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26.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/19 |
BESCHLUSS (EU) 2021/671 DES RATES
vom 20. April 2021
über den im Namen der Europäischen Union von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite im schriftlichen Verfahren hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Erhöhung der öffentlichen Unterstützung für Exportkredite in Form örtlicher Kosten zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) finden in der Union aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Anwendung. |
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(2) |
Die Teilnehmer am Übereinkommen kamen auf der 145. Sitzung der Versammlung, die am 17. November 2020 stattfand, überein, im Wege eines schriftlichen Verfahrens einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens zwecks Erhöhung der öffentlichen Unterstützung für Exportkredite in Form örtlicher Kosten anzunehmen. |
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(3) |
Durch den geplanten Beschluss zur Erhöhung der öffentlichen Unterstützung für örtliche Kosten dürften die Bestimmungen des Übereinkommens zur Unterstützung örtlicher Kosten an die vorherrschenden Handels- und Produktionsmuster angepasst werden. Die globalen Wertschöpfungsketten haben die Beschaffungsstruktur der Ausführer verändert, und die meisten Ausführer beziehen nun Lieferungen aus mehreren Ländern und in zunehmendem Maße dort, wo der Käufer ansässig ist. Um den Ausführern der Union mehr Flexibilität zu bieten und optimale Beschaffungsstrategien zu ermöglichen, sollte die Obergrenze der öffentlichen Unterstützung für örtliche Kosten von 30 % auf 40 % des Exportauftragswerts in Ländern mit hohem Einkommen und von 30 % auf 50 % des Exportauftragswerts in Ländern mit mittlerem und niedrigem Einkommen angehoben werden. |
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(4) |
Es ist angezeigt, den im Namen der Union zum von den Teilnehmern am Übereinkommen im schriftlichen Verfahren anzunehmenden Beschluss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen kann — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern am Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Erhöhung der öffentlichen Unterstützung für Exportkredite in Form örtlicher Kosten zu vertreten ist, beruht auf dem Vorschlag der Union (2).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).
(2) Siehe Dokument ST 7202/21 unter http://register.consilium.europa.eu.