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30.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/61 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. April 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
(2014/243/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 16. Juli 1999 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Europarats ein Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten auszuhandeln. |
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(2) |
Das Europäische Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 24. Januar 2001 vom Europarat angenommen. |
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(3) |
Mit dem Übereinkommen wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der mit dem der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nahezu identisch ist. |
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(4) |
Das Übereinkommen ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten und liegt für die Union zur Unterzeichnung auf. |
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(5) |
Die Unterzeichnung des Übereinkommens würde dazu beitragen, die Anwendung von Bestimmungen, die mit denen der Richtlinie 98/84/EG vergleichbar sind, über die Grenzen der Union hinaus auszudehnen und ein für den gesamten europäischen Kontinent geltendes Recht der zugangskontrollierten Dienste zu schaffen. |
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(6) |
Das Übereinkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (2) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens — im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, im Namen der Union die Person(en) zu bestellen, die berechtigt ist (sind), das Übereinkommen zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. TSAFTARIS
(1) Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54).
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens wurde in ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 2, veröffentlicht.