21.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


BESCHLUSS (EU) 2022/1987 DES RATES

vom 13. Oktober 2022

über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits im Namen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Malaysia über ein Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 6. April 2016 in Putrajaya, Malaysia, erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Die Verhandlungsführer haben ihr gemeinsames Verständnis bestätigt, dass im Einklang mit der Bundesverfassung Malaysias die Regierung Malaysias mit ihrer Unterschrift beabsichtigt, Malaysia als Ganzes in Bezug auf das Abkommen zu binden.

(4)

Ziel des Abkommens ist es, eine verstärkte Partnerschaft zwischen der Union und Malaysia zu errichten und die Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse zu vertiefen und zu intensivieren, darunter Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, Handel, Migration, Umwelt, Energie, Klimawandel, Verkehr, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung und Landwirtschaft.

(5)

Das Abkommen sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BLAŽEK


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.