31992D0235

92/235/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 1992 über den Abschluß der von bestimmten Mitgliedstaaten eingereichten Rechnungen für die in den Haushaltsjahren 1984, 1985, 1986 und 1987 für die Nahrungsmittelhilfe in Form der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse getätigten Ausgaben (Nur der spanische, dänische, deutsche, griechische, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 121 vom 06/05/1992 S. 0029 - 0043


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. März 1992 über den Abschluß der von bestimmten Mitgliedstaaten eingereichten Rechnungen für die in den Haushaltsjahren 1984, 1985, 1986 und 1987 für die Nahrungsmittelhilfe in Form der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse getätigten Ausgaben (Nur der dänische, deutsche, griechische, englische, spanische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich) (92/235/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (1), und namentlich Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 249/77 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 681/86 (3), die für den Rechnungsabschluß erforderlichen Unterlagen übermittelt.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 249/77 können nur die Nettomengen finanziert werden, die vom Empfänger der Hilfe an dem in der Gemeinschaftsvorschrift vorgesehenen Lieferungsort übernommen worden sind.

Die Finanzierung erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in den Bereitstellungsverordnungen und Ausschreibungen für jede Nahrungsmittelhilfemaßnahme sowie nach den Vorschriften in den Verordnungen (EWG) Nr. 1974/80 der Kommission vom 22. Juli 1980 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und Reissektor (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3817/85 (5), und (EWG) Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1886/83 (7).

Ein Teil der gemeldeten Ausgaben entspricht diesen Vorschriften nicht und kann daher nicht finanziert werden; dabei handelt es sich für die vier Haushaltsjahre für Belgien um 57 037 055 bfrs, für Dänemark um 115 694,03 Dkr, für Deutschland um 100 259,87 DM, für Griechenland um 34 328 107 Dr, für Spanien um 19 395 599 Pta, für Frankreich um 172 766 117,95 ffrs, für Irland um 80 791,50 Ir£, für Italien um 508 455 492 Lit, für Luxemburg um 19 659 lfrs, für die Niederlande um 486 561,29 hfl und für das Vereinigte Königreich um 141 391,15 £Stg.

Der Vorbehalt unter Ziffer 6 des Anhangs der Entscheidung 84/593/EWG der Kommission vom 12. November 1984 über den Abschluß der von Belgien für das Haushaltsjahr 1978 eingereichten Rechnungen für Ausgaben der Nahrungsmittelhilfe in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (8) kann aufgehoben werden.

Die Vorbehalte unter Ziffer 6a und 6f des Anhangs der Entscheidung 89/255/EWG der Kommission vom 28. März 1989 über den Abschluß der von Belgien eingereichten Rechnungen für die in den Haushaltsjahren 1980 bis 1983 für die Nahrungsmittelhilfe in Form der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse getätigten Ausgaben (9) können aufgehoben werden.

Für das Haushaltsjahr 1987 ist ein Vorbehalt in bezug auf die Nahrungsmittelhilfemaßnahmen Belgiens auszusprechen, die sich aus den Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 359/84, Partie B (400 t Butteroil), (EWG) Nr. 19/84, Partie I (50 t Butteroil), (EWG) Nr. 345/87, Partien N (232 t Magermilchpulver) und S (270 t Magermilchpulver), (EWG) Nr. 1358/87, Partien Ä (425 t Magermilchpulver), AF (235 t Magermilchpulver), AN (320 t Magermilchpulver) und AO (720 t Magermilchpulver) und (EWG) Nr. 3292/85, Partie A (300 t Butteroil) ergeben.

Infolge der Überprüfungen wird Belgien ein zusätzlicher Betrag von 16 096 190 bfrs für 1987 anerkannt und gemeinschaftlich finanziert.

Bei den von Dänemark abschließend zu überweisenden Beträgen ist die Differenz von 14 812,50 Dkr zwischen den im Laufe des Haushaltsjahrs 1987 gemeldeten und im Gemeinschaftshaushalt gebuchten Ausgaben und den höheren zum Rechnungsabschluß gemeldeten Ausgaben zu berücksichtigen.

Die Vorbehalte unter Ziffer 6 des Anhangs I der Entscheidung 89/36/EWG der Kommission (10) über den Abschluß der von Deutschland für Ausgaben der Nahrungsmittelhilfe in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingereichten Rechnungen für die Haushaltsjahre 1980 bis 1983 können aufgehoben werden.

Die Vorbehalte unter Ziffer 6 des Anhangs IV der Entscheidung 89/255/EWG der Kommission über den Abschluß der von Frankreich eingereichten Rechnungen für die in den Haushaltsjahren 1980 bis 1983 für die Nahrungsmittelhilfe in Form der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse getätigten Ausgaben können mit Ausnahme des Vorbehalts in bezug auf die Hilfslieferung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2779/83 der Kommission (5 748,516 t Mehl) aufgehoben werden.

Infolge der Überprüfungen wird Frankreich ein zusätzlicher Betrag von 88 253,63 ffrs für 1986 anerkannt und gemeinschaftlich finanziert.

Ein Betrag von 160 012 578,67 ffrs, der im Rahmen dieses Rechnungsabschlusses von den von Frankreich geltend gemachten Ausgaben abgezogen wird, betrifft die auf Aktionen gemeinschaftlicher Nahrungsmittelhilfe entfallenden Ausfuhrerstattungen, welche zu Lasten der Abteilung Garantie des EAGFL gehen; dieser Betrag kann als Ausgabe der Abteilung Garantie des EAGFL erklärt werden mit Ausnahme der dort bereits für dieselben Aktionen gemeldeten Ausfuhrerstattungen; die gemeldete Ausgabe unterliegt dem Verfahren des Rechnungsabschlusses der Abteilung Garantie des EAGFL.

Für das Haushaltsjahr 1987 ist ein Vorbehalt in bezug auf die Nahrungsmittelhilfemaßnahme Italiens auszusprechen, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2277/85, Partie 4 (12 500 t Weichweizenmehl) ergibt.

Bei den von Italien abschließend zu überweisenden Beträgen ist die Differenz von insgesamt 100 576 632 Lit zwischen den im Laufe der Haushaltsjahre 1984 und 1985 gemeldeten und im Gemeinschaftshaushalt gebuchten Ausgaben und den höheren zum Rechnungsabschluß gemeldeten Ausgaben zu berücksichtigen.

Die Vorbehalte unter Ziffer 6 des Anhangs III der Entscheidung 89/255/EWG der Kommission über den Abschluß der vom Vereinigten Königreich eingereichten Rechnungen für die in den Haushaltsjahren 1980, 1981, 1982 und 1983 für die Nahrungsmittelhilfe in Form der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse getätigten Ausgaben können aufgehoben werden.

Die Mitgliedstaaten wurden über die Berichtigungen der Rechnungen im einzelnen unterrichtet und konnten dazu Stellung nehmen.

Diese Entscheidung präjudiziert nicht die finanziellen Auswirkungen, die sich aufgrund von zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufenden Nachforschungen, aufgrund von Unregelmässigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (12) oder aufgrund von Urteilen des Gerichtshofes in derzeit anhängigen Rechtssachen ergeben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der Mitgliedstaaten über die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe in Form der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Haushaltsjahren 1984, 1985, 1986 und 1987 getätigten Ausgaben werden entsprechend den Angaben in den Anhängen I bis XI zu dieser Entscheidung abgeschlossen.

Artikel 2

Folgende Beträge werden von der Gemeinschaft nicht finanziert und gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten:

- Belgien: 57 037 055 bfrs, - Dänemark: 115 694,03 Dkr, - Deutschland: 100 259,87 DM, - Griechenland: 34 328 107 Dr - Spanien: 19 395 599 Pta, - Frankreich: 172 766 117,95 ffrs, - Irland: 80 791 50 Ir£, - Italien: 508 455 492 Lit, - Luxemburg: 19 659 lfrs, - Niederlande: 486 561,29 hfl, - Vereinigtes Königreich: 141 391,15 £ Stg.

Artikel 3

Folgende Beträge werden zusätzlich anerkannt und von der Gemeinschaft finanziert:

- Belgien: 16 096 190 bfrs, - Frankreich: 88 253,63 ffrs.

Artikel 4

Die Beträge, die sich jeweils aus Punkt 8 der Anhänge I bis XI ergeben, sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf die Konten der Kommission zu überweisen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Griechenland, das Königreich Spanien, die Republik Frankreich, Irland, die Republik Italien, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 31. März 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 288 vom 25. 10. 1974, S. 1. (2) ABl. Nr. L 34 vom 5. 2. 1977, S. 21. (3) ABl. Nr. L 62 vom 5. 3. 1986, S. 7. (4) ABl. Nr. L 192 vom 26. 7. 1980, S. 11. (5) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1985, S. 16. (6) ABl. Nr. L 142 vom 1. 6. 1983, S. 1. (7) ABl. Nr. L 187 vom 12. 7. 1983, S. 29. (8) ABl. Nr. L 325 vom 12. 12. 1984, S. 5. (9) ABl. Nr. L 106 vom 18. 4. 1989, S. 37. (10) ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1989, S. 28. (11) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (12) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

ANHANG I

Abschluß der Konten der im Königreich Belgien zur Zahlung der Ausgaben für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen

(bfrs) 1. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1983 - 9 168 753 2. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gewährte Vorschüsse 1984 1 746 000 000 1985 2 205 200 000 1986 1 465 800 000 1987 1 080 700 000 3. Zur Deckung der Ausgaben dieser Haushaltsjahre verfügbarer Gesamtbetrag 6 488 531 247 4. In diesen Haushaltsjahren getätigte und zu Lasten des Kapitels 92 "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Ausgaben 1984 1 696 442 019 1985 2 210 126 843 1986 1 287 903 407 1987 1 080 778 689 6 275 250 958 5. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß für die vorgenannten Haushaltsjahre (3 4) 213 280 289 6. Dem Gemeinschaftshaushalt in 1988 zurücküberwiesener Betrag 135 146 918 7. Dem Gemeinschaftshaushalt aufgrund der Entscheidung über den Rechnungsabschluß 1980-1983 überwiesener Betrag 37 192 506 8. Dem Gemeinschaftshaushalt noch zu überweisen (5 6 7) 40 940 865

9. Vorbehalte

Haushaltsjahr 1987

a) Verordnung (EWG) Nr. 359/84, Partie B - 400 t Butteroil - Sambia

Wegen der Rückforderung von 2 085 421 bfrs freigegebener aber verfallener Kaution aufgrund einer Fehlmenge läuft gegen den Zuschlagsempfänger ein Prozeß. Die vom Mitgliedstaat zum Rechnungsabschluß geltend gemachten Ausgaben (ohne Abzug des Kautionsbetrags) werden in Erwartung des Ergebnisses des Prozesses vorläufig anerkannt.

b) Verordnung (EWG) Nr. 19/84, Partie I - 50 t Butteroil

Gegen die Rückforderung von 2 155 469 bfrs freigegebener aber verfallener Kaution aufgrund verspäteter Vorlage von Belegen hat der Zuschlagsempfänger einen Prozeß angestrengt. Die vom Mitgliedstaat zum Rechnungsabschluß geltend gemachten Ausgaben (ohne Abzug des Kautionsbetrags) werden in Erwartung des Ergebnisses des Prozesses vorläufig anerkannt.

c) Verordnungen (EWG) Nr. 345/87, Partien N, S und (EWG) Nr. 1358/87, Partien Ä, AF, AN, AO (ersetzt durch Verordnungen (EWG) Nr. 2966/87, Partien AF, AG und (EWG) Nr. 3182/87, Partien E, F, G, H)

Ein Betrag in Höhe von insgesamt 50 781 099 bfrs wird vorläufig, d. h. bis zum Abschluß der Bemühungen der belgischen Behörden um den Wiedereinzug des Betrags bei den vom Vertrag zurückgetretenen Zuschlagsempfängern in Abzug gebracht.

d) Verordnung (EWG) Nr. 3292/85, Partie A - 300 t Butteroil

Im Hinblick auf eventuelle Rückforderungen je nach Ausgang eines Rechtsstreits zwischen den belgischen Behörden und einem bestimmten Hersteller werden die gemeldeten Ausgaben unter Vorbehalt anerkannt.

10. Aufgehobene Vorbehalte

Folgende Vorbehalte, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse 1978, 1980, 1981, 1982 und 1983 betreffend die vom Königreich Belgien gemeldeten Ausgaben ausgesprochen wurden, werden aufgehoben.

a) Haushaltsjahr 1978

Vorbehalt unter Ziffer 6 des Anhangs der Entscheidung 84/593/EWG (mit positiver Berichtigung der zum Rechnungsabschluß 1987 gemeldeten Ausgaben in Höhe von 15 809 835 bfrs.

b) Haushaltsjahr 1980

Vorbehalt unter Ziffer 6 Buchstabe a) des Anhangs I der Entscheidung 89/255/EWG.

c) Haushaltsjahr 1983

Vorbehalt unter Ziffer 6 Buchstabe f) des Anhangs I der Entscheidung 89/255/EWG.

(*) Unter Berücksichtigung der Differenz (14 812,50 Dkr) zwischen den im Laufe des Haushaltsjahres 1987 gemeldeten und im Gemeinschaftshaushalt gebuchten Ausgaben und den höheren zum Rechnungsabschluß gemeldeten Ausgaben.

ANHANG II

Abschluß der Konten der im Königreich Dänemark zur Zahlung der Ausgaben für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen

(Dkr) 1. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1983 110 248,44 2. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gewährte Vorschüsse 1984 31 858 000,00 1985 13 396 000,00 1986 34 570 000,00 1987 22 371 000,00 3. Zur Deckung der Ausgaben dieser Haushaltsjahre verfügbarer Gesamtbetrag 102 084 751,56 4. In diesen Haushaltsjahren getätigte und zu Lasten des Kapitels 92 "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Ausgaben 1984 31 668 364,18 1985 11 775 239,85 1986 30 135 837,77 1987 28 367 707,83 101 947 149,63 5. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß für die vorgenannten Haushaltsjahre (3 4) 137 601,93 6. Dem Gemeinschaftshaushalt in 1988 zurücküberwiesener Betrag 23 399,07 7. Dem Gemeinschaftshaushalt aufgrund der Entscheidung über den Rechnungsabschluß 1980-1983 überwiesener Betrag 13 320,73 8. Dem Gemeinschaftshaushalt noch zu überweisen (5 6 7) 100 882,13 (*)

ANHANG III

Abschluß der Konten der in der Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung der Ausgaben für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen

(DM) 1. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1983 11 185 551,18 2. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gewährte Vorschüsse 1984 439 600 000,00 1985 224 180 000,00 1986 273 400 000,00 1987 144 500 000,00 3. Zur Deckung der Ausgaben dieser Haushaltsjahre verfügbarer Gesamtbetrag 1 092 865 551,18 4. In diesen Haushaltsjahren getätigte und zu Lasten des Kapitels 92 "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Ausgaben 1984 436 268 415,26 1985 234 977 735,07 1986 265 859 322,80 1987 152 029 896,95 1 089 135 370,08 5. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß für die vorgenannten Haushaltsjahre (3 4) 3 730 181,10 6. Dem Gemeinschaftshaushalt in 1988 zurücküberwiesener Betrag 12 369,86 7. Dem Gemeinschaftshaushalt aufgrund der Entscheidung über den Rechnungsabschluß 1980-1983 überwiesener Betrag 3 617 551,37 8. Dem Gemeinschaftshaushalt noch zu überweisen (5 6 7) 100 259,87

9. Aufgehobene Vorbehalte

Die Vorbehalte unter Ziffer 6 des Anhangs I der Entscheidung 89/36/EWG der Kommission über den Abschluß der von der Bundesrepublik Deutschland für Ausgaben der Nahrungsmittelhilfe in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingereichten Rechnungen für die Haushaltsjahre 1980 bis 1983 werden aufgehoben.

ANHANG IV

Abschluß der Konten der in der Republik Griechenland zur Zahlung der Ausgaben für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen

(Dr) 1. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1983 47 885 912 2. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gewährte Vorschüsse 1984 0 1985 262 500 000 1986 120 000 000 1987 560 500 000 3. Zur Deckung der Ausgaben dieser Haushaltsjahre verfügbarer Gesamtbetrag 990 885 912 4. In diesen Haushaltsjahren getätigte und zu Lasten des Kapitels 92 "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Ausgaben 1984 0 1985 266 937 304 1986 63 552 697 1987 482 168 082 812 658 083 5. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß für die vorgenannten Haushaltsjahre (3 4) 178 227 829 6. Dem Gemeinschaftshaushalt in 1988 zurücküberwiesener Betrag 100 451 114 7. Dem Gemeinschaftshaushalt aufgrund der Entscheidung über den Rechnungsabschluß 1980-1983 überwiesener Betrag 43 448 608 8. Dem Gemeinschaftshaushalt noch zu überweisen (5 6 7) 34 328 107

ANHANG V

Abschluß der Konten der im Königreich Spanien zur Zahlung der Ausgaben für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen

(Pta) 1. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1983 - 2. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gewährte Vorschüsse 1984 - 1985 - 1986 456 000 000 1987 559 900 000 3. Zur Deckung der Ausgaben dieser Haushaltsjahre verfügbarer Gesamtbetrag 1 015 900 000 4. In diesen Haushaltsjahren getätigte und zu Lasten des Kapitels 92 "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Ausgaben 1984 - 1985 - 1986 311 904 665 1987 683 888 760 995 793 425 5. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß für die vorgenannten Haushaltsjahre (3 4) 20 106 575 6. Dem Gemeinschaftshaushalt in 1988 zurücküberwiesener Betrag 710 976 7. Dem Gemeinschaftshaushalt aufgrund der Entscheidung über den Rechnungsabschluß 1980-1983 überwiesener Betrag - 8. Dem Gemeinschaftshaushalt noch zu überweisen (5 6 7) 19 395 599

ANHANG VI

Abschluß der Konten der in der Republik Frankreich zur Zahlung der Ausgaben für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen

(ffrs) 1. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1983 83 194 530,37 2. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gewährte Vorschüsse 1984 1 113 300 000,00 1985 1 294 480 000,00 1986 458 700 000,00 1987 419 800 000,00 3. Zur Deckung der Ausgaben dieser Haushaltsjahre verfügbarer Gesamtbetrag 3 369 474 530,37 4. In diesen Haushaltsjahren getätigte und zu Lasten des Kapitels 92 "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Ausgaben 1984 1 176 076 733,13 1985 1 239 296 338,34 1986 339 816 238,64 1987 175 307 537,31 2 930 496 847,42 5. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß für die vorgenannten Haushaltsjahre (3 4) 438 977 682,95 6. Dem Gemeinschaftshaushalt in 1988 zurücküberwiesener Betrag 263 789 470,38 7. Dem Gemeinschaftshaushalt aufgrund der Entscheidung über den Rechnungsabschluß 1980-1983 überwiesener Betrag 2 510 348,15 8. Dem Gemeinschaftshaushalt noch zu überweisen (5 6 7) 172 677 864,42

9. Aufgehobene Vorbehalte

Folgende Vorbehalte, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse 1980, 1981, 1982 und 1983 unter Ziffer 6 des Anhangs IV der Entscheidung 89/255/EWG der Kommission ausgesprochen wurden, werden aufgehoben.

Haushaltsjahr 1982

a) Vorbehalt betreffend die Hilfsmaßnahmen in Form von Butteroil aus Interventionsmaßnahmen,

b) Vorbehalt betreffend die Lieferung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/82 - 10 000 t Weichweizen (mit Abzug des genannten Betrags von 181 308,18 DM = 555 978,11 ffrs),

Haushaltsjahr 1983

c) Vorbehalt betreffend die Lieferung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 298/83, Partie V - 175 t Butteroil,

d) Vorbehalt betreffend die Lieferung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1530/83, Partie C - 240 t Butteroil (mit Abzug eines Betrags von 3 846 144 ffrs),

e) Vorbehalt betreffend die Lieferung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2433/83, Partie A - 345 t Butteroil,

f) Vorbehalt betreffend die Lieferung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2434/83, Partie A - 1 000 t Magermilchpulver (mit Abzug eines Betrages von 1 223 868,32 ffrs),

g) Vorbehalt betreffend die Lieferung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1630/82 - 20 000 t Weichweizen,

h) Vorbehalt betreffend die Lieferung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1611/83 - 15 000 t Mais.

ANHANG VII

Abschluß der Konten der in Irland zur Zahlung der Ausgaben für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen

(Ir£) 1. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1983 3 468 120,33 2. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gewährte Vorschüsse 1984 21 930 000,00 1985 14 544 000,00 1986 8 472 000,00 1987 8 878 500,00 3. Zur Deckung der Ausgaben dieser Haushaltsjahre verfügbarer Gesamtbetrag 57 290 620,33 4. In diesen Haushaltsjahren getätigte und zu Lasten des Kapitels 92 "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Ausgaben 1984 22 960 915,13 1985 15 381 333,55 1986 9 669 538,47 1987 8 853 402,42 56 865 195,57 5. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß für die vorgenannten Haushaltsjahre (3 4) 425 424,76 6. Dem Gemeinschaftshaushalt in 1988 zurücküberwiesener Betrag 344 633,26 7. Dem Gemeinschaftshaushalt aufgrund der Entscheidung über den Rechnungsabschluß 1980-1983 überwiesener Betrag 0 8. Dem Gemeinschaftshaushalt noch zu überweisen (5 6 7) 80 791,50

(*) Unter Berücksichtigung der Differenz (100 576 632 Lit) zwischen den im Laufe der Haushaltsjahre 1984 und 1985 gemeldeten und im Gemeinschaftshaushalt gebuchten Ausgaben und den höheren zum Rechnungsabschluß gemeldeten Ausgaben.

ANHANG VIII

Abschluß der Konten der in der Republik Italien zur Zahlung der Ausgaben für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen

(Lit) 1. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1983 3 217 062 806 2. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gewährte Vorschüsse 1984 66 075 000 000 1985 51 673 000 000 1986 28 220 000 000 1987 38 938 000 000 3. Zur Deckung der Ausgaben dieser Haushaltsjahre verfügbarer Gesamtbetrag 188 123 062 806 4. In diesen Haushaltsjahren getätigte und zu Lasten des Kapitels 92 "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Ausgaben 1984 63 382 913 886 1985 48 669 320 715 1986 25 488 247 735 1987 15 186 757 900 152 727 240 236 5. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß für die vorgenannten Haushaltsjahre (3 4) 35 395 822 570 6. Dem Gemeinschaftshaushalt in 1988 zurücküberwiesener Betrag 34 613 211 511 7. Dem Gemeinschaftshaushalt aufgrund der Entscheidung über den Rechnungsabschluß 1980-1983 überwiesener Betrag 374 722 199 8. Dem Gemeinschaftshaushalt noch zu überweisen (5 6 7) 407 878 860 (*)

9. Vorbehalte

Haushaltsjahr 1987

Verordnung (EWG) Nr. 2277/85, Partie 4 - 12 500 t Weichweizenmehl - Ägypten

Wegen der Forderung von 1 812 500 ffrs läuft gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Zuschlagsempfänger ein Betreibungsverfahren. Die vom Mitgliedstaat geltend gemachten Ausgaben werden in Erwartung des Ergebnisses der Bemühungen um den Einzug des noch ausstehenden Betrags vorläufig anerkannt.

ANHANG IX

Abschluß der Konten der im Großherzogtum Luxemburg zur Zahlung der Ausgaben für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen

(lfrs) 1. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1983 51 545 2. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gewährte Vorschüsse 1984 44 060 000 1985 53 700 000 1986 46 100 000 1987 21 558 000 3. Zur Deckung der Ausgaben dieser Haushaltsjahre verfügbarer Gesamtbetrag 165 469 545 4. In diesen Haushaltsjahren getätigte und zu Lasten des Kapitels 92 "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Ausgaben 1984 44 098 321 1985 45 811 647 1986 53 904 757 1987 21 634 344 165 449 069 5. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß für die vorgenannten Haushaltsjahre (3 4) 20 476 6. Dem Gemeinschaftshaushalt in 1988 zurücküberwiesener Betrag 817 7. Dem Gemeinschaftshaushalt aufgrund der Entscheidung über den Rechnungsabschluß 1980-1983 überwiesener Betrag - 8. Dem Gemeinschaftshaushalt noch zu überweisen (5 6 7) 19 659

ANHANG X

Abschluß der Konten der im Königreich der Niederlanden zur Zahlung der Ausgaben für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen

(hfl) 1. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1983 686 097,04 2. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gewährte Vorschüsse 1984 116 410 000,00 1985 81 310 000,00 1986 40 700 000,00 1987 28 500 000,00 3. Zur Deckung der Ausgaben dieser Haushaltsjahre verfügbarer Gesamtbetrag 266 233 902,96 4. In diesen Haushaltsjahren getätigte und zu Lasten des Kapitels 92 "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Ausgaben 1984 119 558 475,27 1985 76 430 748,25 1986 40 011 068,29 1987 29 693 286,76 265 693 578,57 5. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß für die vorgenannten Haushaltsjahre (3 4) 540 324,39 6. Dem Gemeinschaftshaushalt in 1988 zurücküberwiesener Betrag 64 659,19 7. Dem Mitgliedstaat aufgrund der Entscheidung über den Rechnungsabschluß 1980-1983 überwiesener Betrag 10 896,09 8. Dem Gemeinschaftshaushalt noch zu überweisen (5 6 7) 486 561,29

ANHANG XI

Abschluß der Konten der im Vereinigten Königreich zur Zahlung der Ausgaben für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen

(£Stg) 1. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1983 1 383 712,57 2. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gewährte Vorschüsse 1984 29 400 000,00 1985 15 829 000,00 1986 10 930 000,00 1987 4 500 000,00 3. Zur Deckung der Ausgaben dieser Haushaltsjahre verfügbarer Gesamtbetrag 62 042 712,57 4. In diesen Haushaltsjahren getätigte und zu Lasten des Kapitels 92 "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Ausgaben 1984 29 860 389,21 1985 16 440 570,56 1986 8 780 705,28 1987 6 679 874,60 61 761 539,65 5. Kassenbestand nach Rechnungsabschluß für die vorgenannten Haushaltsjahre (3 4) 281 172,92 6. Dem Gemeinschaftshaushalt in 1988 zurücküberwiesener Betrag 33 885,54 7. Dem Gemeinschaftshaushalt aufgrund der Entscheidung über den Rechnungsabschluß 1980-1983 überwiesener Betrag 105 896,23 8. Dem Gemeinschaftshaushalt noch zu überweisen (5 6 7) 141 391,15

9. Aufgehobene Vorbehalte

Folgende Vorbehalte, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse 1980, 1981, 1982 und 1983 unter Ziffer 6 des Anhangs III der Entscheidung 89/255/EWG ausgesprochen wurden, werden aufgehoben.

a) Vorbehalt betreffend die Lieferung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 30/83, Partie H, - 500 t Magermilchpulver (mit Abzug eines Betrags von 12 532,27 £Stg),

b) Vorbehalt betreffend die Lieferung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 516/83, Partie AA, - 50 t Magermilchpulver (mit Abzug eines Betrags von 424,31 £Stg).