31971D0375

71/375/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1971 über ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags (Einzelfall IV/26909 - S.I.A.E.) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 254 vom 17/11/1971 S. 0015 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 1971 über ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags Einzelfall IV/26909 - S.I.A.E.) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (71/375/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 86 und 87,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Auf Grund der Ermittlungen der Kommission wurde festgestellt, daß Urheberrechtsverwertungsgesellschaften ihre beherrschende Stellung in einigen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 86 des EWG-Vertrags mißbrauchen. Während gegen die deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) die Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 (2) ergehen musste, haben andere Gesellschaften sich teils nach Einleitung des Verfahrens, teils auch ohne Verfahren verpflichtet, spätestens bis Mitte 1972 die beanstandeten Praktiken durch Änderung ihrer Satzungen und anderen Regelungen abzustellen.

II

Demgegenüber weigert sich die italienische Società Italiana degli Autori ed Editori (S.I.A.E.) bereits, ein Auskunftsverlangen der Kommission vom 10. Juni 1971 fristgerecht und vollständig zu beantworten ; eine Mahnung vom 5. August 1971 blieb ohne Erfolg. Die in Artikel 1 dieser Entscheidung angeforderten Auskünfte sind erforderlich im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Die Kommission kann eine mögliche mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung der S.I.A.E. in Italien sowohl gegenüber deren Mitgliedern wie auch gegenüber den Musikverwertern nur beurteilen, wenn sie die vollständigen Texte der in Artikel 1 genannten Vorschriften und Verträge kennt.

III

Nach den in der Anlage zu dieser Entscheidung im Wortlaut wiedergegebenen Vorschriften der Artikel 15 Absatz 1 b) und 16 Absatz 1 c) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung a) Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz Absatz 5 angefordert hat -

b) Zwangsgelder für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die die Kommission in ihrer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Società Italiana degli Autori ed Editori (S.I.A.E.) ist verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung folgende Auskünfte zu erteilen: 1. Welches ist der vollständige Wortlaut aller Vorschriften der S.I.A.E., die ausser den Statuten ihr Verhältnis zu den Autoren und Verlegern regeln (z.B. Allgemeines Reglement, Verteilungsplan, Satzung einer Sozialkasse usw.)?

2. Welches ist der vollständige Wortlaut der Verträge zwischen Autoren und Verlegern einerseits und der S.I.A.E. andererseits und des Beitrittsformulars?

3. Welches ist der vollständige Wortlaut des Vertrages zwischen der S.I.A.E. und der R.A.I.?

4. Welches ist der vollständige Wortlaut der Verträge zwischen der S.I.A.E. und den Herstellern von Schallplatten?

Artikel 2

Die dieser Entscheidung beigefügte Anlage ist Bestandteil der Entscheidung. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. L 134 vom 20.6.1971, S. 15.

Artikel 3

Die Entscheidung ist an die Società Italiana degli Autori ed Editori, Viale della Letteratura n. 30, Rom, gerichtet.

Gegen diese Entscheidung kann unter den im EWG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere nach Artikel 173 und 185, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg Klage erhoben werden.

Brüssel, den 9. November 1971

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI

ANLAGE

zur Entscheidung der Kommission vom 9. November 1971

Artikel 15.1

Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) ...

b) eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in der Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen,

...

Artikel 16.1

Die Kommission kann gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, a) ...

b) ...

c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat.