31985D0276

85/276/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 1985 über die in Griechenland vorgeschriebene Versicherung von öffentlichen Vermögen und der von griechischen öffentlichen Banken gewährten Kredite (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 152 vom 11/06/1985 S. 0025 - 0026


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. April 1985

über die in Griechenland vorgeschriebene Versicherung von öffentlichen Vermögen und der von griechischen öffentlichen Banken gewährten Kredite

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(85/276/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 90 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Griechenland hat durch Artikel 13 des Gesetzes Nr. 1256/1982 vom 28./31. Mai 1982 (1) das Gesetz Nr. 400/1970 vom 13./17. Januar 1970 (2) - insbesondere Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 - geändert.

Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 1256/1982 bestimmt, daß alles Vermögen der öffentlichen Hand - einschließlich des Vermögens der griechischen öffentlichen Unternehmen - nur von Versicherungsgesellschaften des öffentlichen Sektors versichert werden darf. Artikel 13 Absatz 4 verpflichtet ausserdem das Personal der öffentlichen Banken, ihren Kunden schriftlich nahezulegen, sich bei einer vom öffentlichen Banksektor abhängigen und kontrollierten Versicherungsgesellschaft zu versichern.

Weder das den öffentlichen Banken übermittelte Rundschreiben K-3-3494 des griechischen Handelsministeriums, in dem der unverbindliche Charakter der Empfehlung unterstrichen wird, noch das mit dem Rundschreiben B/147 der Nationalbank von Griechenland eingeführte Verfahren, mit dem das Verfahren für die Fälle vereinfacht wurde, in denen sich der Kreditnehmer bei einer anderen als der von der genannten Bank kontrollierten Versicherungsgesellschaft versichern möchte, sind geeignet, das Gesetz, mit dem die genannte Verpflichtung eingeführt wurde, in materieller Hinsicht zu ändern.

Beim Abschluß eines Versicherungsvertrages durch Vermittlung einer öffentlichen Bank ist die Versicherungsgesellschaft des öffentlichen Sektors nach Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 1256/1982 gehalten, die entsprechende Provision auf ein Sonderkonto der genannten öffentlichen Bank abzuführen, das vor allem den Versicherungskassen ihres Personals zugute kommt. Die bildet für das Personal der öffentlichen Banken einen zusätzlichen Anreiz dafür, die Beachtung der Verpflichtung, eine öffentliche Versicherungsgesellschaft zu empfehlen, zu gewährleisten.

Der Verband der griechischen Versicherungsgesellschaften wies auf die Wettbewerbsverzerrungen hin, die sich aus den mit dem Gesetz Nr. 1258/1982 eingeführten beiden Änderungen für die Versicherer des Privatsektors und insbesondere für die Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften der Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten ergeben. Dieser Standpunkt wurde auch von den Regierungen zweier Mitgliedstaaten vertreten.

I

Griechenland hat dadurch, daß es die Versicherung von öffentlichem Vermögen ausschließlich den griechischen Versicherungsunternehmen des öffentlichen Sektors vorbehält, neue Beschränkungen für die Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet eingeführt, da es diese Maßnahme den Versicherungsgesellschaften der anderen Mitgliedstaaten unmöglich macht, sich als Versicherer von öffentlichem Vermögen in Griechenland niederzulassen, während die griechischen Versicherer des öffentlichen Sektors weiter solche Risiken versichern können und gleichzeitig daraus Nutzen ziehen, daß die zuvor mit Privatgesellschaften geschlossenen Verträge an sie übergehen. Auf dem Markt der Versicherung von griechischem öffentlichem Vermögen entfallen rund 25 % der jährlichen Einnahmen aus den Versicherungsprämien in Griechenland, was einem erheblichen Marktanteil gleichkommt.

Der Marktanteil der von den griechischen öffentlichen Kreditbanken gewährten Kredite beträgt rund 80 %. Griechenland begünstigt dadurch, daß es das Personal der öffentlichen Kreditbanken verpflichtet, ihren Kunden zu empfehlen, sich bei einer Versicherungsgesellschaft des öffentlichen Sektors zu versichern, den öffentlichen Versicherungssektor zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften des nichtöffentlichen Sektors und damit auch der Versicherungsgesellschaften der anderen Mitgliedstaaten.

Daraus, daß der Markt der Versicherung bestimmter Risiken damit für den öffentlichen Sektor reserviert wird, ergeben sich nicht nur auf dem fraglichen Markt, sondern möglicherweise auch bei den Versicherungstätigkeiten insgesamt Wettbewerbsverzerrungen, die sich vor allem auf die Versicherungsgesellschaften der anderen Mitgliedstaaten nachteilig auswirken.

Die Kommission ist schon am 28. Oktober 1982 bei der griechischen Regierung vorstellig geworden, damit sie hier Abhilfe schafft. Diese Haltung wurde ihr am 20. September 1984 in Erinnerung gebracht und am 14. Dezember 1984 erneut bestätigt, nachdem die Kommission von den Bemerkungen sowie von den vorerwähnten Rundschreiben des griechischen Handelsministeriums und der Nationalbank von Griechenland, die ihr von der griechischen Regierung mit Note der Ständigen Vertretung Nr. A II.3082/22002 vom 29. November 1984 übermittelt wurden, Kenntnis erlangt hatte.

II

Nach Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag dürfen die Mitgliedstaaten in bezug auf öffentliche Unternehmen keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 7 und 85 bis 94 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. Die gleiche Verpflichtung gilt auch in bezug auf Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren.

Griechenland hat mit der Verkündung des Gesetzes Nr. 1256/1982 in bezug auf öffentliche Unternehmen - d. h. Versicherungsgesellschaften des öffentlichen Sektors - Maßnahmen im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 EWG-Vertrag getroffen.

Die Kommission hat nach Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag auf die Anwendung von Artikel 90 zu achten und erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten zu richten.

Im Rahmen von Artikel 90 Absatz 1 sind unter anderem Artikel 52 EWG-Vertrag über das Niederlassungsrecht und insbesondere Artikel 53 zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet für Angehörige der anderen Mitgliedstaaten keine neuen Niederlassungsbeschränkungen einführen.

Des weiteren ist im Rahmen von Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag Artikel 5 zweiter Absatz EWG-Vertrag zu beachten, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten, wozu das in Artikel 3 Buchstabe f) genannte Ziel gehört, ein System zu errichten, das den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, insbesondere hinsichtlich der Beachtung der Grundsätze der Artikel 85 und 86 des Vertrages.

Griechenland hat mit dem Beschluß, daß das gesamte Vermögen der öffentlichen Hand von Versicherungsgesellschaften des öffentlichen Sektors versichert werden muß, und mit der Erschwerung der Versicherung von Krediten der griechischen öffentlichen Banken für Versicherungsunternehmen, die nicht dem öffentlichen Sektor angehören, mit Artikel 52 EWG-Vertrag unvereinbare Maßnahmen getroffen. Da es sich um neue Beschränkungen handelt, verstossen diese Maßnahmen gegen Artikel 53 und Artikel 5 Absatz 2. Ausserdem sind diese Maßnahmen unvereinbar mit dem in Artikel 3 Buchstabe f) genannten Ziel der Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes vor Verfälschung schützt, insbesondere hinsichtlich der Beachtung der Grundsätze der Artikel 85 und 86 des Vertrages.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmungen von Artikel 13 des griechischen Gesetzes Nr. 1256/1982 vom 28./31. Mai 1982, mit denen Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 400/1970 vom 13./17. Januar 1970 über »die private Versicherungsgesellschaft" geändert wurden und mit denen einerseits die Verpflichtung, das gesamte Vermögen der öffentlichen Hand, darunter auch das Vermögen der griechischen öffentlichen Unternehmen, ausschließlich von griechischen Versicherungsgesellschaften des öffentlichen Sektors zu versichern, und andererseits die Verpflichtung für die griechischen öffentlichen Kreditbanken, ihren Kunden zu empfehlen, sich bei einer öffentlichen Versicherungsgesellschaft zu versichern, eingeführt wurde, sind mit Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 52 und 53, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag unvereinbar.

Artikel 2

Griechenland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.

Brüssel, den 24. April 1985

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) Staatsblatt der Republik Griechenland A'65.

(2) Staatsblatt der Republik Griechenland A'10.