90/640/EWG: Entscheidung des Rates vom 3. Dezember 1990 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, für die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stationierten sowjetischen Truppen von den Artikeln 14 und 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abzuweichen
Amtsblatt Nr. L 349 vom 13/12/1990 S. 0019 - 0020
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 3. Dezember 1990 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, für die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stationierten sowjetischen Truppen von den Artikeln 14 und 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abzuweichen (90/640/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), zuletzt geändert durch die Achtzehnte Richtlinie 89/465/EWG (2), insbesondere auf Artikel 30, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund einer Verpflichtung im Rahmen des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmässigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Abweichung von den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 77/388/EWG beantragt. Vor dem Hintergrund dieses Vertrages und angesichts der damit verfolgten Ziele ist eine solche Abweichung gerechtfertigt. Im Lichte der jüngsten politischen Veränderungen erscheint eine mehrwertsteuerliche Gleichbehandlung der im Gebiet der bisherigen Länder der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g) dritter Gedankenstrich und von Artikel 15 Nummer 10 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG und der im Gebiet der neuen Länder der Bundesrepublik Deutschland stationierten sowjetischen Truppen gerechtfertigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g) dritter Gedankenstrich und Artikel 15 Nummer 10 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG wird die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, folgende Umsätze unter Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern von der Mehrwertsteuer zu befreien: - Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen der sowjetischen Truppen sowie Einfuhr von Lebensmitteln, Versorgungsgütern und sonstigen Gegenständen in angemessenen Mengen zur Verwendung durch die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige; - Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die sowjetischen Truppen über eine amtliche Beschaffungsstelle der sowjetischen Streitkräfte, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch diese Truppen, ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige bestimmt sind. Artikel 2 Die Bundesrepublik Deutschland trifft die erforderlichen Maßnahmen, um Steuerbetrug im Zusammenhang mit den in Artikel 1 genannten Umsätzen zu verhindern. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Sie gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 bis zum Tage des endgültigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. CARLI