2007D0888 — DE — 06.06.2008 — 001.001


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BESCHLUSS EUPT/2/2007 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 18. Dezember 2007

zur Ernennung des Leiters des Planungsteams der Europäischen Union (EUPT Kosovo)

(2007/888/GASP)

(ABl. L 346, 29.12.2007, p.29)

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►M1

BESCHLUSS EUPT/1/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 6. Juni 2008

  L 173

30

3.7.2008




▼B

BESCHLUSS EUPT/2/2007 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 18. Dezember 2007

zur Ernennung des Leiters des Planungsteams der Europäischen Union (EUPT Kosovo)

(2007/888/GASP)



DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP des Rates vom 10. April 2006 zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/778/GASP des Rates vom 29. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen; diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Leiters des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein.

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Roy REEVE vorgeschlagen —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Herr Roy REEVE wird zum Leiter des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2008 wirksam.

▼M1 —————



( 1 ) ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 19.

( 2 ) ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 68.