20.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2004

über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben, gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3893)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/315/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 6. März 2003 und am 29. März 2003 sind bei der Kommission zwei Beschwerden gegen die Verlängerung des Gesetzes Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 für bestimmte italienische Gemeinden, die im Jahr 2002 von Naturkatastrophen betroffen waren, eingegangen.

(2)

Am 20. März 2003 hat die Kommission die italienischen Behörden um Auskünfte zu dieser Verlängerung gebeten. Nachdem sie zweimal (am 2. Mai 2003 und am 21. Mai 2003) um Verlängerung der Frist für ihre Antwort gebeten haben, haben die italienischen Behörden der Kommission am 10. Juni 2003 einen Vermerk vorgelegt. Ein zweiter Vermerk der italienischen Behörden ist am 4. Juli 2003 bei der Kommission eingegangen.

(3)

Da die Beihilferegelung in Kraft trat, ohne zuvor gemäß Artikel 87ff. EG-Vertrag von der Kommission genehmigt worden zu sein, wurde sie unter der Nummer NN 58/2003 in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen.

(4)

Mit Schreiben vom 17. September 2003 teilte die Kommission Italien mit, dass sie beschlossen habe, wegen der fraglichen Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Sache wurde unter der Nummer N 57/2003 registriert. Die Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) mit der Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme veröffentlicht.

(5)

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 haben die italienischen Behörden eine Verlängerung der Fristen für ihre Stellungnahme beantragt. Mit Schreiben vom 5. November 2003 und vom 16. Dezember 2003 hat die Kommission dem Antrag auf Verlängerung stattgegeben und ein Fristsetzungsschreiben übersandt.

(6)

Italien hat mit Schreiben vom 18. Februar 2004 (Eingangsvermerk vom 23. Februar 2004) sowie vom 10. September 2004 (Eingangsvermerk vom 15. September 2004) seine Bemerkungen übermittelt. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

II.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

Rechtsgrundlage

(7)

Artikel 5e des Gesetzdekrets Nr. 282/2002 vom 24. Dezember 2002, das durch das Gesetz Nr. 27 vom 21. Februar 2003 umgesetzt wurde, verlängert die in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 vorgesehenen Vergünstigungen ausschließlich für Unternehmen, die in den von den Naturkatastrophen im Jahre 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben. Artikel 5e des Gesetzdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 war Gegenstand von Klarstellungen seitens des italienischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen im Rundschreiben Nr. 43/E des Amts für Einnahmen vom 31. Juli 2003. Die betroffenen Gemeinden liegen in Gebieten, die wie folgt bestimmt wurden:

—

durch das Dekret des Präsidenten des italienischen Ministerrats vom 29. Oktober 2002 betreffend Bestimmungen zur Erklärung des Notstands im Gebiet der Provinz Catania wegen der schweren Eruptionen des Vulkans Ätna und der Erdbeben, die sich dort ereignet haben;

—

durch das Dekret des Präsidenten des italienischen Ministerrats vom 31. Oktober 2002 betreffend Bestimmungen zur Erklärung des Notstands im Gebiet der Provinz Campobasso wegen der schweren Erdbeben, die sich dort am 31. Oktober 2002 ereignet haben;

—

durch das Dekret des Präsidenten des italienischen Ministerrats vom 8. November 2002 betreffend Bestimmungen zur Erklärung des Notstands im Gebiet der Provinz Foggia wegen der schweren Erdbeben, die sich dort am 31. Oktober 2002 ereignet haben;

—

durch das Dekret des Präsidenten des italienischen Ministerrats vom 29. November 2002 betreffend Bestimmungen zur Erklärung des Notstands in den Regionen Ligurien, Lombardei, Piemont, Venetien, Friaul-Julisch Venetien und Emilia Romagna aufgrund der außergewöhnlichen Wetterereignisse (Überschwemmungen und Erdrutsche).

(8)

Weiterhin musste in den betroffenen Gemeinden eine Evakuierung vorgenommen und ein Fahrverbot auf den Hauptzufahrtswegen verhängt werden.

(9)

Die Kommission hat Zeitungsartikeln entnommen, dass eine Liste der von den außergewöhnlichen Wetterverhältnissen betroffenen Gemeinden in den Regionen Ligurien, Lombardei, Piemont, Venetien, Friaul-Julisch Venetien und Emilia Romagna mit Beschluss des Präsidenten des Ministerrats vom 28. Mai 2003 aufgestellt und im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 126 vom 3. Juni 2003 veröffentlicht wurde.

(10)

Die Verlängerung des Gesetzes Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 ist am 23. Februar 2003 in Kraft getreten, d. h. am Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 27 vom 21. Februar 2003 im Ordentlichen Beiblatt Nr. 29 zum Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 44 vom 22. Februar 2003.

Zielsetzung

(11)

Die Regelung soll Investitionen in den von den Naturkatastrophen betroffenen Gebieten fördern, die in den Dekreten des Präsidenten des Ministerrats unter Punkt 7 der vorliegenden Begründung genannt wurden.

Beihilfeempfänger

(12)

In den Genuss der Maßnahme können Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche kommen, die in den von den genannten Naturkatastrophen betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben. Das Rundschreiben des Amtes für Einnahmen Nr. 43/E vom 31. Juli 2003 weist darauf hin, dass Sinn und Zweck dieser Maßnahme darin bestehen, Investitionen von Unternehmen zu fördern, die aufgrund der enormen Probleme infolge der Naturkatastrophen in den Gemeinden, in denen sie gelegen sind, einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. Dieser Schaden kann für einen Großteil der Unternehmen einer bestimmten Gemeinde nur dann als eingetreten betrachtet werden, wenn:

—

eine so große Anzahl von Gebäuden von der Evakuierung betroffen war, dass die Wirtschaft der gesamten Gemeinde dadurch in Mitleidenschaft gezogen wurde;

—

auf Anordnung des Bürgermeisters ein Fahrverbot auf allen Hauptzufahrtswegen der Gemeinde verhängt wurde.

Nach dem erwähnten Rundschreiben steht in allen anderen Fällen die Beihilfe nur den Unternehmen zu, die ihren Firmensitz in den von den Anordnungen des Bürgermeisters betroffenen Straßen bzw. Gebäuden haben.

Art und Intensität der Beihilfe

(13)

Durch die fragliche Maßnahme wird das Gesetz Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 für bis zum 31. Juli 2003 getätigte Investitionen für zwei weitere Steuerjahre im Anschluss an den am 25. Oktober 2001 laufenden Steuerzeitraum verlängert. Nach dieser Regelung kann für die Ertragsbesteuerung der Unternehmen und der Selbständigen 50 % der über den Durchschnitt der Investitionen in den fünf Vorjahren hinausgehenden Investitionen, die nach dem 1. Juli 2001 getätigt wurden, von der Steuer abgezogen werden. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben die Investitionen in dem Jahr mit den höchsten Investitionen unberücksichtigt. Im Falle eines Immobilienerwerbs gilt die Verlängerung für Investitionen, die bis zum dritten Steuerzeitraum, der auf den am 25. Oktober 2001 laufenden Steuerzeitraum folgt, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2004 getätigt wurden.

Gegenstand der Regelung

(14)

Die Regelung gilt für Investitionen zur Gründung neuer Betriebsstätten, zur Erweitung, Wiederinbetriebnahme und Modernisierung schon vorhandener Betriebsstätten, zur Vollendung ausgesetzter Arbeiten und zum Erwerb neuer Anlagen.

III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(15)

Im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (nachfolgend „Verfahrenseröffnungsbeschluss“) wurde die fragliche Maßnahme geprüft, um festzustellen, ob sie unter die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b fällt, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handelt, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden.

(16)

Die Kommission hat ferner geprüft, ob die fragliche Maßnahme, gemäß den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (3), der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (4) sowie bei landwirtschaftlichen Betrieben gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (5) und bei Fischerei- und Aquakulturbetrieben gemäß den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (6) unter die Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und/oder c EG-Vertrag fällt.

Prüfung der Maßnahme als Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden

(17)

Was die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag betrifft, so äußerte die Kommission im Verfahrenseröffnungsbeschluss Bedenken, dass sich die Beihilfen möglicherweise nicht darauf beschränkten, ausschließlich die durch die Naturkatastrophen entstandenen Schäden zu beheben, und dass eine Überkompensation der genannten Schäden bei den einzelnen Empfängern stattfand. Sie sah sich daher außerstande, die Maßnahme als Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden, zu genehmigen.

(18)

Die italienischen Behörden haben die unmittelbaren Sachschäden, die von den oben genannten Naturkatastrophen verursacht wurden, nicht quantifiziert. Sie erklärten, dass die Regelung auf einem makroökonomischen Schadensbegriff beruhe, wobei diese Auffassung damit begründet wird, dass es unmöglich sei, den Schaden der einzelnen Unternehmen zu quantifizieren, ohne das Verfahren ineffizient und schwerfällig zu gestalten.

(19)

Im Verfahrenseröffnungsbeschluss hat die Kommission folglich festgestellt, dass die Angaben der italienischen Behörden nicht den Schluss zulassen, dass die zu prüfende Maßnahme aufgrund ihrer Art und ihrer Funktionsweise dazu dient, durch Naturkatastrophen verursachte Schäden zu beseitigen. Der Mechanismus lasse nicht erkennen, so die Kommission, dass:

—

der Beihilfeempfänger ein Unternehmen ist, das tatsächlich einen Schaden erlitten hat;

—

dieser Schaden ausschließlich durch die unter eines der unter Punkt 7 genannten Dekrete des Präsidenten des Ministerrats fallenden Naturkatastrophen verursacht wurde;

—

die Beihilfe zugunsten des Unternehmens ausschließlich der Beseitigung der durch diese Naturkatastrophen verursachten Schäden dient und eine Überkompensation des Schadens bei den einzelnen Begünstigten ausgeschlossen ist. Der fehlende Zusammenhang zwischen der Beihilfe und dem vom Unternehmen erlittenen Schaden kann auch dadurch verdeutlicht werden, dass aufgrund der Funktionsweise der fraglichen Regelung ein Unternehmen, das tatsächlich einen Schaden aufgrund der Naturkatastrophen erlitten hat, nicht notwendigerweise in den Genuss dieser Regelung kommt. Ein Unternehmen, das eine Investition tätigt, die ausschließlich dazu dient, den durch die fraglichen Naturkatastrophen verursachten Schaden zu beseitigen, könnte nicht in den Genuss der Beihilfe kommen, wenn der Wert dieser Investition unter dem Durchschnitt der in den fünf Vorjahren getätigten Investitionen liegt. Außerdem könnte auch ein Unternehmen, das eine Investition tätigt, die ausschließlich dazu dient, den aufgrund der genannten Naturkatastrophen erlittenen Schaden zu beseitigen, nicht in den Genuss der Regelung im selben Jahr kommen, falls es im laufenden Geschäftsjahr Verluste zu verzeichnen hat.

Prüfung der Maßnahme als Investitionsbeihilfe

(20)

Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und/oder c EG-Vertrag hat die Kommission im Verfahrenseröffnungsbeschluss geprüft, ob die Maßnahme unter die für Investitionsbeihilfen geltenden Ausnahmeregelungen fällt.

(21)

Diesbezüglich hat die Kommission vor allem Zweifel daran geäußert, dass die in der Regelung vorgesehenen Beihilfen ausschließlich in Gebieten gewährt werden, die nach der italienischen Fördergebietskarte für den Zeitraum 2000 bis 2006 für Regionalbeihilfen in Frage kommen. Die Kommission hat außerdem Bedenken in Bezug auf die folgenden Punkte geäußert:

—

die Übereinstimmung des in der Regelung verwendeten Begriffs der Investition mit dem Verständnis des Begriffs in Ziffer 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

—

die Übereinstimmung der Beihilfeintensität der Regelung unter Berücksichtigung aller Ausgaben, die gemäß Ziffer 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in die Bemessungsgrundlage einfließen müssen, mit den zulässigen Obergrenzen nach der italienischen Fördergebietskarte 2000-2006 bzw. der Förderhöchstgrenze nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 für KMU;

—

die Einhaltung der Kumulierungsregeln gemäß den Ziffern 4.18 bis 4.21 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

—

die Einhaltung des Grundsatzes der Notwendigkeit der Beihilfen gemäß Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

—

den Eigenbeitrag der Begünstigten zur Finanzierung gemäß Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, der mindestens 25% betragen muss, um zu gewährleisten, dass die Anlageinvestitionen wirtschaftlich rentabel und solide sind;

—

die Einhaltung der Bedingungen, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und in den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vorgesehen sind.

IV.   STELLUNGNAHME ITALIENS

(22)

In seinen Antworten auf den Verfahrenseröffnungsbeschluss hat Italien ergänzende Angaben gemacht und seine Bemerkungen übermittelt, deren Hauptpunkte nachfolgend zusammengefasst sind.

Stellungnahme zur Prüfung der Maßnahme als Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden

(23)

Die italienischen Behörden verwiesen darauf, dass das betroffene Gebiet die Gemeinden umfasse, die in den Dekreten des Präsidenten des Ministerrats vom 29. Oktober 2002, vom 31. Oktober 2002 und vom 8. November 2002 angegeben worden seien. Gemäß Artikel 1 des Dekrets vom 29. Oktober 2002 würden die Beihilfen ausschließlich in den von den Überschwemmungen betroffenen Gemeinden gewährt, die evakuiert worden oder in denen auf den Hauptzufahrtsstraßen Fahrverbote verhängt worden seien. Die betroffenen Gemeinden seien mit Beschluss Nr. 3290 des Präsidenten des Ministerrats bestimmt worden.

(24)

Zu der Frage, ob die Beihilfeempfänger Unternehmen sind, die tatsächlich einen Schaden erlitten haben und ob dieser Schaden ausschließlich durch Naturkatastrophen verursacht wurde, erklärten die italienischen Behörden erneut, dass der Schaden für die Mehrheit der Steuerzahler einer bestimmten Gemeinde nur dann als eingetreten betrachtet werden kann, wenn:

—

eine so große Anzahl von Gebäuden von der Evakuierung betroffen war, dass sich dies auf die Wirtschaft der gesamten Gemeinde negativ ausgewirkt hat;

—

auf Anordnung des Bürgermeisters ein Fahrverbot auf allen Hauptzufahrtswegen der Gemeinde verhängt wurde.

(25)

Die italienischen Behörden ziehen hieraus den Schluss, dass die Hauptbegünstigten der Beihilfen die tatsächlich von dem Ereignis geschädigten Unternehmen sind, die ihren Firmensitz in den von den Anordnungen des Bürgermeisters betroffenen Straßen oder Gebäuden haben.

(26)

Darüber hinaus meinen die italienischen Behörden in Bezug auf den Zusammenhang zwischen erlittenem Schaden und gewährter Beihilfe, dass der EG-Vertrag die Möglichkeit, die gesamten, in einem bestimmten Gebiet erlittenen Schäden zu berücksichtigen, nicht ausschließe. Die Regelung beruhe auf einem makroökonomischen Schadensbegriff, weil die Notwendigkeit effizienten und raschen Handelns keine Einschätzung des Schadens in Bezug auf jedes einzelne Unternehmen zulasse. Die italienischen Behörden greifen daher auf makroökonomische Daten zurück, um zu beweisen, dass die in der Regelung vorgesehenen Haushaltsmittel deutlich niedriger sind als die erlittenen Schäden.

(27)

Die italienischen Behörden haben ferner darauf hingewiesen, dass die Kommission in einigen Fällen Beihilfen zur Wiederbelebung eines bestimmten Sektors oder zur Wiedergutmachung von mittelbaren Schadensformen genehmigt hat.

(28)

In ihrem Schreiben vom 10. September 2004 haben die italienischen Behörden erneut erklärt, dass das Verfahren auf einem makroökonomischen Ansatz beruhe, wobei allerdings von den Unternehmen eine spezielle Bescheinigung oder Erklärung gefordert werde, um zu überprüfen, welchen Schaden die einzelnen Unternehmen konkret erlitten haben. Die Finanzverwaltung könne daher geeignete Kontrollen durchführen. Aus der Bescheinigung müsse hervorgehen, dass das Unternehmen zur Inanspruchnahme der Beihilfe berechtigt ist, weil es in einem Fördergebiet liegt. Die Unternehmen müssten ferner bescheinigen, dass der Beihilfebetrag nicht höher als der erlittene Schaden ist und dass keine Überkompensation vorliegt.

Stellungnahme zur Prüfung der Maßnahme als Investitionsbeihilfe

(29)

In der Frage der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und/oder c EG-Vertrag, deren Prüfung anhand der unter Rdnr. 16 genannten Bestimmungen vorgenommen wurde, haben sich die italienischen Behörden darauf beschränkt festzustellen, dass die Ermittlung der von der Maßnahme erfassten Gebiete in direktem und ausschließlichem Zusammenhang mit den Naturkatastrophen erfolgte.

(30)

Sie betonen, dass die Vereinbarkeit der Beihilfen anhand von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag geprüft werden müsse, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handele, die von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen verursacht wurden.

(31)

In dem Schreiben vom 10. September 2004 haben die italienischen Behörden außerdem angemerkt, dass die Beihilfen gemäß der genannten Ausnahmeregelung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden müssen und eine weitere Prüfung auf der Grundlage anderer Ausnahmen oder Vorschriften nicht notwendig sei.

V.   WÜRDIGUNG

Prüfung des Beihilfecharakters der Maßnahme

(32)

Um zu beurteilen, ob die in der Regelung vorgesehenen Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, muss geprüft werden, ob sie den Begünstigten einen Vorteil verschaffen, ob der Vorteil auf staatliche Mittel zurückzuführen ist, ob die fraglichen Maßnahmen den Wettbewerb beeinflussen und ob sie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen.

(33)

Das erste Tatbestandsmerkmal, das gemäß Artikel 87 Absatz 1 erfüllt sein muss, besteht darin, dass die Maßnahme einigen bestimmten Begünstigten einen Vorteil verschaffen muss. Es muss daher einerseits geprüft werden, ob die begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten, oder ob sie Kosten meiden, die grundsätzlich aus eigenen Mitteln der Unternehmen stammen sollten, und andererseits, ob dieser Vorteil einer bestimmten Kategorie von Unternehmen gewährt wird. Die Möglichkeit, einen Teil der getätigten Investitionen steuerlich abzusetzen, bringt einen wirtschaftlichen Vorteil für die Begünstigten mit sich, weil ihr steuerpflichtiges Einkommen und folglich auch die Höhe der zu zahlenden Steuern unter dem Betrag liegt, den die Unternehmen grundsätzlich zahlen müssten. Außerdem sind die Maßnahmen für Unternehmen bestimmt, die in bestimmten Gebieten Italiens tätig sind und Investitionen in diesen Gebieten tätigen; sie begünstigen diese Unternehmen insofern, als sie Unternehmen außerhalb dieser Gebiete nicht zugute kommen.

(34)

Die zweite Bedingung für die Anwendung von Artikel 87 betrifft die Gewährung der Beihilfen aus staatlichen Mitteln. Im vorliegenden Fall werden öffentliche Mittel nur passiv in Anspruch genommen, da es sich um Einnahmeverluste der öffentlichen Hand handelt: die Minderung der Einkommensteuer verringert das staatliche Steueraufkommen.

(35)

Die dritte und vierte Bedingung für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betreffen die Verfälschung bzw. die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Im vorliegenden Fall drohen die Maßnahmen den Wettbewerb zu verfälschen, da sie die finanzielle Position und die Handlungsmöglichkeiten der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern stärken, die keine Beihilfen erhalten. Wenn dadurch Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel entstehen, wird dieser durch die Maßnahmen beeinträchtigt. Insbesondere verfälschen die Maßnahmen den Wettbewerb und beeinflussen den innergemeinschaftlichen Handel dann, wenn die begünstigten Unternehmen einen Teil ihrer Produkte in andere Mitgliedstaaten ausführen; auch wenn die begünstigten Unternehmen nicht exportieren, befindet sich die nationale Produktion dadurch im Vorteil, dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf dem italienischen Markt abzusetzen, verringern (7). Das gleiche geschieht, wenn ein Mitgliedstaat im Dienstleistungs- und Vertriebsbereich tätigen Untenehmen Beihilfen gewährt (8).

(36)

Die fraglichen Maßnahmen sind daher gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unzulässig und können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn eine der in demselben Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden kann.

(37)

Es sei jedoch darauf verwiesen, dass die aufgrund der Regelung gewährten Beihilfen dann keine staatlichen Beihilfen darstellen, wenn sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (9) oder der zum Zeitpunkt ihrer Vergabe geltenden „De minimis“-Bestimmungen erfüllen.

Unrechtmäßigkeit der Regelung

(38)

Da es sich um Maßnahmen handelt, die schon in Kraft getreten sind, beklagt die Kommission, dass die italienischen Behörden den ihnen obliegenden Verpflichtungen zur Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen sind.

Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt

(39)

Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, hat sie zu prüfen, ob sie aufgrund von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(40)

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist die Kommission der Auffassung, dass derartige Beihilfen nicht für die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag in Frage kommen, weil es sich weder um Beihilfen sozialer Art noch um Beihilfen, die unter Absatz 87 Absatz 2 Buchstabe c fallen, handelt. Aus offensichtlichen Gründen sind auch die Freistellungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d nicht anwendbar.

(41)

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag bezieht sich die Kommission auf ihre im Verfahrenseröffnungsbeschluss geäußerten Bedenken und nimmt Italiens Erklärungen im Rahmen des Verfahrens zur Kenntnis, wonach die fraglichen Beihilfen keine der von den genannten Ausnahmeregelungen vorgesehenen Ziele verfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat hat nicht die notwendigen Angaben geliefert, damit die Kommission die Vereinbarkeit der Regelung mit diesen Ausnahmeregelungen beurteilen kann. Es ist daher nicht möglich, die Regelung unter diesem Gesichtspunkt in der vorliegenden Entscheidung zu beurteilen. Diese Feststellung lässt die Möglichkeit unberührt, dass die nach der Regelung gewährten Beihilfen im Ergebnis einer Einzelprüfung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden oder dass sie in den Anwendungsbereich der Freistellungsverordnungen fallen.

(42)

Die Kommission hat geprüft, ob die fraglichen Maßnahmen unter die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b fallen, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handelt, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden. Italien hat im Rahmen des Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Beihilfen diesen Zielen entsprechen.

Prüfung der Maßnahme als Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden

(43)

Gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag können die von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen verursachten Schäden ausgeglichen werden. Es entspricht der gängigen Praxis der Kommission, Vulkanausbrüche, Erdbeben, Überschwemmungen und Erdrutsche als Naturkatastrophen im Sinne des genannten Artikels einzustufen.

(44)

Die fragliche Regelung sieht die Gewährung von Beihilfen vor, um die von den Unternehmen erlittenen Schäden, die durch Naturkatastrophen in einigen Gebieten Italiens verursacht wurden, auszugleichen. Die Katastrophen und die betroffenen Gebiete wurden durch Verwaltungsakte angegeben und abgegrenzt.

(45)

Wie im Übrigen von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. September 2004 bestätigt wurde, beruht die Maßnahme auf einem makroökonomischen Ansatz. Laut EG-Vertrag und gemäß der gängigen Praxis der Kommission muss jedoch ein klarer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, und der zum Ausgleich dienenden staatlichen Beihilfe bestehen. Der Zusammenhang ist für jedes einzelne Unternehmen und nicht makroökonomisch festzulegen (10).

(46)

In Bezug auf die mittelbaren Arten von Schäden weist die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat mit der „Antwort der Europäischen Gemeinschaft auf die Hochwasserkatastrophe in Österreich, Deutschland und in mehreren Beitrittsländern“ darauf hin, dass: „für mittelbarere Hochwasserschäden, etwa für Produktionsausfälle durch Stromausfall, Schwierigkeiten bei der Auslieferung von Waren wegen unpassierbar gewordener Verkehrswege eine Entschädigung möglich ist, sofern eine deutliche ursächliche Beziehung zwischen dem Schaden und dem Hochwasser nachgewiesen werden kann“ (11). Aufgrund des von den italienischen Behörden gewählten makroökonomischen Ansatzes kann ein kausaler Zusammenhang zwischen dem durch die Maßnahme ausgeglichenen Schaden und der Naturkatastrophe jedoch nicht festgestellt werden. Auch hinsichtlich der mittelbaren Schäden ist der Zusammenhang für jedes einzelne Unternehmen und nicht makroökonomisch nachzuweisen.

(47)

Im vorliegenden Fall begünstigt die Regelung Unternehmen, die nach dem Durchschnitt der Vorjahre festgesetzte Investitionen über eine bestimmte Schwelle hinaus in den von den italienischen Behörden angegebenen Gemeinden tätigen, von denen einige relativ großflächig und dicht besiedelt und zudem wirtschaftsstark sind (z. B. Mailand, Turin, Genua). Viele begünstigte Unternehmen haben zweifellos keinen unmittelbaren Schaden erlitten und es gibt keinen sicheren Beweis für das Bestehen mittelbarer Schäden. Auch ist keineswegs erwiesen, dass eventuelle Schäden ausschließlich durch die von den italienischen Behörden genannten Naturkatastrophen verursacht wurden.

(48)

Der Beihilfemechanismus und der den begünstigten Unternehmen gewährte Betrag haben keinen direkten Bezug zu den tatsächlich erlittenen Schäden, sondern hängen vom Volumen der in einem bestimmten Zeitraum getätigten Investitionen, den in den Vorjahren getätigten Investitionen sowie vom Vorhandensein eines steuerpflichtigen Einkommens ab. Selbst wenn der Begünstigte tatsächlich durch Naturkatastrophen verursachte Schäden erlitten hat, kann die Höhe der Beihilfe die Schadenshöhe immer noch übersteigen.

(49)

Folglich bleibt festzustellen, dass im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens die Bedenken der Kommission nicht ausgeräumt werden konnten und dass die Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelung darstellt.

(50)

In dem Schreiben vom 10. September 2004 haben die italienischen Behörden jedoch mitgeteilt, dass von den Unternehmen eine offizielle Bescheinigung oder Erklärung gefordert wird, um den konkreten Schaden der einzelnen Unternehmen nachvollziehen zu können, und dass infolgedessen die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden können.

(51)

Es ist tatsächlich nicht auszuschließen, dass in bestimmten Fällen die nach dieser Regelung gewährten Beihilfen die Bedingungen erfüllen, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet zu werden. Die italienische Verwaltung kann daher bei jedem einzelnen begünstigten Unternehmen prüfen, ob ein klarer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Naturkatastrophen und der zum Schadensausgleich dienenden staatlichen Beihilfe besteht. Diese Kontrolle muss jede Überkomposition der von den einzelnen Unternehmen erlittenen Schäden mit Sicherheit ausschließen.

(52)

Um jede Überkompensation auszuschließen, müssen die italienischen Behörden verlangen, dass Entschädigungszahlungen der Versicherungen an die begünstigten Unternehmen von der Beihilfe in den Abzug gebracht werden. Sie müssen außerdem sicherstellen, dass keine Kumulierung der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen mit anderen Maßnahmen stattfindet, um jegliche Überkompensation der erlittenen Schäden auszuschließen.

(53)

Die vorliegende Entscheidung betrifft die Regelung als solche und ist sofort zu vollstrecken, insbesondere durch Rückforderung der unrechtmäßig gewährten und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen. Die Kommission erinnert daran, dass eine Negativentscheidung bezüglich einer Beihilferegelung die Möglichkeit unberührt lässt, dass bestimmte aufgrund eben dieser Regelung gewährte Vergünstigungen nicht als staatliche Beihilfen eingestuft oder aufgrund ihrer besonderen Merkmale als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können (z. B. weil die „De minimis“-Regel oder die Freistellungsverordnungen Anwendung finden oder weil sie per Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden).

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(54)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Italien die fraglichen Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat.

(55)

Die rechtliche Würdigung veranlasst die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da sie nicht die notwendigen Bedingungen erfüllt, um für die von Italien ausschließlich geltend gemachte Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b (Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden) in Betracht zu kommen.

(56)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (12) ergreift die Kommission im Falle von Negativentscheidungen bezüglich unrechtmäßiger Beihilfen alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission schreibt die Rückforderung der Beihilfe nicht vor, wenn dies im Gegensatz zu einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts stünde. Im vorliegenden Fall steht der Rückforderung kein solcher Grundsatz entgegen. Die Kommission stellt außerdem fest, dass sich weder die italienischen Behörden noch die begünstigten Unternehmen auf solche Grundsätze berufen haben.

(57)

Italien muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Beihilfe von den Begünstigten der Regelung zurückzufordern. Gemäß den Rdnrn. 50, 51 und 52 dieser Entscheidung bleiben Einzelfälle, die die Bedingungen der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag erfüllen, hiervon unberührt. Die Beihilfe muss von den Begünstigten innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zuzüglich der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (13) berechneten Zinsen zurückgefordert werden.

Italien muss der Kommission zu diesem Zweck ein eigens hierfür vorgesehenes Formular, aus dem der Stand der Beihilferückforderung hervorgeht, sowie ein Verzeichnis der Beihilfeempfänger, die der Rückforderung unterliegen, übermitteln und angeben, mittels welcher Maßnahmen es für eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der Beihilfen sorgen will. Italien muss außerdem innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mittels entsprechender Unterlagen (Rundschreiben, Rückforderungsanordnungen etc.) nachweisen, dass das Verfahren zur Rückforderung der unrechtmäßig gewährten und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfen eingeleitet wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Italien unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführte staatliche Beihilferegelung zugunsten von Unternehmen, die in den von den Naturkatastrophen im Jahre 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben und für die gemäß Artikel 5e des Gesetzdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 in der Fassung des Gesetzes Nr. 27 vom 21. Februar 2003 die in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 vorgesehenen Begünstigungen verlängert werden, ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung insofern auf, als sie weiterhin Auswirkungen hat.

Artikel 3

Die einzelnen aufgrund der Regelung nach Artikel 1 gewährten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar, wenn sie den Nettowert der tatsächlich von jedem Begünstigten durch Naturkatastrophen gemäß Artikel 5e des Gesetzdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 erlittenen Schäden unter Berücksichtigung der von Versicherungen oder aus anderen Quellen erhaltenen Beträge nicht übersteigen.

Artikel 4

Die aufgrund der Regelung nach Artikel 1 gewährten Beihilfen, die die in Artikel 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 5

(1)   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 4 genannten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.

(2)   Italien stellt ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung sämtliche Beihilfezahlungen ein.

(3)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, sofern diese die sofortige tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen.

(4)   Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(5)   Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

(6)   Italien fordert alle Empfänger von Beihilfen im Sinne von Artikel 4 auf, die unrechtmäßig gewährten Beihilfen, Zinsen inbegriffen, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückzuzahlen.

Artikel 6

Italien teilt der Kommission mit dem dieser Entscheidung beigefügten Fragebogen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Italien muss der Kommission insbesondere innerhalb der gleichen Frist sämtliche Unterlagen übermitteln, welche die Einleitung der Verfahren zur Rückforderung der unrechtmäßig gewährten Beihilfen von den Begünstigten belegen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 42 vom 18.2.2004, S. 5.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(4)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(5)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(6)   ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

(7)  Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission (SEB) Slg. 1988, S. 4067, Rdnr. 19.

(8)  Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, S. I-2289, Rdnr. 85.

(9)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(10)  Siehe z. B. die staatlichen Beihilfen N 629/02, N 545/02, N 429/01, NN 62/00, N 770/99 oder NN 87/99. Auch in dem von den italienischen Behörden genannten Fall der staatlichen Beihilfe N 92/2000 hat die Kommission das Bestehen eines solchen Zusammenhangs bei den Marktteilnehmern festgestellt.

(11)  Dokument KOM(2002) 481 endg. vom 28.8.2002, S. 9.

(12)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(13)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.