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27.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/64 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/1303 DES RATES
vom 26. Juni 2023
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 25. November 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) angenommen, mit der eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) eingerichtet wurde. |
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(2) |
Am 27. Juni 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1017 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP geändert und bis zum 30. Juni 2023 verlängert wurde. |
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(3) |
Am 28. Februar 2023 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der koordinierten strategischen Überprüfung der EU BAM Rafah und der EUPOL COPPS übereingekommen, dass die beiden Missionen zweimal jeweils um ein Jahr bis zum 30. Juni 2025 verlängert werden sollten. |
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(4) |
In Anbetracht der von Israel und der Palästinensischen Behörde vorgelegten Informationen sollte die EU BAM Rafah in diesem Stadium um ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2024, verlängert werden. |
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(5) |
Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt werden, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 beläuft sich auf 2 360 000 EUR.“ |
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2. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2024.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2023.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28).
(2) Beschluss (GASP) 2022/1017 des Rates vom 27. Juni 2022 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 74).