31982D0382

82/382/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1982, mit der festgestellt wird, daß die Geräte "Conviron-Plant Growth Chamber, model PGV 36; Growth Bench, model GB 48; Cold Chamber, model C816; Chamber, model C604 and Incubator, model I 23 L" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 168 vom 15/06/1982 S. 0041 - 0041


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Mai 1982,

mit der festgestellt wird, daß die Geräte Conviron-Plant Growth Chamber, model PGV 36; - Growth Bench, model GB 48; - Cold Chamber, model C816; - Chamber, model C604 and Incubator, model I 23 L" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(82/382/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Belgien hat mit Schreiben an die Kommission vom 1. Dezember 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob die Geräte »Conviron-Plant Growth Chamber, model PGV 36; - Growth Bench, model GB 48; - Cold Chamber, model C816; - Chamber, model C604 and Incubator, model I 23 L", die am 16. Juni 1980 bestellt worden sind und in der Grundlagenforschung über den Stoffwechsel der Phytohormone im Verhältnis zu verschiedenen Wachstums- und Entwicklungsbedingungen und auch zum Ausbau von Techniken der vegetativen Pflanzenvermehrung in vitro verwendet werden sollen, wissenschaftlichen Charakter besitzen und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 20. April 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß die Geräte aus Pflanzenwuchskammern, Wuchsbänken, Temperatur- und Druckaufzeichnern, Kältekammern, Schränken und Inkubatoren bestehen.

Sie besitzen nicht die objektiven Merkmale von für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräten; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet.

Die Verwendung allein, die die Geräte in diesem speziellen Fall finden, kann ihnen nicht den Charakter von wissenschaftlichen Geräten verleihen, und sie können somit nicht als wissenschaftliche Geräte angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, diese Geräte von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geräte »Conviron-Plant Growth Chamber, model PGV 36; - Growth Bench, model GB 48; - Cold Chamber, model C816; - Chamber, model C604 and Incubator, model I 23 L", die Gegenstand des Antrags Belgiens vom 1. Dezember 1981 sind, können nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.