2007D0888 — DE — 06.06.2008 — 001.001
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BESCHLUSS EUPT/2/2007 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 18. Dezember 2007 zur Ernennung des Leiters des Planungsteams der Europäischen Union (EUPT Kosovo) (ABl. L 346, 29.12.2007, p.29) |
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BESCHLUSS EUPT/1/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 6. Juni 2008 |
L 173 |
30 |
3.7.2008 |
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BESCHLUSS EUPT/2/2007 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 18. Dezember 2007
zur Ernennung des Leiters des Planungsteams der Europäischen Union (EUPT Kosovo)
(2007/888/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP des Rates vom 10. April 2006 zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/778/GASP des Rates vom 29. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Nach Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen; diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Leiters des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein.
Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Roy REEVE vorgeschlagen —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr Roy REEVE wird zum Leiter des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2008 wirksam.
▼M1 —————
( 1 ) ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 19.
( 2 ) ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 68.