15.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/16


BESCHLUSS (EU) 2016/367 DES RATES

vom 4. März 2016

über den Abschluss des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 171 und 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (2) (im Folgenden „das Abkommen“) ausgehandelt; es wurde am 22. September 2010 unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen betrifft Bereiche, die in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallen.

(3)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens und dem Beschluss über seine Unterzeichnung (3) wird das Abkommen bis zum Abschluss der zu seinem Inkrafttreten erforderlichen Verfahren von der Union — für die in ihre Zuständigkeit fallenden Elemente — und vom Königreich Norwegen vorläufig angewandt.

(4)

Das Abkommen, das auch von den Mitgliedstaaten zu ratifizieren ist, sollte im Namen der Union in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen wird im Namen der Union genehmigt. (4)

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S.A.M. DIJKSMA


(1)   ABl. C 131E vom 8.5.2013, S. 155.

(2)   ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.

(3)   ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 11.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.