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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2586

15.11.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2586 DES RATES

vom 13. November 2023

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2025, des Jahresbeitrags für 2024, der Höhe der ersten Tranche 2024 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(2)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Kommission bis zum 15. Oktober 2023 einen Vorschlag vor, in dem die Obergrenze für die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für 2025, der Jahresbeitrag für 2024, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2024 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für EEF festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

(4)

Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder im Rahmen früherer EEF, nicht wiederverwendet werden.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2024 auf 1 300 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

(6)

Um eine möglichst rasche Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Obergrenze für den Jahresbeitrag der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Jahr 2025 wird auf 809 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 800 000 000 EUR an die Kommission und 9 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank (EIB) gezahlt.

Artikel 2

Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2024 wird auf 1 500 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 200 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.

Artikel 3

Die einzelnen Beiträge zum EEF werden von den EEF-Vertragsparteien gemäß dem Anhang als erste Tranche für 2024 an die Kommission und die EIB gezahlt.

Artikel 4

Ein Betrag von 7 800 000 EUR aus nicht gebundenen bzw. aus Projekten freigegebenen Mitteln des 9. EEF wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2024 gemäß Artikel 3 erstattet.

Artikel 5

Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2026 wird auf 600 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt. Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2027 wird auf 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(4)  Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates vom 14. November 2022 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026 (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 17).


ANHANG

Erste an die Kommission und die EIB zu zahlende Tranche für 2024 (in EUR)

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 9. EEF (%)

Schlüssel 11. EEF (%)

Kommission

EIB

Kommission +EIB

11. EEF

Erstattung aus dem 9. EEF

11. EEF minus Erstattung aus dem 9. EEF

11. EEF

Gesamtbetrag für die erste Tranche für 2024

BELGIEN

3,92

3,24927

17 870 985

305 760

17 565 225

3 249 270

20 814 495

BULGARIEN

 

0,21853

1 201 915

0

1 201 915

218 530

1 420 445

TSCHECHIEN

 

0,79745

4 385 975

0

4 385 975

797 450

5 183 425

DÄNEMARK

2,14

1,98045

10 892 475

166 920

10 725 555

1 980 450

12 706 005

DEUTSCHLAND

23,36

20,57980

113 188 900

1 822 080

111 366 820

20 579 800

131 946 620

ESTLAND

 

0,08635

474 925

0

474 925

86 350

561 275

IRLAND

0,62

0,94006

5 170 330

48 360

5 121 970

940 060

6 062 030

GRIECHENLAND

1,25

1,50735

8 290 425

97 500

8 192 925

1 507 350

9 700 275

SPANIEN

5,84

7,93248

43 628 640

455 520

43 173 120

7 932 480

51 105 600

FRANKREICH

24,30

17,81269

97 969 795

1 895 400

96 074 395

17 812 690

113 887 085

KROATIEN

 

0,22518

1 238 490

0

1 238 490

225 180

1 463 670

ITALIEN

12,54

12,53009

68 915 495

978 120

67 937 375

12 530 090

80 467 465

ZYPERN

 

0,11162

613 910

0

613 910

111 620

725 530

LETTLAND

 

0,11612

638 660

0

638 660

116 120

754 780

LITAUEN

 

0,18077

994 235

0

994 235

180 770

1 175 005

LUXEMBURG

0,29

0,25509

1 402 995

22 620

1 380 375

255 090

1 635 465

UNGARN

 

0,61456

3 380 080

0

3 380 080

614 560

3 994 640

MALTA

 

0,03801

209 055

0

209 055

38 010

247 065

NIEDERLANDE

5,22

4,77678

26 272 290

407 160

25 865 130

4 776 780

30 641 910

ÖSTERREICH

2,65

2,39757

13 186 635

206 700

12 979 935

2 397 570

15 377 505

POLEN

 

2,00734

11 040 370

0

11 040 370

2 007 340

13 047 710

PORTUGAL

0,97

1,19679

6 582 345

75 660

6 506 685

1 196 790

7 703 475

RUMÄNIEN

 

0,71815

3 949 825

0

3 949 825

718 150

4 667 975

SLOWENIEN

 

0,22452

1 234 860

0

1 234 860

224 520

1 459 380

SLOVAKEI

 

0,37616

2 068 880

0

2 068 880

376 160

2 445 040

FINNLAND

1,48

1,50909

8 299 995

115 440

8 184 555

1 509 090

9 693 645

SCHWEDEN

2,73

2,93911

16 165 105

212 940

15 952 165

2 939 110

18 891 275

VEREINIGTES KÖNIGREICH (*1)

12,69

14,67862

80 732 410

989 820

79 742 590

14 678 620

94 421 210

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

100,00

550 000 000

7 800 000

542 200 000

100 000 000

642 200 000


(*1)  Im Einklang mit Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das VK im März 2023 förmlich, dass die Kommission im Jahr 2023 den verbleibenden Anteil des VK an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des VK zum EDF erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2586/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)