3.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/53


BESCHLUSS (Euratom) 2023/226 DES RATES

vom 30. Januar 2023

über die Aufrechterhaltung der Vergünstigungen des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 48,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 74/295/Euratom (1) hat der Rat die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) für die Dauer von 25 Jahren ab 1. Januar 1974 als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Vertrags errichtet.

(2)

Mit dem Beschluss 2011/362/Euratom (2) verlängerte der Rat den Status der HKG als gemeinsames Unternehmen bis zum 31. Dezember 2017.

(3)

Mit der Entscheidung 74/296/Euratom (3) und der Entscheidung vom 16. November 1992 (4) gewährte der Rat der HKG bestimmte in Anhang III des Vertrags genannte Vergünstigungen für die Dauer von 25 Jahren ab dem 1. Januar 1974.

(4)

Mit dem Beschluss 2011/374/Euratom (5) verlängerte der Rat diese Vergünstigungen bis zum 31. Dezember 2017.

(5)

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 beantragte die HKG eine erneute Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen. Die Verlängerung sollte sich auch auf die betreffenden Befreiungen von der Grunderwerbsteuer, der Grundsteuer und der Gewerbeertragsteuer auf Zinsen einer Dauerschuld erstrecken. Darüber hinaus beantragte die HKG die Befreiung von allen direkten Steuern, denen die gemeinsamen Unternehmen, ihr Vermögen, ihre Guthaben und Einkünfte unterliegen könnten. Sie beantragte, dass diese Befreiung so umfassend wie möglich ausfallen und ab dem 1. Januar 2018 anwendbar sein solle. Aus Gründen der Klarheit beantragte die HKG die Befreiung von den folgenden in der Bundesrepublik Deutschland anwendbaren direkten Steuern, wobei die Auflistung nicht als erschöpfend zu verstehen sein sollte: Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer.

(6)

Der Zweck der HKG besteht gegenwärtig darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk bis zum Stadium des sicheren Einschlusses und anschließend ein Überwachungsprogramm für die betreffenden eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen durchzuführen.

(7)

Diese Programme haben in der Gemeinschaft keine Entsprechung, da bisher dort noch kein Hochtemperaturreaktor endgültig stillgelegt worden ist.

(8)

Daher ist die Durchführung dieser Programme wichtig, denn sie liefern nützliche Erfahrungen für die Kernindustrie und die künftige Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft, insbesondere für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen.

(9)

Die HKG sollte daher durch eine Minderung der finanziellen Belastung und die Gewährung der beantragten zusätzlichen steuerlichen Vergünstigungen bei der Durchführung des Programms zur Stilllegung des Kernkraftwerks bis zum Stadium des sicheren Einschlusses und des Programms zur Überwachung der eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen unterstützt werden.

(10)

Die Finanzierungsregelung für die HKG wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der HKG und deren Gesellschaftern für den Zeitraum bis 31. Dezember 2022 vereinbart.

(11)

Die Vergünstigungen sollten der HKG daher rückwirkend für denselben Zeitraum gewährt werden, um den ihr Status als gemeinsames Unternehmen verlängert wird, d. h. vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022.

(12)

Nach dem 31. Dezember 2022 ist jede weitere Verlängerung der gewährten Vergünstigungen der HKG als gemeinsames Unternehmen an die Bedingung geknüpft, dass die HKG eine Stilllegungsgenehmigung beantragt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden, in Anhang III des Vertrags genannten, dem gemeinsamen Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH („HKG“) gewährten Vergünstigungen werden um die Dauer von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2018 verlängert:

a)

im Rahmen von Nummer 4 des genannten Anhangs die Befreiung von der Grunderwerbsteuer;

b)

gemäß Nummer 5 des genannten Anhangs die Befreiung von allen direkten Steuern, denen das gemeinsame Unternehmen, sein Vermögen, sein Guthaben oder seine Einkünfte unterliegen könnten.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Vergünstigungen werden der HKG unter der Voraussetzung gewährt, dass sie der Kommission alle gewerblichen, technischen und wirtschaftlichen Kenntnisse, einschließlich der sicherheitsrelevanten Informationen, zur Verfügung stellt, die die HKG bei der Durchführung des Programms der Stilllegung des Kernkraftwerks bis zum Stadium des sicheren Einschlusses und bei der Durchführung des Programms zur Überwachung der eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen erwirbt.

Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche Kenntnisse, die die HKG gemäß den mit ihr geschlossenen Verträgen mitteilen darf. Die Kommission bestimmt, welche Kenntnisse ihr mitzuteilen sind sowie auf welchem Weg die Mitteilung zu erfolgen hat, und gewährleistet, dass diese Kenntnisse weitergegeben werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die HKG gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KULLGREN


(1)  Entscheidung 74/295/Euratom des Rates vom 4. Juni 1974 über die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) (ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 7).

(2)  Beschluss 2011/362/Euratom des Rates vom 17. Juni 2011 über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen (ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 24).

(3)  Entscheidung 74/296/Euratom des Rates vom 4. Juni 1974 über die Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) (ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 14).

(4)  Nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)  Beschluss 2011/374/Euratom des Rates vom 17. Juni 2011 über die Aufrechterhaltung der Vergünstigungen des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) (ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 8).