1993Y0825 — DE — 01.01.2007 — 002.001


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►B

BESCHLUSS Nr. 150

vom 26. Juni 1992

zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

(93/C 229/06)

(ABl. C 229, 25.8.1993, p.5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006


Geändert durch:

 A1

  C 241

21

29.8.1994

 

  L 001

1

..

►A2

  L 236

33

23.9.2003




▼B

BESCHLUSS Nr. 150

vom 26. Juni 1992

zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

(93/C 229/06)



DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —

BESCHLIESST:

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus dieser Verordnung und aus späteren Verordnungen ergeben,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Beschluß Nr. 129 vom 17. Oktober 1985 ist aufgrund des Urteils vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89 zu ändern. In diesem Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend ‚Gerichtshof‘ genannt, für Recht erkannt:

‚Ist in den Fällen des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und des Artikels 78 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung der Betrag der vom Wohnmitgliedstaat geschuldeten Leistungen niedriger als der Betrag der von einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen, so hat der Rentner oder die Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen auch dann gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Beträgen, wenn die Gewährung der Leistungen nach dem Recht dieses Staates voraussetzt, daß sowohl der Berechtigte als auch das berücksichtigungsfähige Kind im Inland wohnen.

Der Anspruch auf eine Zusatzleistung für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern besteht auch dann, wenn der Rentner einen Rentenanspruch nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die höheren Leistungen gewährt, erst nach seinem Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat erwirbt, der aufgrund von Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 leistungspflichtig ist.

Bei der Gewährung der Zusatzleistung für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern sind alle unterhaltsberechtigten Kinder des Rentners einschließlich derjenigen zu berücksichtigen, die nach dem Wohnortwechsel des Rentners in den Mitgliedstaat, der die niedrigeren Leistungen gewährt, geboren sind.

Es gehört zu den Pflichten der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer aus Artikel 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ein Verzeichnis derjenigen Träger der Mitgliedstaaten aufzustellen, die die im Beschluß Nr. 129 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannten amtlichen Auskünfte zu erteilen haben. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, von dem die Zahlung einer Zusatzleistung verlangt wird, hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, sich bei der Kommission und den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller wohnt, danach zu erkundigen, welcher Träger dieses Mitgliedstaats für die Erteilung der im Beschluß Nr. 129 genannten amtlichen Auskünfte zuständig ist.‘

Ein Zusammentreffen von Leistungen kann sich aus einem Umstand ergeben, der einen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 77 und 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Leistungen nach den durch Gemeinschaftsrecht ergänzten Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats begründet.

Bei Zusammentreffen von Leistungen, die nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geschuldet werden, mit anderweitig geschuldeten Familienleistungen oder -beihilfen finden Anwendung: Artikel 79 Absatz 3 dieser Verordnung, wenn der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründet ist und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, wenn der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen keinen Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen unterliegt. Da beide Bestimmungen im wesentlichen übereinstimmende Regelungen beinhalten, ist die Auslegung des Gerichtshofes zu Artikel 79 Absatz 3 in seinem Urteil 100/78 auch bei der Anwendung des vorgenannten Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) zu berücksichtigen.

Infolge des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-251/89 ist der Beschluß Nr. 129 zu ändern und darauf hinzuweisen, daß der Anspruch auf eine Zusatzleistung für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern auch dann besteht, wenn der Betreffende einen Rentenanspruch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die höheren Leistungen gewährt, erst nach seinem Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat erwirbt, der nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zuständig ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß eine Zusatzleistung für Waisen nach Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 selbst dann geschuldet wird, wenn die Waise nicht im Mitgliedstaat, der die höheren Leistungen gewährt, gewohnt hat. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß für die Bemessung der Ausgleichszulage alle Kinder oder Waisen berücksichtigt werden, die vor oder nach dem Wohnortwechsel, der Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Begründung eines neuen Anspruchs auf Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines zweiten Mitgliedstaats geboren wurden.

Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-251/89 ist darauf hinzuweisen, daß dann, wenn der Rentner oder die Waise die in den Rechtsvorschriften des nach den Artikeln 77 und 78 leistungspflichtigen Staates vorgesehenen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht oder nicht mehr erfüllt, wohl aber die Voraussetzungen nach den durch Gemeinschaftsrecht ergänzten Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, der letztere Staat den vollen Leistungsbetrag zu zahlen hat.

Der Beschluß Nr. 129 ist durch ein Verzeichnis als Anhang zu ergänzen, in dem die Träger aufgeführt sind, die die für die Berechnung dieser Zulage erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben,

gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

FOLGENDES:



1. Übersteigt der Betrag der Leistungen nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, ungeachtet des Wohnsitzes der Kinder, der Rentner oder der Waisen im Gebiet der Gemeinschaft geschuldet werden, den Betrag der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des gemäß Artikel 77 Absatz 2 dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats, erhält der Rentner nach Nummer 4 dieses Beschlusses die in den Rechtsvorschriften des ersten Staates vorgesehenen Leistungen, sofern deren Höhe über dem nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats tatsächlich bezogenen Betrag liegt. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Betreffende einen Rentenanspruch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die höheren Leistungen gewährt, erst nach seinem Wohnortwechsel in den nach Artikel 77 Absatz 2 der genannten Verordnung zuständigen Mitgliedstaat erwirbt.

2. Übersteigt der Betrag der Leistungen nach Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, den Betrag der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des gemäß Artikel 78 Absatz 2 dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats, erhält die Waise ungeachtet ihres Wohnsitzes im Gebiet der Gemeinschaft nach Nummer 4 dieses Beschlusses die in den Rechtsvorschriften des ersten Staates vorgesehenen Leistungen, sofern deren Höhe über dem nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats tatsächlich bezogenen Betrag liegt. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die Waise nicht in dem ersten Mitgliedstaat gewohnt hat.

3. Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden nach Maßgabe der Nummer 4 dieses Beschlusses angewandt, so daß der Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 77 Absatz 2 oder Artikel 78 Absatz 2 nur bis zur Höhe der Familienleistungen oder -beihilfen ruht, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit tatsächlich bezogen werden.

4. In den in Nummern 1, 2 und 3 erfaßten Fällen zahlt der zuständige Träger des ersten Mitgliedstaats zu den nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats gewährten Leistungen eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag der nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats tatsächlich bezogenen Leistungen und dem Betrag der nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen, ungeachtet des Wohnsitzes im Gebiet der Gemeinschaft.

Bei der Feststellung dieser Zulage werden alle Kinder oder Waisen berücksichtigt, die vor oder nach dem Wohnortwechsel, der Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Begründung eines neuen Anspruchs auf Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines zweiten Mitgliedstaats geboren wurden.

Sie wird gezahlt, solange die in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind. Werden die in den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht oder nicht mehr erfüllt, so zahlt der erste Mitgliedstaat ungeachtet des Wohnsitzes im Gebiet der Gemeinschaft, statt der Zulage den vollen Betrag der Leistungen, die nach seinen Rechtsvorschriften geschuldet werden.

5. Die Höhe der Zulage wird spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Begründung des Leistungsanspruchs im zweiten Mitgliedstaat erstmals festgestellt. Danach erfolgt die Feststellung der Zulage mindestens alle zwölf Monate. Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Gewährung der Leistungen ein Antrag gestellt werden muß, so ist auch für die Zulage ein Antrag zu stellen.

6. Der oder die zuständigen Träger des zweiten Mitgliedstaats unterrichten den oder die zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats umgehend über den Zeitpunkt der Anspruchsbegründung nach den für sie maßgebenden Rechtsvorschriften sowie über Art und Höhe der Leistungen.

Nach Ablauf des in Nummer 5 genannten Zeitraums melden der oder die Träger des zweiten Mitgliedstaats dem Träger oder den Trägern des anderen Mitgliedstaats die genauen Beträge der von ihnen im abgelaufenen Zeitraum gezahlten Leistungen.

7. Sobald der Betrag der Zulage festgestellt ist, wird diese entsprechend den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats und den für diese Leistungen maßgebenden Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) nr. 574/72 gewährt.

8. Nach Ablauf des in Nummer 5 genannten Zeitraums erteilen der oder die Träger des ersten Mitgliedstaats dem Leistungsberechtigten einen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung einer Zulage und geben dabei folgendes an:

a) den Betrag der nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu zahlenden Leistungen;

b) den Betrag der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats tatsächlich gezahlten Leistungen;

c) gegebenenfalls die Höhe der Zulage.

9. Die Träger der Staaten, die zur Berechnung der in Nummer 4 dieses Beschlusses genannten Zulage erforderliche Auskünfte zu erteilen haben, sind im Anhang aufgeführt.

10. Für den Vergleich der Leistungsbeträge bei Anwendung der Nummer 8 ist der Umrechnungskurs nach Artikel 107 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 maßgebend.

Zur Durchführung dieses Beschlusses verwenden die Träger die zu Kapitel 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehenen Vordrucke und ergänzen diese gegebenenfalls durch alle sonstigen von dem einen oder anderen der betreffenden Träger für erforderlich gehaltenen Daten.

11. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr. 129 vom 17. Oktober 1985 ablöst, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.




ANHANG

(Nummer 9 des Beschlusses)

A.   BELGIEN

Arbeitnehmer:

Caisse de compensation pour allocations familiales pour travailleurs salariés/Compensatiekas der gezinsvergoedingen voor werknemers, Bruxelles/Brussel (Familienausgleichskasse für Arbeitnehmer, Kasse, der der Arbeitgeber angeschlossen ist)

Selbständige:

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants/Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Bruxelles/Brussel (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige)

▼M1

B.   BULGARIEN

Агенция за социално подпомагане (Sozialamt), София

▼A2

►M1  C. ◄    TSCHECHISCHE REPUBLIK

1. Bei Familienleistungen/Kinderzulagen - benannte gemeindliche Behörden.

2. Bei Waisenrente - Česká správa sociálního zabezpečení (Tschechische Sozialversicherungsanstalt), Prag

▼A2

►M1  D. ◄    DÄNEMARK

▼B

Socialministeriet (Ministerium für Soziale Fragen), Slotsholmsgade 6, København

▼A2

►M1  E. ◄    DEUTSCHLAND

▼B

Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg;

die örtlich zuständigen Arbeitsämter

▼A2

►M1  F. ◄    ESTLAND

Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsanstalt), Tallinn

▼B

►M1  G. ◄    GRIECHENLAND

1.

Wenn es sich ausschließlich um Familienbeihilfen und -leistungen handelt, ist der zuständige Träger die Οργανισμός Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα (OAED — Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte, Athen)

2.

Handelt es sich um einen Träger, der nach seiner eigenen Regelung Rentenzulagen für Kinder oder Waisen gewährt, so erteilt diese Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte

3.

Werden Rentenzulagen für Kinder oder Waisen von mehreren Trägern gewährt, so erteilt das IKA (Ιδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Αθήνα) (Institut für Sozialversicherung — IKA, Athen) die Auskünfte im Zusammenhang mit der Durchführung des Beschlusses Nr. 150

4.

Für die Gewährung von Familienbeihilfen und Rentenzulagen für Kinder oder Waisen ist schließlich der für die Erteilung dieser Auskünfte zuständige griechische Träger ebenfalls IKA

▼A2

►M1  Η. ◄    SPANIEN

▼B

1.

Alle Systeme mit Ausnahme des Systems der Seeleute:

Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social (Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversicherungsanstalt)

2.

System für Seeleute:

Direcciones Provinciales del Instituto Social de la Marina (Provinzialdirektionen der Sozialanstalt der Marine)

▼A2

►M1  I. ◄    FRANKREICH

▼B

Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants (Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer), 11, rue de la Tour des dames, Paris.

▼A2

►M1  J. ◄    IRLAND

▼B

1.

Für die Durchführung der Artikel 77, 78 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71:

Department of Social Welfare (Ministerium für soziale Fürsorge), Social Welfare Services Office, Pensions Branch, College Road, Sligo

2.

Für die Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72:

Department of Social Welfare (Ministerium für soziale Fürsorge), Social Welfare Services Office, Child Benefit Branch, Oliver Plunkett Street, Letterkenny, Co. Donegal

▼A2

►M1  K. ◄    ITALIEN

▼B

Lokale Verwaltungsstellen (Provinzial- und Zonalstellen) des INPS — Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Amt für Rentenzahlungen

▼A2

►M1  L. ◄    ZYPERN

Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Abteilung Sozialversicherung, Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung), Λευκωσία

►M1  M. ◄    LETTLAND

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Rīga

►M1  N. ◄    LITAUEN

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

▼A2

►M1  O. ◄    LUXEMBURG

▼B

1.

Bei Familienbeihilfen:

Caisse nationale des prestations familiales (Landeskasse für Familienleistungen), Luxemburg

2.

Bei Waisenrente:



Für Arbeiter

Établissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxemburg

Für Angestellte und Angehörige der freien Berufe

Caisse de pension des employés privés (Rentenkasse für Privatangestellte), Luxemburg

Für Selbständige in Handwerk, Handel und Gewerbe

Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels (Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibende), Luxemburg

Für Selbständige in der Landwirtschaft

Caisse de pension agricole (Rentenkasse für Landwirte), Luxemburg

▼A2

►M1  P. ◄    UNGARN

1. Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

2. Államháztartási Hivatal (Amt für öffentliche Finanzen), Budapest

►M1  Q. ◄    MALTA

Dipartiment tas-Sigurta' Soċjali (Ministerium für Soziale Sicherheit), Valletta

▼A2

►M1  R. ◄    NIEDERLANDE

▼B

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen

▼A2

►M1  S. ◄    ÖSTERREICH

►M1  T. ◄    POLEN

Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki Społecznej (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik), Warschau

▼A2

►M1  U. ◄    PORTUGAL

▼B

1.

Bei Familienleistungen:

— auf dem Festland:

— Centro regional de segurança social (Regionalstelle der Sozialversicherung), bei dem der Betreffende zuletzt gemeldet war

— in der Autonomen Region Madeira:

— Direcção regional de segurança social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal

— in der Autonomen Region Azoren:

— Direcção regional de segurança social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo

2.

Bei Waisenrenten:

— auf dem Festland:

— Centro Nacional de Pensões (Staatliche Rentenanstalt), Lisboa

— in der Autonomen Region Madeira:

— Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal

— in der Autnomen Region Azoren:

— Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroismo

▼M1

V.   RUMÄNIEN

1.

Bei Familienleistungen:

Ministerul Muncii, Solidarității Sociale și Familiei (Ministerium für Arbeit, soziale Solidarität and Familie), București

2.

Bei Waisenrente:

Casa Națională de Pensii și alte Drepturi de Asigurări Sociale (Staatliche Stelle für Renten und andere Sozialversicherungsansprüche), București

▼A2

►M1  W. ◄    SLOWENIEN

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales), Ljubljana.

►M1  X. ◄    SLOWAKEI

1. Wenn es sich ausschließlich um Familienleistungen handelt: Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny (Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie), Bratislava

2. In allen anderen Fällen: Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

►M1  Y. ◄    FINNLAND

►M1  Z. ◄    SCHWEDEN

▼A2

►M1  AA. ◄    VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B

1.

Zur Durchführung der Artikel 77, 78 und 79 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71:

Großbritannien

Department of Social Security, Benefits Agency, Overseas Benefits Directorate (Ministerium für soziale Sicherheit, Amt für Leistungen, Internationaler Dienst), Newcastle-upon-Tyne, NE98 1YX

Nordirland (ausgenommen Steigerungsbeträge zu nordirischen Alters- und Hinterbliebenenleistungen an Personen, die nicht in Nordirland wohnen, für welche die obige Stelle in Newcastle-upon-Tyne zuständig ist)

Department of Health and Social Services, Northern Ireland Social Security Agency, Overseas Branch (Ministerium für Gesundheitswesen und Sozialdienste, Amt für soziale Sicherheit Nordirland, Internationaler Dienst), Belfast, BT1 1DX

2.

Zur Durchführung des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72:

Großbritannien

Department of Social Security, Benefits Agency, Child Benefit Centre (Ministerium für soziale Sicherheit, Amt für Leistungen, Kindergeldzentralstelle), Newcastle-upon-Tyne, NE88 1AA

Nordirland

Department of Health and Social Services, Northern Ireland Social Security Agency, Child Benefit Office (Ministerium für Gesundheitswesen und soziale Dienste, Amt für soziale Sicherheit Nordirland, Kindergeldstelle), Belfast, BT1 1 SA