14.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. März 2008

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2008

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 925)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2008/221/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anbaubedingungen in den französischen überseeischen Departements erfordern besondere Maßnahmen für die pflanzliche Erzeugung. Zu diesen Maßnahmen gehören kostenaufwendige Pflanzenschutzmaßnahmen.

(2)

In der Entscheidung 2007/609/EG der Kommission vom 10. September 2007 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (2) sind die Maßnahmen festgelegt, die für Finanzhilfen der Gemeinschaft im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.

(3)

Die französischen Behörden haben der Kommission ein Programm für 2008 vorgelegt, das Pflanzenschutzmaßnahmen in den französischen überseeischen Departements vorsieht. Das Programm nennt die zu erreichenden Ziele, die zu erbringenden Leistungen, die durchzuführenden Maßnahmen, deren Dauer und deren Kosten im Hinblick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft. Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen erfüllen die Anforderungen der Entscheidung 2007/609/EG.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) sind Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle bei diesen Maßnahmen gelten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung.

(5)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Frankreich für das amtliche Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2008 gemäß Teil A des Anhangs wird genehmigt.

Die Finanzhilfe ist auf 60 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben gemäß Teil B des Anhangs mit einem Höchstbetrag von 282 000 EUR (ohne MwSt.) begrenzt.

Artikel 2

(1)   Binnen 60 Tagen nach Eingang des französischen Antrags ist eine Vorauszahlung von 100 000 EUR zu leisten.

(2)   Der Restbetrag der Finanzhilfe wird nach Vorlage eines abschließenden Durchführungsberichts über das Programm in elektronischer Form bis spätestens zum 15. März 2009 bei der Kommission gezahlt.

Dieser Bericht muss Folgendes enthalten:

a)

eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms mit dem Grad der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie Fortschritte und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen und

b)

eine Kostenaufstellung über die tatsächlich angefallenen Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Teilprogrammen und Maßnahmen.

(3)   Was die vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel gemäß Teil B des Anhangs betrifft, kann Frankreich die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im gleichen Teilprogramm innerhalb von 15 % der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für das betreffende Teilprogramm anpassen, sofern der Gesamtbetrag der im Programm veranschlagten zuschussfähigen Kosten nicht überschritten wird und sofern die Hauptziele des Programms dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Frankreich informiert die Kommission über die vorgenommenen Anpassungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

(2)   ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 20.

(3)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).


ANHANG

PROGRAMM UND VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER HAUSHALTSMITTEL FÜR 2008

TEIL A

Programm

Das Programm umfasst vier Teilprogramme:

1.

ein Teilprogramm für die französischen überseeischen Departements (Inter-DOM):

a)

Maßnahme 1.1: Entwicklung von Methoden zum Nachweis von Schadorganismen auf der Grundlage der quantitativen Polymerase-Ketten-Reaktion (PCR);

2.

ein Teilprogramm für das Departement Martinique:

a)

Maßnahme 2.1: Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnosestellung durch Nutzung des regionalen Laboratoriums und seiner mobilen Einheit („grünes Labor“) sowie integrierte Schädlingsbekämpfung in Gemüsekulturen;

3.

ein Teilprogramm für das Departement Guyana:

a)

Maßnahme 3.1: Errichtung eines landwirtschaftlichen Warnsystems für Pflanzenschutz im Reisanbau;

b)

Maßnahme 3.2: Verstärkung der Diagnosekapazität durch Nutzung des regionalen Laboratoriums und seiner mobilen Einheit („grünes Labor“);

4.

ein Teilprogramm für das Departement Guadeloupe:

a)

Maßnahme 4.1: Organisation eines Überwachungsnetzes für Fruchtfliegen;

b)

Maßnahme 4.2: Management des Risikos der Einschleppung von Schadorganismen durch den Tourismus;

c)

Maßnahme 4.3: Machbarkeitsstudie zur integrierten Bekämpfung der Maniok-Ameise;

d)

Maßnahme 4.4: Kompetenzbündelung zur Nagetierbekämpfung in ländlichen und städtischen Gebieten.

TEIL B

Vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel (in EUR), mit Angabe der einzelnen zu erbringenden Leistungen

Teilprogramme

Art der zu erbringenden Leistung

(S: Dienstleistung, R: Forschungsarbeit oder Studie)

Zuschussfähige Ausgaben

Nationaler Beitrag

EU-Beitrag

Teilprogramm Inter-DOM

Maßnahme 1.1

Quantitative PCR (R)

155 000

62 000

93 000

Zwischensumme

155 000

62 000

93 000

Martinique

Maßnahme 2.1

Pflanzengesundheitliche Diagnosestellung vor Ort und integrierte Schädlingsbekämpfung in Gemüsekulturen (S)

95 000

38 000

57 000

Zwischensumme

95 000

38 000

57 000

Guyana

Maßnahme 3.1

Modell eines pflanzengesundheitlichen Warnsystems (R)

115 000

 

 

Maßnahme 3.2

Pflanzengesundheitliche Diagnosestellung vor Ort (S)

31 000

 

 

Zwischensumme

146 000

58 400

87 600

Guadeloupe

Maßnahme 4.1

Organisation eines Überwachungsnetzes für Fruchtfliegen (S)

12 000

 

 

Maßnahme 4.2

Öffentlichkeitsarbeit zu den Risiken der Einschleppung von Schadorganismen (S)

12 000

 

 

Maßnahme 4.3

Studie zur integrierten Bekämpfung eines Schadorganismus (R)

30 000

 

 

Maßnahme 4.4

Kompetenzbündelung zur Nagetierbekämpfung in ländlichen und städtischen Gebieten (R)

20 000

 

 

Zwischensumme

74 000

29 600

44 400

Insgesamt

470 000

188 000

282 000