75/725/Euratom: Beschluß des Rates vom 17. November 1975 zur Billigung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags des gemeinsamen Unternehmens Schnell-Brüter- Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK)
Amtsblatt Nr. L 311 vom 01/12/1975 S. 0038 - 0039
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0090
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0090
BESCHLUSS DES RATES vom 17. November 1975 zur Billigung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags des gemeinsamen Unternehmens Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK) (75/725/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 50, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat die Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK) durch Entscheidung 75/328/Euratom (1) als gemeinsames Unternehmen errichtet. Die Hauptversammlung des gemeinsamen Unternehmens hat am 19. Juni 1975 beschlossen, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhöhen. Durch diese Änderung werden die für das gemeinsame Unternehmen maßgebenden Bestimmungen nicht berührt. Es empfiehlt sich deshalb, sie zu billigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die dem vorliegenden Beschluß als Anlage beigefügte Änderung des Gesellschaftsvertrags des gemeinsamen Unternehmens SBK wird gebilligt. Artikel 2 Dieser Beschluß ist an die Mitgliedstaaten und an die SBK gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17. November 1975. Im Namen des Rates Der Präsident E. COLOMBO (1)ABl. Nr. L 152 vom 12.6.1975, S. 8. ANLAGE Änderung des Gesellschaftsvertrags des gemeinsamen Unternehmens Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK) 1. In Artikel 4 wird "DM 57 000 000 (in Worten : Deutsche Mark siebenundfünfzig Millionen)" ersetzt durch : "DM 127 000 000 (in Worten : Deutsche Mark einhundertsiebenundzwanzig Millionen)". 2. Der erste Absatz des Artikels 5 erhält folgende Fassung: "An dem Stammkapital sind folgende Gesellschaften beteiligt: >PIC FILE= "T9000658">