83/312/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1983 über eine von der italienischen Regierung gewährte Treibstoffbeihilfe an die im Mittelmeer Fischfang treibenden Fischer (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 169 vom 28/06/1983 S. 0029 - 0031
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1983 über eine von der italienischen Regierung gewährte Treibstoffbeihilfe an die im Mittelmeer Fischfang treibenden Fischer (Nur der italienische Text ist verbindlich) (83/312/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3443/80 (2), insbesondere auf Artikel 26, und auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates (3), die mit Wirkung vom 1. Juni 1982 die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 ersetzt hat, insbesondere auf Artikel 28, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, sowie im Hinblick auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die italienische Regierung hat mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 28. März 1980 der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags den Wortlaut des Gesetzes Nr. 57 vom 29. Februar 1980 mitgeteilt, mit dem als »ausserplanmässiger Maßnahme zugunsten der Fischerei" den im Mittelmeer gewerblich Fischfang treibenden Fischern eine auf das Rechnungsjahr 1980 beschränkte aussergewöhnliche Betriebskostenbeihilfe gewährt wurde. Dieses Gesetz wurde ab 13. April 1980 wirksam. Die Durchführungsbestimmungen waren durch einen Ministerialerlaß festzulegen, dessen Entwurf der Kommission im Rahmen des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages mit Schreiben vom 13. Mai 1980 mitgeteilt worden ist. Aus diesem Erlaß geht hervor, daß diese genannte Beihilfe unmittelbar an den Treibstoffverbrauch gebunden war und 87 Lit je Kilogramm verbrauchten Treibstoffs betrug. Die für diese Beihilfe angesetzten Haushaltsmittel beliefen sich auf 25 Milliarden Lit. Die beschriebene Beihilfe fällt aufgrund der obengenannten Artikel der Verordnungen (EWG) Nr. 100/76 und (EWG) Nr. 3796/81 unter die Artikel 92 bis 94 des EWG-Vertrags. Nach einer ersten Prüfung ist die Kommission zu der Auffassung gekommen, daß diese Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellte, die ohne echte Gegenleistung seitens der Begünstigten gewährt wurde, einen starken direkten Einfluß auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hatte, und infolgedessen nach Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Kommission hat daher beschlossen, im Zusammenhang mit dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten und der italienischen Regierung mit Schreiben vom 22. Juli 1980 eine Frist zur Äusserung gesetzt. Im November 1981 erfuhr die Kommission, daß die italienische Regierung beschlossen hatte, die Beihilfe für 1981 zu verlängern. Nach zweimaliger Bitte um Bestätigung dieses Sachverhalts am 17. November 1981 und am 22. Dezember 1981 haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 11. Januar 1982 das Gesetzesdekret Nr. 193 vom 11. Mai 1981 mitgeteilt, mit dem die Beihilfe für das erste Halbjahr 1981 verlängert wurde. Die Beihilfe war im Grundsatz nicht geändert worden, der Beihilfesatz jedoch für das erste Quartal 1981 auf 150 Lit/kg verbrauchten Treibstoffs und für das zweite Quartal 1981 auf 140 Lit/kg verbrauchten Treibstoffs heraufgesetzt worden. Die für diese Beihilfe angesetzten Haushaltsmittel beliefen sich im ersten Halbjahr 1981 allein auf 21 Milliarden Lit. Da die Kommission der Auffassung war, daß es sich um die Verlängerung der 1980 gewährten Beihilfe handelte, hat sie diesbezueglich das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet, und der italienischen Regierung mit Schreiben vom 24. Februar 1982 eine Frist zur Äusserung gesetzt. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß die italienische Regierung eindeutig gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags verstossen hat. II Die italienische Regierung hat in ihren an die Kommission gerichteten Antworten vom 13. August 1980 und 24. März 1982 darauf hingewiesen, daß die Gewährung einer Treibstoffbeihilfe für 1980 und 1981 durch soziale Gründe, die Notwendigkeit, eine Diskriminierung zwischen den sizilianischen Fischern, die bereits eine unter bestimmten Voraussetzungen von der Kommission zugelassenen Treibstoffbeihilfe beziehen, und den Fischern der anderen Regionen zu beseitigen, durch die Tatsache, daß ihre Einführung keine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Mitgliedstaaten mit sich bringt, durch ihren vorläufigen Charakter, durch das Fehlen anderer Maßnahmen zugunsten der Seefischerei und schließlich durch den geringen Beihilfesatz - 30 % des Treibstoffpreises - begründet war. Mehrere Mitgliedstaaten und Berufsverbände haben der Kommission ihre Äusserungen übermittelt. Bestimmte Mitgliedstaaten und Berufsverbände teilen die Ansicht der Kommission; andere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß das Fehlen einer gemeinsamen Fischereipolitik die Mitgliedstaaten veranlassen kann, Beihilfen einzuführen, um eine Verschlechterung der gegenwärtigen Lage zu verhindern. Mehrere Berufsverbände äussern den Wunsch, daß die Beihilfegewährung zugunsten der Fischereiwirtschaft auf Gemeinschaftsebene harmonisiert wird. III Die Subvention von 87 Lit je Kilogramm verbrauchten Treibstoffs nach Artikel 7 des Ministerialerlasses mit den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 57 vom 29. Februar 1980 und die Subvention von 150 Lit je Kilogramm Treibstoff für das erste Quartal 1981 und von 140 Lit je Kilogramm für das zweite Quartal 1981 nach Artikel 2 des Ministerialerlasses vom 25. Juli 1981 haben einen unmittelbaren Einfluß auf die Produktionskosten der Begünstigten gehabt und ihnen einen unbestreitbaren Vorteil gegenüber den anderen Fischern in der Gemeinschaft verschafft. Die von den italienischen Behörden hergestellte Verbindung mit der Beihilfe in Sizilien im Zusammenhang mit der Entscheidung der Kommission erscheint nicht stichhaltig: Zum einen kann die Gewährung einer Beihilfe in einem Teil der Gemeinschaft niemals allein durch das Vorhandensein einer ähnlichen Beihilfe in einem anderen Teil gerechtfertigt werden, und zum anderen war die Entscheidung der Kommission, vorübergehend bis zum 30. Juni 1980 eine Treibstoffbeihilfe für die sizilianischen Fischer zu genehmigen, im geringen Umfang des Handels mit Fischereierzeugnissen zwischen Sizilien und der übrigen Gemeinschaft begründet, was für Italien sonst nicht zutrifft. Ferner hat die Kommission beschlossen, hinsichtlich der Verlängerung der Beihilfe in Sizilien für das zweite Halbjahr 1980 sowie für 1981 und 1982 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, insbesondere aufgrund der starken Zunahme der Ausfuhren aus Sizilien in die anderen Länder und der Tatsache, daß diese Beihilfe durch eine weitere Verlängerung den Charakter einer ständigen Regelung erhalten hätte. Diese genannte Beihilfe belief sich im Januar 1980 auf 40 % des Treibstoffpreises. Der innergemeinschaftliche Handel mit Fischereierzeugnissen zu Nahrungszwecken ist umfangreich und stellt rund 30 % der Gesamtmenge der Anlandungen zu Nahrungszwecken in der gesamten Gemeinschaft dar. Der italienische Markt wird mengenmässig zu rund 60 % durch eigene Anlandungen, zu rund 30 % durch Einfuhren aus Drittländern und zu rund 10 % durch Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten versorgt. Italien führt 20 % seiner Erzeugung aus, davon die Hälfte in die anderen Mitgliedstaaten. Ferner stehen sämtliche Fischer in der Gemeinschaft seit einigen Jahren einem sehr starken Anstieg der Treibstoffpreise gegenüber, und auf dem Gemeinschaftsmarkt für Fischereierzeugnisse besteht ein sehr scharfer Wettbewerb. IV Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die von der italienischen Regierung gewährte Beihilfe geeignet ist, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen bzw. zu verfälschen droht. Nach dem EWG-Vertrag sind Beihilfen, die den in Artikel 92 Absatz 1 genannten Kriterien entsprechen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. Die Ausnahmen nach Absatz 3 des genannten Artikels, die im vorliegenden Fall als einzige in Betracht kommen, sind nur möglich, wenn die dort festgelegten Ziele im Gemeinschaftsinteresse und nicht nur im Interesse einzelner Bereiche der nationalen Wirtschaft verfolgt werden. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung regionaler und sektoraler Beihilfeprogramme und jeder einzelnen Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng auszulegen. Die Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfe für die Verwirklichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele erforderlich ist. Diese Ausnahmen für Beihilfen ohne entsprechende »Gegenleistung" bewilligen, würde bedeuten, Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten sowie Wettbewerbsverzerrungen, die im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse völlig unbegründet wären, und damit ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten hinzunehmen. Im vorliegenden Fall konnte die entsprechende »Gegenleistung" nicht festgestellt werden. Weder hat die italienische Regierung eine ausreichende Rechtfertigung dafür geliefert, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags erfuellt, noch hat die Kommission selbst eine solche Rechtfertigung feststellen können. Es handelt sich nicht um eine Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Gebiete, und infolgedessen sind die regionalen Gesichtspunkte des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages nicht anwendbar. Die Beihilfe stellt weder ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im italienischen Wirtschaftsleben dar. Infolgedessen ist Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrages nicht anwendbar. Da mit der Treibstoffbeihilfe eine Senkung der Kosten bestimmter Produktionsmittel bezweckt wird, handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe ohne nachhaltige Wirkung auf die wirtschaftliche Lage der Begünstigten. Allgemein hat die Kommission derartige Beihilfen stets abgelehnt, da sie gewöhnlich die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags deswegen nicht erfuellen, weil sie nicht geeignet sind, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu fördern, wie es diese Bestimmung vorsieht. In ihrer Mitteilung an den Rat vom 25. Mai 1978 über die Politik im Bereich sektoraler Beihilfen hat die Kommission deutlich darauf hingewiesen, daß vorübergehende Beihilfen zur Milderung der sozialen Folgen einer Krisensituation an Ziele zur Umstrukturierung des betroffenen Wirtschaftszweigs gebunden und von Schritten der Begünstigten zur Erleichterung ihrer Anpassung abhängig gemacht werden müssen. Dies ist bei der vorliegenden Beihilfe nicht der Fall. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags nicht erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Treibstoffbeihilfe zugunsten der im Mittelmeer Fischfang treibenden Fischer, gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 57 vom 29. Februar 1980, die mit Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 193 vom 11. Mai 1981 verlängert wurde, ist im Sinne von Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Infolgedessen darf eine solche Beihilfe nicht mehr gewährt werden. Artikel 2 Die Italienische Republik setzt die Kommission innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die sie ergriffen hat, um ihr zu entsprechen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. Februar 1983 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1980, S. 13. (3) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.