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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1435 |
29.6.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1435 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2026
zu den von der Französischen Republik mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Vernichtung unverkaufter Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4364)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT UND VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 28. November und 26. Dezember 2025 teilte Frankreich der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit, dass es einzelstaatliche Bestimmungen des französischen Umweltgesetzbuchs über die Vernichtung unverkaufter Produkte beibehalten möchte. Diese einzelstaatlichen Bestimmungen weichen von denen der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ab. |
1. UNIONSRECHT
1.1. Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 114 Absatz 6 AEUV
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(2) |
Artikel 114 Absatz 4 AEUV besagt: „Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.“ |
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(3) |
Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV beschließt die Kommission binnen sechs Monaten nach der Mitteilung, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. |
1.2. Verordnung (EU) 2024/1781
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(4) |
Die Verordnung (EU) 2024/1781 enthält unter anderem Vorschriften über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte. „Vernichtung“ wird darin definiert als die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung des entsorgten Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich der Instandsetzung oder der Wiederaufarbeitung. Nach dieser Verordnung gilt Recycling als Vernichtung. |
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(5) |
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 ist die Vernichtung der in Anhang VII der Verordnung aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026 und für mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030 verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen. In Anhang VII sind Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe aufgeführt. Die Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um neue Produktkategorien in die Liste in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufzunehmen. |
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(6) |
Gemäß Erwägungsgrund 59 der Verordnung (EU) 2024/1781 sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, nationale Maßnahmen in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte für Produkte einzuführen oder beizubehalten, die nicht unter das Verbot gemäß dieser Verordnung fallen, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. |
2. MITGETEILTE EINZELSTAATLICHE BESTIMMUNGEN
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(7) |
Die von Frankreich mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen sind in Artikel L. 541-15-8 des französischen Umweltgesetzbuchs enthalten. Diese Bestimmungen sehen vor, dass Hersteller, Importeure oder Vertreiber von zum Verkauf bestimmten Non-Food-Produkten verpflichtet sind, ihre unverkauften Produkte der Wiederverwendung zuzuführen, insbesondere durch die Spende grundlegender Bedarfsgüter an Vereinigungen zur Bekämpfung von Armut und an Einrichtungen der Sozial- und Solidarwirtschaft, die die Zulassung als „Unternehmen der sozialen und solidarischen Ökonomie“ gemäß Artikel L. 3332-17-1 des Arbeitsgesetzbuchs besitzen, oder ihre unverkauften Produkte im Einklang mit der in Artikel L. 541-1 des Arbeitsgesetzbuchs genannten Abfallhierarchie zu recyceln. |
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(8) |
Frankreich beabsichtigt, die einzelstaatlichen Bestimmungen in Bezug auf Produktgruppen, die nicht in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführt sind und daher nicht dem Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte unterliegen, weiter auf alle Unternehmen anzuwenden. |
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(9) |
Darüber hinaus beabsichtigt Frankreich, seine einzelstaatlichen Bestimmungen in Bezug auf die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten Produkte bis zum 19. Juli 2030 weiter auf mittlere Unternehmen anzuwenden, sodass die bereits in Frankreich geltenden Verpflichtungen für diese Art von Wirtschaftsteilnehmern ohne Unterbrechung gelten, bis die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 Anwendung finden. |
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(10) |
In diesem Zusammenhang unterrichtete Frankreich die Kommission auch über seine Absicht, sein Umweltgesetzbuch zu ändern, um die nationalen Vorschriften für unverkaufte Verbraucherprodukte, die unter Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 fallen, an die Anforderungen der genannten Verordnung anzupassen, insbesondere in Bezug darauf, was gemäß der genannten Verordnung als „Vernichtung“ gilt, und hinsichtlich der Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen. Frankreich zufolge wurde dem Ministerrat am 10. November 2025 ein entsprechender Gesetzentwurf mit verschiedenen Bestimmungen zur Anpassung an die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (diverses dispositions d’adaptation au droit de l’Union européenne, DDADUE) vorgelegt. Die Kommission stellt fest, dass die Änderung bisher nicht angenommen wurde. Im Einklang mit der von Frankreich am 8. Juni 2026 vorgelegten Aktualisierung wurde die Änderung im Februar 2026 vom Senat angenommen und an die Nationalversammlung weitergeleitet, wo sie in den kommenden Monaten geprüft wird. |
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(11) |
Der vorliegende Beschluss greift einer etwaigen Bewertung durch die Kommission im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Verträgen durch Frankreich im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1781 nicht vor. |
3. VERFAHREN
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(12) |
Nach Eingang der Mitteilung Frankreichs informierte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Februar 2026 über die Mitteilung und räumte ihnen die Möglichkeit ein, innerhalb von 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Litauen übermittelte am 4. März 2026 eine Stellungnahme. Nach Ansicht Litauens wirft die Beibehaltung strengerer einzelstaatlicher Maßnahmen in diesem Bereich Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit auf und könnte die Integrität des Binnenmarkts beeinträchtigen. Der Grund dafür sei, dass solche Maßnahmen zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen für Unternehmen verursachen, Rechtsunsicherheit in Bezug auf Verantwortlichkeit und Durchsetzungsmechanismen schaffen und die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten verzerren können. Litauen unterstützte daher den Antrag Frankreichs nicht. |
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(13) |
Die Kommission veröffentlichte zudem eine Bekanntmachung zur Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (2), um interessierte Kreise über die einzelstaatlichen Bestimmungen Frankreichs und die Gründe für den Antrag zu informieren. Es gingen keine Anmerkungen zu der Mitteilung ein. |
II. BEWERTUNG
1. ZULÄSSIGKEIT
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(14) |
Gemäß Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV kann ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme strengere einzelstaatliche Bestimmungen beibehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, sofern er der Kommission diese einzelstaatlichen Bestimmungen mitteilt und die Kommission diese billigt. |
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(15) |
Die Mitteilung Frankreichs bezieht sich auf einzelstaatliche Bestimmungen, die von der Verordnung (EU) 2024/1781 in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Produkte abweichen. |
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(16) |
Diese einzelstaatlichen Bestimmungen sind strenger als die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1781, da sie in Bezug auf die in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Produkte bereits vor dem 19. Juli 2030 für mittlere Unternehmen und auch für Verbraucherproduktgruppen gelten würden, die nicht in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt sind. |
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(17) |
Soweit die von Frankreich mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für andere Produkte als Verbraucherprodukte gelten, ist die Kommission der Auffassung, dass die Vorschriften für die Vernichtung solcher unverkauften Produkte im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1781 nicht harmonisiert sind. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1781 in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Produkte betreffen „Verbraucherprodukte“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 36 der genannten Verordnung und sind in deren Kapitel VI festgelegt. Die Mitteilung Frankreichs mit dem Ziel, die Genehmigung zur Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über die Vernichtung unverkaufter Produkte, bei denen es sich nicht um Verbraucherprodukte handelt, zu erhalten, ist daher nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV nicht zulässig. Daher werden die genannten Maßnahmen im vorliegenden Beschluss nicht behandelt. |
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(18) |
Gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV wurde die Mitteilung zusammen mit einer Begründung im Hinblick auf den Schutz der Umwelt übermittelt. Frankreich verweist auf einen Bericht, der Daten über unverkaufte Produkte in Frankreich und die Vorteile für die Umwelt enthält, die sich aus ihrer Zuführung zur Wiederverwendung oder zum Recycling ergeben. Frankreich macht geltend, dass die Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen dazu beitragen wird, Abfälle zu reduzieren, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt zu erhalten und das Klima zu schützen. |
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(19) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag Frankreichs auf Genehmigung der Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Bezug auf Verbraucherprodukte zulässig ist. |
2. SACHLICHE BEWERTUNG
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(20) |
Gemäß Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 1 AEUV muss die Kommission sicherstellen, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, seine von der jeweiligen Harmonisierungsmaßnahme der Union abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten. |
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(21) |
Insbesondere muss die Kommission bewerten, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind und nicht über das Maß hinausgehen, das für die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist. Erfüllen die einzelstaatlichen Bestimmungen nach Auffassung der Kommission diese Voraussetzungen, so muss sie darüber hinaus gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV prüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. |
2.1. Standpunkt Frankreichs
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(22) |
Frankreich macht geltend, dass seine einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Umweltschutzniveau gewährleisten als die Verordnung (EU) 2024/1781. |
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(23) |
Nach Angaben Frankreichs werden jedes Jahr fast 10 000 Tonnen unverkaufter Non-Food-Produkte vernichtet. Frankreich weist ferner darauf hin, dass unverkaufte Produkte in allen Sektoren zusammengenommen durchschnittlich 3 % des Umsatzes der betreffenden Unternehmen ausmachten. In diesem Zusammenhang stellt Frankreich fest, dass mit jedem Kilogramm Textilien und Haushaltswäsche, das nicht dem Hausmüll zugeführt, sondern wiederverwendet oder recycelt wird, 14 kg CO2-Äquivalente eingespart werden. |
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(24) |
In Bezug auf nicht in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführte Produktgruppen, verweist Frankreich auf Erwägungsgrund 59, wonach die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden sollten, nationale Maßnahmen in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte für Produkte einzuführen oder beizubehalten, die nicht unter das Verbot gemäß dieser Verordnung fallen, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. |
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(25) |
Frankreich weist ferner darauf hin, dass die Wirtschaftsteilnehmer damit begonnen hätten, sich zu organisieren und ihre Praktiken an die Anforderungen des französischen Rechts anzupassen, und dass es wichtig sei, dass alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe von den Anforderungen erfasst würden, zumal einige Sektoren wie die Möbelbranche größtenteils aus kleinen und mittleren Unternehmen bestünden. |
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(26) |
In Bezug auf die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten Produkte weist Frankreich darauf hin, dass für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026 ein fließender Übergang von den einzelstaatlichen Bestimmungen zu den in der Verordnung festgelegten Vorschriften stattfindet, dies jedoch für mittlere Unternehmen nicht der Fall sei. Frankreich macht geltend, dass es ohne die Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet wäre, zwischen dem 19. Juli 2026 und dem 19. Juli 2030 alle für mittlere Unternehmen geltenden Verpflichtungen auszusetzen. Frankreich zufolge würde eine solche Unterbrechung zu einer erneuten Vernichtung unverkaufter Produkte in den betreffenden Sektoren führen, was den in Bezug auf den Umweltschutz erzielten Verbesserungen zuwiderlaufen würde. |
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(27) |
Frankreich betont ferner, dass seine einzelstaatlichen Bestimmungen in nichtdiskriminierender Weise für alle in seinem Hoheitsgebiet tätigen Unternehmen gelten, unabhängig davon, ob es sich um französische oder ausländische Unternehmen handelt, und dass sie sowohl inländische als auch in anderen Mitgliedstaaten hergestellte und nach Frankreich eingeführte Erzeugnisse betreffen. |
2.2. Bewertung des Standpunkts Frankreichs
2.2.1. Rechtfertigung aus Gründen des Umweltschutzes
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(28) |
Die französischen Bestimmungen zielen darauf ab, ein höheres Umweltschutzniveau zu erreichen, indem Abfälle vermieden und die Wiederverwendung bzw. das Recycling unverkaufter Produkte gefördert werden. |
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(29) |
Die möglichst lange Nutzung von Produkten und Materialien ist ein Grundprinzip der Kreislaufwirtschaft. Die Wiederverwendung, Spende, Instandsetzung oder Wiederaufarbeitung von Produkten anstelle ihrer Entsorgung verringert das Abfallaufkommen, die Ressourcenausbeutung und Treibhausgasemissionen. Das Recycling unverkaufter Verbraucherprodukte als zweite Option gilt zwar gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 als „Vernichtung“, steht jedoch nach wie vor im Einklang mit der Abfallhierarchie. Recycling ermöglicht die Rückgewinnung bestimmter Materialien und trägt dazu bei, den Bedarf an Rohstoffen zu verringern, und ist daher nach wie vor eine bessere Option als andere Arten der Verwertung oder die Beseitigung. Die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen erscheinen daher geeignet, zur Verringerung des Abfallaufkommens und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen, der biologischen Vielfalt und zum Schutz des Klimas beizutragen. |
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(30) |
Die französischen Maßnahmen sind strenger als die auf Unionsebene festgelegten Vorschriften, da sie für Verbraucherprodukte gelten, die nicht in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführt sind und für die auf Unionsebene keine Vorschriften über die Vernichtung festgelegt wurden. Ebenso hat der Unionsgesetzgeber in Bezug auf die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten Produkte, nämlich Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe, festgelegt, dass das Verbot ab dem 19. Juli 2030 für mittlere Unternehmen gilt. Für diese Unternehmen strebt Frankreich die Beibehaltung der bereits geltenden einzelstaatlichen Verpflichtungen an, um eine vorübergehende Absenkung des bestehenden Umweltschutzniveaus zu vermeiden. Diese einzelstaatlichen Vorschriften sind daher auch strenger als die auf Unionsebene festgelegten Vorschriften. Wichtig ist jedoch, dass dies nur eine Übergangsmaßnahme darstellen sollte. |
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(31) |
Letztlich ist in Erwägungsgrund 59 der Verordnung (EU) 2024/1781 ausdrücklich festgelegt, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden sollten, nationale Maßnahmen in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte für Produkte einzuführen oder beizubehalten, die nicht unter das Verbot gemäß dieser Verordnung fallen, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. |
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(32) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen können die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen aus Gründen des Umweltschutzes akzeptiert werden. |
2.2.2. Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts
2.2.2.1. Keine willkürliche Diskriminierung
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(33) |
Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV ist die Kommission verpflichtet zu überprüfen, ob die geplanten Maßnahmen nicht ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Damit der Diskriminierung Einhalt geboten wird, dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden. |
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(34) |
Die französischen Rechtsvorschriften gelten für alle im französischen Hoheitsgebiet tätigen Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um französische oder ausländische Unternehmen handelt, und betreffen sowohl inländische als auch aus anderen Mitgliedstaaten stammende Produkte. Sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. |
2.2.2.2. Keine verschleierte Beschränkung des Handels
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(35) |
Einzelstaatliche Maßnahmen, die strengere Standards vorschreiben als eine Harmonisierungsmaßnahme der Union, können ein Handelshemmnis darstellen. Durch die in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten Voraussetzungen soll verhindert werden, dass unangemessene Beschränkungen auf die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich eigentlich um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, mit denen die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten behindert und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise geschützt werden sollen. |
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(36) |
Mit den französischen Maßnahmen werden strengere Umweltstandards für die im französischen Hoheitsgebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer eingeführt, und die Maßnahmen gelten unterschiedslos für alle Wirtschaftsteilnehmer. Dies deutet darauf hin, dass diese Maßnahmen auf den Schutz der Umwelt und nicht auf wirtschaftlichen Protektionismus abzielen. |
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(37) |
Da sich nicht nachweisen lässt, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen die französischen Hersteller schützen sollen, kann der Schluss gezogen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. |
2.2.2.3. Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts
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(38) |
Die Auslegung dieser Voraussetzung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jeder einzelstaatlichen Maßnahme verhindert wird, von der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu erwarten sind. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Abweichung von einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt erwarten lässt. Damit also der Nutzen des Verfahrens gemäß Artikel 114 AEUV erhalten bleibt, ist das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Zusammenhang mit Artikel 114 Absatz 6 AEUV als Auswirkung aufzufassen, die im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist. |
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(39) |
Ziel der von Frankreich mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen ist es, die Wiederverwendung, insbesondere durch Spenden, sowie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling unverkaufter Produkte im Einklang mit der Abfallhierarchie zu fördern. Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sehen die einzelstaatlichen Bestimmungen auch Ausnahmen vor, insbesondere wenn die Beseitigung von der zuständigen Behörde verlangt wird oder wenn die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt bergen. Darüber hinaus können Produkte, die der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen und mindestens drei geeigneten Empfängern als Spende angeboten wurden und für die kein Empfänger gefunden wurde, kostenlos an eine zugelassene Umwelteinrichtung übergeben werden, die sie verwaltet. |
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(40) |
Angesichts der von Frankreich geltend gemachten Vorteile für die Umwelt und der Tatsache, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen die Verwertung und Beseitigung verbieten und gleichzeitig alle anderen Abfallbewirtschaftungsoptionen, einschließlich Recycling, zulassen und in begründeten Fällen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, ist die Kommission der Auffassung, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen kein unverhältnismäßiges Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 114 Absatz 6 AEUV darstellen. |
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(41) |
Daher ist nach Dafürhalten der Kommission die Voraussetzung erfüllt, dass das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindert werden darf. |
III. SCHLUSSFOLGERUNG
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(42) |
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass dem am 28. November und 26. Dezember 2025 bei der Kommission eingegangenen Antrag Frankreichs um Beibehaltung seiner im französischen Umweltgesetzbuch in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Produkte festgelegten einzelstaatlichen Bestimmungen insofern stattgegeben werden kann, als sie für Verbraucherprodukte gelten und strenger sind als die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1781. |
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(43) |
Daher sollten die französischen Bestimmungen über die Anwendung des Verbots der Vernichtung von in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukten auf mittlere Unternehmen bis zum 19. Juli 2030 genehmigt werden, ab dem die Bestimmungen der genannten Verordnung gelten. Die Bestimmungen Frankreichs für die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, die nicht in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführt sind, sollten genehmigt werden, bis gegebenenfalls harmonisierte Bestimmungen auf Unionsebene für die Vernichtung eines dieser Produkte anwendbar werden und gleich oder strenger sind als die einzelstaatlichen Vorschriften Frankreichs. |
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(44) |
Die Mitteilung der französischen Bestimmungen über die Vernichtung unverkaufter Produkte, bei denen es sich nicht um Verbraucherprodukte handelt, ist gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV nicht zulässig — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Frankreich mit Schreiben vom 28. November und 26. Dezember 2025 gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die in Bezug auf die Vernichtung der in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte auf mittlere Unternehmen angewendet werden, werden bis zum 19. Juli 2030 genehmigt.
Artikel 2
Die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, die nicht in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführt sind, werden gebilligt, bis gegebenenfalls überarbeitete auf Unionsebene geltende harmonisierte Bestimmungen über die Vernichtung dieser Produkte und die Festlegung von Anforderungen, die den in den französischen Bestimmungen festgelegten Anforderungen entsprechen oder darüber hinausgehen, anwendbar werden.
Artikel 3
Die Mitteilung in Bezug auf unverkaufte Produkte, bei denen es sich nicht um Verbraucherprodukte handelt, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an Frankreich gerichtet.
Brüssel, den 26. Juni 2026
Für die Kommission
Jessika ROSWALL
Mitglied der Kommission
(1) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
(2) Mitteilung gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Maßnahmen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Union (ABl. C, C/2026/1806, 17.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1806/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1435/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)