72/279/EWG: Beschluß des Rates vom 31. Juli 1972 zur Einsetzung eines Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses
Amtsblatt Nr. L 179 vom 07/08/1972 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0235
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0797
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0235
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0838
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0100
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0060
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0060
BESCHLUSS DES RATES vom 31. Juli 1972 zur Einsetzung eines Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (72/279/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In den vom Rat erlassenen Vorschriften im Bereich der Agrarstatistik ist im Hinblick auf ihre leichtere Durchführung ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen ; es ist zweckmässig, zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit einen Ausschuß einzusetzen, der mit der Wahrnehmung der ihm durch diese Vorschriften übertragenen Aufgaben betraut ist. Es ist wünschenswert, daß der Ausschuß auch alle anderen in den Bereich dieser Bestimmungen fallenden Fragen prüft - BESCHLIESST: Artikel 1 Es wird ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehender Ständiger Agrarstatistischer Ausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt. Artikel 2 Der Ausschuß nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die vom Rat im Bereich der Agrarstatistik erlassenen Bestimmungen in den dort vorgesehenen Fällen und unter den dort genannten Bedingungen übertragen sind. Er kann ausserdem jede andere in den Bereich dieser Bestimmungen fallende Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorlegt. Artikel 3 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 1972. Im Namen des Rates Der Präsident T. WESTERTERP