31973D0322

73/322/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 1973 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/27.010 - Deutsche Philips GmbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 293 vom 20/10/1973 S. 0040 - 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1973 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/27.010 - Deutsche Philips GmbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (73/322/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 15,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 26. Juli 1972, bezueglich bestimmter Preis- und Vertriebsbindungsreverse der Deutschen Philips GmbH, Hamburg, ein Verfahren einzuleiten,

nach Anhörung der Deutschen Philips GmbH gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 18. Mai 1973 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt 1. Am 18. Juni 1967 hatte die Kommission gegen die Deutsche Philips GmbH, nachstehend DPG genannt, und weitere Tochtergesellschaften der N.V. Philips Glöilampenfabrieken, Eindhoven, Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 des Rates eingeleitet, weil die von den betreffenden Tochtergesellschaften angemeldeten allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Exportverbot enthielten. In ihrem Schreiben vom 13. Mai 1968 teilte die Muttergesellschaft mit, daß sie beschlossen habe, in den allgemeinen Verkaufsbedingungen, in den Geschäftspapieren und in den Rechnungen der verschiedenen Philips-Gesellschaften, gegen die die Verfahren eingeleitet worden waren, jedes Exportverbot für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufzuheben, und sie forderte die betreffenden Tochtergesellschaften auf, die allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend zu ändern.

Mit Schreiben vom 29. Juli 1968 legte die DPG der Kommission ihre neuen Liefer- und Zahlungsbedingungen (Fassung 1968) vor, in denen das Exportverbot auf Länder ausserhalb der EWG beschränkt wurde. Daraufhin teilte die Kommission der DPG am 7. März 1969 mit, daß das Verfahren abgeschlossen worden sei.

2. Die DPG wendete im Zeitpunkt der Einleitung des vorgenannten Verfahrens neben ihren Liefer- und Zahlungsbedingungen eine Reihe von bei der Kommission nicht angemeldeten Preis- und Vertriebsbindungsreversen an, die zum Teil insbesondere folgende Verpflichtungen enthielten. a) In dem Revers für Philips-Elektrorasierer (Ausgabe März 1967) war den Groß- und Einzelhändlern in Deutschland der Weiterverkauf der Vertragsware für den mittelbaren oder unmittelbaren Versand ins Ausland gemäß den Liefer- und Zahlungsbedingungen der DPG verboten, es sei denn, daß die DPG im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt hatte.

b) Auf Grund der Reverse für Elektrorasierer, für Haushaltsgroßgeräte, für Haushaltsgeräte und für Experimentierkästen durfte die Vertragsware an Letztverbraucher nur zu den von der DPG jeweils festgesetzten Letztverbraucherpreisen angeboten und verkauft werden. Eine ähnliche Klausel enthielt der Revers für Allgebrauchs- und Entladungslampen (Preisbindung). (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

c) Ausserdem galt die Preisbindung, gleichviel, ob die Vertragsware unmittelbar von der DPG oder von in- oder ausländischen Lieferanten erworben wurde (Reimportpreisbindung).

d) Auf Grund der Reverse für Haushaltsgroßgeräte, für Elektrorasierer und für Farbfernsehgeräte für den Großhandel durften Großhändler nur an Facheinzelhändler liefern. Sie durften demzufolge nicht an andere Großhandlungen oder sonstige Vorlieferanten von Wiederverkäufern - mochten diese auch im Ausland residiert haben - Vertragsware liefern, es sei denn, daß die DPG im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt hatte. Eine ähnliche Bestimmung enthielten die Reverse für Haushaltsgeräte und für Allgebrauchs- und Entladungslampen (Querlieferungsverbot auf der Großhandelsstufe).

Auf Grund der Reverse für Haushaltsgroßgeräte und für Farbfernsehgeräte für den Großhandel durfte der Einzelhändler die vertriebsgebundene Vertragsware auch im Falle des Exportes nur an Letztverbraucher verkaufen und/oder liefern. Ausserdem durfte er auf Grund des letztgenannten Reverses keine Werbung in Offertenblättern betreiben, die an Wiederverkäufer gerichtet waren (Querlieferungs- und Werbeverbot auf der Einzelhandelsstufe).

e) Auf Grund der Reverse für Haushaltsgroßgeräte, für Elektrorasierer, für Farbfernsehgeräte für den Großhandel, für Haushaltsgeräte und für Allgebrauchs- und Entladungslampen durften Großhändler nicht an Endverbraucher verkaufen (Sprunglieferungsverbot).

f) Auf Grund der Reverse für Haushaltsgroßgeräte und für Farbfernsehgeräte für den Großhandel durften Einzelhändler nicht an Großhändler liefern (Rücklieferungsverbot).

Auch nach Einleitung und nach Abschluß des vorgenannten Verfahrens bezueglich der angemeldeten Liefer- und Zahlungsbedingungen der DPG hielt diese das Exportverbot in ihrem Elektrorasierer-Revers in unveränderter Form aufrecht. So war in dem von ihr in dem Rechtsstreit vor dem Land- und dem Oberlandesgericht in Hamburg gegen die Offene Handelsgesellschaft in Firma Josef Reitz oHG. u.a. (1) überreichten Preis- und Vertriebsbindungsrevers für Elektrorasierer das betreffende Exportverbot nach wie vor enthalten. Erst nachdem die Kommission bezueglich dieses Reverses und der weiteren vorgenannten Preis- und Vertriebsbindungsreverse am 26. Juli 1972 gegen die DPG ein erneutes Verfahren von Amts wegen eingeleitet hatte, hat diese im Oktober 1972 durch Rundschreiben ihre Groß- und ihre Einzelhändler in Deutschland darauf hingewiesen, daß ihr Preis- und Vertriebsbindungsrevers für Elektrorasierer auf ihre Liefer- und Zahlungsbedingungen verweise, nach denen gemäß Ziffer XI 2 der Weiterverkauf ihrer Waren

verboten werde für den mittelbaren oder unmittelbaren Versand in Länder ausserhalb der EWG, es sei denn, daß sie im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt habe.

Nachdem der DPG in diesem zweiten Verfahren am 25. Oktober 1972 die Beschwerdepunkte mitgeteilt worden waren, hat sie unverzueglich die Reimportpreisbindung aufgehoben und die Geltung der Preisbindung, der Querlieferungsverbote, des Werbeverbots sowie des Sprung- und des Rücklieferungsverbots auf den innerstaatlichen Handel beschränkt.

II. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags 1. Die vorgenannten Preis- und Vertriebsbindungsreverse sind schriftliche Verträge zwischen der DPG und ihren deutschen Händlern ; sie sind demnach Vereinbarungen zwischen Unternehmen.

2. a) Das den deutschen Händlern in dem Elektrorasierer-Revers auferlegte Exportverbot (I.2.a)) sollte sie daran hindern, die von der DPG in Deutschland vertriebenen Elektrorasierer in anderen Mitgliedstaaten anzubieten und dadurch einen Wettbewerb herbeizuführen. Das Exportverbot bezweckte demnach eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

b) Auf Grund der Preisbindung (I.2.b)) durfte ein deutscher Einzelhändler die Vertragsware auch an Letztverbraucher in den anderen EWG-Ländern nur zu den in Deutschland gebundenen Preisen abgeben, obwohl von der in Deutschland bestehenden Preisbindung nur Inlandsgeschäfte erfasst werden. Die Ausdehnung der Preisbindung auf Verkäufe - und Werbung zu den gebundenen Preisen - in den anderen Mitgliedstaaten der EWG ist demnach eine von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags erfasste Wettbewerbsbeschränkung.

c) Da die Preisbindung ausnahmslos für alle Vertragsware galt, welche die deutschen Einzelhändler unmittelbar von der DPG oder von in- oder ausländischen Lieferanten erworben hatten (I.2.c)), waren die deutschen Einzelhändler verpflichtet, bei einem Weiterverkauf der aus einem EWG-Land nach Deutschland importierten Vertragsware die in Deutschland bestehende Preisbindung zu beachten. Diese Reimportpreisbindung hinderte also die deutschen Einzelhändler, bei einem Weiterverkauf der reimportierten Vertragsware in Deutschland bezueglich der Preise mit anderen deutschen Einzelhändlern in Wettbewerb zu treten.

Die betreffende Reimportpreisbindung lässt sich nicht dadurch rechtfertigen, daß sie dem Schutz der in Deutschland gesetzlich zugelassenen (1)Urteil des OLG Hamburg vom 23.12.1971, 3 U 129/71.

Preisbindung diene, indem sie den Verkauf importierter Erzeugnisse unter den gebundenen Preisen in Deutschland verhindere und somit die Aufrechterhaltung der Preisbindung ermögliche. Der Umstand, daß die vertikale Preisbindung in einem Mitgliedstaat erlaubt ist, ist für sich kein Grund, die der Aufrechterhaltung dieser Preisbindung dienenden Maßnahmen von dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 auszunehmen. Eine den Zielen des Gemeinsamen Marktes entgegenstehende Abriegelung der nationalen Märkte kann nicht schon im Hinblick auf die durch den nationalen Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, die Verkaufspreise für bestimmte Erzeugnisse zu binden, als mit den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags vereinbar betrachtet werden.

Sicherlich ist nicht zu übersehen, daß den Einzelhändlern in Deutschland durch die Reimportpreisbindung nicht die Möglichkeit genommen wird, die Erzeugnisse gegebenenfalls in den anderen EWG-Ländern günstiger zu beziehen, wobei vor allem an günstigere Einkaufspreise zu denken ist. Hierdurch würde jedoch lediglich erreicht, daß die Handelsmargen der betreffenden Händler erhöht würden, ohne daß diese die Möglichkeit hätten, diesen Vorteil in Gestalt niedrigerer Preise an die Verbraucher weiterzugeben und insbesondere ihren Absatz zu vergrössern und neue Kunden zu gewinnen. Jedenfalls wäre die Wettbewerbslage auf der Einzelhandelsstufe - was die für den Verbraucher entscheidenden Preise angeht - dieselbe wie im Fall einer Abschirmung durch Export- bzw. Reimportverbote.

d) Durch die den deutschen Großhändlern auferlegte Verpflichtung, andere Großhändler nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der DPG zu beliefern (I.2.d.) Absatz 1) und die den deutschen Einzelhändlern auferlegte Verpflichtung, Vertragsware nur an Endverbraucher zu verkaufen und keine Werbung in Offertenblättern zu betreiben, die an Wiederverkäufer gerichtet waren (I.2.d.) Absatz 2), wurden die Groß- und die Einzelhändler in Deutschland daran gehindert, in anderen Mitgliedstaaten Händler auf derselben Handelsstufe zu beliefern. Diese Querlieferungsverbote können für den grenzueberschreitenden Verkehr die gleiche Wirkung haben wie Exportverbote.

e) Durch das den deutschen Großhändlern auferlegte Verbot, Endverbraucher zu beliefern (I.2.e)), wurde den Endverbrauchern in anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen, die Vertragsware - soweit dem nicht das Exportverbot in dem Elektrorasierer-Revers entgegenstand - unmittelbar von deutschen Großhändlern zu beziehen, und durch das den deutschen Einzelhändlern auferlegte Verbot, Vertragsware an Großhändler zu verkaufen (I.2.f)), wurden die durch das Querlieferungsverbot im zwischenstaatlichen Handel bereits beschränkten Bezugsmöglichkeiten der Großhändler in den anderen EWG-Ländern weiterhin eingeengt.

3. Die in Ziffer 2 genannten Verpflichtungen waren auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie errichteten nämlich zwischen der Bundesrepublik und den anderen Mitgliedstaaten künstliche Schranken für den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen. Sie beeinflussten damit unmittelbar den Handelsstrom zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes nachteilig sein konnte.

4. Die betreffenden Verpflichtungen fallen demnach unter Artikel 85 Absatz 1.

III. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags

Eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 kann bezueglich der in Teil II Ziffer 2 genannten Verpflichtungen schon deswegen nicht abgegeben werden, weil sie nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet worden sind.

Die betreffenden Verpflichtungen fallen auch nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17, da sie die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen.

Artikel 85 Absatz 3 ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

IV. Festsetzung einer Geldbusse

Da die DPG die in Teil II Ziffer 2 b) bis e) genannten Zuwiderhandlungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 25. Oktober 1972 unverzueglich abgestellt hat, kann die Festsetzung einer Geldbusse wegen dieser Zuwiderhandlung ausser Betracht bleiben. Anders verhält es sich jedoch bezueglich des in dem Elektrorasierer-Revers enthaltenen Exportverbots. Obwohl nämlich die Philips-Muttergesellschaft nach Einleitung des Verfahrens im Jahre 1967 in ihrem Schreiben vom 13. Mai 1968 mitgeteilt hatte, sie habe beschlossen, jedes Exportverbot für die EWG-Länder aufzuheben, und obwohl sie der DPG entsprechende Weisung erteilt hatte, hat die DPG dieses Exportverbot tatsächlich erst im Oktober 1972, und zwar erst nach Einleitung eines erneuten Verfahrens von Amts wegen, aufgehoben. Die Kommission sieht sich daher veranlasst, wegen dieser Zuwiderhandlung eine Geldbusse festzusetzen.

V. Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 auf das Exportverbot

Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis zu einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn v.H. des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. 1. Spätestens bei Einleitung des Verfahrens bezueglich des in den Liefer- und Zahlungsbedingungen der DPG enthaltenen Exportverbots am 18. Juni 1967 war der DPG bekannt, daß das Exportverbot in ihrem Elektrorasierer-Revers gegen Artikel 85 Absatz 1 verstieß. Ausserdem ist die DPG von der Muttergesellschaft ausdrücklich aufgefordert worden, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen das Exportverbot für die EWG-Länder aufzuheben. Während die DPG aber in ihren anderen ab 1969 gültigen Preis- und Vertriebsbindungsreversen das Exportverbot tatsächlich auf Drittländer beschränkte, hat sie dieses Verbot in ihrem Elektrorasierer-Revers bis Oktober 1972 uneingeschränkt beibehalten.

Die DPG erklärt die Beibehaltung des Exportverbots in dem Händlerrevers mit einem Versehen, indem sie geltend macht, die Einschränkung des Exportverbots auf dritte Länder ergebe sich aus den allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, in denen klargestellt worden sei, daß ein Export in die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zulässig sei. Die DPG habe deutschen. Großhändlern, die Philips-Elektrorasierer ausführen wollten, erklärt, daß die Ausfuhr dieser Geräte nach anderen Mitgliedstaaten nicht verboten sei. Das Unternehmen hat der Kommission Schreiben deutscher Großhändler vorgelegt, in denen diese erklären, daß sie tatsächlich Philips-Elektrorasierer in andere EWG-Länder geliefert haben.

Diese Umstände legen die Annahme nahe, daß die DPG die Zuwiderhandlung nicht vorsätzlich begangen hat. Dem Unternehmen muß aber Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, denn es musste damit rechnen, daß andere Händler das in dem Elektrorasierer-Revers enthaltene uneingeschränkte Exportverbot für verbindlich halten und deshalb von Exporten nach anderen Mitgliedstaaten Abstand nehmen würden. Die DPG hat es an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen, durch Änderung des Reverses klarzustellen, daß Exporte nach den anderen Mitgliedstaaten erlaubt sein sollten.

Die DPG hat damit fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen.

2. Bei der Festsetzung der Geldbusse sind die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung sowie die Stellung des Unternehmens zu berücksichtigen. a) Exportverbote stellen eine schwere Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags dar, da sie die Entstehung eines einheitlichen Marktes verhindern. Dies ist seit der Entscheidung der Kommission vom 23. September 1964 im Einzelfall Grundig/Consten (1) und seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64 - Grundig/Consten - (2) bekannt.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die DPG die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen hat.

b) Die Elektrorasierer-Reverse sind ab März 1967 unterzeichnet worden, und am 29. Juli 1968 hat die DPG der Kommission ihre neuen Liefer- und Zahlungsbedingungen vorgelegt. Das Unternehmen, hat die Zuwiderhandlung im Oktober 1972 abgestellt. Diese hat sich also auf einen langen Zeitraum erstreckt.

c) Die DPG ist ein bedeutendes Unternehmen der Elektroindustrie, ihre Umsätze in Elektrorasierern sowie ihr Marktanteil in diesem Erzeugnis sind erheblich.

3. Aus diesen Gründen erscheint es der Kommission angemessen, im vorliegenden Fall gegen die DPG eine Geldbusse in Höhe von 60 000 (sechzigtausend) Rechnungseinheiten festzusetzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird festgestellt, daß folgende Verpflichtungen, die von der Deutschen Philips GmbH ihren deutschen Händlern auferlegt worden waren, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags darstellten: - das Exportverbot, das in dem Preis- und Vertriebsbindungsrevers für Philips Elektrorasierer enthalten war (I.2.a)),

- die Reimportpreisbindung, die in den Preis- und Vertriebsbindungsreversen für Philips-Elektrorasierer, für Haushaltsgroßgeräte, für Haushaltsgeräte, für Experimentierkästen und für Allgebrauchs- und Entladungslampen enthalten war (I.2.c)),

- die Preisbindung (I.2.b)), das Querlieferungsverbot für Großhändler (I.2.d) Absatz 1), das Querlieferungs- und das Werbeverbot für Einzelhändler (I.2.d) Absatz 2), das Sprunglieferungsverbot (I.2.b)), und das Rücklieferungsverbot (I.2.f)), die teilweise in den vorgenannten Reversen oder in dem Farbfernsehgeräte-Revers für den Großhandel enthalten sind, soweit sie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten galten. (1)ABl. Nr. 161 vom 20.10.1964, S. 2545/64. (2)Rspr. EuGH XII. 322.

Artikel 2

(1) Gegen die Deutsche Philips GmbH wird wegen der Beibehaltung des Exportverbots in ihrem Preis- und Vertriebsbindungsrevers für Elektrorasierer (Ausgabe März 1967) bis Oktober 1972 eine Geldbusse in Höhe von 60 000 (sechzigtausend) Rechnungseinheiten festgesetzt ; das sind 219 600 (zweihundertneunzehntausendsechshundert) Deutsche Mark.

(2) Diese Entscheidung stellt hinsichtlich der Deutschen Philips GmbH einen nach Artikel 192 des EWG-Vertrags vollstreckbaren Titel dar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Deutsche Philips GmbH, Hamburg gerichtet.

Brüssel, den 5. Oktober 1973

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI