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16.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/6 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/305/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz und Absatz 3 erster Unterabsatz,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
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(2) |
Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit Panama ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. |
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(3) |
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen am 1. Oktober 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. |
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(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REPUBLIK PANAMA
andererseits
(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf nichtdiskriminierenden Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Panama zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Der Ausdruck „LACAC-Mitgliedstaaten“ bezeichnet die Mitgliedstaaten der Lateinamerikanischen Zivilluftfahrtkonferenz.
(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Panama erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse. Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die Republik Panama, die ihnen von dem jeweiligen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse.
(2) Nach Erhalt einer Bezeichnung eines Mitgliedstaats erteilt die Republik Panama unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
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i) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
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ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist, und |
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iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten tatsächlich kontrolliert wird. |
(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Panama verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
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i) |
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder |
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ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder |
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iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder |
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iv) |
das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Panama und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Republik Panama nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder |
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v) |
das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Republik Panama kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von der Republik Panama bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte nicht zugestanden hat. |
Die Republik Panama übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
(4) Nach Erhalt einer Bezeichnung der Republik Panama erteilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
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i) |
das Luftfahrtunternehmen in der Republik Panama niedergelassen ist, und |
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ii) |
die Republik Panama eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist, und |
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iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von LACAC-Mitgliedstaaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. |
(5) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Republik Panama bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von einem Mitgliedstaat verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
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i) |
das Luftfahrtunternehmen nicht in der Republik Panama niedergelassen ist, oder |
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ii) |
die Republik Panama keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die Republik Panama nicht für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist, oder |
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iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von LACAC-Mitgliedstaaten befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder |
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iv) |
das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat und einem anderen LACAC-Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und der Mitgliedstaat nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen LACAC-Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde. |
Artikel 3
Sicherheit
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Panama aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, auf nichtdiskriminierende Weise Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Panama benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.
(3) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Republik Panama nicht daran, auf nichtdiskriminierende Weise Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb Panamas oder in einen anderen LACAC-Mitgliedstaat verwendet wird.
Artikel 5
Beförderungstarife
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.
(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Panama nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das Gemeinschaftsrecht auf nichtdiskriminierende Weise Anwendung.
(3) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen zwischen der Republik Panama und einem anderen LACAC-Mitgliedstaat anwenden, unterliegen panamaischem Recht in Bezug auf Preisführerschaft und finden auf nichtdiskriminierende Weise Anwendung.
Artikel 6
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen führen die in Anhang 1 genannten Abkommen nicht dazu, dass i) den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtert werden, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärkt werden, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit für Maßnahmen übertragen wird, die den Wettbewerb verhindern, verzerren oder einschränken.
(2) Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
Artikel 7
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 8
Überprüfung und Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 10
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Panama City am ersten Oktober zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der spanische Wortlaut verbindlich.
За Европейската общнoст
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Република Панама
Por la República de Panamá
Za Panamskou republiku
For Republikken Panama
Für die Republik Panama
Panama Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Παναμά
For the Republic of Panama
Pour la République du Panama
Per la Repubblica di Panama
Panamas Republikas vārdā
Panamos Respublikos vardu
A Panamai Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Panama
Voor de Republiek Panama
W imieniu Republiki Panamy
Pela República do Panamá
Pentru Republica Panama
Za Panamskú republiku
Za Republiko Panamo
Panaman tasavallan puolesta
För Republiken Panama
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
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a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Panama und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
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b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Panama und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft |
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird
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a) |
Benennung:
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b) |
Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
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c) |
Gesetzliche Kontrolle:
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d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
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e) |
Beförderungstarife:
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ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens
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a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
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b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
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c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
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d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). |