96/701/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/311/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (Nur der spanische, deutsche, griechische und italienische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 323 vom 13/12/1996 S. 0026 - 0031
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/311/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (Nur der spanische, deutsche, griechische und italienische Text sind verbindlich) (96/701/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des Fonds-Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Bevor die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses eine finanzielle Berichtigung festsetzt, die Gegenstand des mit der Entscheidung 94/442/EWG (3) eingeführten Schlichtungsverfahrens sein kann, muß der betroffene Mitgliedstaat, falls dies verlangt wird, die Möglichkeit haben, das genannte Verfahren in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall muß die Kommission den Bericht der Schlichtungsstelle prüfen, bevor sie über den Rechnungsabschluß entscheidet. Die für dieses Verfahren vorgesehenen Fristen waren zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung 96/311/EG der Kommission (4) noch nicht in allen Berichtigungsfällen abgelaufen. Die letztgenannte Entscheidung läßt daher die entsprechenden, von den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 1992 gemeldeten Ausgaben unberücksichtigt. Da inzwischen die betreffenden Schlichtungsverfahren für die Mehrzahl der Berichtigungsfälle beendet sind, sollten die zugehörigen Rechnungen mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen werden. Ausgaben, für die das Schlichtungsverfahren noch nicht beendet ist, werden einem späteren Rechnungsabschluß unterliegen. Die von Italien bezüglich der Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen mitgeteilten Ausgaben in Höhe von 31 861 816 140 Lit sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da die einschlägigen Unterlagen erst einer zusätzlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Der genannte Betrag wurde deshalb von den Ausgaben abgezogen, die Italien für das laufende Haushaltsjahr gemeldet hat. Dieser Betrag wird ebenfalls Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlusses sein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Deutschland, Griechenland, Spanien und Italien betreffenden Teile des Anhangs I der Entscheidung 96/311/EG werden durch den Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Die sich nach den Abschnitten 3 in Anhang I ergebenden und gemäß dieser Entscheidung zu berücksichtigenden zusätzlichen Beträge von 19 591 000,00 DM, 12 493 466 284 Dr, 721 255 271 Pta und 27 846 339 935 Lit sind Teil der im November 1996 zu verbuchenden Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (5). Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien und die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1994, S. 45. (4) ABl. Nr. L 117 vom 14. 5. 1996, S. 19. (5) ABl. Nr. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5. ANHANG "DEUTSCHLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> "GRIECHENLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> "SPANIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> "ITALIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>