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7.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/1 |
BESCHLUSS Nr. 602/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 4. Juli 2012
über Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zwecks Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Seit ihrer Gründung im Jahre 1991 hat die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) die mittel- und osteuropäischen Länder bei ihrem Übergang zu einer offenen Marktwirtschaft und bei der Förderung der privaten und unternehmerischen Initiative unterstützt. Der geografische Tätigkeitsbereich der EBWE sollte auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum ausgedehnt werden, damit dort vergleichbare Zielvorgaben gefördert werden können. In Anbetracht der wirtschaftlichen und politischen Lage der Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums hat die EBWE einen graduellen Ansatz für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten entwickelt, der dem besonderen Charakter der Region Rechnung tragen wird. |
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(2) |
Laut dem Bericht des Direktoriums an den Gouverneursrat über die geografische Ausweitung der Einsatzregion der Bank auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum umfasst dieser Raum die Länder, die über einen Küstenstreifen am Mittelmeer verfügen, sowie Jordanien, das in diese Region eng integriert ist. |
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(3) |
Nach den Ereignissen von 2011 im südlichen und östlichen Mittelmeerraum legten die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 8. März 2011 eine gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ vor, in der eine starke politische und wirtschaftliche Unterstützung der Union für die Region signalisiert wurde. Die gemeinsame Mitteilung schloss die Möglichkeit ein, das Mandat der EBWE auf die Länder der südlichen Nachbarschaft auszudehnen und dabei auf den Erfahrungen der EBWE aus den letzten 20 Jahren aufzubauen. Der Europäische Rat billigte am 24. und 25. März 2011 den Inhalt dieser gemeinsamen Mitteilung weitgehend. In seiner Entschließung vom 7. April 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik — südliche Dimension forderte das Europäische Parlament die EBWE auf, ihr Statut zu ändern, um sich am Finanzhilfeprozess beteiligen zu können. |
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(4) |
Im Mai 2011 gründeten die Staats- und Regierungschefs der G8 die Deauville-Partnerschaft, um die Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums beim Übergang zu freien, demokratischen und toleranten Gesellschaften zu unterstützen, und forderten die EBWE auf, ihren geografischen Tätigkeitsbereich auszudehnen, um ihre Erfahrungen einbringen und die Transformation in diesen Ländern, die bereit sind, die Grundsätze der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft anzunehmen, unterstützen zu können. |
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(5) |
Die Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs der EBWE auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum spiegelt wider, dass die Union und die internationale Gemeinschaft die vom Arabischen Frühling genährten Hoffnungen auf einen sich in der Region vollziehenden Übergang zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung und zu pluralistischen und demokratischen Gesellschaften unterstützen. |
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(6) |
Angesichts der Anfälligkeit der Volkswirtschaften in den neuen Tätigkeitsländern der EBWE und der sozialen Ungleichheiten, die eine der grundlegenden Ursachen des Aufruhrs im Zuge des Arabischen Frühlings waren, sollten die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE die Bank ermuntern, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung des privaten Sektors auszuweiten, um über ihre Finanzmittel auch einen Beitrag zur Verwirklichung sozial und ökologisch nachhaltiger Gesellschaften entsprechend den diesbezüglichen Millenniums-Entwicklungszielen und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union zu leisten. Insbesondere sollten die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE den Beitrag der Bank zum Übergang zu energieeffizienten und sozial integrativen offenen Marktwirtschaften bei gleichzeitiger Berücksichtigung der sozialen Lage und der Situation in Bezug auf Armut sowie Bürger- und Menschenrechte unterstützen. |
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(7) |
Mit den Resolutionen Nrn. 137 und 138 vom 30. September 2011 stimmte der Gouverneursrat der EBWE für die erforderlichen Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE (im Folgenden „Übereinkommen“), die es der Bank ermöglichen, ihren geografischen Tätigkeitsbereich auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum auszudehnen, wobei sie zugleich den Ländern in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich verpflichtet bleibt. Alle EU-Gouverneure der EBWE, darunter auch der die Union vertretende Gouverneur, haben für diese Änderungen gestimmt. |
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(8) |
In seiner Resolution Nr. 134 vom 21. Mai 2011 hob der Gouverneursrat der EBWE hervor, dass die geplante Erweiterung des Mandats der EBWE verwirklicht werden sollte, ohne dass zusätzliche Kapitalbeiträge seitens der Anteilseigner der Bank erforderlich werden. |
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(9) |
Gemäß Artikel 56 des Übereinkommens muss der Gouverneursrat der EBWE bei allen Mitgliedern anfragen, ob sie die vorgeschlagenen Änderungen annehmen. |
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(10) |
Die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten alles tun, um die Bank zu ermutigen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit aufmerksam überwacht, vor allem in Ländern, in denen es an politischer Rechenschaftspflicht mangelt, in denen Bürger- und Menschenrechte verletzt werden und in denen weiterhin ein hohes Maß an Korruption herrscht. Außerdem sollten die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE alles daransetzen, dass bei den Tätigkeiten der Bank in deren neuen Tätigkeitsländern gewährleistet ist, dass die in dem Beschluss Nr. 1219/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals (2) angeführten Grundsätze in Bezug auf die Bankenaufsicht, die Transparenz und die Betrugsbekämpfung berücksichtigt werden. |
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(11) |
Bei ihren Tätigkeiten im südlichen und östlichen Mittelmeerraum sollte die EBWE von den Vertretern der Union in den Leitungsgremien der EBWE ermutigt werden, ihre enge Verbindung zur Union und ihr Zusammenwirken mit der Zivilgesellschaft weiter zu pflegen sowie ihre enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und anderen europäischen und internationalen öffentlichen Finanzinstitutionen weiter auszubauen, um ihre komparativen Vorteile voll auszuschöpfen. Die EBWE sollte außerdem eine Überschneidung mit den Tätigkeiten dieser anderen öffentlichen Finanzinstitutionen vermeiden. |
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(12) |
Ehe die EBWE die Aufnahme eines neuen Landes in ihren Tätigkeitsbereich billigt, sollte sie eine detaillierte technische Bewertung der wirtschaftlichen und politischen Bedingungen in dem betreffenden Land durchführen; dazu zählen eine Bewertung der Frage, ob sich das Land zu den in Artikel 1 des Übereinkommens verankerten Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennt, eine Bewertung der noch unbewältigten Probleme des Übergangs und eine Prüfung der Tätigkeit anderer internationaler Finanzinstitutionen in dem betreffenden Land und der Prioritäten in dem Sinne, wie sich die einzigartigen Kenntnisse und Fähigkeiten der EBWE am besten einbringen lassen. Bei diesen Bewertungen sollten die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE die Bank auffordern, die Standpunkte der EU in vollem Umfang zu berücksichtigen. |
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(13) |
In dem Bericht, den die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 1219/2011/EU bis zum Ende der vierten Überprüfung der Kapitalressourcen für den Zeitraum 2011-2015 vorlegen wird, sollte sie der Ausdehnung der Tätigkeiten der EBWE auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum Rechnung tragen. |
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(14) |
Hinsichtlich des Beitrags der EBWE zum Übergang ihrer künftigen Tätigkeitsländer im südlichen und östlichen Mittelmeerraum zu gut funktionierenden, nachhaltigen und modernen Marktwirtschaften sollten die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE die Bank auffordern, jährlich Bericht über die Leistungen der Bank zu erstatten und ihren Erfolg bezüglich des Aufbaus solcher Marktwirtschaften vor der alle fünf Jahre erfolgenden Überprüfung der Kapitalressourcen der EBWE umfassend zu bewerten. |
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(15) |
Die Änderungen des Übereinkommens sollten daher im Namen der Union genehmigt werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Änderungen der Artikel 1 und 18 des Übereinkommens, mit denen der geografische Tätigkeitsbereich der EBWE ausgedehnt wird, werden im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut der Änderungen ist zu Informationszwecken im Anhang wiedergegeben.
Artikel 2
Der die Union vertretende Gouverneur der EBWE übermittelt der Bank im Namen der Union die Erklärung über die Annahme der Änderungen.
Artikel 3
Im Rahmen des jährlichen Berichts an das Europäische Parlament berichtet der die Union vertretende Gouverneur der EBWE auch über die Aktivitäten und Tätigkeiten der EBWE im südlichen und östlichen Mittelmeerraum.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012.
ANHANG
ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG
Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank wird dahin gehend geändert, dass er wie folgt lautet (neuer Text in Kursivschrift):
„Artikel 1
Zweck
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch in der Mongolei und in Mitgliedsländern des südlichen und des östlichen Mittelmeerraums verfolgt werden, nachdem mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, dafür gestimmt haben. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen auf ‚mittel- und osteuropäische Länder‘, ‚Länder Mittel- und Osteuropas‘, ‚Empfängerland (oder -länder)‘ oder ‚Mitgliedsempfängerland (oder -länder)‘ auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums.“
Artikel 18 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank wird dahin gehend geändert, dass er wie folgt lautet (neuer Text in Kursivschrift):
„Artikel 18
Sonderfonds
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i) |
Die Bank kann die Verwaltung von Sonderfonds in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines solchen Sonderfonds gehen zulasten des betreffenden Sonderfonds. |
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ii) |
Zu Zwecken der Ziffer i kann der Gouverneursrat auf Antrag eines Mitglieds, das nicht Empfängerland ist, entscheiden, dass ein solches Mitglied als potenzielles Empfängerland für einen begrenzten Zeitraum und zu Bedingungen in Frage kommt, die ratsam erscheinen. Eine solche Entscheidung wird durch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure getroffen, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten. |
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iii) |
Die Entscheidung, dem Mitglied die Qualifizierung als potenzielles Empfängerland zu gewähren, kann nur dann getroffen werden, wenn ein solches Mitglied in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, durch die es Empfängerland werden kann. Diese Bedingungen sind in Artikel 1 dieses Übereinkommens festgelegt, wie sie zum Zeitpunkt einer solchen Entscheidung lauten oder wie sie lauten werden, nachdem eine Änderung in Kraft getreten ist, die zum Zeitpunkt solcher Entscheidung bereits vom Gouverneursrat gebilligt worden ist. |
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iv) |
Wenn ein potenzielles Empfängerland zum Ende des Zeitraums, auf den sich Ziffer ii bezieht, nicht Empfängerland geworden ist, wird die Bank umgehend jedwede Sondergeschäftstätigkeit in diesem Land einstellen, außer der, die für die ordentliche Realisierung, die Erhaltung und den Schutz der Vermögenswerte des Sonderfonds und die Zahlung von Verpflichtungen nötig ist, die in Verbindung damit entstanden sind. |
(2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern in jeglicher Weise und zu jeglichen Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank, den sonstigen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie der oder den über diese Fonds geschlossenen Übereinkünften vereinbar sind.
(3) Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung der einzelnen Sonderfonds erforderlichen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind, vereinbar sein.“