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20.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 45/10 |
BESCHLUSS (EU) 2016/242 DES RATES
vom 12. Februar 2016
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 14. Mai 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Fürstentum Andorra zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (1), um dieses Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene anzupassen, auf der vereinbart worden war, den automatischen Informationsaustausch als internationalen Standard zu fördern. |
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(2) |
Der aus den Verhandlungen resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls spiegelt die Verhandlungsleitlinien des Rates getreulich wider, da er das Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten anpasst. Die Union, ihre Mitgliedstaaten und das Fürstentum Andorra haben aktiv an den Arbeiten des globalen Forums der OECD mitgewirkt, das die Entwicklung und die Umsetzung dieses globalen Standards unterstützt. Das Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Union und dem Fürstentum Andorra. |
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(3) |
Das Änderungsprotokoll sollte daher vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Änderungsprotokolls genehmigt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsprotokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.R.V.A. DIJSSELBLOEM
(1) ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 33.
(2) Der Wortlaut des Änderungsprotokolls wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.