2001D0747 — DE — 08.10.2002 — 001.001


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BESCHLUß DES RATES

vom 27. September 2001

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung

(2001/747/EG)

(ABl. L 284, 29.10.2001, p.1)

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Amtsblatt

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►M1

Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002

  L 278

23

16.10.2002




▼B

BESCHLUß DES RATES

vom 27. September 2001

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung

(2001/747/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung ist am 4. April 2001 im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet worden und sollte genehmigt werden.

(2)

Es sollten geeignete interne Verfahren festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. Es ist daher notwendig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Änderungen an Teil B der sektoralen Anhänge des Abkommens vorzunehmen und bestimmte Beschlüsse über dessen Durchführung zu fassen —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung einschließlich seiner Anhänge wird zusammen mit den der Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen und Briefwechseln im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene Note ( 1 ).

▼M1

Artikel 3

(1)  Die Kommission, unterstützt durch den vom Rat ernannten Besonderen Ausschuss, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 8 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss beziehungsweise in etwaigen Unterausschüssen. Die Kommission ergreift nach Konsultation des Besonderen Ausschusses die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen.

(2)  Der von der Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt wird nach Konsultation des Besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt.



( 1 ) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.