32002D0180

2002/180/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 betreffend ein Verfahren der Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/37.859 — De Post — La Poste) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3644 CORR.) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 061 vom 02/03/2002 S. 0032 - 0053


Entscheidung der Kommission

vom 5. Dezember 2001

betreffend ein Verfahren der Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag

(Sache COMP/37.859 - De Post - La Poste)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3644 CORR.)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/180/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

gestützt auf die von Hays Information Management SA am 7. April 2000 eingelegte Beschwerde, in der Zuwiderhandlungen gegen Artikel 82 EG-Vertrag durch La Poste geltend gemacht werden und die Kommission aufgefordert wird, diese Zuwiderhandlungen abzustellen,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 1. Juni 2001 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache,

nachdem den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in einigen Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3) Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt zu den von der Kommission beibehaltenen Beschwerdepunkten mitzuteilen,

in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. Die Beschwerdeführerin

(1) Die Beschwerdeführerin, Hays Information Management SA (nachstehend "Hays" genannt), ist das belgische Tochterunternehmen von Hays plc, eine in Privateigentum stehende Gesellschaft englischen Rechts, die im Vereinigten Königreich, in Kontinentaleuropa und in den Vereinigten Staaten tätig ist. 1975 führte Hays plc im Vereinigten Königreich den Document Exchange ("DX")(4) ein, einen Postdienst für eine geschlossene Benutzergruppe, der die Beförderung von Geschäftspost von Unternehmen zu Unternehmen mit Schnellzustellung (Zustellung in den Eingangsbriefkasten am Tag nach der Aufgabe bis 9 Uhr vormittags) anbietet. Der DX-Dienst wurde seitdem im gesamten Vereinigten Königreich (über 38000 Abonnenten und 4000 Austauschstellen), in Irland (1980 eingeführt, über 3000 Abonnenten und 153 Austauschstellen), in Frankreich (1991 eingeführt, über 300 Abonnenten und 51 Austauschstellen) und in Belgien (1982 eingeführt, 1840 Abonnenten und 200 Austauschstellen) eingerichtet. Das Dokumentenaustauschnetz in Belgien wurde hauptsächlich von Versicherungsgesellschaften in Anspruch genommen. Im Geschäftsjahr 1999-2000 erzielte Hays in Belgien mit dem DX-Geschäft einen Umsatz von 105 Mio. BEF(5).

B. Die betroffenen Unternehmen

(2) De Post - La Poste (nachstehend "La Poste" genannt) ist ein autonomes öffentliches Unternehmen belgischen Rechts, das dem Gesetz vom 21. März 1991 über die Reform einiger öffentlicher Wirtschaftsunternehmen unterliegt. Sie hat das gesetzliche Postmonopol (vorbehaltene Dienste) inne, wie in Artikel 144 h Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 21. März 1991, geändert durch Artikel 21 des königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999, festgelegt.(6) 1999 belief sich der Umsatz von La Poste auf 71 Mrd. BEF. Der Umsatz im Bereich Geschäftsbriefpost betrug für dasselbe Jahr 51,9 Mrd. BEF.(7)

(3) Das andere von der Beschwerde betroffene Unternehmen, Key Mail, wurde 1984 unter dem Namen "Air Business Belgium" ("ABB") gegründet. 1992 nahm es den Namen "Key Mail" an. Zum Zeitpunkt der Beschwerde war Key Mail eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts, die Geschäftspostdienste für den Finanz- und Versicherungssektor sowie internationale Geschäftspostdienste für den Export anbot. 1998 erzielte Key Mail einen Umsatz von etwa 240 Mio. BEF. Ende 2000 trat Key Mail alle seine Geschäftspostaktivitäten an das Tochterunternehmen von La Poste eXbo Services International SA ("eXbo") ab.

(4) Ab Mai 1998 wurde dem Versicherungssektor der fragliche Business-to-business-Dienst von La Poste und ABB gemeinsam angeboten. Außerdem hat ABB am 24. Januar 2000 zusammen mit La Poste eine Vereinbarung mit der Union Professionnelle des Compagnies d'Assurance ("UPEA") über den Business-to-business-Dienst geschlossen(8). Im Übrigen werden La Poste und ABB in diesen Vereinbarungen als solidarischer "Betreiber" des den Gegenstand dieser Vereinbarungen bildenden Dienstes genannt. Schließlich haben La Poste und ABB ihren jeweiligen Beitrag zum technischen Aufbau des integrierten Netzes erbracht, das für das Angebot des Business-to-business-Dienstes notwendig ist. ABB trug insbesondere durch die Erarbeitung einer Software zur Postadressierung und zu den Aktivitäten Verbindung, Sortierung und Zählung der in den Vereinbarungen vorgesehenen Sendungen bei, wie es in Artikel 5.4 der Business-to-business-Vereinbarung vorgesehen ist. Für diese Leistungen hatte ABB Anspruch auf [ ...](9) der Summe, die La Poste im Rahmen der Vereinbarungen über den Business-to-business-Dienst einnimmt(10).

(5) Trotz der Abstimmungen zur Festlegung der Modalitäten des Angebots an den Versicherungssektor sowie zu den Verhandlungen, zum Abschluss der sich daraus ergebenden Vereinbarungen und ihrer Durchführung hat ABB dennoch nicht das Postmonopol inne. Folglich ist ABB nicht befugt, die Tarifvorteile für die unter das Monopol fallende Briefpost mit dem Beitritt zur neuen Vereinbarung über die Business-to-business-Geschäftspost zu verbinden, denn diese Tarifvorteile können nur durch den Inhaber des Postmonopols gewährt werden.

C. Gegenstand

(6) Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des "Vorzugstarifs" durch La Poste, den diese der UPEA zuvor für die unter das Monopol fallende Business-to-consumer-Post(11) gewährt hatte, und die Rücknahme dieser Aufhebung nur in dem Falle, dass die UPEA eine von La Poste angebotene neue Business-to-business-Vereinbarung unterzeichnet. So zwang La Poste die UPEA, die den Vorteil der Vereinbarung über den "Vorzugstarif" behalten wollte, auch den neuen Business-to-business-Dienst in Anspruch zu nehmen. Die Untersuchung dieses Falls wurde aufgrund eines Antrags von Hays aufgenommen, der nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 am 7. April 2000 bei der Kommission gestellt wurde.

D. Hintergrund

(7) Der Versicherungssektor in Belgien umfasst 240 Versicherungsgesellschaften, von denen 105, darunter die größten in Belgien tätigen Gesellschaften, Mitglied der UPEA sind.

(8) 1982 hat Hays durch seinen Bereich Hays DX in Belgien ein Netz für den Dokumentenaustausch der Versicherungsgesellschaften untereinander sowie zwischen Versicherungsgesellschaften und Maklern aufgebaut(12). Am 14. Juni 1982 wurde ein Abonnementsvertrag zwischen der UPEA und Hays unterzeichnet(13). Dieser Abonnementsvertrag mit der UPEA wurde jedes Jahr verlängert und dann ab 1989 für ein Jahr mit jährlicher stillschweigender Verlängerung abgeschlossen(14). Dieser Dienst wird hauptsächlich für Sendungen zwischen Versicherungsgesellschaften in Belgien, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Irland abonniert(15). Das DX-System von Hays besteht aus einem geschlossenen Netz für den Posttransport zwischen auf diesen Dienst abonnierten Benutzern über persönliche Briefkästen an den Austauschpunkten (Austauschstellen). Nur die abonnierten Mitglieder dieses Netzes können über dieses Netz ihre Business-to-business-Post austauschen(16). Die Post wird von den Netzmitgliedern, den Absendern der Postsendungen selbst, an den Austauschstellen aufgegeben und täglich von Hays-Kurieren zur Verteilung in einem Hays-Verteilerzentrum abgeholt. Die Post wird dann von Hays an die Empfängeraustauschstellen zugestellt, wo sie von anderen Netzmitgliedern, den Empfängern der Postsendungen, abgeholt wird.

(9) Der von Hays angebotene DX-Dienst garantiert dem Versicherungssektor feste Zeiten für die Aufgabe und die Auslieferung der Post entsprechend den Büroöffnungszeiten des Kunden. So gibt Hays an, dass jeder Brief oder jedes Päckchen, das bis 17.30 Uhr in der Abgangsaustauschstelle aufgeben wird(17), am darauf folgenden Werktag im Allgemeinen vor 9.00 Uhr in der Empfangsaustauschstelle für den Empfänger bereit liegt(18). Die Netzmitglieder gehören geschlossenen Benutzergruppen an. So ist einerseits die Liste der Systemangehörigen, die allein Dokumente über DX austauschen können, begrenzt, und andererseits unterhalten sie geschäftliche Beziehungen zu den anderen Mitgliedern des DX-Netzes. Da der Postdienst für eine geschlossene Benutzergruppe bestimmt ist, ist darüber hinaus die Möglichkeit des Verlustes von Sendungen äußerst gering.

(10) Ein Netz für den Dokumentenaustausch ermöglicht beträchtliche Effizienzerhöhungen gegenüber dem allgemeinen Briefpostdienst, die sich in Form günstigerer Gebühren im Vergleich zum Briefpostdienst auswirken. So sind die Preise des DX-Systems von Hays um 40 % (ohne MwSt.) niedriger als bei dem von La Poste angebotenen Briefpostdienst(19).

(11) Seit 1996 hatte La Poste der UPEA Preisnachlässe für die Business-to-consumer-Post gegen die Verpflichtung von [ ...] Briefe pro Jahr ("Vereinbarung 2026") gewährt. Die Vereinbarung 2026 zur Gewährung dieses "Vorzugstarifs" wurde mit der UPEA am 6. April 1996 für eine Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Die Tarifvorteile liegen bei [ ...] gegenüber den gewöhnlichen Posttarifen.(20)

(12) Aus den von La Poste vorgelegten Dokumenten geht hervor, dass der erste Kontakt zur UPEA in Bezug auf einen neuen Business-to-business-Postdienst ein Schreiben von La Poste an die UPEA vom 24. März 1997 war(21). In ihrer Antwort vom 18. April 1997 bringt die UPEA zunächst ihr Interesse an der Beibehaltung des in der Vereinbarung vom 4. April 1996 enthaltenen "Vorzugstarifs" zum Ausdruck.

(13) Im März und August 1997 übersandte die UPEA an La Poste Schätzungen des Umfangs der Business-to-business-Post, der anhand von Schätzungen ihrer Mitglieder Assurances Groupe Josi, GAN, AG (Fortis), AXA Belgium, Winterthur und Commercial Union errechnet wurde. Diese Schätzungen ergaben ein Gesamtvolumen von etwa 7 Millionen Sendungen pro Jahr(22).

(14) Am 11. August 1997 übermittelte La Poste der UPEA ein vorläufiges Angebot für ein Netz zur Beförderung der Business-to-business-Post der UPEA-Mitglieder mit "täglicher Abholung von Montag bis Freitag zwischen 15.00 und 17.00 Uhr an jedem Kontaktpunkt ([ ...])" und "Zustellung der Post am folgenden Tag zwischen 7.00 und 8.00 Uhr an jeden Kontaktpunkt". Die Rechnungslegung erfolgt "individuell und monatlich". Die Preise für die Sendungen "im Assurmail-Netz" (Unterstreichung von der Kommission) stammten bereits vom 1. Juli 1997(23).

(15) Am 19. November 1997 teilte die UPEA Hays, der bereits Anbieter eines Dokumentenaustauschdienstes war, einige gewünschte Hauptmerkmale für ein gegenseitiges Austauschnetz zwischen den Benutzern mit(24). In diesem Stadium zeigten neben Hays DX zwei weitere Firmen Interesse, der UPEA ein solches Netz anzubieten, d. h. La Poste und ABB. Jedes dieser Unternehmen unterbreitete ein gesondertes Angebot(25).

(16) Am 9. Februar 1998 bietet La Poste einen zusätzlichen Preisnachlass von [...] % "gegenüber den besten Angeboten von La Poste, die ihnen derzeit vorliegen," an(26). Ebenfalls am 9. Februar 1998 fordert der Vorstand der UPEA seine Mitglieder auf, sich eingehender mit dem Dossier der Business-to-business-Post zu befassen. Dann wird eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe aus Vertretern der Produktivitätskommission der UPEA gebildet(27).

(17) Nach Ablauf der Vereinbarung über den "Vorzugstarif" für die unter das Monopol fallende Briefpost verlängerten La Poste und die UPEA diese Vereinbarung 2026 am 8. April 1998 für eine Laufzeit von zwei Jahren(28). Die sich aus dieser Vereinbarung für die UPEA-Mitglieder ergebenden Vorteile sind beträchtlich. Die Kosteneinsparungen für die Gesellschaften werden von der UPEA auf 140 Mio. BEF pro Jahr(29) geschätzt.

(18) In Beantwortung einer Anfrage der UPEA(30) unterbreiteten La Poste und ABB am 28. Mai 1998 ein gemeinsames Angebot für die Business-to-business-Post(31). Dieses Angebot sieht "die Schaffung eines Abhol- und Zustellnetzes für die Geschäftspost des Versicherungssektors im weitesten Sinne" vor, worunter die Gesellschaften, die Makler und gegebenenfalls festzulegende Partner fallen. Diesem Angebot zufolge besteht der Mehrwert einer Partnerschaft zwischen La Poste und ABB zwecks "Schaffung eines integrierten Netzes, das den Erwartungen des Versicherungssektors entspricht, in der Beweglichkeit und Flexibilität der aufgebauten Struktur"(32). Darüber hinaus erklärt La Poste: "Durch die Stärke und die Größe von La Poste in Verbindung mit der Anpassungsfähigkeit von Key Mail können wir eine fast unbegrenzte Ausweitung unseres Angebots und unseres Netzes innerhalb einer noch festzulegenden Frist in Betracht ziehen."

(19) Gemäß Absatz 3 dieses Angebots vom 28. Mai 1998 übernimmt La Poste "die Zustellung und Abholung vom Sitz des Kunden und von den Beteiligten (UPEA, Makler). Zuvor verpflichtet sich jeder Beteiligte im beiderseitigen Einvernehmen mit La Poste, einen Zeitplan über die Häufigkeit, die Tage und die Uhrzeiten der Anfahrten der Postdienste festzulegen. Die Zustellung erfolgt montags bis freitags morgens zwischen 7.00 und 9.00 Uhr und die Abholung vom Sitz des Kunden und von den Beteiligten montags bis freitags zwischen 15.00 und 18.00 Uhr, wobei die Anfahrzeiten im Einvernehmen mit La Poste festgelegt werden." Absatz 6 dieses Angebots besagt, dass "die Abholung und die Zustellung der Geschäftssendungen durch La Poste erfolgt. Die Beförderung und Sortierung wird von Key Mail vorgenommen".

(20) Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 übermittelten La Poste und ABB eine Reihe von Präzisierungen zu ihrem Angebot vom 28. Mai 1998. Auch hier unterstreichen La Poste und ABB die Möglichkeiten der Ausweitung des geschaffenen Netzes "nach einer Vorankündigungsfrist von einigen Wochen, die uns den Aufbau der notwendigen Strukturen ermöglicht". Erstmals wird im Angebot vom 15. Juli 1998 eine Mindestmenge von [...] pro Jahr gefordert: "Um eine Infrastruktur aufbauen zu können, die die tägliche Abholung und Zustellung der Post ermöglicht, erscheint uns eine Mindestzusage von [...] Sendungen/Jahr als angemessene Diskussionsgrundlage."

(21) Gleichwohl kam die UPEA im Oktober 1998 zu dem Schluss, dass das Netz für den Austausch der Business-to-business-Post, das ihren Mitgliedern bereits seit 1982 von Hays angeboten wird, nach wie vor günstiger als das von La Poste/ABB angebotene neue Netz ist. In einer internen Note der UPEA(33) heißt es: "... das Dossier über den Austausch der Geschäftspost wurde in den letzten Monaten nach erfolgreichem Ausgang der Verhandlungen mit La Poste über die Vorzugstarife (April 1998) eingehend geprüft. Hierzu hat sich eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe aus Vertretern der Produktivitätskommission (CP) und verschiedener Maklerverbände eingehend mit den Angeboten von Hays (BDE) bzw. von La Poste/Key Mail befasst.

Die CP gelangte zu dem Schluss, dass das Angebot von Hays das wirtschaftlich vorteilhafteste für die Versicherer ist.

Die CP schlägt vor, die derzeitige Situation zu konsolidieren und bis zur Liberalisierung der Postdienste 2003 (1. Januar) kurzfristig weiter mit Hays zu arbeiten".

(22) Mit Rundschreiben vom 21. Oktober 1998 "an die Leiter der Mitgliedsgesellschaften und der Nichtmitglieder der UPEA" empfahl die UPEA den Gesellschaften, 1999 weiter mit Hays zu arbeiten(34). In diesem Schreiben werden die Schlussfolgerungen der Produktivitätskommission wie folgt dargestellt: "System zum Austausch von Geschäftspost: Beibehaltung der derzeitigen Situation

Nach der am 8. April 1998 erfolgten Verlängerung der Vereinbarung 2026 'Vorzugstarife' für eine Laufzeit von drei Jahren, hat die Produktivitätskommission das derzeitige System zum Austausch von Geschäftspost (Hays-BDE) einer kritischen Prüfung unterzogen. Anhand derselben Bewertungskriterien hat sie auch ein System geprüft, das La Poste in Zusammenarbeit mit der Firma Key Mail als Alternative zu diesem Dienst angeboten hat.

Die Produktivitätskommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die von Hays-BDE angebotene Lösung für die Versicherer wirtschaftlich günstiger ist. Dieser Standpunkt wurde im Übrigen auch auf der Vorstandssitzung vom 12. Oktober d. J. bestätigt.

Das heißt, dass die UPEA den Gesellschaften empfiehlt, 1999 weiter mit Hays-BDE zu arbeiten."

(23) Demzufolge erklärt die UPEA La Poste mit Schreiben vom 21. Oktober 1998(35), dass das Angebot von Hays "das günstigste" sei und dass diese Entscheidung auf elf Bewertungskriterien beruhe. Die UPEA lehnte damit das letzte Angebot von La Poste und Key Mail für die Business-to-business-Post ab und informierte La Poste über ihre Entscheidung, "momentan" weiter mit dem DX-System von Hays zu arbeiten. Im letzten Absatz dieses Schreibens führt die UPEA an, dass sie "die korrekte Haltung von La Poste schätzt, die das Dossier Geschäftspost [Business-to-business](36) unabhängig von der bestehenden Vereinbarung über die Vorzugstarife behandelt hat". Unter ausschließlicher Bezugnahme auf die Vereinbarung über die "Vorzugstarife" bekräftigt die UPEA ihre Bereitschaft, im Rahmen der Kontrollkommission die Zusammenarbeit mit La Poste zu vertiefen und weiterzuentwickeln.

(24) La Poste hat danach am 30. Oktober 1998 ein Schreiben an die UPEA gerichtet, in dem sie angibt, dass sie die kurz zuvor, am 8. April 1998, geschlossene Vereinbarung 2026 ("Vorzugstarif") aufkündigt(37). In diesem Schreiben gibt La Poste keine Begründung für diese abrupte Änderung ihrer Position in Bezug auf den "Vorzugstarif". So beschränkt sich La Poste darauf, die Vereinbarung 2026 "gemäß Artikel 10.2 der genannten Vereinbarung" zu beenden. Artikel 10.2 der Vereinbarung 2026 legt Folgendes fest: "Die Unterzeichner können den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit (2 Jahre) und danach nach dem jährlichen Ablauftag kündigen." Die Kündigung hatte somit keine sofortige Wirkung, denn gemäß Artikel 10.2 der Vereinbarung 2026 wurde die Kündigung vom 30. Oktober 1998 erst zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit von zwei Jahren, d. h. dem 8. April 2001, wirksam.

(25) Das Antwortschreiben der UPEA vom 12. November 1998(38) nimmt Bezug auf eine Zusammenkunft, die zwischen ihr und La Poste nach dem Kündigungsschreiben vom 30. Oktober 1998 stattgefunden habe und bei der La Poste erklärt habe, dass die Kündigung vom 30. Oktober 1998 als "Sicherungsmaßnahme" "zur rechten Zeit" angesehen werden müsse, die es der UPEA ermögliche, ihre Ablehnung des Angebots in Bezug auf die "Geschäftspost" zu überdenken. Den deutlichen Worten des Schreibens vom 12. November 1998 zufolge ist sich die UPEA bewusst, dass sie diese "zusätzliche Partnerschaft" akzeptieren muss, wenn sie weiter die Vorteile des "Vorzugstarifs" in Anspruch nehmen möchte: "Mit Ihrem Schreiben vom 30. Oktober 1998 kündigen Sie den Vertrag 'Vorzugstarife' vom 8.4.1998 mit Wirkung innerhalb der in Artikel 10.2 festgelegten Fristen.

Aus der diesbezüglichen Zusammenkunft entnehme ich, dass die Kündigung als 'Sicherungsmaßnahme' dahin gehend zu verstehen ist, dass die UPEA rechtzeitig darauf hingewiesen wird, dass der derzeitige Vertrag ohne eine zusätzliche Partnerschaft nicht abgeändert werden kann."

(Unterstreichung von der Kommission).

(26) Nach der einseitigen Kündigung der Vereinbarung 2026 am 30. Oktober 1998 durch La Poste und der Antwort der UPEA wurden die Verhandlungen zwischen La Poste und der UPEA für einige Monate ausgesetzt. Im Mai 1999 wurden sie wieder aufgenommen. Mit Schreiben vom 19. Mai 1999 nahm La Poste wieder direkt Kontakt zur "Commercial Union", einer Versicherungsgesellschaft, auf(39), um "erneut eine Zusammenarbeit mit dem Versicherungssektor sowohl bei der Geschäftspost als auch bei der nicht geschäftlichen Post in Betracht zu ziehen."

(27) In Beantwortung eines Schreibens der UPEA vom 22. Dezember 1999, in dem präzisiert wurde, dass die UPEA keine "direkte Verbindung" zwischen den beiden Dossiers wünsche, bestätigte La Poste der UPEA am 5. Januar 2000, dass keine Verbindung zwischen dem Dossier Business-to-business und der Verlängerung der Business-to-consumer-Vereinbarung bestehe, war aber damit einverstanden, dass die Formalitäten zur Unterzeichnung der Vereinbarungen gleichzeitig stattfinden: "wie wir mehrmals präzisierten, haben wir zu keinem Zeitpunkt eine Verbindung zwischen der gegenwärtigen Angelegenheit und der Verlängerung der Vereinbarung 2026 hergestellt.

Selbstverständlich haben wir - auch um unsere künftige Zusammenarbeit stärker hervorzuheben - keinen Einwand dagegen, Ihrer Bitte zu entsprechen und die beiden Verträge gegebenenfalls gleichzeitig zu paraphieren."

(40)

(28) Gleichwohl wird in dem Schreiben vom 5. Januar 2000 die durch La Poste erfolgte einseitige Kündigung vom 30. Oktober 1998 nicht zurückgenommen, die damit gültig blieb und nach wie vor zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit der Business-to-consumer-Vereinbarung, d. h. am 8. April 2001, wirksam werden konnte.

(29) Erst am 27. Januar 2000 wurde die am 8. April 1998 unterzeichnete und am 30. Oktober 1998 von La Poste gekündigte Vereinbarung 2026 für drei Jahre verlängert. Gleichzeitig wurde am 27. Januar 2000 die Business-to-business-Vereinbarung ("Vereinbarung 10.000-1") zwischen La Poste und ABB einerseits und der UPEA andererseits unterzeichnet. Der Vertrag über den DX-Dienst von Hays wurde dann durch die UPEA mit Einschreibebrief vom 21. März 2000 ab 30. Juni 2000 gekündigt(41).

(30) Der neue Dienst zur Beförderung der Business-to-business-Post von La Poste in Zusammenarbeit(42) mit ABB wurde einer geschlossenen Benutzergruppe von etwa 1400 Benutzern (Versicherungsgesellschaften und -makler), "Beteiligte" genannt, angeboten, die untereinander Dokumente rein geschäftlicher Art austauschen(43). Um die vom Versicherungssektor für den gegenseitigen Austausch von Dokumentensendungen geforderte Zuverlässigkeit zu bieten, haben La Poste und ABB das in ihren kommerziellen Angeboten versprochene "spezifische Netz" geschaffen, das für den Austausch innerhalb des Versicherungssektors bestimmt war.

(31) Darüber hinaus bot das neue Business-to-business-Netz, wie in den kommerziellen Angeboten versprochen, "Beweglichkeit und Flexibilität" einer im Voraus mit dem Kunden festgelegten Aufgabe und Zustellung der Business-to-business-Post. Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung 10.000-1 besagt: "Zuvor verpflichtet sich jeder Beteiligte im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienststellenleiter, einen Zeitplan über die Häufigkeit, die Tage und die Uhrzeiten der Anfahrten der Postdienste festzulegen." Artikel 5 Absatz 3 der Business-to-business-Vereinbarung legt fest: "Die Zustellung erfolgt montags bis freitags morgens zwischen 7.00 und 9.00 Uhr und die Abholung vom Sitz des Kunden und von den Beteiligten montags bis freitags zwischen 15.00 und 18.00 Uhr, wobei die Anfahrzeiten im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Poststelle festgelegt werden."

(32) Die mit der UPEA geschlossene Vereinbarung 10.000-1 über die Business-to-business-Post war ein Rahmenabkommen und verpflichtete die der UPEA angehörenden Versicherungsgesellschaften nicht direkt. Den UPEA-Mitgliedern blieb es freigestellt, ob sie den von der Vereinbarung angebotenen Dienst selbst nutzen wollten, da die UPEA keine Vollmacht hatte, direkt im Namen ihrer Mitglieder tätig zu werden. Aus der Verpflichtung zu [...] Briefen pro Jahr (siehe Artikel 17 der Vereinbarung 10.000-1), d. h. einer Menge, die die UPEA allein mit ihrer Geschäftspost nicht erreichen konnte, geht hervor, dass diese trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Vollmacht die Vereinbarung 10.000-1 im Interesse und zum Gebrauch durch ihre Mitglieder abschloss. Dies wird insbesondere durch Artikel 7 der Vereinbarung 10.000-1 bestätigt, in dem eine getrennte Rechnungslegung pro Mitglied vorgesehen ist: "auf den Rechnungen sind der Gesamtbetrag der Sendungen sowie die nach Beteiligten aufgegliederten Beträge anzugeben." Wie bereits erwähnt, erfolgt zudem gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung 10.000-1 die Abholung durch La Poste nicht nur vom Sitz der UPEA, sondern auch von den Versicherungsgesellschaften. Weiterhin werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung 10.000-1 die Uhrzeiten der Anfahrten von La Poste zwischen La Poste und den Versicherungsgesellschaften festgelegt.

(33) Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission am 6. Juni 2001 kündigte La Poste nach Eingang eines Einschreibebriefes vom 20. Juni 2001 die Business-to-business-Vereinbarung mit der UPEA. La Poste übermittelte der Kommission interne Anweisungen an alle ihre Poststellen zur sofortigen Einstellung des Business-to-business-Dienstes per 26. Juni 2001(44). Diesen Anweisungen zufolge soll der unter die Vereinbarungen über den "Vorzugstarif" fallende Dienst normal weitergeführt werden. La Poste zufolge wurde ihr Business-to-business-Dienst am 27. Juni 2001 eingestellt. La Poste informierte die Kommission, dass sie sich gleichwohl auf Wunsch der Gesellschaften AXA und Fortis zu einer letzten Abholung am 27. Juni 2001 bereit erklärt habe. Vom 28. Juni 2001 an erfolgte dann laut La Poste keinerlei Abholung mehr im Rahmen der Business-to-business-Vereinbarung(45).

(34) Ab 3. Juli 2001 übertrug La Poste die Leitung der neuen Business-to-business-Postdienste einem ihrer privatrechtlichen Tochterunternehmen (nachstehend "eXbo" genannt)(46). Als eigenständige juristische Person verfügt die Firma eXbo über eine gesonderte Rechnungsführung. Wenn die Übertragung wirksam geworden ist, wird La Poste keine Business-to-business-Postdienste mehr anbieten. Mit E-Mail vom 28. Juni 2001 übermittelte eXbo der UPEA ein Angebot für einen gegenseitigen Dokumentenaustausch im Rahmen eines geschlossenen Benutzerkreises ohne spezielle Abholung und Zustellung ausschließlich für Versicherungsgeschäftspost(47).

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Anwendbarkeit von Artikel 82 EG-Vertrag

(35) La Poste ist ein Unternehmen, das gegen Entgelt Dienstleistungen auf verschiedenen Postmärkten erbringt. Es handelt sich also um ein Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags und zwar unabhängig davon, wie La Poste organisiert ist, und davon, ob sie als öffentliches oder privates Unternehmen handelt(48).

B. Die betroffenen Märkte

(36) Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung sind zwei Märkte relevant. Erstens der Markt des allgemeinen Briefdienstes, der dem Briefwechsel der "Allgemeinheit" dient. Auf diesem Markt hat La Poste ihre Stellung als Marktführer missbraucht. Zweitens der Markt der Business-to-business-Postdienstleistung, die einer geschlossenen Benutzergruppe zum Austausch ihrer "Geschäftspost" dient. Auf diesem Markt hat sich der Missbrauch ausgewirkt.

(37) Der allgemeine Briefdienst(49) ist durch das Postmonopol geschützt, soweit das Gewicht der Sendungen unter 350 g liegt. La Poste hat in Belgien gemäß Artikel 144 h Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 in der durch königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 geänderten Fassung das Postmonopol inne. Zudem ergab die Untersuchung der Kommission, dass in Belgien keine privaten Unternehmen im allgemeinen Briefdienst für Sendungen mit einem Gewicht über 350 g tätig sind. La Poste ist also das einzige im allgemeinen Briefdienst aktive Unternehmen. Der Business-to-consumer-Dienst gehört zum Markt des allgemeinen Briefdienstes.

(38) Der Business-to-business-Dienst, der einer geschlossenen Benutzergruppe zum Austausch ihrer "Geschäftspost" angeboten wird, ist durch besondere Eigenschaften gekennzeichnet(50), die ihn von anderen Grundleistungen der Post unterscheiden, sodass er kaum durch diese substituierbar ist und in einem nur unwesentlichen Wettbewerbsverhältnis zu ihnen steht(51). In diesem Rahmen muss die Austauschbarkeit von Produkten oder Dienstleistungen in Abhängigkeit von ihren objektiven Eigenschaften sowie der Nachfragestruktur, dem Angebot auf dem Markt und den Wettbewerbsbedingungen bewertet werden(52). Im vorliegenden Fall hat die Frage nach der Substituierbarkeit ergeben, dass die Business-to-business-Dienstleistung und die Business-to-consumer-Dienstleistung zwei unterschiedliche Märkte darstellen.

a) Substituierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage

(39) Die Nachfrage betreffend ist die Substituierbarkeit der beiden Dienstleistungen gering. Folglich besteht keine Kreuzpreiselastizität der Nachfrage. Aus dem Blickwinkel der Benutzer unterscheiden sich die Business-to-business-Dienste klar von den Business-to-consumer-Diensten und sind nicht gegen diese austauschbar, weil die Business-to-business-Dienste durch die Einrichtung eines integralen Postnetzes, das einen Zuwachs an Effizienz ermöglicht, eine im Verhältnis zum allgemeinen Briefdienst viel günstigere Tarifierung anbieten können. Dieser Tarif beträgt - 40 % ohne MwSt. für den DX-Dienst von Hays(53) und [...] für den Business-to-business-Dienst von La Poste(54).

(40) Im Gegensatz zu den Business-to-business-Diensten bietet der allgemeine Briefdienst weder die Abholung noch die Zustellung der Sendungen zu vorher bestimmten, innerhalb bestimmter Grenzen nach den "den Wünschen der Kunden"(55) festgesetzten Zeiten und gewährleistet somit nicht die Auslieferung der eingegangenen Sendungen zu einer sehr frühen Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, spätestens jedoch zur Öffnungszeit der Büros, und die Abholung der ausgehenden Post zu einer möglichst späten Zeit, d. h. bei Büroschluss zwischen 16.00 und 18.00 Uhr, was den Kunden eine unverzügliche Bearbeitung der Sendungen ermöglicht(56). La Poste selbst betrachtet ihren Business-to-business-Dienst als "eine Anpassung des vorhandenen Postdienstes"(57). Im Gegensatz zum allgemeinen Briefdienst wird der Business-to-business-Dienst, um die erforderliche Verlässlichkeit zu garantieren, über ein speziell für die diesem Dienst angeschlossenen Kunden eingerichtetes Netz angeboten, sodass jegliche Quelle von Störungen im allgemeinen Postnetz umgangen und das Risiko des Verlustes von Sendungen minimiert wird. Zudem verfügt der Business-to-business-Dienst anders als der allgemeine Briefdienst über ein Back-up, das eine zusätzliche Sicherheit im Fall eines Poststreiks bietet.

(41) Die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Briefdienst und dem Business-to-business-Dienst wird im Übrigen von La Poste selbst mehrfach bestätigt(58):

- Laut der Vereinbarung zwischen ABB und La Poste vom 24. Januar 2000 müssen La Poste und ABB ihre Angebote verbinden, "um bestimmten spezifischen Anforderungen des Versicherungssektors genügen zu können"(59). (Unterstreichung von der Kommission). Diese Vereinbarung vom 24. Januar 2000, die zwischen La Poste und ABB eigens zu dem Zweck geschlossen wurde, die beiden Partner in die Lage zu versetzen, den Anforderungen der Versicherungsgesellschaften zu genügen, ist ein Hinweis darauf, dass La Poste den allgemeinen Briefdienst für nicht geeignet hält, den besonderen Anforderungen der Versicherungsgesellschaften zu entsprechen.

- In ihrer Stellungnahme vom 9. August 2001 beschreibt La Poste die Dienstleistung im Rahmen der Business-to-business-Vereinbarung als "...eine spezifische Kategorie von Post, nämlich die Post, die sich die Versicherungsgesellschaften und die Versicherungsmakler untereinander zuschicken. Diese wird als 'Geschäftspost' bezeichnet und ist Gegenstand eines zusätzlichen Preisnachlasses in den Vereinbarungen 10.000"(60). (Unterstreichung von der Kommission). La Poste ist also der Meinung, dass es sich bei der Post, die sich die Versicherungsgesellschaften und die Versicherungsmakler gegenseitig zuschicken, um eine "spezifische Kategorie von Post" handelt.

- Von der ersten Antwort von La Poste auf das Auskunftsersuchen der Kommission an hat La Poste den Business-to-business-Dienst als einen Dienst eingestuft, der über die "Grundleistungen" der Post hinausgeht(61).

- Zudem beschreibt La Poste in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2000 ihren Business-to-business-Dienst als eine Dienstleistung, die entwickelt wurde, um ein "neues System der Postbearbeitung innerhalb des Versicherungssektors anzubieten"(62), dessen Einführung "von der Branche gewünscht" wurde und das den Erwartungen der Versicherungsgesellschaften und Versicherungsmakler besser entsprach als der allgemeine Briefdienst(63).

- La Poste zufolge entspricht La Poste/ABB mit der Entwicklung dieses "neuen Dienstes der Bearbeitung von Geschäftspost besser den Erwartungen der Versicherungsgesellschaften und der Versicherungsmakler. Dies ermöglicht den Eintritt eines neuen Dienstleisters auf dem Gebiet der Bearbeitung von Geschäftspost dieser Unternehmen, auf dem sich Hays seit etwa zwanzig Jahren etabliert hatte, ohne sich dem Wettbewerb in irgendeiner Form stellen zu müssen"(64). (Unterstreichung von der Kommission),

- La Poste zufolge bedeutet also die Einführung eines neuen Dienstes der Bearbeitung von Business-to-business-Post "den Eintritt eines neuen Dienstleisters mit beherrschender oder auch nicht beherrschender Stellung auf den benachbarten Märkten in einen Dienstleistungssektor, auf dem es vorher keinen Wettbewerb gab..."(65). (Unterstreichung von der Kommission),

- Laut Artikel 5 Absatz 3 der Business-to-business-Vereinbarung hat sich La Poste gegenüber UPEA vertraglich verpflichtet, bei der Zustellung und der Abholung der unter die Business-to-business-Vereinbarung fallenden Post vorbestimmte Zeiten einzuhalten, die zwischen dem Teilnehmer und dem Büroleiter der betreffenden Poststelle vereinbart wurden. Diese Verpflichtung entspricht genau dem Bedarf der Versicherungsgesellschaften nach einer unverzüglichen Bearbeitung ihrer Eingangspost direkt nach Öffnung der Büros und der Einlieferung der Ausgangspost bei Büroschluss(66).

(42) Angesichts der zuvor von La Poste selbst gebrauchten eindeutigen Formulierungen zur Beschreibung ihres einer geschlossenen Benutzergruppe angebotenen Business-to-business-Dienstes erscheint es wenig glaubwürdig, wenn La Poste in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorbringt, dass die Einlieferung und Aushändigung zu vorher bestimmten Zeiten keine besondere Eigenschaft oder zusätzliche Leistung des Business-to-business-Dienstes, sondern lediglich eine "organisatorische Maßnahme" sei, die La Poste allen Kunden anbiete, bei denen eine so große Menge an Post anfällt, die nicht über öffentliche Briefkästen aufgegeben werden kann(67). Obwohl La Poste schon Anfang der achtziger Jahre ein System der vorzeitigen Zustellung eingerichtet hat(68), liegt auf der Hand, dass der integrale Business-to-business-Dienst, der von La Poste im Rahmen der Business-to-business-Vereinbarung angeboten wurde, in mehrfacher Hinsicht über eine "vorzeitige Zustellung" hinausgeht(69):

- Das "integrale Postnetz" des Business-to-business-Dienstes beschränkt sich nicht darauf, eine frühzeitige Zustellung zwischen 7.00 und 9.00 Uhr ohne jede vertragliche Zusage bezüglich der genauen Uhrzeit der Zustellung anzubieten.

- Die perfekte Übereinstimmung zwischen den Bedürfnissen der Kundschaft und der von La Poste in Artikel 5 Absatz 3 der Business-to-business-Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung beweist, dass die Festsetzung vorher bestimmter Zeiten wesentlich mehr ist als eine "interne organisatorische Maßnahme".

- La Poste bestreitet nicht, dass die mit jedem Kunden gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Vereinbarung Nr. 10.000-1 vereinbarten Zeiten für die Zustellung am Morgen und die Abholung zwischen 16.00 und 18.00 Uhr von der Aufnahme des Business-to-business-Dienstes an bis zu seiner Einstellung stets eingehalten wurden(70).

b) Substituierbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Angebots

(43) Angebotsseitig unterscheiden sich die Märkte für Business-to-business-Dienstleistungen und für Business-to-consumer-Dienstleistungen offensichtlich erheblich voneinander. Für Business-to-business-Dienstleistungen ist ein hohes Maß an Zuverlässigkeit erforderlich. So machte die vom Versicherungssektor für den weiter oben erwähnten Dokumentenaustausch geforderte Zuverlässigkeit es notwendig, vom öffentlichen Postnetz getrennte Infrastrukturen zu schaffen. Zudem ermöglicht die Einrichtung eines spezifischen, einem bestimmten Zweck vorbehaltenen Netzes eine schnellere Bearbeitung der Post einer geschlossenen Benutzergruppe, als es im traditionellen Postdienst möglich ist. Die Beschränkung auf die diesem Dienst angeschlossenen Kunden ermöglicht zudem die Minimierung des Verlustrisikos. Nur ein Postdienst, der für eine geschlossene Benutzergruppe arbeitet, kann die Möglichkeit, dass Briefe verloren gehen, effizient verringern. Außerdem bietet der Business-to-business-Dienst im Gegensatz zum allgemeinen Briefdienst ein Sicherheitssystem und damit eine Garantie, die der allgemeine Briefdienst nicht bietet(71).

(44) Wie La Poste zu Recht bemerkte, ist die Nichtsubstituierbarkeit dadurch begründet, dass La Poste in diesen kommerziellen Angeboten, beginnend mit dem ersten Angebot vom 11. August 1997(72), die "tägliche Abholung von jedem Kontaktpunkt ([...]) Montag bis Freitag in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr (Stadt und Land) zusagt" (Unterstreichung von der Kommission).

(45) Noch deutlicher wird die Nichtsubstituierbarkeit betreffend die Nachfrage im verbundenen Angebot von La Poste und ABB an die UPEA vom 28. Mai 1998, in dem "die Einrichtung eines Abhol- und Zustellnetzes für die Geschäftspost des Versicherungssektors im weitesten Sinne (Gesellschaften, Versicherungsmakler und ggf. noch zu bestimmende Partner)" zugesagt wird (Unterstreichung von der Kommission).

(46) In ihrem Angebot vom 28. Mai 1998 erläutern La Poste und ABB, dass der "Mehrwert" einer Partnerschaft La Poste/ABB, "die dem Ziel dient, ein auf die Erwartungen des Versicherungssektors zugeschnittenes, integrales Netz zu schaffen," in der "Anpassungsfähigkeit und Flexibilität der neu geschaffenen Struktur" besteht und dass dieses Netz "veränderbar und anpassbar an die Bedürfnisse eines jeden Partners" ist (Unterstreichung von der Kommission).

(47) Zudem erklärt La Poste in Punkt VIII ihres Angebots vom 15. Juli 1998: "Um eine Infrastruktur aufbauen zu können, die die tägliche Abholung und Zustellung der Post ermöglicht, erscheint uns eine Mindestzusage von [...] Sendungen im Jahr als angemessene Diskussionsgrundlage", wobei die Möglichkeit bestand, dieses Netz zu erweitern, "wofür eine Vorankündigungsfrist von einigen Wochen nötig ist, die uns den Aufbau der notwendigen Strukturen ermöglicht" (Unterstreichung von der Kommission).

(48) Wie in Artikel 5 Absatz 4 der Business-to-business-Vereinbarung Nr. 10.000-1 zu Recht bemerkt wurde, ist die Nichtsubstituierbarkeit auch dadurch begründet, dass im Gegensatz zum allgemeinen Briefdienst die private Gesellschaft Key Mail, die nicht im Besitz des Postmonopols ist, "... zuständig für die Verbindung, das Sortieren und die Zählung der Sendungen im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung ist"; dass in Artikel 19 der Business-to-business-Vereinbarung festgelegt ist: "La Poste und Key Mail verpflichten sich gegenseitig, wenn nötig, die jeweils dem Anderen übertragenen Aufgaben zu übernehmen"; dass Artikel 6 Absatz 5 der Business-to-business-Vereinbarung vorsieht: "Um die besondere Dringlichkeit der Sendungen zu betonen, wird auf der Vorderseite jeder Sendung ein deutlich sichtbarer Strichkode angebracht"; und dass schließlich Artikel 18 festlegt: "Um die dringende Bearbeitung der Sendungen zu gewährleisten, müssen an diesen, wie in Artikel 6.3 und 6.5 vorgesehen, Erkennungszeichen angebracht werden."

(49) Unter diesen Umständen ist die Behauptung von La Poste nicht stichhaltig, der Business-to-business-Dienst sei nicht über ein "Sondernetz" erfolgt(73). Außerdem ändert im Gegensatz zur Behauptung von La Poste auch die Tatsache, dass die Zustellung der Post im Rahmen der Business-to-business-Vereinbarungen von den normalen oder den für die "vorzeitige Zustellung"(74) zuständigen Briefträgern durchgeführt wird, nichts daran, dass La Poste ein eigenes Netz für das Einsammeln und die Zustellung von Business-to-business-Post geschaffen hat, das ungefähr 1400 Benutzer (Versicherungsgesellschaften und Versicherungsmakler) miteinander verbindet, die in der Vereinbarung Nr. 10.000-1 als "Teilnehmer" bezeichnet werden und an allen Werktagen über dieses ausschließlich diesem Zweck vorbehaltenen Netz bedient werden. Diese Benutzer werden täglich zu ganz genau bestimmten Zeiten beliefert, was somit außerhalb der normalen Zustellungen von La Poste erfolgt.

(50) Zudem schließt im Gegensatz zur Behauptung von La Poste die Schaffung eines "Sondernetzes" nicht aus, dass das Personal, das im Rahmen der Universaldienste für La Poste arbeitet, auch zur Erbringung von Sonderdienstleistungen wie dem Business-to-business-Dienst eingesetzt werden kann, denn das Postnetz ist keine feste Infrastruktur, die ausschließlich für bestimmte Dienste benutzt werden kann. Das Personal eines Anbieters öffentlicher Postdienstleistungen ist nicht ein für alle Male einer bestimmten Dienstleistung "zugeteilt", sondern kann im Gegenteil vielfältige Aufgaben erfuellen, und zwar sowohl in einem vorbehaltenen Sektor als auch in Sektoren, die dem Wettbewerb unterliegen.

(51) Der räumlich relevante Markt beim allgemeinen Postbriefdienst ist Belgien. Dies liegt vor allem am Exklusivrecht, das La Poste in Belgien innehat. Der räumlich relevante Markt beim Business-to-business-Dienst, der einer geschlossenen Benutzergruppe zum Austausch ihrer "Geschäftspost" angeboten wird, ist ebenfalls Belgien. Dies hängt damit zusammen, dass die Dienstleister gegenwärtig im Allgemeinen auf der nationalen Ebene arbeiten, weil die meisten Kunden der Business-to-business-Dienste ihren Sitz in Belgien haben. Jedoch beweist das Beispiel von Hays DX, dass die betreffende Dienstleistung, für die keine besonderen oder ausschließlichen Rechte zugunsten der in Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Wirtschaftsbeteiligten bestehen, die Tendenz hat, sich über das nationale Hoheitsgebiet hinaus auszudehnen. So haben die Business-to-business-Kunden von Hays bereits seit Mai 1995 die Möglichkeit des Dokumentenaustauschs mit Versicherungsgesellschaften, die an das irische, französische und britische Netz angeschlossen sind.

C. Beherrschende Stellung

(52) La Poste ist Inhaberin des Postmonopols gemäß der Definition in Artikel 144 h Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 in der durch königlichen Erlass geänderten Fassung. Sie nimmt also auf dem belgischen Markt des allgemeinen Briefdienstes für Sendungen mit einem Gewicht unter 350 g eine beherrschende Stellung ein. Darüber hinaus erstreckt sich die beherrschende Stellung von La Poste mangels anderer privater Unternehmen, die im Bereich des Basispostdienstes für Briefsendungen mit einem Gewicht über 350 g tätig sind, auf den gesamten Basispostbriefdienst, unabhängig von der durch die belgische Gesetzgebung festgelegten Gewichts- bzw. Preisgrenze für den vorbehaltenen Bereich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stellt das Gebiet eines Mitgliedstaates einen wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes dar(75).

D. Missbrauch einer Markt beherrschenden Stellung

(53) Nach Artikel 82 Buchstabe d) EG-Vertrag kann ein solcher Missbrauch bestehen "in der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen".

(54) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich gekoppelter Angebote im Sinne von Artikel 82 Unterabsatz 2 Buchstabe d) ist ganz eindeutig. Schon aus der Rechtssache Michelin(76) geht hervor, dass es einem Unternehmen, das eine marktbeherrschende Stellung innehat und verschiedene Produktgruppen anbietet, grundsätzlich nicht erlaubt ist, die Gewährung eines Preisvorteils für Verkäufe auf einem bestimmten Markt von der Erreichung eines Verkaufziels auf einem anderen Markt abhängig zu machen.

(55) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Business-to-consumer-Postdienst, der unter das Monopol fällt, und der Business-to-business-Dienst, der einer geschlossenen Benutzergruppe angeboten wird, zwei gesonderte Dienste darstellen(77) und dass La Poste die am 30. Oktober 1998 ausgesprochene Kündigung der Business-to-consumer-Vereinbarung, nach der die UPEA einen "Vorzugstarif" erhielt, bis zur Unterzeichnung der Business-to-business-Vereinbarung durch die UPEA am 27. Januar 2000 aufrechterhielt, hat La Poste die Gewährung des "Vorzugstarifs" für die Business-to-consumer-Post, die unter das Monopol fällt (Vereinbarung Nr. 2026), davon abhängig gemacht hat, dass die UPEA die zusätzliche Dienstleistung der Business-to-business-Post (Vereinbarung Nr. 10.000-1) in Anspruch nimmt. La Poste hat damit einen Missbrauch im Sinne von Artikel 82 Unterabsatz 2 Buchstabe d) EG-Vertrag begangen.

(56) Unter diesen Umständen ist die Behauptung von La Poste nicht stichhaltig, dass die Verbindung zwischen diesen Vorgängen, die aufgrund der Kündigung vom 30. Oktober 1998 möglicherweise bestand, ohnehin nur von sehr kurzer Dauer gewesen wäre, da die UPEA am 5. Januar 2000, also vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen Nr. 2026 und Nr. 10.000-1, mitgeteilt wurde, dass kein Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen bestehe(78). Da die Kündigung erst am 8. April 2001 wirksam geworden wäre(79), hatte sie einen Langzeiteffekt. Da La Poste diese Kündigung nicht zurücknahm, war klar, dass der "Vorzugstarif" der Business-to-consumer-Vereinbarung mit dem 9. April 2001 auslaufen würde. Die Verhandlungen über die Business-to-business-Post zwischen La Poste/ABB und UPEA wurden unter der ständigen Drohung geführt, dass der Vorzugstarif nach dem 8. April 2001 für die UPEA und ihre Mitglieder nicht mehr gelten würde. Mit der einfachen Erklärung vom 5. Januar 2000 über das Nichtvorhandensein eines Zusammenhangs zwischen den beiden Vereinbarungen hatte La Poste die aus der Kündigung vom 30. Oktober 1998 hervorgehende Drohung keineswegs zurückgenommen. Unter diesen Umständen kann das Weiterbestehen der Koppelungspraktik auch nach dem 5. Januar 2000 nachgewiesen werden(80). Die Kündigung vom 30. Oktober 1998 ist kein "einmaliger Vorgang", der ohne Einfluss auf die Entscheidung der UPEA zugunsten der Business-to-business-Vereinbarung blieb(81), sondern eine Maßnahme, die mittels der Rücknahme eines bedeutenden finanziellen Vorteils betreffend die Business-to-consumer-Post einen nachdrücklichen Anreiz darstellte, die von La Poste/ABB angebotene Business-to-business-Vereinbarung zu unterschreiben. Die Kündigung war also geeignet, der UPEA die Vereinbarung über den Business-to-business-Dienst am 27. Januar 2000 aufzuzwingen, um am selben Tag eine Verlängerung des Vorzugstarifs zu erhalten.

(57) Allein die gleichzeitige Unterzeichnung der beiden Übereinkünfte hat eine Veränderung der Haltung von La Poste bezüglich der Verlängerung der Business-to-consumer-Vereinbarung bewirkt. Da La Poste ihre Haltung bezüglich einer Verlängerung der Business-to-consumer-Vereinbarung erst am 27. Januar 2000 änderte, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die UPEA die Unterzeichnung der Business-to-business-Vereinbarung vornahm, ist nicht glaubhaft, dass die gleichzeitige Unterzeichnung der beiden Übereinkünfte aus "rein organisatorischen" Gründen und auf Wunsch der UPEA vorgenommen wurde(82). Da die Drohung, der "Vorzugstarif" würde spätestens am 8. April 2001 auslaufen, tatsächlich erst am 27. Januar 2000 im Augenblick der Unterzeichnung der Business-to-business-Vereinbarung durch die UPEA aufgehoben wurde, stellte die simultane Unterzeichnung für die UPEA die einzige Garantie dafür dar, dass mit der Unterzeichnung der Business-to-business-Vereinbarung, die sie 1998 abgelehnt hatte, auch der "Vorzugstarif" verlängert würde(83). Insofern ist die Bitte der UPEA, die Business-to-business-Vereinbarung und die Business-to-consumer-Vereinbarung "gemeinsam zum Abschluss zu bringen" ein guter Beweis dafür, dass ihr die Business-to-business-Vereinbarung unter der ständigen Drohung, ihr würde nach dem 8. April 2001 der Vorzugstarif entzogen, aufgenötigt wurde.

(58) Zudem zeigt die nicht bestrittene Ausdrucksweise im Brief der UPEA vom 12. November 1998, dass die UPEA nach einer Zusammenkunft, die in diesem Zusammenhang mit La Poste stattfand, die Kündigung als "rechtzeitige Warnung" verstand, dass sie das Zusatzangebot des Business-to-business-Dienstes annehmen müsse, wenn sie nach Ablauf der Vereinbarung Nr. 2016 den "Vorzugstarif" behalten wollte. Die UPEA hat also den nachdrücklichen Anreiz zum Abschluss der Business-to-business-Vereinbarung deutlich gespürt, der sich aus der anhaltenden Drohung mit dem Auslaufen des "Vorzugstarifs" für die unter das Monopol fallende Post ergab.

(59) Im vorliegenden Fall hat La Poste die Begründetheit des in dem Schreiben vom 12. November 1998 wiedergegebenen Eindrucks der UPEA, es sei "unmöglich", die Vereinbarung, die den "Vorzugstarif" gewährt, zu revidieren, ohne eine "zusätzliche Partnerschaft" einzugehen(84), nicht bestritten. Weder bei der Anhörung noch zu einem anderen Zeitpunkt des Verfahrens vor der Kommission hat La Poste bestritten, dass die Zusammenkunft, auf die die UPEA sich im Brief vom 12. November 1998 bezieht, stattfand, noch dass der Inhalt und der Gegenstand dieser Zusammenkunft der Darstellung der UPEA entsprachen. La Poste hat also weder das Stattfinden einer solchen Zusammenkunft noch die Fundiertheit des Eindrucks der UPEA, der in dem Brief vom 12. November 1998 wiedergegeben wird, in Frage gestellt. Zudem konnte La Poste während der Anhörung vom 24. Juli 2001 keine Erklärung dafür geben, warum einige Tage, nachdem die UPEA das letzte Angebot von La Poste/ABB betreffend die Business-to-business-Post abgelehnt hatte, am 30. Oktober 1998 eine Kündigung der Business-to-consumer-Vereinbarung erfolgte, d. h. nur sechs Monate nach ihrer Verlängerung am 8. April 1998 und 29 Monate vor ihrem Ablauf am 8. April 2001(85). Zudem hat La Poste während des ganzen Verfahrens vor der Europäischen Kommission keinen anderen Grund für die Kündigung genannt, der andere Überlegungen als die Absicht, den "Vorzugstarif" vom Zustandekommen der Business-to-business-Vereinbarung abhängig zu machen, wie beispielsweise die ungenügende Rentabilität dieser Vereinbarung, hätte erkennen lassen. Aufgrund des Briefs der UPEA vom 12. November 1998, dessen Glaubwürdigkeit von La Poste nicht angefochten wurde, ergeben sich Beweismomente, die hinreichend eindeutig und konsistent sind, um den La Poste vorgeworfenen Verstoß gegen Artikel 82 Unterabsatz 2 Buchstabe d) EG-Vertrag festzustellen.

(60) In Ermangelung einer alternativen Erklärung von La Poste bezüglich des Datums des Kündigungsschreibens einige Tage nach der Ablehnung der von La Poste/ABB angebotenen Business-to-business-Vereinbarung durch die UPEA und bezüglich des Grundes, warum die Business-to-consumer-Vereinbarung sechs Monate nach ihrer Verlängerung am 8. April 1998 und 29 Monate vor ihrem Ablauf am 8. April 2001 gekündigt wurde, bleibt die aus dem Brief der UPEA vom 12. November 1998 hervorgehende Erklärung unangefochten und stellt die einzige Erklärung für diese einseitige Kündigung dar.

(61) Da diese einseitige Kündigung bis zum Zeitpunkt der gleichzeitigen Unterzeichnung der Business-to-business-Vereinbarung und Business-to-consumer-Vereinbarung am 27. Januar 2000 nicht zurückgenommen wurde, war sie der Anlass für die UPEA, ihre ursprüngliche Ablehnung des Angebots von La Poste und ABB bezüglich der Business-to-business-Post zu revidieren. Mit ihrem Verhalten zwischen dem 30. Oktober 1998 und dem 27. Januar 2000 hat La Poste somit die Aufrechterhaltung des "Vorzugstarifs" von dem Abschluss der Business-to-business-Vereinbarung abhängig gemacht.

(62) Da die aus dem Brief der UPEA vom 12. November 1998 hervorgehende Erklärung nicht angefochten wurde und somit die einzige Erklärung für das Verhalten von La Poste zwischen dem 30. Oktober 1998 und dem 27. Januar 2000 darstellt, kann La Poste nicht behaupten, der Nachweis einer Abhängigkeit des "Vorzugstarifs" für die Business-to-consumer-Post (Vereinbarung Nr. 2026) von der Inanspruchnahme der zusätzlichen Business-to-business-Dienstleistung (Vereinbarung Nr. 10.000-1) durch UPEA würde voraussetzen, dass die beim Abschluss der Vereinbarungen Nr. 2026 und Nr. 10.000-1 ausgetauschten Dokumente bzw. die Vereinbarungen selbst(86) einen Passus über eine "vertragliche Abhängigkeit" enthalten(87).

E. Auswirkungen auf den Wettbewerb

1. Die Wettbewerbsbeziehung zwischen den beiden Systemen des Postaustauschs mit geschlossenen Benutzergruppen

(63) La Poste bestreitet, dass eine Wettbewerbsbeziehung zwischen ihrem Business-to-business-Netz und dem Postaustauschnetz von Hays für eine geschlossene Benutzergruppe besteht(88). Doch das Argument von La Poste, dass ihr Business-to-business-Dienst auf einem anderen Markt als der DX-Dienst von Hays arbeitet, wird entkräftet durch: 1. die kommerziellen Angebote von La Poste selbst; 2. durch den Sachverhalt des vorliegenden Falls und 3. durch die Auffassung der Benutzer von Postaustauschsystemen innerhalb geschlossener Benutzergruppen.

(64) Erstens hat La Poste anfänglich ihr neues Angebot für Business-to-business-Post als ein Angebot betrachtet, das einem Dokumentenaustauschdienst nahe kommt. So hat sie ihren neuen Business-to-business-Dienst als ein Angebot im Sinne eines Dokumentenaustauschsystems dargestellt(89).

(65) In gleicher Weise äußerten auf die Ausschreibung der UPEA bezüglich eines Postdienstes für die Business-to-business-Post des Versicherungssektors drei Gesellschaften ihr Interesse: Hays, La Poste und Key Mail(90). Dies ist ein Hinweis darauf, dass die drei Gesellschaften, die auf dieselbe Ausschreibung antworteten, in Wettbewerb zueinander traten und sich gegenseitig als Wettbewerber für den Business-to-business-Dienst ansahen, der Gegenstand der Ausschreibung der UPEA war(91).

(66) Zudem besteht aus der Sicht der meisten Benutzer von Postaustauschsystemen innerhalb geschlossener Benutzergruppen ein Verhältnis der Substituierbarkeit zwischen dem von La Poste angebotenen Business-to-business-Dienst und dem DX-System von Hays. Dieses Verhältnis erwächst aus den beinahe identischen Eigenschaften der beiden Dienste und wird bestätigt durch die Leichtigkeit, mit der sämtliche Großkunden innerhalb eines Zeitraums von nur wenigen Wochen den einen Dienst durch den anderen ersetzen konnten. In der Tat bieten Business-to-business-Dienste folgende faktisch identische zusätzliche Leistungen:

- Zustellung und Abholung zu mit den Kunden vorher festgelegten Zeiten ("Zeitspannen"): Das DX-System von Hays und der Business-to-business-Dienst von La Poste bieten beide längere Zeiträume zwischen der Zustellung der Eingangspost und der Abholung der Ausgangspost, damit für die Bearbeitung der eingehenden Post die gesamte tägliche Arbeitszeit zur Verfügung steht. Beide Dienste bieten somit eine Zustellung zu einer sehr frühen Zeit (zwischen 7.00 und 9.00 Uhr), spätestens jedoch zur Öffnungszeit der Büros, und die Abholung der ausgehenden Post zu einer möglichst späten Zeit, d. h. bei Büroschluss (nach 17.00 Uhr), was eine unverzügliche Bearbeitung der Sendungen ermöglicht. Der allgemeine Postdienst, bei dem es weder feste Zustell- noch Abholungszeiten gibt, entspricht seinerseits dem allgemeinen Bedarf der Allgemeinheit, d. h. eines Kundenkreises, für den der genaue Tag bzw. die genaue Zeit der Zustellung der Sendungen weniger von Bedeutung ist;

- eine hohe Zuverlässigkeit: Das DX-System von Hays und der Business-to-business-Dienst von La Poste sind beide für eine geschlossene Gruppe von Benutzern bestimmt, die über ein spezifisches Netz bedient werden, mit dem die erforderliche Zuverlässigkeit gewährleistet werden kann. Durch die Schaffung eines spezifischen geschlossenen Netzes kann die Post einer geschlossenen Benutzergruppe schneller befördert werden als vom herkömmlichen Postdienst. Die Begrenzung auf die diesem Netz angeschlossenen Kunden ermöglicht ebenfalls die Minimierung des Verlustrisikos. Um mit dem privaten Dienst von Hays konkurrieren zu können, hat La Poste zudem für ihren Business-to-business-Dienst ein "Back-up" vorgesehen, das eine zusätzliche Sicherheit im Fall eines Poststreiks bietet(92), während hingegen kein Back-up-System für den Fall besteht, dass La Poste nicht in der Lage wäre, den allgemeinen Briefpostdienst zu gewährleisten;

- eine günstigere Gebührengestaltung als beim Basispostdienst: Das DX-System von Hays und der Business-to-business-Dienst von La Poste arbeiten beide zu niedrigeren Gebühren als der herkömmliche Postdienst. Zudem bieten beide eine nachträgliche Abrechnung, die bei La Poste monatlich und bei Hays DX jährlich erfolgt, während es beim herkömmlichen Postzustelldienst keine nachträgliche Abrechnung gibt.

(67) Zusammenfassend ergibt sich also aus seinen Merkmalen, aus dem Bedarf, den er erfuellt, sowie aus seinen günstigeren Tarifen gegenüber dem herkömmlichen Postzustelldienst, dass sich der von La Poste einer geschlossenen Benutzergruppe im belgischen Versicherungsgewerbe angebotene Business-to-business-Dienst an denselben Kundenkreis richtet und dieselben Anforderungen erfuellt wie der von Hays betriebene DX-Dienst. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Business-to-business-Dienst von La Poste mit seinem spezifischen, ausschließlich für diese Kundschaft eingerichteten Netz auf die gleiche Weise arbeitet wie der DX-Dienst von Hays mit seinem für die Abonnenten dieses Dienstes bestimmten Netz.

(68) Auch wenn die Vereinbarung über den von La Poste angebotenen Business-to-business-Dienst zum vorbehaltenen Sektor gehörte und aus diesem Grund einen vom Dokumentenaustausch getrennten Markt bildet(93), stellen die von La Poste und von Hays DX den Versicherungsgesellschaften angebotenen Business-to-business-Dienste aus der Sicht der Benutzer eng miteinander verbundene benachbarte Märkte dar. Dies ergibt sich daraus, dass sämtliche Großkunden des DX-Systems von Hays - die UPEA und die elf größten Mitgliedergesellschaften der UPEA - innerhalb weniger Monate, d. h. zwischen März und Juli 2000, Hays DX verlassen haben und nunmehr den konkurrierenden Business-to-business-Dienst von La Poste nutzen. Die Einfachheit, mit der sich ein Dienst durch den anderen innerhalb nur weniger Wochen ersetzen ließ, zeigt, dass die beiden Dienste, auch wenn sie nicht Teil ein und desselben Marktes sind, doch zu eng miteinander verbundenen benachbarten Märkten gehören.

(69) Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass der La Poste vorgeworfene Missbrauch Auswirkungen auf den Wettbewerb auf demselben Markt für Postaustauschsysteme innerhalb geschlossener Benutzergruppen oder, insofern das System von La Poste nicht zu diesem Markt gehörte, auf einen eng verbundenen benachbarten Markt hatte, der dem Wettbewerb unterliegt.

2. Das Fehlen einer Gleichwertigkeit zwischen dem von La Poste bearbeiteten Auftragsvolumen und den von Hays erklärten Verlusten ist nicht relevant.

(70) Eine Wirtschaftsanalyse zeigt, dass entgegen der Behauptung von La Poste Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden können, dass zwischen dem von La Poste bearbeiteten Auftragsvolumen und den von Hays erklärten Verlusten keine Gleichwertigkeit bestehe(94). Wegen der Dienstleistungssystemen für geschlossene Benutzergruppen innewohnenden "Netzwirkung" ist die Auswirkung auf das System, das Kundschaft verliert, notwendigerweise größer als die innerhalb des von La Poste eingerichteten Business-to-business-Netzes tatsächlich bearbeitete Anzahl von Sendungen. Der Gesamtumsatz eines Postdienstes in einem geschlossenem Netz hängt von der Zahl der Transaktionen zwischen den Teilnehmern ab(95). Wenn ein Unternehmen das Netz von Hays verlässt, um sich dem von La Poste geschaffenen Netz anzuschließen, verliert Hays ein Postvolumen, das der Menge der verloren gegangenen Transaktionen zwischen diesem Unternehmen und den anderen Mitgliedern des DX-Systems entspricht. Dagegen hängt das von La Poste hinzugewonnene Volumen von der Anzahl der Transaktionen zwischen den Mitgliedern des von La Poste eingerichteten Systems ab. In der Anfangsphase des Übergangs von einem Netz zum anderen entspricht die Teilnehmerzahl des DX-Systems nicht der Teilnehmerzahl des La-Poste-Netzes. Doch auch die Zahl der Transaktionen zwischen Unternehmen, die Mitglieder des DX-Netzes sind, entspricht nicht der Zahl der im Netz von La Poste bestehenden Paare. Dies zeigt, dass die Wirkung auf das DX-System von Hays gerade zu Beginn des Wechsels der Kunden zum System von La Poste schwer wiegend ist, denn wenn die Zahl der Unternehmen, die das DX-System benutzen, größer ist als die Zahl der Unternehmen im Netz von La Poste, geht der Verlust von Transaktionen bei Hays DX über den anfänglichen Zugewinn an Transaktionen bei La Poste hinaus(96).

3. Eine Infrastruktur für den Postaustausch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe, die nicht die "kritische Masse" erreicht, kann nicht länger aufrechterhalten werden.

(71) Darüber hinaus verhindert - im Gegensatz zu den Behauptungen von La Poste - die Anwendung eines gekoppelten Angebots durch La Poste bezüglich der Vereinbarungen über die Business-to-consumer-Post und die Business-to-business-Post die Schaffung alternativer Beförderungssysteme für die Business-to-business-Post(97). Da in einem geschlossenen Postaustauschsystem wie DX die Attraktivität des Systems für die Kunden von der Anzahl der Teilnehmer abhängt, weil jedes Unternehmen mit der größtmöglichen Zahl anderer Unternehmen korrespondieren möchte, kann der Verlust von Kunden infolge des von La Poste angewendeten gekoppelten Angebots das DX-System auch Kunden kosten, die von der Koppelungspraxis nicht direkt betroffen sind. Der Verlust bestimmter großer Teilnehmer kann eine "Kettenreaktion" hervorrufen, durch die die Attraktivität des DX-System abnimmt(98). Insbesondere verliert das Netz nach dem ersten Kundenschwund an Attraktivität für die darin verbliebenen Teilnehmer, weil diesen nunmehr innerhalb des geschlossenen Systems weniger Korrespondenten zur Verfügung stehen. Wenn Mitglieder, die wichtige "Absender" und "Empfänger" sind, das Netz verlassen, wird dieses notwendigerweise viel weniger attraktiv für die verbleibenden Mitglieder(99), denn ihr Ausscheiden zieht das Ausscheiden kleiner und mittlerer Kunden nach sich. Das gekoppelte Angebot von La Poste hatte also eine beträchtliche Auswirkung auf den Wettbewerb. Nachdem die UPEA am 21. März 2000 ihre Teilnahme am Netz von Hays gekündigt hatte, verließen die elf größten Versicherungsgesellschaften, die ungefähr 40 % des mit den insgesamt 167 am System teilnehmenden Versicherungsgesellschaften erzielten Umsatzes ausmachten(100), zwischen Juli 2000 und Dezember 2000 das Netz. Das Ausscheiden der elf größten Versicherungsgesellschaften hatte unmittelbar zum Ausscheiden von über hundert Maklern geführt(101). Darunter befanden sich die 122 wichtigsten Versicherungsmakler Belgiens, die zusammen ebenfalls 40 % des mit den Versicherungsmaklern erzielten Umsatzes ausmachten(102).

(72) Unter diesen Umständen kann das DX-System in Belgien mangels "kritischer Masse" nicht mehr aufrechterhalten werden. La Poste hatte in ihrem Angebot vom 15. Juli 1998 selbst erklärt, dass eine garantierte Mindestmenge von [...] Sendungen im Jahr die Voraussetzung für die Schaffung einer zusätzlichen Infrastruktur für einen Dienst sei, der ausschließlich für die Bearbeitung der Business-to-business-Post zur Verfügung stehe(103). Wenn der Versicherungssektor, der 85 % des Volumens und des Umsatzes des DX-Systems von Hays in Belgien ausmacht, das System verlässt, ist es nicht länger möglich, dieses mit den außerhalb des Versicherungssektors verbleibenden 15 % Kundschaft aufrechtzuerhalten.

4. Verbundene Angebote über unter das Monopol fallende Dienste und über dem Wettbewerb unterliegende Dienste haben immer Auswirkungen auf den Wettbewerb.

(73) La Poste nutzte die Ressourcen seines Monopols beim Business-to-consumer-Dienst, um der UPEA die zusätzliche Business-to-business-Dienstleistung "aufzuzwingen". Da Hays wegen des Postmonopols nicht in der Lage war, dieselben vorteilhaften Tarife oder den Business-to-consumer-Dienst überhaupt anzubieten, konnte La Poste, dank ihres gesetzlichen Monopols einen nachdrücklichen Anreiz ausüben, der geeignet war, die UPEA letztlich davon zu überzeugen, dass die Annahme der Business-to-business-Vereinbarung wirtschaftlich vorteilhafter sei als der Verlust des "Vorzugstarifs" für die Business-to-consumer-Post. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Kommission in ihrer Entscheidung in der Sache Atlas(104) bereits ermittelt hat, welche negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb dadurch entstehen, dass Unternehmen, die Nutznießer eines gesetzlichen Monopols sind, die Ressourcen des Monopols ausnutzen, um bei Aktivitäten, die dem Wettbewerb offen stehen, Vorteile zu erringen. Nach Meinung der Kommission "könnten [diese Unternehmen] den Wettbewerb ausschalten, indem sie bei den vorbehaltenen Diensten ... Rabatte gewähren, um ihre Kunden zu bewegen, auf die nicht vorbehaltenen Dienste von Atlas zurückzugreifen"(105). Dies entspricht genau dem Szenarium des vorliegenden Falls.

F. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(74) Artikel 82 fordert nicht den Nachweis, dass das missbräuchliche Verhalten bereits tatsächliche Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat, sondern dass dieses Verhalten geeignet ist, solche Auswirkungen hervorzubringen(106).

(75) Zunächst ist hervorzuheben, dass das von Hays unterhaltene DX-Dokumentenaustauschnetz seit seiner Entstehung im Jahr 1982 weit über die Grenzen Belgiens hinaus ausgedehnt wurde und nunmehr Belgien mit anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Großbritannien und Irland verbindet. Des Weiteren ergibt sich aus der weiter oben durchgeführten Wirtschaftsanalyse, dass ein grenzüberschreitendes Dokumentenaustauschsystem ohne das für sein Funktionieren notwendige Auftragsvolumen nicht allein für die Auslandskunden von DX aufrechterhalten werden kann. Nach Verdrängung des Hays-Systems vom belgischen Markt werden die Auslandskunden von DX keinen Zugang mehr zu ihren gewohnten Korrespondenten in Belgien haben. Unter diesen Umständen verhindert das gekoppelte Angebot von La Poste, auch wenn der Business-to-business-Dienst von La Poste ausschließlich Sendungen für Empfänger auf dem belgischen Staatsgebiet befördert(107), den Dokumentenaustausch über ein spezifisches Netz für den grenzüberschreitenden Dokumentenaustausch(108).

(76) Weiterhin werden die Dokumentenströme aus Belgien in andere Mitgliedstaaten ebenso wie die Sendungen aus diesen Ländern nach Belgien, die über das DX-Netz von Hays liefen, eingestellt und durch den allgemeinen internationalen Briefdienst von La Poste ersetzt werden. Es können also durchaus "Wirtschaftsströme" betroffen und sogar in ihrer normalen Entwicklung gestört werden, wenn das gekoppelte Angebot von La Poste dazu führt, das besagte Dokumentenaustauschnetz auf dem belgischem Staatsgebiet zu beseitigen.

(77) Zudem wird der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch ein Verhalten beeinträchtigt, das die Niederlassung eines Wettbewerbers aus einem anderen Mitgliedstaat auf dem nationalen Staatsgebiet ausschaltet bzw. auszuschalten droht. Ein solches Verhalten führt zur Teilung des Marktes zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Unter diesen Umständen ist entgegen den Einlassungen von La Poste das Kriterium der "Handelsströme" nicht maßgeblich.

(78) Die Erbringung bestimmter Dienstleistungen wie die Beförderung von Business-to-business-Post erfordert die Errichtung einer Niederlassung auf dem nationalen Staatsgebiet. Im Gegensatz zu den Behauptungen von La Poste führt die Notwendigkeit, dass der Betreiber eines Business-to-business-Dienstes mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung in diesem Staatsgebiet errichtet, um seine Tätigkeit auf dem belgischen Staatsgebiet auszuüben, nicht dazu, den Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auszuschließen(109). Weiterhin kann das gekoppelte Angebot von La Poste Auswirkungen auf die Lage von ausländischen Unternehmen haben, die sich in Belgien niederlassen wollen, und erschwert somit tendenziell den Zugang zum belgischen Markt(110).

(79) Das Verhalten von La Poste war somit geeignet, den betroffenen Markt abzuschotten und so die vom EG-Vertrag beabsichtigte wirtschaftliche Durchdringung zu erschweren.

G. Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag

(80) La Poste beruft sich nicht auf die in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme, um ihre Politik der gekoppelten Angebote im Sinne von Artikel 82 Unterabsatz 2 Buchstabe d) EG-Vertrag zu rechtfertigen. Zudem besteht kein Grund zu der Annahme, dass die mit dem Versicherungssektor in Belgien vereinbarten gekoppelten Angebote im Sinne von Artikel 82 Unterabsatz 2 Buchstabe d) EG-Vertrag irgendeinen Beitrag dazu leisten könnten, die La Poste übertragene Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu erfuellen.

(81) Die Kommission ist in jedem Fall der Meinung, dass gekoppelte Angebote im Sinne von Artikel 82 Unterabsatz 2 Buchstabe d) EG-Vertrag den Handel in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen. Wie bereits dargelegt, zieht dieses Verhalten eine Abschottung des belgischen Marktes der Busniness-to-business-Dienste nach sich. Diese Isolierung eines nationalen Marktes beeinträchtigt den Austausch von Business-to-business-Post in einem dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Ausmaß.

H. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17

(82) Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 können gegen Unternehmen Geldbußen bis zu einer Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes verhängt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen haben. Die Abfolge der Ereignisse in den Verhandlungen zwischen UPEA und La Poste/ABB und insbesondere die Tatsache, dass La Poste die am 30. Oktober 1998 mit Wirkung zum 8. April 2001 ausgesprochene Kündigung der Business-to-consumer-Vereinbarung, die der UPEA den "Vorzugstarif" gewährte, solange aufrechterhielt, bis die UPEA am 27. Januar 2000 die Vereinbarung über die Business-to-business-Post unterschrieb, lässt die Schlussfolgerung zu, dass das gekoppelte Angebot von La Poste vorsätzlich angewendet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Hays La Poste mehrmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass gekoppelte Angebote seitens eines Unternehmens in Monopolstellung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln verstoßen.

(83) Bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission insbesondere die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

Schwere der Zuwiderhandlung

(84) Bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung sind die Art des Verstoßes, seine konkreten Auswirkungen auf den Markt und die Größe des relevanten räumlichen Marktes zu berücksichtigen.

1. Art der Zuwiderhandlung

(85) Gekoppelte Angebote von Unternehmen in beherrschender Position sind bereits mehrfach vom Gerichtshof geahndet worden.

(86) Des Weiteren hat La Poste die Vorrechte und Ressourcen ihres gesetzlichen Postmonopols genutzt, um den betreffenden Missbrauch zu begehen. Mit diesem Verhalten beabsichtigte sie insbesondere, den Zugang von Erbringern von nicht unter das Monopol fallenden Postdienstleistungen zum belgischen Markt ernsthaft zu behindern. Die Zuwiderhandlungen von La Poste gegen Artikel 82 EG-Vertrag hatten namentlich zur Folge, den Zugang von Mitbewerbern zum belgischen Markt für nicht unter das gesetzliche Monopol fallenden Postdienstleistungen zu erschweren. Eine von einem Unternehmen in Monopolstellung praktizierte Politik der gekoppelten Angebote mit dem Ziel, einen auf einem nicht unter das Monopol fallenden benachbarten Markt tätigen Mitbewerber auszuschließen, ist als ein äußerst schwerer Verstoß anzusehen. Die Postdienste in Europa sind im Allgemeinen durch das gleichzeitige Bestehen eines Monopolsektors (für den Universaldienst im Briefpostbereich) und eines Wettbewerbssektors, insbesondere für Mehrwertdienste, gekennzeichnet. Daher muss die Kommission in ihrem Bestreben, den Wettbewerb auf den anderen, sich von dem unter das Monopol fallenden Universaldienst unterscheidenden Märkten zu schützen, Wachsamkeit walten lassen. Jeder Versuch, den Wettbewerb bei den Postdiensten außerhalb des Monopolbereichs, die in einer Reihe von Mehrwertdiensten neben dem allgemeinen Briefpostdienst bestehen, auszuschalten, ist als eine sehr schwere Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu werten.

2. Auswirkungen auf den Markt

(87) Um die konkreten Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt zu bewerten, sind die konkreten Auswirkungen des Verstoßes auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und die wirtschaftliche Bedeutsamkeit seiner Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen. In der vorliegenden Sache erfolgte dieser Missbrauch in der Absicht - die in diesem Fall hätte zum Ziel führen können -, einen privaten Mitbewerber von La Poste vom belgischen Markt zu verdrängen und dessen seit 1982 in Belgien bestehende Infrastruktur auszuschalten. Im Geschäftsjahr 1999-2000 erbrachte das Dokumentenaustauschgeschäft von Hays in Belgien einen Umsatz von 105 Mio. BEF. Das gekoppelte Angebot von La Poste hatte negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in diesem sehr spezifischen Bereich des Dokumentenaustauschs, der auf die besonderen Anforderungen einer geschlossenen Benutzergruppe hinsichtlich ihrer Geschäftspost ausgerichtet ist. In dem Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, sind die Marktanteile von Hays DX in diesem Bereich ständig in beträchtlichem Umfang zurückgegangen.

3. Ausmaß des relevanten räumlichen Marktes

(88) Es ist zu berücksichtigen, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in Frage stehenden Verhaltensweise nur in einem einzigen Mitgliedstaat, und zwar in Belgien, vorliegen.

4. Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schwere des Verstoßes

(89) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die fraglichen Verhaltensweisen einerseits Zuwiderhandlungen entsprechen, die ihrem Wesen und Zweck nach besonders wettbewerbswidrig waren, und andererseits Auswirkungen auf eine sehr spezifische Wirtschaftstätigkeit hatten, die den ganz besonderen Anforderungen einer auf einen einzigen Mitgliedstaat begrenzten geschlossenen Benutzergruppe entsprach. Demgemäß muss gefolgert werden, dass die fraglichen Verhaltensweisen einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung entsprechen.

(90) Da die Höhe der Geldbuße entsprechend der Schwere des Verstoßes so festzusetzen ist, dass sie hinreichend abschreckend wirkt, um jegliche Wiederholung der Verstoßverhalten auszuschließen, erscheint ein Betrag von 2 Mio. EUR angemessen.

Dauer der Zuwiderhandlung

(91) Der Verstoß beginnt mit der von La Poste am 30. Oktober 1998 einseitig ausgesprochenen Kündigung der mit der UPEA geschlossenen Vereinbarung über den "Vorzugstarif" für die unter das Monopol fallende Post und dauerte bis zum 27. Juni 2001, dem Datum, an dem La Poste laut ihrer Erklärung den Business-to-business-Dienst beendete.

(92) Hieraus ergibt sich, dass es sich um eine Zuwiderhandlung mittlerer Dauer handelt und dass daher unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Geldbuße um 25 % heraufgesetzt werden sollte.

(93) Daraus ergibt sich, dass der Grundbetrag der Geldbuße auf 2,5 Mio. EUR festzusetzen ist.

Verschärfende oder mildernde Umstände

(94) Für die vorliegende Entscheidung sind keine verschärfenden oder mildernden Umstände zu berücksichtigen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

De Post - La Poste hat vom 30. Oktober 1998 bis zum 27. Juni 2001 gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen, indem sie den Vertrag über den "Vorzugstarif" für die unter das Postmonopol fallende Business-to-consumer-Post davon abhängig machte, dass die Nutznießer dieses Vorteils zusätzliche Dienstleistungen im Bereich der Business-to-business-Post in Anspruch nehmen.

Artikel 2

Wegen des in Artikel 1 genannten Verstoßes wird gegen La Poste ein Bußgeld in Höhe von 2,5 Mio. EUR festgesetzt.

Das Bußgeld ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung in Euro auf das Konto Nr. 642-0029000-95 (IBAN Kode: BE 76 6420 0290 0095; SWIFT-Code: BBVABEBB) der Europäischen Kommission bei der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria BBVA, Avenue des Arts 43, B-1040 Brüssel, einzuzahlen.

Nach Ablauf dieser Frist werden, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf, Verzugszinsen zu dem Zinssatz fällig, den die Europäische Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats, in dem der Erlass dieser Entscheidung erfolgt, anwendet, zuzüglich 3,5 v. H., d. h. zu einem Zinssatz in Höhe von insgesamt 6,77 %.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an De Post - La Poste, Centre Monnaie, B-1000 Brüssel, Belgien.

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag.

Brüssel, den 5. Dezember 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

(3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18.

(4) DX ist der Oberbegriff für den von Hays DX angebotenen Geschäftspostdienst "Document Exchange".

(5) Siehe Stellungnahme von Hays vom 25. Januar 2001, S. 2.

(6) Moniteur Belge Ed. 2 vom 18. August 1999, 30697(30713).

(7) Siehe "Ergebnisrechnung" des Jahresberichts von La Poste, 1999.

(8) Vereinbarung zwischen La Poste und Key Mail vom 24. Januar 2000, Anlage 11 zu der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000.

(9) Geschäftsgeheimnis.

(10) Siehe Artikel 7 der Vereinbarung zwischen La Poste und Key Mail, Anlage 11 der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000.

(11) Der Ausdruck "Business-to-consumer" wird in der vorliegenden Entscheidung im Sinne der Definition des allgemeinen Briefdienstes (siehe Erwägungsgrund 37) verwendet.

(12) Dies wird von La Poste und ABB nicht bestritten; siehe z. B. die Vereinbarung zwischen La Poste und Key Mail unter "Vorgeschichte".

(13) Siehe Anlage 2 der Stellungnahme von Hays vom 4. April 2001 (Vertrag vom 14. Juni 1982).

(14) Siehe Anlage 3 und 4 der Stellungnahme von Hays vom 4. April 2001.

(15) Der DX-Dienst von Hays ist der Nachfolger eines von der UPEA aufgebauten Netzes für den gegenseitigen Austausch von Unterlagen zwischen den großen Versicherungsgesellschaften in Belgien. Das erklärt die wesentliche Rolle der großen Versicherungsgesellschaften bei der Aufrechterhaltung des DX-Systems von Hays. Der Stellungnahme von Hays vom 25. Januar 2001, Punkt 54 zufolge sind die großen Versicherungsgesellschaften die Hauptkunden des DX-Systems, wobei die elf größten Gesellschaften 40 % des Gesamtumsatzes ausmachten, der mit den 167 auf das DX-System abonnierten Gesellschaften erzielt wurde.

(16) Siehe Anhang 2 der Beschwerde vom 7. April 2000, die Jahresübersichten 1997/1998 und 2000 des DX-Dienstes in Belgien.

(17) Wie Artikel 1.7 der Beitrittsvorschriften besagt, wird der genaue Zeitplan bei Eröffnung des DX-Kontos mitgeteilt (was die Grenze von 17.30 Uhr betrifft, die zum Beispiel entsprechend den Austauschstellen auf 18.00 Uhr verschoben werden kann). Die Post vom Freitag wird am Samstag abgeholt, um am Montag zugestellt zu werden.

(18) Siehe Artikel 3.1 der Vorschriften für den Beitritt und die Benutzung des DX in Anlage 2 zur Beschwerde vom 7. April 2000. Den Aussagen von Hays zufolge gehen 99 % der zwischen 17.30 und 18.00 Uhr aufgegebenen Sendungen am nächsten Tag vor 9.00 Uhr ein und halten damit die Zustellungsfrist von 12 bis 15 Stunden nach Aufgabe ein. Wie Hays angibt, wird diese Schnelligkeit regelmäßig von den Benutzern des Dienstes getestet.

(19) Siehe Beschwerde vom 7. April 2000, S. 3.

(20) Ein Preisnachlass beim Universaldienst der Post ist nach Artikel 12 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unter der Voraussetzung zulässig, dass dieser Nachlass transparent und nicht diskriminierend ist.

(21) Anlage 1 zu der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000. La Poste zufolge war das Schreiben der UPEA vom 18. April 1997 an La Poste das erste Dokument, in dem die UPEA diese Anfrage formulierte, siehe Stellungnahme von La Poste vom 17. August 2001, Punkt 5.

(22) Dokument Nr. 2 der Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung von Beschwerdegründen; siehe auch Anlage 8 zu der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000.

(23) Siehe die Anlagen zum Fax der UPEA an Hays vom 19. November 1997, Anlage 2 der Stellungnahme von Hays vom 16. Oktober 2000.

(24) Siehe die Beschreibung der "Hauptmerkmale" eines "Austauschnetzes für Geschäftspost" im Fax der UPEA an Hays vom 19. November 1997, Anlage 2 der Stellungnahme von Hays vom 16. November 2000 und Anlage der Stellungnahme von Hays vom 24. Juli 2001. In ihrer Stellungnahme vom 9. August 2001 bestreitet La Poste in Punkt 4, dass dieses Dokument mit dem Titel "Hauptmerkmale des Austauschnetzes für Geschäftspost" von ihr stammt. La Poste zufolge "scheint diese Seite dem ursprünglichen Angebot entnommen zu sein, das Key Mail allein vorgelegt hat". Ob La Poste nun der Autor dieses Dokuments ist oder nicht, hat sie gleichwohl nicht bestritten, dass die UPEA es verwendet hat, um ihre Erwartungen und den Bedarf der Versicherungsgesellschaften gegenüber Hays klarzustellen.

(25) Siehe hierzu die Vereinbarung zwischen La Poste und ABB unter "Vorgeschichte": Key Mail, eine Spezialfirma für Remailing und Beförderung von Päckchen innerhalb von 24 Stunden, hat sich für den Sektor interessiert und den betreffenden Versicherern und Maklern Angebote unterbreitet. La Poste hat zur selben Zeit ebenfalls Angebote für die Übernahme dieses Postverkehrs zu ihrem Vorteil vorgelegt. Siehe auch das gesonderte Angebot von La Poste vom 11. August 1997, Anlage 1 der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000.

(26) Schreiben vom 9. Februar 1998 von La Poste an die UPEA, Anlage 4 der Stellungnahme von Hays vom 24. Juli 2001. Dieses Dokument wurde von La Poste als Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2001 vorgelegt.

(27) Siehe Dokument in Anlage 7 der Stellungnahme von Hays vom 16. Oktober 2000.

(28) Siehe Artikel 9 der Vereinbarung 2026: "Die Vereinbarung wird für eine Anfangslaufzeit von 2 Jahren geschlossen. Sie läuft ab 9. April 1998 und verlängert sich nach Ablauf am 8. April 2000 jährlich stillschweigend um ein Jahr".

(29) Quelle: Newsletter der UPEA Assurinfo Nr. 7 vom 24. Februar 2000, Seite 4, Anlage zum Fax von Hays vom 13. Oktober 2000.

(30) Schreiben der UPEA vom 19. Mai 1998, Anlage zu der Stellungnahme von La Poste vom 14. Februar 2001.

(31) Mit ihrem Schreiben vom 28. Mai 1998 übermittelt La Poste eine "von La Poste und Key Mail gemeinsam formulierte Antwort", die "unser bestes Tarifangebot" enthält. Das Angebot betrifft die Business-to-business-Post "des Versicherungssektors im weitesten Sinne (Gesellschaften, Makler und gegebenenfalls zu bestimmende Partner)" und enthält noch keine Angaben zu einer Mindestmenge von Sendungen (Anlage 6 der Stellungnahme von Hays vom 16. Oktober 2000). Siehe auch Anlage 2 zu der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000.

(32) Schreiben von La Poste vom 28. Mai 1998, S. 2.

(33) Anlage 7 der Stellungnahme von Hays vom 16. Oktober 2000.

(34) Von La Poste am 14. Februar 2001 vorgelegtes Dokument. Die französische Fassung wurde von Hays in Anlage 8 der Stellungnahme vom 16. Oktober 2000 eingereicht.

(35) Das Schreiben vom 21. Oktober 1998 wurde von La Poste in der Anlage zu der Stellungnahme vom 14. Februar 2001 vorgelegt.

(36) Die UPEA bezeichnet das Business-to-business-Netz als 'Geschäftspost'.

(37) Das Schreiben vom 30. Oktober 1998 wurde von La Poste in der Anlage zu der Stellungnahme vom 14. Februar 2001 vorgelegt.

(38) Das Schreiben vom 12. November 1998 wurde von La Poste in der Anlage zu der Stellungnahme vom 14. Februar 2001 vorgelegt.

(39) Schriftstück vorgelegt von La Poste in Anlage 1 zu ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2001.

(40) Schriftstück vorgelegt von La Poste in Anlage 1 zu ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2001.

(41) Siehe Anlage 5 der Stellungnahme von Hays vom 4. April 2001.

(42) Da La Poste als Hauptauftragnehmer fungierte, siehe Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000, Punkt 15.

(43) Siehe Artikel 17 und Anlage 1 der Vereinbarung 10.000-1 zwischen der UPEA und La Poste.

(44) Anlage 5 der Stellungnahme von La Poste vom 9. August 2001: "der Assurmail-Dienst wird demzufolge am 27. Juni 2001 eingestellt. Folglich werden die Vereinbarungen 2026 und 3026 normal weitergeführt."

(45) Stellungnahme von La Poste vom 9. August 2001, Punkt 33.

(46) Schreiben von La Poste vom 14. Juni 2001.

(47) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 58. Die strukturelle Trennung zwischen dem vorbehaltenen Bereich und dem von eXbo angebotenen neuen Business-to-business-Dienst gewährleistet zwar völlige Transparenz der finanziellen Beziehung zwischen dem vorbehaltenen Bereich und den dem Wettbewerb geöffneten Diensten, bietet jedoch keine dauerhafte Gewähr dafür, dass die Post künftig auf miteinander verknüpfte Angebote für unter Monopol stehende Dienstleistungen und dem Wettbewerb unterliegende Dienstleistungen verzichtet.

(48) EuGH 23. April 1991, Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser/Macrotron, Slg. 1991, S. I-1979, Rndnrn. 21 ff.

(49) Der allgemeine Briefdienst betrifft die Zustellung von Briefsendungen an die auf den Sendungen angegebene Adresse, siehe Absatz 2.3 der Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste, ABl. C 39 vom 6.2.1998, S. 7.

(50) Nach Absatz 2.4 der Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor (a. a. O.) beinhaltet der Dokumentenaustauschdienst weder die Abholung noch die Zustellung der beförderten Postsendungen an den Adressaten.

(51) Siehe die Urteile des Gerichtshofs vom 11. April 1989, Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, S. 803, Rndnrn. 39 und 40, und vom 14. Februar 1978, Rechtssache 27/76, United Brands, Slg. 1978, S. 207, Rndnrn. 11 und 12, und das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Rechtssache T-30/89, Hilti, Slg. 1991, S. II-1439, Rndnr. 64.

(52) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, S. 3461, Rndnr. 37, und Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Rechtssache T-83/91, Tetra Pak, Slg. 1994, S. II-755, Rndnr. 63.

(53) Siehe Beschwerde vom 7. April 2000, S. 3.

(54) Für die erste Gewichtsklasse bis 20 g ergibt sich nach der Formel ein Tarif, der um [ ...] % niedriger ist als der gewöhnliche Posttarif: 17 BEF - [...] % = [ ...] BEF + [MwSt.] = [ ...] BEF - [...] % = [ ....] BEF.

(55) Siehe die Beschreibung der "Hauptmerkmale" eines solchen Netzes im Fax der UPEA an Hays vom 19. November 1997, Anhang 2 der Stellungnahme von Hays vom 16. Oktober 2000.

(56) Dagegen hat sich La Poste gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Vereinbarung Nr. 10.000-1 gegenüber UPEA vertraglich verpflichtet, vorher bestimmte Zeiten der Zustellung und Abholung der Post im Rahmen der Business-to-business-Vereinbarung einzuhalten. La Poste ist also eine vertragliche Verpflichtung über zwei zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des Urteils vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, S. I-2533, Rndnr. 19 eingegangen, nämlich die Abholung vom Firmensitz und eine größere Zuverlässigkeit bei der Zustellung.

(57) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 79. Siehe auch die Stellungnahme von La Poste vom 14. Februar 2001, S. 3.

(58) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 79. Siehe auch die Stellungnahme von La Poste vom 17. Mai 2000, Rndnr. 20, Stellungnahme von La Poste vom 9. August 2001, Rndnr. 67, Stellungnahme vom 21. November 2000, Rndnrn. 25, 35 und 150, siehe ebenfalls Vereinbarung zwischen La Poste und Key Mail vom 24. Januar 2000, Anhang 11 der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000.

(59) Vorgeschichte der Vereinbarung zwischen La Poste und Key Mail vom 24. Januar 2000, Anhang 11 der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000.

(60) Stellungnahme von La Poste vom 9. August 2001, Rndnr. 67.

(61) Antwort von La Poste vom 17. Mai 2000, Rndnr. 20.

(62) Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000, Rndnr. 25.

(63) Ebd.

(64) Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000, Rndnr. 35.

(65) Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000, Rndnr. 150.

(66) Siehe nochmals die Auflistung der UPEA vom 19. November 1997, Anhang 2 der Stellungnahme von Hays vom 16. Oktober 2000: "Die Zeiten der Abholung und der Zustellung werden entsprechend den Wünschen der beteiligten Parteien eingegrenzt und festgesetzt."

(67) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 76, und Stellungnahme von La Poste vom 17. August 2001, Punkt 19.

(68) La Poste zufolge erfolgt bei 80000 Adressen in Belgien, die in ländlichen Gebieten täglich im Durchschnitt 15 Sendungen oder mehr und in städtischen Gebieten 25 Sendungen und mehr erhalten, eine "vorzeitige Zustellung" zwischen 7.00 und 9.00 Uhr morgens. Stellungnahme von La Poste vom 9. August 2001 als Antwort auf die Schreiben der Europäischen Kommission vom 17. und vom 31. Juli 2001 (im Folgenden "Stellungnahme von La Poste vom 9. August 2001" genannt), Rndnrn. 60 und 61.

(69) Wie La Poste selbst in der Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 17. April 2000, Rndnr. 20, eindeutig angegeben hat.

(70) Siehe die Stellungnahme von Hays vom 5. März 2001, S. 9, unter "Mit der Organisationsstruktur der Post abgestimmte Zeitpläne".

(71) Siehe Artikel 19 der Vereinbarung Nr. 10.000 vom 27. Januar 2000 und die Beschreibung des "Back-up" unter Punkt 6 des Angebots von La Poste und Key Mail vom 28. Mai 1998. Siehe auch Artikel 6 der Vereinbarung zwischen La Poste und ABB: "Im Fall, dass es für La Poste unmöglich sein sollte, die Aufgaben zu erfuellen, zu denen sie sich im Rahmen des angefügten Vertrags verpflichtet hat [Vereinbarung Nr. 10.000], wird Key Mail gemäß den folgenden Modalitäten an ihre Stelle treten ..."

(72) Anhang 1 der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000.

(73) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 76.

(74) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 76.

(75) Urteil in der Rechtssache Michelin, a. a. O., Rndnrn. 102 ff.

(76) Urteil in der Rechtssache Michelin, a. a. O., Rndnrn. 92 ff.

(77) Siehe Definition der betroffenen Märkte.

(78) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 43 und 110.

(79) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 110: "gemäß Artikel 10.2 der Vereinbarung 2.026 wäre die Kündigung erst am 8. April 2001 wirksam geworden, also zweieinhalb Jahre später, während nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten galt." (Hervorhebung von der Kommission).

(80) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 164: "Die Kommission hat jedoch die 'Praxis' der Koppelung anlässlich der Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen La Poste und UPEA im Jahr 1999 oder zumindest nach dem Brief von La Poste an die UPEA vom 5. Januar 2000 nicht nachgewiesen". In der Stellungnahme vom 17. August 2001, Rndnr. 47, erinnert La Poste lediglich daran, dass "nach dem Brief vom 30. Oktober 1998 das Nichtvorhandensein einer Verbindung zwischen den Vereinbarungen [Business-to-business und Business-to-consumer] von La Poste mehrmals klargestellt wurde, und zwar sowohl gegenüber den Versicherungsgesellschaften als auch gegenüber den Maklern." (Unterstreichung von der Kommission). Die Kommission betont, dass sich die Entscheidung auf das Verhalten von La Poste gegenüber UPEA bezieht und daher mögliche Klarstellungen gegenüber Versicherungsgesellschaften nicht relevant sind.

(81) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 100.

(82) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 117.

(83) Brief der UPEA an La Poste vom 22. Dezember 1999.

(84) Brief der UPEA vom 12. November 1998, Anhang der Stellungnahme von La Poste vom 14. Februar 2001.

(85) Auf die in diesem Zusammenhang gestellten klaren und direkten Fragen der Kommission hat La Poste nichts weiter geantwortet, als dass sie sich nicht auf Spekulationen über die Beweggründe der zur Zeit der Vorgänge verantwortlichen Angestellten einlassen wolle.

(86) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 163, sowie Stellungnahme von La Poste vom 17. August 2001, Rndnr. 41.

(87) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 163, siehe auch zusätzliche Stellungnahme von La Poste vom 17. August 2001, Rndnr. 37.

(88) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 68-71, und Stellungnahme von La Poste vom 3. Juli 2000, Rndnrn. 28 f.

(89) Dokument Nr. 12 der Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(90) Siehe die Beschwerde von Hays vom 7. April 2000, S. 4.

(91) Siehe Beschreibung der "Hauptmerkmale" eines "Austauschnetzes für Geschäftspost" im Fax der UPEA an Hays vom 19. November 1997, Anlage 2 der Stellungnahme von Hays vom 16. November 2000.

(92) Artikel 6 der Vereinbarung zwischen La Poste und Key Mail, Anhang 11 zur Stellungnahme von La Poste vom 11. November 2000.

(93) Stellungnahme von La Poste vom 14. Februar 2001, S. 3, Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mittelung der Beschwerdepunkte, Punkt 81, sowie Stellungnahme von La Poste vom 17. August 2001, Rndnr. 23.

(94) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 81, 173 und 178.

(95) Wirtschaftsbericht, eingereicht von Hays am 24. Juli 2001 als Anhang 11 der Stellungnahme von Hays vom 24. Juli 2001, S. 15.

(96) Siehe Fußnote 14 des von Hays als Anhang 11 der Stellungnahme vom 24. Juli 2001 eingereichten Wirtschaftsberichts.

(97) Siehe Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000, S. 7 f.

(98) Hays merkt an, dass sich die "Kettenreaktion" nach dem Ausscheiden der Großkunden, d. h. der elf größten Versicherungsgesellschaften, weiter beschleunigt hat, da es immer weniger Nutzen brachte, in einem System zu verbleiben, das immer weniger Korrespondenten enthält, denen Dokumente geschickt werden können und von denen man auch Dokumente erhält.

(99) Siehe Stellungnahme von Hays vom 25. Januar 2001, Rndnr. 55.

(100) Siehe Stellungnahme von Hays vom 25. Januar 2001, Rndnr. 54.

(101) Ebd.

(102) Ebd.

(103) Siehe Brief von La Poste an die UPEA vom 15. Juli 1998, Anhang 2 der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000. Siehe auch Artikel 17 der Vereinbarungen Nr. 10.000-1 und Nr. 10.000-2.

(104) Entscheidung 96/546/EG der Kommission vom 17. Juli 1996 (Sache IV/35.337 - Atlas), ABl. L 239 vom 19.9.1996, S. 23, Rndnr. 60.

(105) Siehe Fußnote 103.

(106) Urteil in der Rechtssache Michelin, a. a. O., Rndnr. 104.

(107) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 86.

(108) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 85.

(109) EuGH 27. Januar 1987, Verband der Sachversicherer e.V./Kommission, Rechtssache 45/85, Slg. 1987, S. 405, Rndnr. 48.

(110) Urteil in der Rechtssache Verband der Sachversicherer, a. a. O., Rndnr. 50.