8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/48


BESCHLUSS (EU) 2022/567 DES RATES

vom 4. April 2022

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat im Zusammenhang mit der Annahme der operativen Leitlinien für die Durchführung des Zivilgesellschaftlichen Forums zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 43 und 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet worden war.

(2)

Nach Artikel 14 des Handels- und Kooperationsabkommens legt der durch das Abkommen eingesetzte Partnerschaftsrat die operativen Leitlinien für die Durchführung des Zivilgesellschaftlichen Forums (im Folgenden „Leitlinien“) fest.

(3)

Es ist daher zweckmäßig, den im Partnerschaftsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt über die Annahme der Leitlinien festzulegen.

(4)

Damit die Leitlinien rechtzeitig angenommen werden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Annahme in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Partnerschaftsrat zu einem nach Artikel 14 des Abkommens zu fassenden Beschluss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf der operativen Leitlinien für die Durchführung des Zivilgesellschaftlichen Forums, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).


ANHANG

LEITLINIEN FÜR DAS ZIVILGESELLSCHAFTLICHE FORUM

im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

Nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) ermöglichen die Vertragsparteien die Organisation eines Zivilgesellschaftlichen Forums, das sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) zusammensetzt und mindestens einmal jährlich zusammentritt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist ferner vorgesehen, dass der Partnerschaftsrat die operativen Leitlinien für die Durchführung des Forums annimmt.

1.   TEILNEHMER

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (1) kommen im Zivilgesellschaftlichen Forum Vertreter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs zusammen, d. h. Vertreter von Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden (jedoch nicht von einzelnen Privatunternehmen), Gewerkschaften und nichtstaatlichen Organisationen und aus der Wissenschaft in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen, die für die in Teil Zwei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Bereiche relevant sind. Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen Vorschriften und Verfahren für die Registrierung von Vertretern der Zivilgesellschaft an, um eine ausgewogene Vertretung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu fördern.

Aus praktischen Gründen wird die Zahl der physischen Teilnehmer am Zivilgesellschaftlichen Forum auf jeweils 60 Vertreter der Zivilgesellschaft pro Vertragspartei begrenzt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Diese Vertreter können persönlich oder auf elektronischem Wege an den Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums teilnehmen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzung im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vollständig virtuell abzuhalten. Das Zivilgesellschaftliche Forum steht anderen Mitgliedern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich im Voraus registrieren lassen, als Beobachter offen.

2.   GELTUNGSBEREICH

Die Beratungen im Zivilgesellschaftlichen Forum haben die in Teil Zwei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Bereiche zum Gegenstand: Handel, Luftfahrt, Straßenverkehr, Koordinierung der sozialen Sicherheit und Visa für Kurzaufenthalte, Fischerei und sonstige Bestimmungen.

3.   ZEITPLAN, ORGANISATION UND TAGESORDNUNG

Im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist festgelegt, dass das Zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammentritt, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Das Zivilgesellschaftliche Forum tritt in unmittelbarer zeitlicher Nähe der Sitzung des Handelspartnerschaftsausschusses zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Ko-Vorsitzenden des Handelspartnerschaftsausschusses und der Handelssonderausschüsse sowie die Ko-Vorsitzenden der Sonderausschüsse für Energie, Luftverkehr, Flugsicherheit, Straßenverkehr, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Fischerei können an dem Forum teilnehmen, wenn Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich dort erörtert werden.

Das Zivilgesellschaftliche Forum wird von der Vertragspartei organisiert, die für die Ausrichtung der Sitzung des Handelspartnerschaftsausschusses zuständig ist, was bedeutet, dass sich der Sitz des Forums abwechselnd in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich befindet, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragspartei, die das Forum ausrichtet, stellt den Veranstaltungsort bereit und ermöglicht die Sitzung (z. B. durch Links für die Registrierung und die virtuelle Teilnahme).

Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre jeweiligen internen Beratungsgruppen zu möglichen Tagesordnungspunkten zu konsultieren, bevor sie einen Entwurf der Tagesordnung vereinbaren. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Entwurf der Tagesordnung 15 Tage vor der Sitzung des Zivilgesellschaftlichen Forums zu veröffentlichen.

Die gastgebende Vertragspartei erstellt innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung im Einvernehmen mit der jeweils anderen Vertragspartei ein Protokoll der Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Zivilgesellschaftlichen Forums. Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der einzelnen Sitzungen werden dem Partnerschaftsrat, dem Handelspartnerschaftsausschuss und den Sonderausschüssen für Energie, Luftverkehr, Flugsicherheit, Straßenverkehr, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Fischerei übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht.

Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat die vorliegenden Leitlinien ändern, unter anderem um auf Probleme zu reagieren, die sich im Zuge der Umsetzung ergeben.


(1)  Das Zivilgesellschaftliche Forum steht unabhängigen, im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Mitgliedern der in Artikel 13 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten internen Beratungsgruppen, zur Teilnahme offen. Jede Vertragspartei fördert eine ausgewogene Vertretung, einschließlich von nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und sonstigen Bereichen tätig sind.