1980D1096 — DE — 05.06.2003 — 008.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. November 1980

über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest

(80/1096/EWG)

(ABl. L 325, 1.12.1980, p.5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Entscheidung des Rates vom 24. Juni 1981

  L 186

22

8.7.1981

►M2

Entscheidung des Rates vom 25. Mai 1983

  L 143

37

2.6.1983

►M3

Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 1985

  L 372

28

31.12.1985

 M4

Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985

  L 362

8

31.12.1985

►M5

Entscheidung des Rates vom 7. April 1987

  L 99

16

11.4.1987

►M6

Entscheidung des Rates vom 22. September 1987

  L 280

26

3.10.1987

►M7

Entscheidung des Rates vom 11. Dezember 1991

  L 377

15

31.12.1991

►M8

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003

  L 122

1

16.5.2003


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. November 1980

über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest

(80/1096/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine der Aufgaben der Gemeinschaft im Veterinärbereich ist die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Viehbestandes, um eine größere Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung zu gewährleisten.

Was den Handel anbelangt, so muß eine Maßnahme dieser Art außerdem dazu beitragen, daß die aufgrund der unterschiedlichen tiergesundheitlichen Verhältnisse noch bestehenden Behinderungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit frischem Fleisch und lebenden Tieren beseitigt werden.

Gegen eine Reihe von Rinderkrankheiten hat die Gemeinschaft bereits entsprechende Maßnahmen getroffen.

Ähnliche Maßnahmen sind auf dem Sektor Schweine getroffen worden, die, sofern sie der Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages dienen, eine gemeinsame Aktion im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 929/79 ( 5 ), darstellen.

Da sich die Gemeinschaft an der Finanzierung dieser gemeinsamen Aktion beteiligt, muß sie sich vergewissern können, daß die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu ihrer Durchführung zur Erreichung der genannten Ziele beitragen. Es ist daher angebracht, ein Verfahren der engen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission vorzusehen.

Damit die gemeinsame Maßnahme ein voller Erfolg wird, muß dafür gesorgt werden, daß einmal begonnene einzelstaatliche Ausmerzungspläne zu einem erfolgreichen Abschluß geführt werden können. Deshalb muß die Möglichkeit offenbleiben, die der Maßnahme zugrundeliegenden Voranschläge an die Entwicklung der Lage, und zwar sowohl in bezug auf die für ihre Durchführung erforderlichen finanziellen Mittel als auch bezüglich ihrer Laufzeit, anzupassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



▼M2

Artikel 1

Für die Maßnahmen gemäß

— der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ( 6 )

— und

— der Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 über die Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann ( 7 ),

wird eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gewährt.

▼M6

Artikel 2

(1)  Die Laufzeit der Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen beträgt für eine anfängliche Maßnahme sechs Jahre und für eine ergänzende Maßnahme vier Jahre. ►M7  Die Beteiligung der Gemeinschaft wird jedoch auf die vor dem 1. Juli 1992 durchgeführten Maßnahmen beschränkt. ◄

(2)  Der voraussichtliche Betrag zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, Kapitel Ausgaben im Agrarbereich, wird für die Laufzeit der anfänglichen Maßnahme auf 30 Millionen ECU und auf 12 Millionen ECU für Spanien und Portugal sowie für die Laufzeit der ergänzenden Maßnahme auf 35 Millionen ECU veranschlagt.

▼B

Artikel 3

▼M2

(1)  Zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 5 genannten Plans wird innerhalb der in Artikel 2 genannten Grenzen eine Beihilfe der Gemeinschaft gewährt.

▼B

(2)   ►M2  Die Gemeinschaft ◄ , erstattet den Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 5 ►M6  Absatz 1 ◄ genannten Plans

a) bis zu 50 % der Kosten der Entschädigung der Eigentümer für die Tötung und Beseitigung der Tiere;

b) bis zu 0,125 Europäische Rechnungseinheiten je Impfstoffdosis, die bei einer Sofortimpfung entweder in einem Mitgliedstaat oder einer nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG amtlich als schweinepestfrei anerkannten Region oder in einem Mitgliedstaat oder einer Region, wo die Impfung seit mindestens 3 Monaten untersagt worden ist, verwendet worden ist, sofern die geimpften Schweine zur Schlachtung binnen 3 Monaten nach dieser Impfung bestimmt sind;

c) bis zu 0,125 Europäische Rechnungseinheiten je Impfstoffdosis, die bei Impfungen in Regionen verwendet worden ist, die für die Durchführung eines gemäß Artikel 7 der Richtlinie 80/1095/EWG gebilligten Ausmerzungsplans bestimmt worden sind, wobei sich die Erstattung auf die ersten beiden Jahre der Durchführung des Plans beschränkt;

d) bis zu 1 Europäischen Rechnungseinheit je Probe, die im Rahmen der Ermittlung der Seuche zur amtlichen Feststellung der von klassischer Schweinepest freien Betriebe oder Regionen im Laboratorium untersucht wurde.

▼M6

(2a)  Die Gemeinschaft erstattet den Mitgliedstaaten im Rahmen der ergänzenden Maßnahme nach Artikel 2 Absatz 1

a) bis zu 50 % der Entschädigung der Eigentümer für die Tötung und Beseitigung der Schweine in den Seuchenherden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

b) bis zu 50 % der Entschädigung der Eigentümer für die Tötung und Beseitigung der Schweine im Rahmen der Kampagnen systematischer serologischer Untersuchung zur Durchführung des neuen Plans nach Artikel 5 Absatz 1a;

c) bis zu 0,125 ECU je Impfstoffdosis, die bei einer Sofortimpfung verwendet worden ist, und zwar

— in einem Mitgliedstaat, der im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinien 80/1095/EWG amtlich als von der klassischen Schweinepest frei anerkannt ist;

— in einer Region, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG amtlich als von der klassischen Schweinepest frei anerkannt ist;

— in einem Mitgliedstaat, in dem die systematische Impfung seit mindestens drei Monaten untersagt ist;

— in dem Gebietsteil eines Mitgliedstaats, in dem die systematische Impfung seit mindestens drei Monaten untersagt ist.

In allen Fällen beschränkt sich die Erstattung jedoch auf die Impfungen des Jahres, das dem Beginn der Impfmaßnahmen in dem betreffenden Gebietsteil folgt;

d) bis zu 0,125 ECU je Impfstoffdosis, die bei einer Impfung in Regionen verwendet worden ist, die für die Durchführung des neuen Tilgungsplans nach Artikel 5 Absatz 1a bestimmt wurden. Die Erstattung beschränkt sich jedoch auf die ersten beiden Jahre der Durchführung des Plans;

e) bis zu einer ECU je Probe, die im Labor untersucht worden ist, und zwar im Zuge der Untersuchungen auf klassische Schweinepest zur amtlichen Feststellung der schweinepestfreien Betriebe oder Regionen bzw. im Zuge der Untersuchungen zum Nachweis des Weiterbestehens des Schweinepestvirus in den Betrieben oder Regionen, in denen eine Impfung gegen Schweinepest durchgeführt wurde, bzw. im Zuge der Untersuchungen zur Diagnose der Seuche.

▼B

(3)   ►M6  Die Absätze 2 und 2a gelten auch ◄ für Maßnahmen, die unmittelbar nach Auftreten der klassischen Schweinepest in einem amtlich anerkannten schweinepestfreien Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 80/1095/EWG durchgeführt worden sind.

(4)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

(5)  Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen können am finanziellen Beitrag der Gemeinschaft nur teilhaben, wenn die diesbezüglichen Vorkehrungen durch Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 3 befürwortet wurden.

▼M5

Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für Maßnahmen gewährt, die von den Mitgliedstaaten getroffen werden, um die Laufzeit der nach Artikel 5 Absatz 3 genehmigten Pläne um ein Jahr zu verlängern.

▼B

Artikel 4

(1)  Die Zahlungsanträge beziehen sich auf Ausgaben, die die Mitgliedstaaten in dem betreffenden Kalenderjahr getätigt haben, und werden der Kommission vor dem 1. Juli des folgenden Jahres vorgelegt.

▼M2

(2)  Bei den Entscheidungen der Kommission über die Finanzierung der vorliegenden Maßnahme durch die Gemeinschaft findet Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 Anwendung.

▼B

(3)  Die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den in Artikel 3 der Richtlinie 80/1095/EWG vorgesehenen Plan vor seiner Durchführung und spätestens bis 31. Dezember 1981 mit.

Diese Frist jedoch

a) gilt nicht für amtlich anerkannte schweinepestfreie Mitgliedstaaten, die diese Eigenschaften während der Laufzeit der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Aktion verloren haben, da die Krankheit aufgetreten ist und andauert;

b) kann nach dem Verfahren des Artikels 6 durch den 31. Dezember 1982 ersetzt werden, falls sich herausstellt, daß die Durchführung des Plans zum vorgesehenen Zeitpunkt in einigen Mitgliedstaaten auf erhebliche Schwierigkeiten stößt;

▼M3

c) wird für Spanien und Portugal bis 31. Dezember 1986 verlängert.

▼M6

(1a)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen der ergänzenden Maßnahme den in Artikel 3a der Richtlinie 80/1095/EWG genannten neuen Plan vor seiner Durchführung, spätestens jedoch drei Monate vor Ablauf ihrer anfänglichen Pläne mit. Diese Frist gilt jedoch nicht für amtlich anerkannt von klassischer Schweinepest freie Mitgliedstaaten, die diese Eigenschaft während der Laufzeit der Aktion nach Artikel 2 Absatz 1 infolge des Auftretens oder Weiterbestehens der Seuche verloren haben.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei Auftreten der Schweinepest schnellstmöglich mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung von Artikel 3 ►M6  Absatz 2, Absatz 2a oder Absatz 3 ◄ getroffen haben.

(3)  Die Kommission prüft die gemäß den ►M6  Absätzen 1, 1a und 2 ◄ mitgeteilten Pläne und Maßnahmen darauf, ob sie nach Maßgabe ihrer Übereinstimmung mit der in Artikel 1 genannten Regelung und unter Berücksichtigung der Zielsetzung dieser Regelung die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfüllen. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Pläne oder Maßnahmen legt die Kommission dem Ständigen Veterinärausschuß den Entwurf einer Entscheidung vor. Der Ausschuß nimmt gemäß dem Verfahren des Artikels 6 Stellung. Der Fondsausschuß wird zur finanziellen Seite gehört.

(4)  Die Kommission nimmt regelmäßig Kontrollen an Ort und Stelle vor, um sich vom tierärztlichen Standpunkt aus von der Ausführung der Pläne zu vergewissern.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diese Kontrollen zu erleichtern und insbesondere zu gewährleisten, daß den Sachverständigen auf Verlangen alle für die Beurteilung der Ausführung der Pläne erforderlichen Informationen und Unterlagen überlassen werden.

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen, sowie die Durchführungsvorschriften für die Bestimmung der tierärztlichen Sachverständigen und das von diesen bei der Erstellung der Gutachten einzuhaltende Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 6 festgelegt.

▼M2

Artikel 5a

Die Verordnung (EWG) Nr. 129/78 sowie die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung.

▼M8

Artikel 6

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 8 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 9 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼M1 —————

▼M6 —————

▼B

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. C 132 vom 3. 6. 1980, S. 8.

( 2 ) ABl. Nr. C 175 vom 14. 7. 1980, S. 79.

( 3 ) ABl. Nr. C 300 vom 18. 11. 1980, S. 17.

( 4 ) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

( 5 ) ABl. Nr. L 117 vom 12. 5. 1979, S. 4.

( 6 ) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

( 7 ) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.

( 8 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 9 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.