2007D0230 — DE — 16.12.2009 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. April 2007 über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1470) (ABl. L 099, 14.4.2007, p.14) |
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Amtsblatt |
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L 330 |
80 |
16.12.2009 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. April 2007
über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1470)
(2007/230/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2006/22/EG muss die Kommission ein elektronisches und druckfähiges Formblatt erstellen, das verwendet wird, wenn sich der Fahrer im Krankheits- oder Erholungsurlaub befunden hat oder wenn der Fahrer ein anderes aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ( 2 ) ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat. |
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(2) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates ( 3 ) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG genannte Formblatt ist im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
( 1 ) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.
( 2 ) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
( 3 ) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).