21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/57


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Änderung der Entscheidung 96/564/EG, Euratom zur Ermächtigung Österreichs, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Umsätze nicht zu berücksichtigen und die Grundlage mittels annähernder Schätzungen zu berechnen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9539)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2012/815/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 378 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) darf Österreich die in Anhang X Teil A Nummer 2 genannten Umsätze weiterhin besteuern; diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(2)

Gemäß Artikel 378 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG darf Österreich die in Anhang X Teil B Nummern 5 und 9 genannten Umsätze weiterhin von der Steuer befreien; diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(3)

Österreich wurde gemäß Anhang IX (Steuern) Nummer 2 Buchstabe h der Akte über den Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften (3) ermächtigt, bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie gemäß Anhang E Nummer 2 bis zum 31. Dezember 1996 die Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker an österreichische Sozialversicherungsträger zu besteuern; daher sollte die diesbezüglich von der Kommission erteilte Ermächtigung für Zwecke der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel aufgehoben werden.

(4)

Österreich wurde gemäß Anhang IX (Steuern) Nummer 2 Buchstabe i der Akte über den Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften ermächtigt, bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie „… von öffentlichen Post- und Fernmeldeeinrichtungen erbrachte Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens [von der Mehrwertsteuer zu befreien], und zwar — je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt — bis zum Zeitpunkt der Annahme eines gemeinsamen Steuersystems für derartige Dienstleistungen durch den Rat oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle derzeitigen Mitgliedstaaten, die gegenwärtig die volle Befreiung anwenden, diese nicht mehr anwenden, in jedem Fall aber bis 31. Dezember 1995“; daher sollte die diesbezüglich von der Kommission erteilte Ermächtigung für Zwecke der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel ebenfalls aufgehoben werden.

(5)

Im Falle Österreichs hat die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 96/564/Euratom, EG (4) erlassen, mit der Österreich ermächtigt wird, mit Wirkung vom 1. Januar 1995 bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Umsätze nicht zu berücksichtigen und die Grundlage mittels annähernder Schätzungen zu berechnen.

(6)

Die Kommission hat Österreich aufgefordert zu überprüfen, ob diese ohne explizite Befristung erteilten Ermächtigungen noch benötigt werden und ihr dies mitzuteilen. Österreich hat erklärt, dass zwei Ermächtigungen nicht mehr benötigt werden.

(7)

Aus Gründen der Klarheit und Transparenz des Unionsrechts sollten Bestimmungen, die überholt oder nicht mehr in Kraft sind, aufgehoben werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 2 Nummer 1 der Entscheidung 96/564/Euratom, EG wird hiermit gestrichen.

(2)   Artikel 2 Nummer 2 der Entscheidung 96/564/Euratom, EG wird hiermit gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Janusz LEWANDOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)   ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 336.

(4)   ABl. L 247 vom 28.9.1996, S. 39.