02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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BESCHLUSS DES RATES vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 mit den seither vorgenommenen Änderungen (ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warenverkehr mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 ( 1 ) Gemäß der Notifizierung C.N.387.2009.TREATIES-3 durch den UN-Verwahrer ist die folgende Änderung am 1. Oktober 2009 für sämtliche Vertragsparteien in Kraft getreten |
L 125 |
1 |
21.5.2010 |
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Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975 ( 2 )) Gemäß der Notifizierung C.N.659.2011.TREATIES — 3 durch den UN-Verwahrer treten am 1. Januar 2012 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft |
L 66 |
1 |
6.3.2012 |
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Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975 ( 3 )) Gemäß der Notifizierung C.N.326.2011.TREATIES-2 durch den UN-Verwahrer treten am 13. September 2012 für alle Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft |
L 244 |
1 |
8.9.2012 |
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Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975 ( 4 )) |
L 245 |
3 |
14.9.2013 |
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L 346 |
1 |
2.12.2014 |
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L 321 |
31 |
29.11.2016 |
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L 99 |
1 |
19.4.2018 |
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L 296 |
1 |
22.11.2018 |
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L 193 |
1 |
1.6.2021 |
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L 331 |
1 |
20.9.2021 |
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L 459 |
1 |
22.12.2021 |
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L 167 |
1 |
24.6.2022 |
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L 836 |
1 |
7.5.2025 |
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BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Mai 2009
über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 mit den seither vorgenommenen Änderungen
(2009/477/EG)
Artikel 1
Der Wortlaut des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wird in konsolidierter Fassung mit den bis Ende 2008 vorgenommenen Änderungen im Anhang zu diesem Beschluss zu Informationszwecken veröffentlicht.
Künftige Änderungen des Übereinkommens werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
ANHANG
ZOLLÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-ÜBEREINKOMMEN VON 1975)
Anmerkung: Nur der Wortlaut des TIR-Übereinkommens und seiner Anlagen, der beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer des TIR-Übereinkommens hinterlegt ist, stellt den verbindlichen Wortlaut des TIR-Übereinkommens und seiner Anlagen dar. Die vorliegende Veröffentlichung erfolgt lediglich zu Informationszwecken.
KAPITEL I
ALLGEMEINES
a)
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff:
„TIR-Transport“ die Beförderung von Waren von einer Abgangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle im Rahmen des in diesem Übereinkommen festgelegten sogenannten TIR-Verfahrens;
„TIR-Versand“ den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einer Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) bis zu einer Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt;
„Beginn eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist und die Zollstelle das Carnet TIR angenommen hat;
„Beendigung eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist;
„Erledigung eines TIR-Versands“ die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Sie wird von den Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, festgestellt;
„Eingangs- und Ausgangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
„Straßenfahrzeuge“ nicht nur Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;
„Lastzüge“ miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßenverkehr eingesetzt sind;
„Behälter“ eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die
einen zur Aufnahme von Waren bestimmten, ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
so gebaut ist, dass sie leicht beladen und entladen werden kann, und
einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
„abnehmbare Karosserien“ gelten als Behälter;
„Abgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt;
„Bestimmungszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet;
„Durchgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt;
„Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;
„Inhaber“ eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren bei der Abgangszollstelle dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei der Abgangszollstelle, der Durchgangszollstelle und der Bestimmungszollstelle sowie für die ordnungsgemäße Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens;
„außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ alle schweren oder sperrigen Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden;
„bürgender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden ►M8 oder anderen zuständigen Behörden eingefügt ◄ einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen;
„internationale Organisation“ eine vom Verwaltungsausschuss zugelassene Organisation, die die Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems übernimmt;
„eTIR-Verfahren“ das TIR-Verfahren, das mittels eines elektronischen Datenaustauschs durchgeführt wird und die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist. Es finden die Bestimmungen des TIR-Übereinkommens Anwendung, die Einzelheiten des eTIR-Verfahrens sind in der Anlage 11 festgelegt.
b)
Geltungsbereich
Artikel 2
Dieses Übereinkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einer Abgangszollstelle einer Vertragspartei bis zu einer Bestimmungszollstelle einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung im Straßenverkehr erfolgt.
Artikel 3
Voraussetzung für die Anwendung dieses Übereinkommens ist,
dass der Warentransport durchgeführt wird:
mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den in Kapitel III Abschnitt a festgelegten Bedingungen zugelassen sind, oder
mit anderen Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel III Abschnitt c festgelegten Bedingungen beachtet werden, oder
mit Straßenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen, Kränen, Kehrmaschinen, Betonmischmaschinen usw., die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die unter den in Kapitel III Abschnitt c festgelegten Bedingungen selbständig von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle gelangen. Transportieren solche Fahrzeuge andere Waren, so finden die unter Ziffer i oder ii genannten Bedingungen entsprechend Anwendung;
dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind. Der Transport wird unter Verwendung eines Carnet TIR, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht, oder unter Verwendung des eTIR-Verfahrens durchgeführt.
c)
Grundsätzliche Bestimmungen
Artikel 4
Für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen nicht gefordert.
Artikel 5
KAPITEL II
AUSGABE DER CARNETS TIR
HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE
Artikel 6
Artikel 7
Carnet TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
Artikel 8
▼M3 —————
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Bei Nichterledigung eines TIR-Versands unterrichten die zuständigen Behörden hierüber
den Inhaber des Carnet TIR an seiner im Carnet TIR angegebenen Anschrift,
den bürgenden Verband.
Die zuständigen Behörden, die das Carnet TIR angenommen haben, teilen dem bürgenden Verband die Nichterledigung innerhalb eines Jahres nach der Annahme mit, bzw. innerhalb von zwei Jahren, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde.
KAPITEL III
WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR
a)
Zulassung von Fahrzeugen und Behältern
Artikel 12
Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Straßenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 dieses Übereinkommens festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.
Artikel 13
Artikel 14
b)
Durchführung des Transports mit Carnets TIR
Artikel 15
Artikel 16
Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport durchführen, müssen vorne und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar sein oder so angebracht oder gestaltet sein, dass sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder es auf andere Weise erkennen lassen, dass kein TIR-Transport durchgeführt wird.
Artikel 17
Artikel 18
Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden; die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen darf jedoch ►M12 acht ◄ nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf bei den Bestimmungszollstellen erst vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollstellen angenommen worden ist.
Die Zollbehörden können die Höchstzahl der Abgangszollstellen (oder Bestimmungszollstellen) auf ihrem Hoheitsgebiet auf weniger als sieben, jedoch nicht weniger als drei beschränken.
Artikel 19
Die Waren und das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind der Abgangszollstelle mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hierzu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen.
Artikel 20
►M11 Für die Fahrt durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder mehrerer Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, können die zuständigen Zollbehörden ◄ , dass das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.
Artikel 21
Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jeder Durchgangszollstelle und den Bestimmungszollstellen zur Kontrolle vorzuführen.
Artikel 22
Artikel 23
Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen
Lastzüge oder Behälter vornehmen.
Artikel 24
Nehmen die Zollbehörden eine Beschau der Warenladung eines Straßenfahrzeugs, eines Lastzugs oder eines Behälters bei einer Durchgangszollstelle oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet-TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angelegten Zollverschlüsse und die Art der durchgeführten Kontrollen vermerken.
Artikel 25
Werden Zollverschlüsse in anderen als den in den Artikeln 24 und 35 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und das im Carnet TIR enthaltene Protokoll aufgenommen; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Artikel 26
Artikel 27
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere des Artikels 18, kann die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle durch eine andere Bestimmungszollstelle ersetzt werden.
Artikel 28
c)
Bestimmungen über den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren
Artikel 29
Artikel 30
Alle Bestimmungen dieses Übereinkommens, von denen die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nicht abweichen, gelten auch für den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren im TIR-Verfahren.
Artikel 31
Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.
Artikel 32
Das verwendete Carnet TIR muss auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in englischer oder französischer Sprache in hervorgehobenen Buchstaben den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ tragen.
Artikel 33
Die Abgangszollstelle kann verlangen, dass Ladelisten, Fotografien, Pläne usw., die für die Nämlichkeitssicherung der beförderten Waren erforderlich sind, dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht sie diese Papiere mit ihrem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf der Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblatts an und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.
Artikel 34
Die Durchgangszollstellen jeder Vertragspartei erkennen die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen an. Sie können jedoch zusätzlich Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen anbringen, müssen aber auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen vermerken.
Artikel 35
Müssen die Zollbehörden bei einer Durchgangszollstelle oder unterwegs wegen einer Beschau der Warenladung Zollverschlüsse abnehmen oder Nämlichkeitszeichen entfernen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen.
KAPITEL IV
UNREGELMÄßIGKEITEN
Artikel 36
Wer gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstößt, macht sich nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.
Artikel 37
Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt wird.
Artikel 38
Artikel 39
Wird die Durchführung eines TIR-Versands im Übrigen als vorschriftsmäßig anerkannt, so gilt Folgendes:
Die Vertragsparteien lassen geringfügige Abweichungen bei der Erfüllung der mit der Frist und der Fahrtstrecke zusammenhängenden Verpflichtungen unberücksichtigt.
Auch Abweichungen zwischen den im Warenmanifest des Carnet TIR enthaltenen Angaben und dem Inhalt des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters werden nicht als Zuwiderhandlungen des Carnet-TIR-Inhabers im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet, wenn ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis erbracht wird, dass diese Abweichungen nicht auf Fehlern beruhen, die beim Verladen oder Versand der Waren oder beim Ausfüllen des Warenmanifests wissentlich oder fahrlässig begangen worden sind.
Artikel 40
Die Zollverwaltungen des Abgangs- und Bestimmungslandes lasten gegebenenfalls dort festgestellte Abweichungen dem Carnet-TIR-Inhaber nicht an, wenn diese Abweichungen Zollverfahren betreffen, die vor oder nach einem TIR-Transport stattgefunden haben und an denen der Inhaber des Carnet nicht beteiligt war.
Artikel 41
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, dass die im Warenmanifest eines Carnet TIR aufgeführten Waren durch Unfall oder höhere Gewalt untergegangen oder unwiederbringlich verlorengegangen sind oder dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit durch natürlichen Schwund fehlen, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Zöllen und Abgaben gewährt.
Artikel 42
Auf begründeten Antrag einer Vertragspartei hin erteilen ihr die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die durch einen TIR-Transport berührt sind, alle verfügbaren, für die Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 erforderlichen Auskünfte.
Artikel 42a
Die zuständigen Behörden treffen in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Carnets TIR sicherzustellen. Zu diesem Zweck können sie geeignete nationale und internationale Kontrollmaßnahmen treffen. Die von den zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang getroffenen nationalen Kontrollmaßnahmen sind umgehend der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, die ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen prüft. Internationale Kontrollmaßnahmen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen.
Artikel 42b
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den zugelassenen Verbänden gegebenenfalls die Auskünfte, die sie benötigen, um ihrer nach Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können.
In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind.
KAPITEL V
ERLÄUTERUNGEN
Artikel 43
Die Erläuterungen in Anlage 6, Anlage 7 Teil III und Anlage 11 Teil II enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.
KAPITEL VI
VERSCHIEDENES
Artikel 44
Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterungen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel
zur Entrichtung der Beträge, die von Behörden der Vertragsparteien aufgrund von Artikel 8 gefordert werden und
zur Bezahlung der Carnet-TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.
Artikel 45
Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der zur Durchführung eines TIR-Versands zugelassenen Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen und Bestimmungszollstellen. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die entsprechenden Grenzzollstellen und deren Öffnungszeiten.
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.
Artikel 49
Dieses Übereinkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Übereinkommens und insbesondere die Durchführung eines TIR-Versands nicht behindern.
Artikel 50
Auf Antrag erteilen die Vertragsparteien einander die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Zulassung der Straßenfahrzeuge und Behälter und deren Konstruktionsmerkmale.
Artikel 51
Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGE
Artikel 52
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Alle Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, sowie alle anderen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben oder
indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.
Artikel 53
Inkrafttreten
Artikel 54
Kündigung
Artikel 55
Außerkrafttreten
Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens während zwölf aufeinander folgenden Monaten weniger als fünf, so tritt dieses Übereinkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten außer Kraft.
Artikel 56
Außerkraftsetzung des TIR-Übereinkommens von 1959
Artikel 57
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 58
Vorbehalte
Artikel 58a
Verwaltungsausschuss
Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuss eingerichtet. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.
Artikel 58b
TIR-Kontrollkommission
Der Verwaltungsausschuss richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontrollkommission ein, die in seinem Namen die ihr durch das Übereinkommen und den Ausschuss übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.
Artikel 58c
Gremium für die technische Durchführung
Es wird ein Gremium für die technische Durchführung eingesetzt. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 11 festgelegt.
Artikel 59
Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens
Artikel 60
Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10
Artikel 60a
Sonderverfahren für das Inkrafttreten und Änderungen der Anlage 11
Artikel 61
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwänden aufgrund der Artikel 59, 60 und 60a sowie vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung.
Artikel 62
Revisionskonferenz
Artikel 63
Notifikationen
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 61 und 62 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 52 bezeichneten Staaten
die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 52;
die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 53;
die Kündigungen nach Artikel 54;
das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 55;
die Vorbehalte nach Artikel 58.
Artikel 64
Verbindliche Wortlaute
Nach dem 31. Dezember 1976 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Vertragsparteien und allen in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, beglaubigte Abschriften übersendet.
ANLAGE 1
MUSTER DES CARNET TIR
Muster 1
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1. |
Das Carnet TIR ist in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind. Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Je nach Bedarf kann das „Protokoll“ auf seiner Rückseite auch in einer anderen Sprache als Französisch abgefasst sein. |
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2. |
Die für einen TIR-Versand im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. |
Muster 2
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3. |
Für die Beförderung von Tabakwaren und Alkohol, für die vom bürgenden Verband nach Anlage 6 Erläuterung 0.8.3 eine erhöhte Sicherheitsleistung verlangt werden kann, fordern die Zollbehörden Carnets TIR mit gut lesbarem Aufdruck „TABAC/ALCOOL“ und „TOBACCO/ALCOHOL“ auf dem Umschlagblatt und allen weiteren Abschnitten. Zusätzlich sind auf einem gesonderten Blatt, das nach Seite 2 des Carnet-TIR-Umschlagblatts einzufügen ist, zu den Tabak- und Branntweinerzeugnissen, für die die Sicherheit geleistet wurde, nähere Angaben — zumindest in englischer und französischer Sprache — zu machen. |
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 1
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 1
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 1
GOODS MANIFEST
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 1
GOODS MANIFEST
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 1
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 1
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 2
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 2
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 2
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 2
GOODS MANIFEST
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 2
GOODS MANIFEST
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 2
Muster des Carnet TIR:
MUSTER 2
ANLAGE 2
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR STRASSENFAHRZEUGE, DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN
Artikel 1
Grundsätze
Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluss werden nur Fahrzeuge zugelassen, deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, dass
dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen;
Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
Artikel 2
Bauart des Laderaums
Damit die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt Folgendes:
Die Bestandteile des Laderaums (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein;
Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluss angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluss zu verletzen. Schiebedächer sind zulässig;
Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Laderaums verhindert. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c dieser Vorschriften sind Laderaumbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können,
wenn die innere Verkleidung des Laderaums die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muss die Verkleidung so angebracht sein, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muss deren Zahl auf ein Mindestmass beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.
Artikel 3
Fahrzeuge mit Schutzdecken
Die Schutzdecke muss an dem Fahrzeug so befestigt sein, dass die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Die folgenden Systeme können angewendet werden:
Die Schutzdecke kann befestigt werden durch
am Fahrzeug befestigte Metallringe,
in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,
ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.
Die Schutzdecke muss den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert.
Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll, muss die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.
Wird ein Schutzdeckenverschlusssystem verwendet, so muss es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Außenseite des Laderaums spannen (siehe als Beispiel Zeichnung 6).
Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder
Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit durchsichtigem, nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind oder
Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder
Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss.
Seile nach den Buchstaben a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.
Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden. (Die dieser Anlage beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.) Der Riemen hat in Bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe a Ziffer iii zu entsprechen.
An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:
Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muss ihr Verschluss gesichert sein durch
einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;
Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und
einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder
Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Fahrzeugen mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.
Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben.
Artikel 4
Fahrzeuge mit Schiebeplanen
Die Artikel 1, 2 und 3 gelten auch für Fahrzeuge mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Laderaums müssen den Erfordernissen in Artikel 3 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen der nachstehenden Ziffern i bis vi entsprechen:
Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Laderaums müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.
Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugdach um mindestens 1/4 des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugboden um mindestens 50 mm überdecken. Die waagerechte Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Laderaums darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Fahrzeugs gemessen, nicht überschreiten, wenn der Laderaum zollamtlich verschlossen ist.
Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt.
Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Pfostens betragen, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeugs und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindern. Die unter Ziffer ii enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.
Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.
Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs müssen den Erfordernissen in Artikel 3 Absatz 9 entsprechen.
Artikel 5
Fahrzeuge mit einem Schiebeplanendach
Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Ziffern i bis iii entsprechen.
Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.
Das Schiebeplanendach muss den festen Teil des Daches an der Laderaumvorderseite so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des oberen Trägers gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Laderaums ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart einzuführen, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Dachplane muss so am Laufapparat gesichert werden, dass sie nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dächer und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebedachs, die Schiebedachspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.
Zeichnung 1
SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT
Zeichnung 2
SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT
Zeichnung 2a
SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT
Zeichnung 3
SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGESCHWEISST
Zeichnung 4
AUSBESSERUNG DER SCHUTZDECKE
Zeichnung 5
MUSTER EINER ZWINGE
Zeichnung 6
BEISPIEL FÜR EIN SCHUTZDECKENVERSCHLUSSSYSTEM
Zeichnung 7
BEISPIEL EINER AN EINEM SPEZIALRAHMEN BEFESTIGTEN SCHUTZDECKE
Zeichnung 8
SCHUTZDECKENVERSCHLUSSSYSTEM AN DEN ÖFFNUNGEN ZUM BELADEN UND ENTLADEN
Zeichnung 9
BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGS MIT SCHIEBEPLANEN
Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung:
Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung
Zeichnung 10
BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGS MIT DACHSCHIEBEPLANE
Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:
Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:
ANLAGE 3
VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG DER STRASSENFAHRZEUGE, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DER ANLAGE 2 ENTSPRECHEN
ALLGEMEINES
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1. |
Straßenfahrzeuge können nach einem der beiden folgenden Verfahren zugelassen werden:
a)
einzeln oder,
b)
nach Konstruktionstyp (Serienherstellung). |
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2. |
Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlussanerkenntnis (eine Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Es (sie) ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer oder englischer Sprache zu drucken. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind ihm (ihr) von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeichnungen beizufügen. In diesem Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr. 6 des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) anzugeben. |
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3. |
Das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) ist im Straßenfahrzeug mitzuführen. |
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4. |
Die Straßenfahrzeuge sind alle ►M13 drei Jahre ◄ den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder — bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen — des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen. |
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5. |
Entspricht ein Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnet TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht. |
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6. |
Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt seine Zulassung; es muss, bevor es zum Warentransport mit Carnet TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. |
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7. |
Die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder — bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen — des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer des Fahrzeuges seinen Sitz hat, können gegebenenfalls unter den in Artikel 14 des Übereinkommens und in den Absätzen 4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Bedingungen das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) entziehen oder erneuern oder ein neues Verschlussanerkenntnis (eine neue Zulassungsbescheinigung) ausstellen. |
VERFAHREN FÜR DIE EINZELZULASSUNG
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8. |
Die Einzelzulassung ist von dem Eigentümer, dem Halter oder dem Vertreter des einen oder des anderen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde prüft das nach den allgemeinen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 vorgeführte Straßenfahrzeug, überzeugt sich, dass es den technischen Bedingungen der Anlage 2 entspricht, und stellt bei Zulassung eine Bescheinigung nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster aus. |
VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG NACH KONSTRUKTIONSTYP (SERIENHERSTELLUNG)
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9. |
Werden Straßenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach Konstruktionstyp beantragen. |
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10. |
Der Hersteller muss in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Straßenfahrzeugtyp gibt, dessen Zulassung er beantragt. |
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11. |
Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Straßenfahrzeugtyps beizufügen. |
|
12. |
Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten,
a)
der zuständigen Behörde die Straßenfahrzeuge des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;
b)
der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten;
c)
der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
d)
auf den Straßenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;
e)
ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen. |
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13. |
Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit die Zulassung erteilt werden kann. |
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14. |
Es wird keine Zulassung nach Konstruktionstyp erteilt, ohne dass sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps davon überzeugt hat, dass die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen. |
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15. |
Die zuständige Behörde teilt dem Hersteller ihre Entscheidung über die Erteilung der Zulassung nach Konstruktionstyp schriftlich mit. Die Entscheidung ist mit Datum und Nummer zu versehen und muss die genaue Bezeichnung der Behörde enthalten, die sie getroffen hat. |
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16. |
Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit für jedes hergestellte Fahrzeug der zugelassenen Bauart ein von ihr ordnungsgemäß bestätigtes Verschlussanerkenntnis (eine von ihr ordnungsgemäß bestätigte Zulassungsbescheinigung) ausgegeben wird. |
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17. |
Der Inhaber des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) muss, ehe das Fahrzeug für den Warentransport mit Carnet TIR benutzt wird, das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) erforderlichenfalls ergänzen
—
durch Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs (Nr. 1) oder
—
bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner Geschäftsadresse (Nr. 8).
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18. |
Wird ein nach Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug in ein anderes Land ausgeführt, das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wird in diesem Land aufgrund der erfolgten Einfuhr kein neues Zulassungsverfahren verlangt. |
VERFAHREN FÜR DAS ANBRINGEN VON ANMERKUNGEN AUF DEM VERSCHLUSSANERKENNTNIS (DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG)
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19. |
Weist ein zugelassenes Fahrzeug, mit dem unter Verwendung eines Carnet TIR Waren befördert werden, größere Mängel auf, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug die Weiterfahrt mit Carnet TIR entweder verwehren oder auf ihrem Gebiet unter Anwendung geeigneter Kontrollmaßnahmen gestatten. Das zugelassene Fahrzeug muss innerhalb kürzester Frist, spätestens bis zur erneuten Verwendung für den Transport mit Carnet TIR wieder instand gesetzt werden. |
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20. |
In beiden Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld 10 des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an. Nach Wiederherstellung eines mit der Zulassung zu vereinbarenden Zustandes ist das Fahrzeug den zuständigen Behörden einer Vertragspartei vorzuführen, die das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) durch einen Vermerk in Feld 11, mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden, wieder für gültig erklären. Fahrzeuge, deren Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) aufgrund der vorstehenden Bestimmungen in Feld 10 einen Vermerk trägt, können erst dann wieder für den Warentransport mit Carnet TIR benutzt werden, wenn sie instand gesetzt und die Vermerke in Feld 10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind. |
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21. |
Alle auf dem Verschlussanerkenntnis (der Zulassungsbescheinigung) angebrachten Vermerke werden von den zuständigen Behörden mit Datum versehen und beglaubigt. |
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22. |
Sind die Zollbehörden der Ansicht, dass ein Fahrzeug Mängel geringer Bedeutung aufweist, die kein Schmuggelrisiko mit sich bringen, so kann die Weiterverwendung des Fahrzeugs für den Warentransport mit Carnet TIR gestattet werden. Der Inhaber des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) wird von dem Mangel unterrichtet und muss sein Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist instand setzen lassen. |
ANLAGE 4
MUSTER DES VERSCHLUSSANERKENNTNISSES (DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG) FÜR STRASSENFAHRZEUGE
Muster des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge
Muster des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge (Fortsetzung)
Muster des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge (Fortsetzung)
ANLAGE 5
TIR-TAFELN
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1. |
Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm groß sein. |
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2. |
Die Buchstaben TIR in lateinischen Großbuchstaben müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein. |
ANLAGE 6
ERLÄUTERUNGEN
Einleitung
Gemäß Artikel 43 dieses Übereinkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.
Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich.
Insbesondere werden in den Erläuterungen zu Artikel 12 und zur Anlage 2 dieses Übereinkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Straßenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluss gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. Gegebenenfalls werden in den Erläuterungen auch Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.
Die Erläuterungen dienen der Durchführung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen.
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0. |
WORTLAUT DES ÜBEREINKOMMENS
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1. |
ANLAGE 1
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2. |
ANLAGE 2
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3. |
ANLAGE 3
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8. |
ANLAGE 8
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9. |
ANLAGE 9
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Zeichnung 1
SCHARNIERE UND ZOLLVERSCHLUSSSYSTEME FÜR TÜREN VON FAHRZEUGEN MIT WÄRMEISOLIERTEN LADERÄUMEN
Zeichnung 1a)
BEISPIEL FÜR EIN SCHARNIER, BEI DEM DER SCHARNIERBOLZEN NICHT BESONDERS GESICHERT ZU WERDEN BRAUCHT
Das abgebildete Scharnier entspricht den Erfordernissen der Erläuterung Nr. 2.2.1 b) Buchstabe b zweiter Satz. Auf eine Sicherung des Scharnierbolzens kann verzichtet werden, weil Scharnierblatt und Scharnierbock so konstruiert sind, dass das Scharnierblatt mit seinem Hinterschnitt hinter die Backen des Scharnierbockes greift. Der Hinterschnitt verhindert, dass die zollamtlich verschlossene Tür auch bei Entfernung des ungesicherten Scharnierbolzens an der Anschlagvorrichtung geöffnet werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Zeichnung 2
FAHRZEUGE MIT SCHUTZDECKEN UND GLEITRINGEN
Zeichnung 2a
BEISPIEL EINES DREHBAREN BEFESTIGUNGSRINGES (MODELL „D“)
Zeichnung 3
BEISPIEL EINER VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG VON SCHUTZDECKEN
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe a letzter Satz. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a und b.
Zeichnung 4
VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG EINER SCHUTZDECKE
Die abgebildeten Vorrichtungen entsprechen den Vorschriften der Angale2, Artikel 3, Absatz 6, Buchstaben (a) und (b)
Zeichnung 5
BEFESTIGUNGSVORRICHTUNG, DIE VON DER INNENSEITE DER ISOLIERTEN TÜR ANGEBRACHT WIRD
ANLAGE 7
ANLAGE ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEHÄLTERN
TEIL I
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUM INTERNATIONALEN TRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN
Artikel 1
Grundsätze
Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluss werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, dass
dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen;
Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
Artikel 2
Bauart der Behälter
Damit die Behälter den Erfordernissen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt Folgendes:
Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein;
Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluss angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluss zu verletzen. Schiebedächer sind zulässig;
Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c dieser Vorschriften sind Behälterbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt Folgendes:
Wenn die innere Verkleidung des Behälters die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muss die Verkleidung so angebracht sein, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen im Behälter konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muss deren Zahl auf ein Mindestmass beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.
Artikel 3
Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muss zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich außerhalb des montierten Behälters befindet.
Artikel 4
Behälter mit Schutzdecken
Die Schutzdecke muss an dem Behälter so befestigt sein, dass die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Folgende Systeme können verwendet werden:
Die Schutzdecke kann befestigt werden durch
am Behälter befestigte Metallringe,
in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,
ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.
Die Schutzdecke muss den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert.
Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Behälter befestigt werden soll, muss die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.
Wird ein Schutzdeckenverschlusssystem verwendet, so muss es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Außenseite des Behälters spannen (siehe als Beispiel Zeichnung 6).
Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder
Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind,
Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder
Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss.
Seile nach Buchstabe a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.
Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden. (Die dieser Anlage beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.) Der Riemen hat in Bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe a Ziffer iii zu entsprechen.
An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:
Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muss ihr Verschluss gesichert sein durch
einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht bzw., angeschweißt ist;
Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und
einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder
Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.
Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben.
Artikel 5
Behälter mit Schiebeplanen
Die Artikel 1, 2, 3 und 4 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Ziffern i bis vi entsprechen:
Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Behälters müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.
Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterdach um mindestens 1/4 des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterboden um mindestens 50 mm überdecken. Die waagerechte Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Behälters darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Behälters gemessen, nicht überschreiten, wenn der Behälter zollamtlich verschlossen ist.
Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt.
Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Behälters 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Pfostens betragen, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Behälter verhindern. Die unter Ziffer ii enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.
Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.
Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absatz 9 entsprechen.
Artikel 6
Behälter mit einem Schiebeplanendach
Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Ziffern i bis iii entsprechen.
Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.
Das Schiebeplanendach muss den festen Teil des Daches an der Behältervorderseite so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des oberen Trägers gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Behälters ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart einzuführen, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Das Schiebeplanendach muss so am Laufapparat gesichert werden, dass es nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dächer und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.
Zeichnung 1
SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT
Zeichnung 2
SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT
Zeichnung 3
SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGESCHWEISST
Zeichnung 4
AUSBESSERUNG DER SCHUTZDECKE
Zeichnung 5
MUSTER EINER ZWINGE
Zeichnung 6
BEISPIEL FÜR EIN SCHUTZDECKENVERSCHLUSSSYSTEM
Zeichnung 7
BEISPIEL EINER AN EINEM SPEZIALRAHMEN BEFESTIGTEN SCHUTZDECKE
Zeichnung 8
SCHUTZDECKENVERSCHLUSSSYSTEM AN DEN ÖFFNUNGEN ZUM BELADEN UND ENTLANDEN
Zeichnung 9
BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT SCHIEBEPLANEN
Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung:
Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung:
Zeichnung 10
BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT DACHSCHIEBEPLANE
Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:
Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:
TEIL II
VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG VON BEHÄLTERN, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DES TEILS I ENTSPRECHEN
Allgemeines
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1. |
Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen werden
a)
auf der Herstellungsstufe nach Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung auf der Herstellungsstufe) oder
b)
auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung). |
Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren
|
2. |
Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein Verschlussanerkenntnis (eine Zulassungsbescheinigung) aus, das (die) entweder für eine zahlenmäßig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt. |
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3. |
Der Inhaber der Zulassung muss, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen. |
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4. |
Die Zulassungstafel muss fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmte Tafeln angebracht werden. |
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5. |
Die Zulassungstafel nach dem in Anlage 1 zu diesem Teil abgebildeten Muster 1 besteht aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm großen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muss die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen:
a)
die Worte „Agréé pour le transport sous scellement douanier“ oder „Approved for transport under customs seal“;
b)
die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen, sowie die Nummer (Ziffern, Buchstaben usw. des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) und das Zulassungsjahr (z. B. NL/26/73 für Niederlande, Verschlussanerkenntnis/Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973);
c)
die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer);
d)
wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps. |
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6. |
Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht. |
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7. |
Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. |
Sonderbestimmungen für die Zulassung nach Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe
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8. |
Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach Konstruktionstyp beantragen. |
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9. |
Der Hersteller muss in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt. |
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10. |
Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen. |
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11. |
Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten,
a)
der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;
b)
der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten;
c)
der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
d)
auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;
e)
ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen. |
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12. |
Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann. |
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13. |
Es wird keine Zulassung nach Konstruktionstyp erteilt, ohne dass sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen. |
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14. |
Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlussanerkenntnis (eine einzige Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anlage 2 zu diesem Teil abgedruckten Muster II erteilt, das (die) für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt. Dieses Verschlussanerkenntnis (diese Zulassungsbescheinigung) berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen. |
Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung
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15. |
Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung beantragt wird. |
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16. |
In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muss die laufende Nummer (Fabrikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat. |
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17. |
Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen, ein Verschlussanerkenntnis (eine Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anlage 3 zu diesem Teil abgedruckten Muster III aus, das (die) nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Dieses Verschlussanerkenntnis (diese Zulassungsbescheinigung), in dem (der) die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die es (sie) gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen. |
Anlage 1
Muster I
Zulassungstafel
(Englische Fassung)
Muster I
Zulassungstafel
(französische Fassung)
Anlage 2
Muster II
WICHTIGER HINWEIS
(Anlage 7 Teil II Absätze 6 und 7 zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975)
Anlage 3
Muster III
WICHTIGER HINWEIS
(Anlage 7 Teil II Absätze 6 und 7 zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975)
TEIL III
ERLÄUTERUNGEN
Die in Anlage 6 dieses Übereinkommens enthaltenen Erläuterungen zu Anlage 2 gelten sinngemäß für Behälter, die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zum Transport unter Zollverschluss zugelassen sind.
7.I.4.6a) Teil I Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a
Die Zeichnung in Anlage 7 Teil III zeigt eine zollamtlich zulässige Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten.
7.II.5d) Teil II Absatz 5 Buchstabe d
Werden zwei Behälter mit Schutzdecken, die beide für den Warentransport unter Zollverschluss zugelassen sind, so miteinander verbunden, dass sie einen einzigen Behälter mit einer einzigen Schutzdecke bilden und auch gemeinsam die Bedingungen für den Warentransport unter Zollverschluss erfüllen, so wird hierfür kein gesondertes Verschlussanerkenntnis (keine gesonderte Zulassungsbescheinigung) oder gesonderte Zulassungstafel verlangt.
VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG DER SCHUTZDECKE UM DIE ECKPFOSTEN
ANLAGE 8
ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES UND DER TIR-KONTROLLKOMMISSION
ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES
Artikel 1
Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses.
Der Ausschuss kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die für sie von Interesse sind.
Artikel 1a
Unter Berücksichtigung der Risikobewertung der TIR-Kontrollkommission oder der zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen legt der Ausschuss den Umfang der zusätzlichen Untersuchungen fest.
Die Ergebnisse aller in diesem Artikel genannten Untersuchungen sind von der TIR-Kontrollkommission aufzubewahren und allen Vertragsparteien zur gebührenden Berücksichtigung bereitzustellen.
Artikel 2
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuss die Sekretariatsaufgaben.
Artikel 3
Der Ausschuss wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Artikel 4
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa jährlich sowie auf Antrag der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Ausschuss ein.
Artikel 5
Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sind, werden vom Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entscheidungen nach Artikel 59 und Artikel 60 dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.
Artikel 6
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.
Artikel 7
Vor Abschluss der Tagung hat der Ausschuss seinen Bericht anzunehmen.
Artikel 8
Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, der Ausschuss entscheidet anders.
ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DER TIR-KONTROLLKOMMISSION
Artikel 9
Artikel 10
Die TIR-Kontrollkommission
überwacht die Anwendung des Übereinkommens, einschließlich des Bürgschaftssystems, und erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben;
überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihre Verteilung an die Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen Organisationen wahrgenommen werden;
koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sonstiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien;
koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, den Verbänden und den internationalen Organisationen;
erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57 über die Beilegung von Streitigkeiten;
unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind;
unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Vertragsparteien, die von den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen über alle für die Ausgabe von Carnets TIR durch die Verbände vorgeschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit sie sich auf die in Anlage 9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse beziehen;
überwacht den Preis der Carnets TIR.
Artikel 11
Artikel 12
Der TIR-Sekretär muss Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontrollkommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Kontrollkommission auszuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat unterstützt, dessen Größe vom Verwaltungsausschuss bestimmt wird.
Artikel 13
ANLAGE 9
ZULASSUNG ZUM TIR-VERFAHREN
TEIL I
ERMÄCHTIGUNG DER VERBÄNDE ZUR AUSGABE VON CARNETS TIR ►M2 UND ZUR ÜBERNAHME DER BÜRGSCHAFT ◄
►M2 ————— ◄ ►M7 Voraussetzungen und –Erfordernisse ◄
Ein Verband muss folgende ►M2 ————— ◄ ►M7 Voraussetzungen und Erfordernisse ◄ erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den ►M11 Zollbehörden oder andere zuständige Behörden einer Vertragspartei ◄ die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen:
mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als ►M2 Verband, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Bewilligung ausgestellt hat, seinen Geschäftssitz hat ◄ ;
Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung ►M2 des Verbands ◄ , seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen;
▼M2 —————
keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlass eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, einschließlich der Anerkennung seiner Pflichten gemäß Absatz 3 durch den Verband.
Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts gemäß Absatz 1 Buchstabe d, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen.
Der Verband ist verpflichtet,
die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen;
den von der Vertragspartei festgesetzten Höchstbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens gefordert werden kann, anzuerkennen;
laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zu überprüfen;
die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnet TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören;
bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnet TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören.
Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder einen Rechtsakt nach Absatz 1 Buchstabe d. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen;
der TIR-Kontrollkommission jährlich vor dem 1. März den Preis für jede Art von Carnet TIR, das er ausstellt, mitzuteilen;
den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen;
ein möglichst außergerichtliches Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen;
den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Widerruf oder den Entzug der Bewilligung gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und Teil II dieser Anlage oder den Ausschluss von Personen nach Artikel 38 des Übereinkommens strikt Folge zu leisten;
alle vom Verwaltungsausschuss und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben;
im Falle eines Ausfallverfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Anlage 11 — für die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien — auf Verlangen der zuständigen Behörden zu bestätigen, dass die Bürgschaft gültig ist und dass ein TIR-Transport im eTIR-Verfahren durchgeführt wird, und sonstige für den TIR-Transport relevante Informationen bereitzustellen.
Wird ein bürgender Verband nach den Verfahren des Artikels 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, so unterrichtet er im Einklang mit der schriftlichen Vereinbarung gemäß Erläuterung 0.6.2bis-1 zu Artikel 6 Absatz 2bis die internationale Organisation über den Eingang der Zahlungsaufforderung.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen und Erfordernisse widerruft die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürgschaft. Beschließt eine Vertragspartei, die Bewilligung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens drei (3) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam.
Die einem Verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt.
TEIL II
ZULASSUNG NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN ZUR VERWENDUNG VON CARNETS TIR
Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse
Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen:
nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmäßigen internationalen Warenverkehr teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte usw.);
gesunde Finanzen;
nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Übereinkommens;
keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
eine schriftliche Erklärung, in der sich die Person gegenüber dem Verband verpflichtet,
alle nach dem Übereinkommen bei Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstellen erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen;
die in Artikel 8 Absätze l und 2 des Übereinkommens genannten fälligen Beträge zu entrichten, wenn sie von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens hierzu aufgefordert wird;
den Verbänden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gestatten, die Angaben zu den genannten Mindestvoraussetzungen und -erfordernissen zu prüfen.
Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese und die Verbände selbst zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben.
Verfahren
Die Vertragsparteien legen die Verfahren für die Zulassung zum TIR-Verfahren auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht fest.
Die zuständigen Behörden übermitteln der TIR-Kontrollkommission ►M11 unverzüglich ◄ nach der Zulassung oder dem Widerruf der Zulassung zur Verwendung von Carnets TIR die näheren Angaben zu jeder Person ►M11 einschließlich folgender Angaben:
persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation, der er angehört, gemäß dem vom Verwaltungsausschuss festgelegten Standardformat erteilt worden ist;
Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft auch die Namen der Verantwortlichen);
Kontaktperson mit vollständigen Kontaktdaten und
Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer (falls vorhanden).
◄►M11 Die Verbände teilen den zuständigen Behörden und der TIR-Kontrollkommission jede Änderung der Angaben zu zugelassenen Personen unverzüglich mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten. ◄
Die Zulassung zum TIR-Verfahren begründet selbst noch keinen Anspruch, von den Verbänden Carnets TIR zu erhalten.
Die Zulassung einer Person zur Verwendung von Carnets TIR unter Erfüllung der oben aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Person nach dem Übereinkommen unberührt.
▼M11 —————
TEIL III
Zulassung einer internationalen Organisation gemäß Artikel 6 zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR
Voraussetzungen und Erfordernisse:
Eine internationale Organisation muss folgende Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllen, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 bis des Übereinkommens vom Verwaltungsausschuss zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR zugelassen zu werden:
Nachweis der fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie die organisatorische Befähigung, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch die jährliche Vorlage der konsolidierten Abschlüsse, die von international anerkannten unabhängigen Rechnungsprüfer ordnungsgemäß geprüft wurden, zu erfüllen;
keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften.
Gemäß der Zulassung stellt die internationale Organisation Folgendes sicher:
Die Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens erhalten über die mit der internationalen Organisation verbundenen nationalen Verbände beglaubigte Kopien des weltweiten Bürgschaftsvertrags sowie einen Nachweis über die Deckung der Bürgschaft.
Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten Informationen über die von den nationalen Verbänden festgelegten Regeln und Verfahren für die Ausgabe von Carnets TIR.
Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten jährlich Daten über angemeldete, ausstehende, beglichene oder ohne Zahlung abgewickelte Forderungen.
Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten umfassende und vollständige Informationen über die Funktionsweise des TIR-Systems, insbesondere, aber nicht ausschließlich, rechtzeitige und fundierte Informationen über Tendenzen bei der Zahl der nicht abgeschlossenen TIR-Vorgänge, der angemeldeten, ausstehenden, beglichenen oder ohne Zahlung abgewickelten Forderungen, die im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des TIR-Systems Anlass zu Bedenken geben oder zu Schwierigkeiten bei der Weiterführung seines internationalen Bürgschaftssystems führen könnten.
Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten statistische Daten über die Zahl der an alle Vertragsparteien verteilten Carnets TIR, wobei diese nach ihrer Art aufzuschlüsseln sind.
Die TIR-Kontrollkommission erhält detaillierte Angaben über den Preis für jede Art von Carnets TIR, die die internationale Organisation verteilt.
Sie unternimmt alle möglichen Schritte zur Verringerung der Gefahr von Fälschungen der Carnets TIR.
In Fällen, in denen in Bezug auf die Carnets TIR Fehler oder Mängel aufgedeckt wurden, meldet sie diese der TIR-Kontrollkommission und trifft geeignete Abhilfemaßnahmen.
In Fällen, in denen die TIR-Kontrollkommission aufgefordert wird, die Beilegung von Streitigkeiten zu erleichtern, beteiligt sie sich uneingeschränkt.
Jedes Problem im Zusammenhang mit betrügerischen Tätigkeiten oder andere Schwierigkeiten im Hinblick auf die Anwendung des TIR-Übereinkommens werden umgehend der TIR-Kontrollkommission mitgeteilt.
Sie verwaltet das in Anlage 10 des Übereinkommens vorgesehene Kontrollsystem für Carnets TIR gemeinsam mit den der internationalen Organisation angeschlossenen nationalen bürgenden Verbänden und den Zollbehörden, und sie unterrichtet die Vertragsparteien und die zuständigen Organe des Übereinkommens von Problemen, die im System aufgetreten sind.
Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten Statistiken und Daten über die Leistung der Vertragsparteien in Bezug auf das in Anlage 10 vorgesehene Kontrollsystem.
Spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Erneuerung der Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2 bis des Übereinkommens schließt sie mit dem Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa, die vom Verwaltungsausschuss beauftragt ist und in seinem Namen handelt, eine schriftliche Vereinbarung ab, in der die internationale Organisation ihre Aufgaben gemäß diesem Absatz akzeptiert.
Sie bewahrt getrennt Aufzeichnungen und Abrechnungen auf, die Informations- und Dokumentationsmaterial zur Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR enthalten.
Sie arbeitet uneingeschränkt und zügig mit den zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen und jeder anderen ordnungsgemäß befugten zuständigen Einrichtung zusammen, auch, aber nicht nur indem sie Zugang zu den genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen gewährt und jederzeit zusätzliche Inspektionen und Prüfungen unterstützt, die letztere im Namen der Vertragsparteien gemäß Anlage 8 Artikel 1a Absätze 5 und 6 durchführen.
Sie bestellt einen unabhängigen externen Prüfer, der jährliche Prüfungen der in Buchstabe o genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen durchführt. Die externe Prüfung hat nach international anerkannten Prüfstandards (International Standards on Auditing — ISA) zu erfolgen, wobei ein jährlicher Prüfbericht und ein Verwaltungsschreiben erstellt und dem Verwaltungsausschuss vorgelegt wird.
Wird die internationale Organisation von einem bürgenden Verband über eine Zahlungsaufforderung unterrichtet, setzt sie den bürgenden Verband innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten von ihrem Standpunkt in Bezug auf diese Zahlungsaufforderung in Kenntnis.
Alle direkt oder indirekt von der internationalen Organisation im Rahmen des Übereinkommens gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen weder für kommerzielle Zwecke noch für andere Zwecke als die, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, verwendet oder verarbeitet werden und dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie zur Verfügung gestellt hat, zugänglich gemacht werden. Die Informationen können jedoch den zuständigen Behörden der Vertragsparteien dieses Übereinkommens ohne Zustimmung zugänglich gemacht werden, wenn nach nationalen oder internationalen Rechtsbestimmungen oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren eine Genehmigung oder die Verpflichtung dazu besteht. Die Offenlegung oder Übermittlung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.
Der Verwaltungsausschuss hat das Recht die nach Artikel 6 Absatz 2 bis erteilte Zulassung bei Nichteinhaltung der oben genannten Voraussetzungen und Erfordernisse zu widerrufen. Beschließt der Verwaltungsausschuss, die Zulassung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens sechs (6) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam.
Die einer internationalen Organisation nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Zulassung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Organisation nach dem Übereinkommen unberührt.
ANLAGE 10
AUSKÜNFTE DER VERTRAGSPARTEIEN AN ZUGELASSENE VERBÄNDE (NACH ARTIKEL 43b) UND INTERNATIONALE ORGANISATIONEN (NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 BIS)
Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 und der Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii müssen sich zugelassene Verbände verpflichten, laufend zu überprüfen, ob die zum TIR-Verfahren zugelassenen Personen die Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse gemäß Anlage 9 Teil II des Übereinkommens erfüllen.
Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten als nach Artikel 6 Absatz 2bis zugelassene internationale Organisation errichtet eine internationale Organisation im Namen ihrer Mitgliedsverbände ein Kontrollsystem für Carnets TIR, mit dem Daten bezüglich der Beendigung von TIR-Versandvorgängen bei den Bestimmungszollstellen gesammelt werden, die von den Zollbehörden übermittel werden und den Verbänden und Zollverwaltungen zugänglich sind. Damit die Verbände ihrer Verpflichtung effektiv nachkommen können, stellen die Vertragsparteien dem Kontrollsystem nach folgenden Verfahren Informationen zur Verfügung:
|
1. |
Die Zollbehörden übermitteln einer internationalen Organisation oder den nationalen bürgenden Verbänden nach Möglichkeit über Zentral- oder Regionalbüros mit dem schnellsten zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (Fax, E-Mail usw.) möglichst täglich in einem Standardformat mindestens folgende Informationen zu allen bei den Bestimmungszollstellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i vorgelegten Carnets TIR:
a)
Nummer des Carnet TIR;
b)
Datum und Eintragungsnummer im Zollregister;
c)
Name oder Nummer der Bestimmungszollstelle;
d)
Datum und Bezugsnummer, die von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegeben wurden (Felder 24-28 auf Abschnitt Nr. 2) (falls abweichend von Buchstabe b);
e)
teilweise oder vollständige Beendigung;
f)
von der Bestimmungszollstelle unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigte Beendigung des TIR-Versands, unbeschadet der Artikel 8 und 11;
g)
sonstige Informationen oder Unterlagen (Angabe freigestellt);
h)
Seitennummer. |
|
2. |
Das im Anhang wiedergegebene Musterformular für Klärungsfragen (MFK) kann von den nationalen Verbänden oder einer internationalen Organisation bei den Zollbehörden eingereicht werden,
a)
wenn die übermittelten Daten von den Daten auf den Stammblättern des verwendeten Carnet TIR abweichen oder
b)
wenn keine Daten übermittelt wurden, das verwendete Carnet TIR jedoch dem nationalen Verband wieder zurückgegeben wurde. Die Zollbehörden beantworten die Klärungsanfragen so schnell wie möglich, nach Möglichkeit durch Rückübermittlung des ordnungsgemäß ausgefüllten MFK. |
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3. |
Die Zollbehörden und die nationalen bürgenden Verbände schließen über den oben beschriebenen Datenaustausch eine Vereinbarung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht. |
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4. |
Eine internationale Organisation gewährt den Zollbehörden Zugang zur Datenbank der erledigten Carnets TIR und zur Datenbank der für ungültig erklärten Carnets TIR. |
Anlage
ANLAGE 11
TEIL I
Artikel 1
Anwendungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet
der Begriff „internationales eTIR-System“ das auf Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) beruhende System, das den Austausch elektronischer Informationen zwischen den am eTIR-Verfahren Beteiligten ermöglichen soll;
der Begriff „eTIR-Spezifikationen“ die gemäß Artikel 5 dieser Anlage angenommenen und geänderten konzeptionellen, funktionalen und technischen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens;
der Begriff „Vorab-TIR-Daten“ die den zuständigen Behörden des Abgangslandes übermittelten Daten gemäß den eTIR-Spezifikationen, mit denen der Inhaber seine Absicht mitteilt, Waren in das eTIR-Verfahren überzuführen;
der Begriff „Vorab-Änderungsdaten“ die Daten gemäß den eTIR-Spezifikationen, die den zuständigen Behörden des Landes, in dem eine Änderung der Erklärung beantragt wurde, übermittelt wurden und mit denen der Inhaber seine Absicht mitteilt, seine Anmeldung zu ändern;
der Begriff „Anmeldungsdaten“ die Vorab-TIR-Daten und die Vorab-Änderungsdaten, die von den zuständigen Behörden akzeptiert wurden;
der Begriff „Anmeldung“ den Vorgang, mit dem der Inhaber oder dessen Vertreter gemäß den eTIR-Spezifikationen angibt, dass er Waren in das eTIR-Verfahren zu überführen beabsichtigt. Sobald die Anmeldung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der Vorab-TIR-Daten oder der Vorab-Änderungsdaten angenommen und die Anmeldungsdaten an das internationale eTIR-System übermittelt wurden, gilt diese Anmeldung als rechtliche Entsprechung eines angenommenen Carnet TIR;
der Begriff „Begleitdokument“ einen Ausdruck des Dokuments, das nach der Annahme der Anmeldung gemäß den Leitlinien der technischen eTIR-Spezifikationen vom Zollsystem elektronisch erstellt wurde. Das Begleitdokument kann anstelle des Protokolls gemäß Artikel 25 dieses Übereinkommens für die Aufzeichnung von Ereignissen während der Beförderung und für das Ausfallverfahren verwendet werden;
der Begriff „Authentifizierung“ einen elektronischen Vorgang, der die elektronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder die Bestätigung des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten in elektronischer Form ermöglicht.
Artikel 3
Durchführung des eTIR-Verfahrens
Artikel 4
Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung des Gremiums für die technische Durchführung
Artikel 5
Verfahren zur Annahme und Änderung der eTIR-Spezifikationen
Das Gremium für die technische Durchführung
nimmt die technischen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens und deren Änderungen an, um deren Übereinstimmung mit den funktionalen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Annahme entscheidet es über eine angemessene Übergangsfrist für deren Umsetzung;
bereitet die funktionalen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens und deren Änderungen vor, um die Übereinstimmung mit den konzeptuellen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens zu gewährleisten. Diese funktionalen Spezifikationen werden dem Verwaltungsausschuss zur Annahme mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, übermittelt, umgesetzt und erforderlichenfalls zu einem bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt zu technischen Spezifikationen ausgearbeitet;
prüft auf Aufforderung des Verwaltungsausschusses Änderungen der konzeptuellen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens. Die konzeptuellen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens und ihre Änderungen werden von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, angenommen, umgesetzt und erforderlichenfalls zu einem bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt zu funktionalen Spezifikationen ausgearbeitet.
Artikel 6
Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten
Artikel 7
Authentifizierung
Artikel 8
Gegenseitige Anerkennung der Authentifizierung des Inhabers
Die Authentifizierung des Inhabers durch die zuständigen Behörden der durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien, die die Anmeldung oder Änderungen der Anmeldungsdaten annehmen, werden von den zuständigen Behörden aller nachfolgenden durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien während des gesamten TIR-Transports anerkannt.
Artikel 9
Zusätzliche Datenanforderungen
Artikel 10
Ausfallverfahren
Artikel 11
Betrieb und Verwaltung des internationalen eTIR-Systems
Artikel 12
Verwaltung des internationalen eTIR-Systems
Artikel 13
Veröffentlichung der eTIR-fähigen Zollbehörden
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Liste der Abgangszollstellen, der Durchgangszollstellen und der Bestimmungszollstellen, die für die Abwicklung eines TIR-Versands im eTIR-Verfahren zugelassen sind, jederzeit zutreffend ist und in der elektronischen Datenbank für zugelassene Zollstellen, die von der TIR-Kontrollkommission entwickelt und gepflegt wird, aktualisiert wird.
Artikel 14
Rechtliche Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäß Anlage 10 des TIR-Übereinkommens
Die rechtlichen Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäß der Anlage 10, Absätze 1, 3 und 4 dieses Übereinkommens gelten mit der Durchführung des eTIR-Verfahrens als erfüllt.
TEIL II
Erläuterung zu Artikel 2 Buchstabe h
11.2 (h)-1 Bis ein harmonisierter Ansatz entwickelt und in den eTIR-Spezifikationen beschrieben wurde, dürfen die Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, den Inhaber mithilfe eines jeden in ihrem nationalen Recht vorgesehenen Verfahrens authentifizieren, unter anderem durch Benutzernamen/Passwort oder elektronische Signaturen.
11.2. (h)-2 Die Integrität des Datenaustauschs zwischen dem internationalen eTIR-System und den zuständigen Behörden sowie die Authentifizierung der Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme werden mittels gesicherter Verbindungen gewährleistet, die in den technischen eTIR-Spezifikationen definiert sind.
Erläuterung zu Artikel 3 Absatz 2
11.3.2 Den durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien wird empfohlen, ihre nationalen Zollsysteme aktualisiert zu haben und die Verbindung mit dem internationalen eTIR-System zu gewährleisten, sobald die Anlage 11 für sie in Kraft tritt. Zoll- und Wirtschaftsunionen können sich für einen späteren Zeitpunkt entscheiden, sodass sie ausreichend Zeit haben, um die nationalen Zollsysteme all ihrer Mitgliedstaaten mit dem internationalen eTIR-System zu verbinden.
Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 3
11.6.3 Den Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, wird empfohlen, die Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten mithilfe der in den funktionalen und technischen Spezifikationen angegebenen Methoden soweit wie möglich anzuerkennen.
Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 2
11.7.2 Das internationale eTIR-System gewährleistet mittels der in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der Vorab-TIR-Daten oder der Vorab-Änderungsdaten und stellt sicher, dass die Daten vom Inhaber übermittelt wurden.
Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 4
11.7.4 Das internationale eTIR-System gewährleistet mittels der in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der Anmeldungsdaten und stellt sicher, dass die Daten von den zuständigen Behörden der am Transport beteiligten Länder gesendet wurden.
Erläuterung zu Artikel 8
11.8 Das internationale eTIR-System gewährleistet mittels der in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der von den zuständigen Behörden erhaltenen und übermittelten Anmeldungsdaten, einschließlich der Angaben zum Inhaber, welche von den zuständigen Behörden, die die Anmeldung annehmen, authentifiziert wurde.
Erläuterung zu Artikel 11 Absatz 3
11.11.3 Falls erforderlich, können die Vertragsparteien beschließen, die Betriebskosten des internationalen eTIR-Systems durch eine Gebühr je TIR-Transport zu finanzieren. In diesem Fall beschließen die Vertragsparteien den geeigneten Zeitpunkt für die Einführung alternativer Finanzierungsmechanismen und deren Modalitäten. Das erforderliche Budget wird von der ECE aufgestellt, vom Gremium für die technische Durchführung geprüft und vom Verwaltungsausschuss genehmigt.
( 1 ) Konsolidierter Text veröffentlicht durch Beschluss 2009/477/EG (ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 1).
( 2 ) Konsolidierter Text veröffentlicht durch Beschluss des Rates 2009/477/EG (ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 1).
( 3 ) Konsolidierter Text veröffentlicht durch Beschluss 2009/477/EG des Rates (ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 1).
( 4 ) Konsolidierter Text veröffentlicht durch Beschluss 2009/477/EG des Rates (ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 1).
( 5 ) Siehe beigefügte Zeichnung 1a.
( 6 ) Siehe beigefügte Zeichnung 1.
( 7 ) Siehe beigefügte Zeichnung 5.
( 8 ) Siehe beigefügte Zeichnung 2.
( 9 ) Siehe beigefügte Zeichnung 2a.
( 10 ) Siehe beigefügte Zeichnung 3.