30.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/61


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

(2014/243/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 1999 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Europarats ein Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten auszuhandeln.

(2)

Das Europäische Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 24. Januar 2001 vom Europarat angenommen.

(3)

Mit dem Übereinkommen wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der mit dem der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nahezu identisch ist.

(4)

Das Übereinkommen ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten und liegt für die Union zur Unterzeichnung auf.

(5)

Die Unterzeichnung des Übereinkommens würde dazu beitragen, die Anwendung von Bestimmungen, die mit denen der Richtlinie 98/84/EG vergleichbar sind, über die Grenzen der Union hinaus auszudehnen und ein für den gesamten europäischen Kontinent geltendes Recht der zugangskontrollierten Dienste zu schaffen.

(6)

Das Übereinkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (2) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens — im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, im Namen der Union die Person(en) zu bestellen, die berechtigt ist (sind), das Übereinkommen zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54).

(2)  Der Wortlaut des Übereinkommens wurde in ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 2, veröffentlicht.