96/247/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1996 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle Krankheit in den Niederlanden (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 083 vom 02/04/1996 S. 0017 - 0017
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 1996 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle Krankheit in den Niederlanden (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (96/247/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 1994 wurden in den Niederlanden Fälle von Newcastle Krankheit festgestellt, deren Auftreten die gemeinschaftlichen Gefluegelbestände ernsthaft gefährdet. Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen. Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der Newcastle Krankheit haben die niederländischen Behörden Bekämpfungsmaßnahmen getroffen und mitgeteilt, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG. Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wurden erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Tilgung der in den Niederlanden im Jahre 1994 aufgetretenen Fälle von Newcastle Krankheit kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Diese Unterstützung umfaßt - 50 % der Kosten, die den Niederlanden bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung von Gefluegel bzw. die Vernichtung von Gefluegelerzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die den Niederlanden für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung des Betriebes und der Anlagen entstehen; - 50 % der Kosten, die den Niederlanden bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung von Futtermitteln und Geräten entstehen, die Träger von Ansteckungsstoffen sind. Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden. (2) Die Niederlande übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben und Belege spätestens sechs Monate nach Notifizierung dieser Entscheidung. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 25. März 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.