11.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2012

über die Anerkennung Uruguays in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 619)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/76/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Antrag Spaniens vom 14. Februar 2006,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Zeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (das „STCW-Übereinkommen“) (2) in der 1995 geänderten Fassung erfüllen.

(2)

Der Antrag auf Anerkennung Uruguays wurde von Spanien mit Schreiben vom 14. Februar 2006 vorgelegt. Im Anschluss an diesen Antrag prüfte die Kommission das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung in Uruguay, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Juni 2007 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen.

(3)

Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung.

(4)

Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 und 8. Dezember 2010 forderte die Kommission Uruguay auf, Nachweise für die Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen.

(5)

Uruguay hat mit Schreiben vom 30. April 2009 und 18. März 2011 die geforderten Informationen und Nachweise über die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung der meisten der bei der Prüfung festgestellten Mängel übermittelt.

(6)

Zwei Mängel bestehen weiterhin. Zum einen erstreckt sich das System der Qualitätsnormen beispielsweise nicht auf bestimmte Verwaltungsmaßnahmen wie die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen. Zum anderen wird das Format der Zeugnisse bemängelt. Uruguay wurde daher aufgefordert, in dieser Hinsicht weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Durch diese Mängel wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung in Uruguay insgesamt die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllen.

(7)

Die Ergebnisse der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, und die Auswertung der von Uruguay vorgelegten Informationen zeigen, dass das Land die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Uruguay wird hinsichtlich der seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)   ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(2)  Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.