tag, Monat, Jahr): …im Zeitraum:12 von (Uhrzeit/Tag/Monat/Jahr): …13 bis (Uhrzeit/Tag/Monat/Jahr): …14 sich im Krankheitsurlaub befand (*)15 sich im Erholungsurlaub befand (*)16 sich im Urlaub oder in Ruhezeit befand (*)17 ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat (*)18 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat (*)19 zur Verfügung stand (*)20 Ort: …Datum: …Unterschrift21 Ich, der Fahrer/die Fahrerin, bestätige, dass ich im vorstehend genannten Zeitraum kein unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR fallendes Fahrzeug gelenkt habe.22 Ort: …Datum: …Unterschrift des Fahrers/der Fahrerin(1) Eine elektronische und druckfähige Fassung dieses Formblatts ist verfügbar unter der Internetadresse http://ec.europa.eu(2) Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals.(*) Nur ein Kästchen ankreuzen.



( 1 ) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

( 2 ) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

( 3 ) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).