02021D1765 — DE — 07.10.2021 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
Berichtigt durch:
BESCHLUSS (EU) 2021/1765 DES RATES
vom 5. Oktober 2021
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem ►C1 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ◄ zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist, ist in den Anhängen I und II dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt der Union wird nach Maßgabe des Anhangs III genauer erläutert.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2026. Er wird erforderlichenfalls überprüft und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat geändert. Eine Überprüfung findet in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2022 statt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
ANHANG I
Grundsätze
Für den Standpunkt, der von der Union in dem durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei im Rahmen des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ zu vertreten ist, gelten die folgenden Grundsätze:
Die Union handelt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) verfolgt, wonach sicherzustellen ist, dass die Fischereien langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens vereinbar ist, insbesondere durch die Zielsetzungen des MSY gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und die geltenden Mehrjahrespläne, und im Einklang mit dem Vorsorgeansatz, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge weitest möglich zu vermeiden bzw. zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme und deren Lebensräume auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und dabei den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; dabei handelt sie gemäß Artikel 28 und Artikel 33 der genannten Verordnung bei der Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse;
die Union gewährleistet die Einsatzfähigkeit des Sonderausschusses für Fischerei, einschließlich der Ausarbeitung oder Änderung seiner Geschäftsordnung;
die Union wirkt darauf hin, dass die vom Sonderausschuss für Fischerei angenommenen Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung mit dem Völkerrecht vereinbar sind, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände und des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen, und den internationalen Verpflichtungen der Union entsprechen;
die Union stellt sicher, dass die vom Sonderausschuss für Fischerei angenommenen Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung mit Artikel 494 des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ vereinbar sind, einschließlich der Förderung der langfristigen Nachhaltigkeit und der optimalen Nutzung gemeinsam genutzter Bestände, der Nutzung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, wie sie in erster Linie vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) bereitgestellt werden, als Grundlage für Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsentscheidungen, der Anwendung verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresressourcen und der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen unter Wahrung der Regelungsautonomie der Vertragsparteien, mit dem Ziel, gleiche Ausgangsbedingungen für die Flotten der EU und des Vereinigten Königreichs zu schaffen und einen gemeinsamen Ansatz für die Regeln der Vertragsparteien zu finden;
die Union fördert Standpunkte, die mit bewährten Verfahren und mit den in anderen Gremien und multilateralen und bilateralen Konsultationen im Nordostatlantik vertretenen Standpunkten vereinbar sind, und fördert die Koordinierung mit anderen Vertragsparteien und mit der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC);
die Union verfährt gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;
die Union wirkt darauf hin, dass die Vertragsparteien die im Rahmen des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ angenommenen Maßnahmen rechtzeitig unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen internen Verfahren in ihren jeweiligen Rechtsrahmen umsetzen.
ANHANG II
Leitlinien für den Standpunkt der Union
1. Die Union strebt im Sonderausschuss für Fischerei Folgendes an:
Diskussion und Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen;
Erwägung von Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung und -erhaltung, einschließlich Sofortmaßnahmen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Selektivität der Fangtätigkeiten. Das sollte auch die Suche nach einem gemeinsamen Konzept für technische Maßnahmen und gegebenenfalls Beratungen über alle Maßnahmen umfassen, die die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifiziert hat;
Prüfung von Ansätzen für die Erhebung von Daten für wissenschaftliche und fischereiwirtschaftliche Zwecke, Austausch solcher Daten, einschließlich Informationen, die für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften relevant sind, und Konsultation wissenschaftlicher Gremien zu den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;
Prüfung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Vorschriften, einschließlich gemeinsamer Kontroll- und Überwachungsprogramme und des Datenaustauschs, um die Beobachtung der Nutzung der Fangmöglichkeiten sowie der Kontrolle und Durchsetzung zu erleichtern;
Ausarbeitung und Annahme von Leitlinien für die Festsetzung der vorläufigen zulässigen Gesamtfangmenge (TACs) für besondere Bestände gemäß Artikel 499 Absatz 6 des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ für vorläufige TACs, unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf dem Niveau des MSY zu befischen, insbesondere wenn eine Vermeidung des Phänomens der limitierenden Arten (sogenannte „choke species“) äußerst schwierig ist, und erforderlichenfalls Prüfung, wie ein spezieller Ansatz entwickelt werden kann, um Ergebnisse zu erzielen, die im Einklang mit den Zielen der GFP, einschließlich der im Rahmen der Mehrjahrespläne zur Verfügung stehenden Flexibilitäten, zum übergeordneten Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereien und biologischen Meeresschätze in ihren drei Dimensionen beitragen;
Prüfung von Fragen nach der Benennung von Anlandehäfen, einschließlich der Erleichterung der rechtzeitigen Notifizierung solcher Benennungen durch die Vertragsparteien und etwaiger Änderungen dieser Benennungen;
Festlegung von Fristen für die Mitteilung von in Artikel 496 Absatz 3 genannten Maßnahmen, die Übermittlung der in Artikel 497 Absatz 1 genannten Schiffslisten und die in Artikel 498 Absatz 7 des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ genannte Mitteilung;
Einrichtung eines Konsultationsforums im Rahmen des Artikels 501 Absatz 2 und des Artikels 506 Absatz 4 des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ ;
Entwicklung und Annahme eines Mechanismus für die jährliche freiwillige Übertragung von Fangmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 498 Absatz 8 des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ ; dieser Mechanismus baut auf freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten auf und stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten, die zu dem Austausch beitragen, auch im richtigen Verhältnis davon profitieren;
Prüfung der Anwendung und Umsetzung der Artikel 502 und 503 des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ ;
Beaufsichtigung und Koordinierung von Arbeitsgruppen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ , die durch einen gesonderten Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV eingesetzt und aufgelöst werden;
Bemühung um Einigung über an den Sonderausschuss für Fischerei verwiesene Angelegenheiten in allen schriftlichen Aufzeichnungen zu den jährlichen Konsultationen über Fangmöglichkeiten, gestützt auf dem für die jeweiligen Konsultationen festgelegten Standpunkt der Union, wie im vorliegenden Beschluss näher präzisiert, einschließlich der von den Vertragsparteien am 11. Juni 2021 unterzeichneten schriftlichen Aufzeichnung;
Bemühung um Einigung über die Modalitäten einer Überprüfung nach Artikel 510 des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ .
2. Die Union kann im Sonderausschuss für Fischerei folgende Maßnahmen anstreben:
Prüfung der Entwicklung von mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsstrategien als Grundlage für die Festsetzung der TACs und anderer Bewirtschaftungsmaßnahmen;
Entwicklung mehrjähriger Strategien für die Erhaltung und Bewirtschaftung nicht quotengebundener Bestände nach Maßgabe des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ ;
die Protokollierung der von den Vertragsparteien nach Konsultationen gemäß Artikel 498 des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ vereinbarten Angelegenheiten;
die Änderung der Liste der bereits bestehenden internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 496 Absatz 2 Unterabsatz 3 des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ ;
andere Aspekte der Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Rahmen des ►C1 Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ◄ .
3. Die Union unterstützt gegebenenfalls, dass der Sonderausschuss für Fischerei Beschlüsse oder Empfehlungen mit rechtlicher Wirkung auf die in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs genannten Angelegenheiten annimmt.
ANHANG III
Erläuterung des im Sonderausschuss für Fischerei zu vertretenden Standpunkts der Union
Bevor der Sonderausschuss für Fischerei Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung erlässt, werden die nötigen Schritte dafür unternommen, dass der im Namen der Union zum Ausdruck zu bringende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in den Anhängen I und II niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung des Sonderausschusses für Fischerei und vor jedem schriftlichen Verfahren im Sonderausschuss für Fischerei, jedoch keinesfalls später als acht Arbeitstage vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens, ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Erläuterung des Standpunkts der Union zur Erörterung und Billigung der Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts.
Das Europäische Parlament wird gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unterrichtet.
Die in diesem Anhang festgelegten Grundsätze dienen weiterhin als Richtschnur für die Arbeit der Kommission während der Sitzungen des Sonderausschusses für Fischerei.
Sollte in einer Sitzung des Sonderausschusses für Fischerei keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Verfahren an den Rat verwiesen.