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1.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/14 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2008
zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6274)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/829/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —–
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. |
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(2) |
Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Risiko geordnete Liste von Ländern oder Gebieten. |
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(3) |
Bis zur endgültigen Entscheidung über den BSE-Status der Mitgliedstaaten wurden diese gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vorläufig als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko betrachtet. Auf der OIE-Generalversammlung im Mai 2008 wurde eine Entschließung über den BSE-Status verschiedener Länder verabschiedet. Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher gemäß den in der OIE-Entschließung gemachten Empfehlungen angepasst werden. Bis zur endgültigen Entscheidung über den BSE-Status bestimmter Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der harmonisierten strengen BSE-Schutzmaßnahmen, die in der Gemeinschaft angewendet werden, sollten diese Mitgliedstaaten weiterhin als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko gelten. |
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(4) |
Daher sollte die Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Oktober 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
ANHANG
LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE
A. Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
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Finnland |
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Schweden |
EFTA-Länder
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Island |
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Norwegen |
Drittländer
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Argentinien |
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Australien |
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Neuseeland |
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Paraguay |
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Singapur |
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Uruguay |
B. Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-risiko
Mitgliedstaaten
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Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich |
EFTA-Länder
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Schweiz |
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Liechtenstein |
Drittländer
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Brasilien |
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Kanada |
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Chile |
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Taiwan |
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Mexiko |
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Vereinigte Staaten |
C. Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko
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Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind |