DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 16
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0026
++++ Artikel 16 Artikel 14 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert : 1 . Absatz 1 erhält folgende Fassung : " Der Präsident und die sechs Vizepräsidenten der Kommission werden aus deren Mitgliedern für zwei Jahre nach dem Verfahren ernannt , das für die Ernennung der Mitglieder der Kommission vorgesehen ist . Wiederernennung ist zulässig . " 2 . Der folgende Absatz wird hinzugefügt : " Der Rat kann die Bestimmungen über die Vizepräsidenten einstimmig ändern . "