91/179/EWG: Beschluß des Rates vom 25. März 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Kupfer
Amtsblatt Nr. L 089 vom 10/04/1991 S. 0039 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0257
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0257
BESCHLUSS DES RATES vom 25 . März 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Kupfer ( 91/179/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 116, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Satzung der Internationalen Studiengruppe für Kupfer wurde auf der Konferenz der Vereinten Nationen am 24 . Februar 1989 in Genf angenommen . Die Staaten und internationalen Organisationen, die an der Konferenz teilgenommen haben, wurden aufgefordert, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme der Satzung gemäß Ziffer 22 Buchstabe b ) zu notifizieren . Die Studiengruppe wird einen wichtigen Beitrag zur Analyse und Beobachtung des Marktes und Handels mit Kupfer leisten . Der institutionelle Rahmen der Internationalen Studiengruppe für Kupfer impliziert gemäß ihrer Satzung die gemeinsame Teilnahme der Gemeinschaft und derjenigen Mitgliedstaaten, die diese Satzung angenommen haben . Bestimmte Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, in der Studiengruppe mitzuarbeiten . Die Gemeinschaft und diejenigen Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, an den Arbeiten der Studiengruppe teilzunehmen, sollten aufgrund einer gemeinsamen Haltung ihre Annahmeurkunden gleichzeitig hinterlegen - BESCHLIESST : Artikel 1 Die Satzung der Internationalen Studiengruppe für Kupfer wird von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen . Die Gemeinschaft und diejenigen Mitgliedstaaten, die bisher beschlossen haben, an den Arbeiten der Studiengruppe teilzunehmen, hinterlegen nach Abschluß der dafür erforderlichen internen Verfahren ihre Annahmeurkunden gleichzeitig beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen . Der Wortlaut der Satzung ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Hinterlegung der Annahmeurkunde im Namen der Gemeinschaft befassten Personen zu bestellen . Geschehen zu Brüssel am 25 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident R . STEICHEN ANHANG SATZUNG DER INTERNATIONALEN STUDIENGRUPPE FÜR KUPFER Einsetzung 1 . Hiermit wird die Internationale Studiengruppe für Kupfer eingesetzt, die die Bestimmungen dieser Satzung handhabt und deren Anwendung überwacht. Ziele 2 . Sicherstellung einer engeren internationalen Zusammenarbeit in Kupfer betreffenden Fragen durch eine Verbesserung der Informationen über die internationale Kupferwirtschaft und durch Schaffung eines Forums für zwischenstaatliche Konsultationen über Kupfer . Begriffsbestimmungen 3 . a ) "Die Gruppe" ist die mit dieser Satzung eingesetzte Internationale Studiengruppe für Kupfer . b ) "Kupfer" sind Kupfererze und ihre Konzentrate; nichtraffiniertes und raffiniertes Kupfermetall, einschließlich Sekundärkupfer; Kupferlegierungen; Bearbeitungsabfälle, Schrott und Rückstände von Kupfer; Halbzeug und andere Erzeugnisse aus Kupfer, die die Gruppe festlegen kann . c ) "Mitglieder" sind alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne von Ziffer 5, die die Annahme gemäß Ziffer 22 notifiziert haben . Aufgaben 4 . In Verfolgung ihrer Ziele nimmt die Gruppe folgende Aufgaben wahr : a ) Durchführung von Konsultationen und Austausch von Informationen über die internationale Kupferwirtschaft; b ) Verbesserung der Statistiken über Kupfer; c ) regelmässige Beurteilung der Marktlage und der voraussichtlichen Entwicklung der Weltkupferwirtschaft; d ) Durchführung von Studien über Fragen, die für die Gruppe von Interesse sind; e ) Aktivitäten im Zusammenhang mit den Bemühungen anderer Organisationen, die auf den Ausbau des Kupfermarktes und die Steigerung der Nachfrage nach Kupfer abzielen; f ) Erörterung besonderer Probleme oder Schwierigkeiten, die in der internationalen Kupferwirtschaft bestehen oder möglicherweise entstehen . Die Gruppe erfuellt die vorgenannten Aufgaben unbeschadet des Rechts eines jeden Mitglieds, alle Aspekte seiner inländischen Kupferwirtschaft zu regeln, und unbeschadet der Befugnisse anderer internationaler Organisationen in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen . Mitgliedschaft 5 . Mitglieder der Gruppe können alle Staaten sein, die an der Gewinnung oder am Verbrauch von oder am internationalen Handel mit Kupfer beteiligt sind, sowie alle zwischenstaatlichen Organisationen, die für die Aushandlung, den Abschluß und die Durchführung internationaler Abkommen, insbesondere Rohstoffabkommen, verantwortlich sind. Befugnisse der Gruppe 6 . a ) Die Gruppe übt die Befugnisse aus und trifft Maßnahmen oder lässt Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen und ihre Einhaltung zu gewährleisten . b ) Die Gruppe ist weder unmittelbar noch mittelbar befugt, Verträge über den Kupferhandel oder über andere Rohstoffe oder Erzeugnisse oder Verträge über künftige Transaktionen zu schließen; ferner ist sie nicht befugt, diesbezuegliche finanzielle Verpflichtungen zu übernehmen . c ) Die Gruppe gibt sich die Geschäftsordnung, die sie für die Erfuellung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet; diese Geschäftsordnung unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung und darf mit diesen nicht unvereinbar sein . d ) Die Gruppe ist nicht befugt und gilt nicht als von ihren Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen zu übernehmen, die ausserhalb des Rahmens dieser Satzung oder der Geschäftsordnung liegen . Sitz 7 . Sofern die Gruppe nicht anders entscheidet, wählt sie für ihren Sitz einen Ort im Gebiet eines Mitgliedstaats . Die Gruppe handelt ein Sitzabkommen mit der Regierung des Gaststaates aus, das so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Satzung zu schließen ist . Beschlußfassung 8 . a ) Die höchste Instanz der mit dieser Satzung eingesetzten Gruppe ist die Generalversammlung . b ) Die Gruppe, der Ständige Ausschuß gemäß Ziffer 9 und die gegebenenfalls eingesetzten Ausschüsse und Nebenorgane fassen ihre Beschlüsse einvernehmlich und ohne Abstimmung, ausgenommen Beschlüsse, für die in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung eine bestimmte Stimmenmehrheit festgelegt ist . c ) Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme . Ständiger Ausschuß 9 . a ) Die Gruppe setzt einen Ständigen Ausschuß ein, der aus denjenigen Mitgliedern der Gruppe besteht, die den Wunsch nach Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses geäussert haben . b ) Der Ständige Ausschuß übernimmt die ihm von der Gruppe übertragenen Aufgaben und berichtet der Gruppe über den Abschluß bzw . den Fortgang seiner Arbeit. Ausschüsse und Nebenorgane 10 . Die Gruppe kann neben dem Ständigen Ausschuß Ausschüsse oder andere Nebenorgane unter von ihr festgelegten Bedingungen einsetzen . Sekretariat 11 . a ) Die Gruppe hat ein Sekretariat, das aus einem Generalsekretär und dem erforderlichen Personal besteht . b ) Der Generalsekretär ist der leitende Verwaltungsbeamte der Gruppe und ist dieser für die Handhabung und Durchführung dieser Satzungsbestimmungen im Einklang mit den Beschlüssen der Gruppe verantwortlich . Zusammenarbeit mit Dritten 12 . a ) Die Gruppe kann gegebenenfalls Vorkehrungen für Konsultationen oder für eine Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, deren Organen oder Sonderorganisationen oder mit anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen treffen . b ) Ferner kann die Gruppe gegebenenfalls die ihr geeignet erscheinenden Vorkehrungen treffen, um Kontakte zu interessierten nicht teilnehmenden Staaten, zu anderen internationalen nichtstaatlichen Organisationen oder zu privatwirtschaftlichen Einrichtungen zu unterhalten . c ) Beobachter können aufgefordert werden, an den Sitzungen der Gruppe oder ihrer Nebenorgane unter den von der Gruppe oder den betreffenden Nebenorganen festgelegten Bedingungen teilzunehmen . Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds 13 . Die Gruppe kann beantragen, aufgrund von Artikel 7 Absatz 9 des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zum Internationalen Rohstoffgremium ( ICB ) bestimmt zu werden, um im Einklang mit den Bestimmungen dieser Satzung Kupfervorhaben, die durch den Fonds aus dessen zweitem Konto finanziert werden sollen, fördern zu können . Beschlüsse über die Förderung solcher Vorhaben werden normalerweise einvernehmlich gefasst . Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so werden die Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit gefasst . Die Gruppe übernimmt keine finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit derartigen Vorhaben; sie übernimmt nicht die Durchführung solcher Vorhaben . Rechtsstatus 14 . a ) Die Gruppe ist eine juristische Person . Sie besitzt insbesondere, jedoch vorbehaltlich der Ziffer 6 Buchstabe b ), die Fähigkeit, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten . b ) Der Status der Gruppe im Gebiet des Gaststaates wird durch ein Sitzabkommen zwischen dem Gaststaat und der Gruppe geregelt . Beiträge zum Haushalt 15 . a ) Jedes Mitglied leistet einen Beitrag zum Jahreshaushalt, der im Einklang mit den Bestimmungen der Geschäftsordnung von der Gruppe angenommen wird . Zur Festlegung der Beiträge der Mitglieder werden 50 % des Haushaltsbetrags von den Mitgliedern zu gleichen Teilen bestritten; 25 % werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Anteile an den Gesamtausfuhren und -einfuhren der Mitgliedstaaten im Bereich folgender Waren aufgebracht : Kupfererze und ihre Konzentrate, ausgedrückt in Kupfergehalt, sowie nichtraffiniertes und raffiniertes Kupfer; die verbleibenden 25 % werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Anteile an einer Gesamtmenge aufgebracht, die der Fördermenge oder dem Verbrauch an raffiniertem Kupfer eines jeden Mitgliedstaats entspricht, je nachdem, welche Menge grösser ist . Die Berechnung der Anteile erfolgt aufgrund der letzten drei Kalenderjahre, für die Statistiken vorliegen . b) Die Gruppe legt den Beitrag eines jeden Mitglieds für jedes Rechnungsjahr in einer von der Gruppe zu beschließenden Währung und nach Maßgabe der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Beitragsbestimmungen fest . Die Zahlung des Beitrags durch jedes Mitglied erfolgt im Einklang mit dessen verfassungsmässigen Verfahren . c ) Neben den Haushaltsbeiträgen kann die Gruppe freiwillige Beiträge anderer Geldgeber annehmen . Statistiken und Informationen 16 . a ) Die Gruppe sammelt statistische Angaben über Erzeugung, Handel, Lagerbestände und Verbrauch von Kupfer, einschließlich des Verbrauchs durch spezifische Märkte und kupferverarbeitende Industrien, prüft sie und macht sie den Mitgliedern zugänglich, soweit sie dies für die wirksame Durchführung dieser Satzung für angemessen hält; ebenso verfährt die Gruppe mit den nachstehend unter Buchstabe b ) genannten Informationen . b ) Die Gruppe trifft die ihr zweckmässig erscheinenden Vorkehrungen zum Austausch von Informationen mit interessierten Nichtteilnehmerstaaten und geeigneten nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen, um doppelte Arbeit zu vermeiden und zu gewährleisten, daß neuere, zuverlässige und vollständige Informationen über Erzeugung, Verbrauch, Lagerbestände, internationalen Handel, international anerkannte veröffentlichte Kupferpreise, Technologie, Kupferforschung und -entwicklung sowie andere die Kupfernachfrage und -versorgung beeinflussende Faktoren zur Verfügung stehen . c ) Die Gruppe bemüht sich sicherzustellen, daß bei der Weitergabe von Informationen der vertrauliche Charakter der Transaktionen von Kupfer erzeugenden, verarbeitenden, vermarktenden oder verbrauchenden Staaten, Personen oder Unternehmen gewahrt bleibt . Jährliche Beurteilung und Berichte 17 . a ) Die Gruppe erstellt alljährlich anhand der von den Mitgliedern übermittelten Informationen sowie ergänzender Informationen aus anderen maßgeblichen Quellen eine Beurteilung der Lage der Weltkupferwirtschaft und damit zusammenhängender Fragen . Die jährliche Beurteilung umfasst einen Überblick über die zu erwartende Produktionskapazität in den kommenden Jahren und eine Vorausschau auf die Kupfererzeugung, den Kupferverbrauch und den Handel mit Kupfer im folgenden Kalenderjahr, um die Mitglieder bei ihrer eigenen Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der internationalen Kupferwirtschaft zu unterstützen . b ) Die Gruppe erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der jährlichen Beurteilung und übermittelt ihn den Mitgliedern . Soweit die Gruppe dies für angezeigt hält, können dieser Bericht ebenso wie andere den Mitgliedern übermittelte Berichte und Studien im Einklang mit der Geschäftsordnung anderen interessierten Parteien zugänglich gemacht werden . Marktentwicklung 18 . a ) Die Gruppe führt mit den Mitgliedern sowie mit den Mitgliedern und dritten Parteien, z . B . Kupferforschungs - und Marktentwicklungsorganisationen, Beratungen darüber, wie die Nachfrage nach Kupfer gesteigert und der Kupfermarkt ausgebaut werden kann . In diesem Rahmen werden die von der Gruppe zur Unterstützung der Marktentwicklung erstellten Studien an die mit der Entwicklung der Kupferwirtschaft befassten Organisationen verteilt und von diesen bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Marktentwicklungsvorhaben, die der Gruppe zur Stellungnahme unterbreitet werden, verwendet . Die Durchführung solcher Vorhaben erfolgt durch Marktentwicklungsorganisationen . Die Gruppe kann Vorhaben, die durch den Gemeinsamen Fonds aus dessen zweitem Konto finanziert werden sollen, auswählen und fördern . b ) Die Gruppe setzt sich dafür ein, die Koordinierung zwischen Marktentwicklungsorganisationen zu erleichtern, und unterstützt den Ausbau von Marktentwicklungsmaßnahmen . Studien 19 . a ) Die Gruppe erstellt nach eigenem Ermessen Ad-hoc-Studien über die internationale Kupferwirtschaft oder trifft geeignete Vorkehrungen zur Durchführung solcher Studien . b ) Die Studien können allgemeine Empfehlungen oder Vorschläge an die Gruppe enthalten, jedoch beeinträchtigen diese Empfehlungen oder Vorschläge nicht das Recht eines jeden Mitglieds, alle Aspekte seiner heimischen Kupferwirtschaft zu regeln, und gelten unbeschadet der Befugnisse anderer internationaler Organisationen in Fragen, die in deren Zuständigkeit fallen . Pflichten der Mitglieder 20 . Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um Zusammenarbeit und Förderung der Ziele der Gruppe, insbesondere durch Übermittlung der Angaben gemäß Ziffer 16 Buchstabe a ). Satzungsänderung 21 . Diese Satzung kann nur durch einstimmigen Beschluß der Gruppe geändert werden . Inkrafttreten 22 . a ) Diese Satzung tritt endgültig in Kraft, sobald Staaten, auf die gemäß dem Anhang zu dieser Satzung mindestens 80 % des Kupferhandels entfallen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ( nachstehend "der Verwahrer" genannt ) gemäß Buchstabe c ) die endgültige Annahme dieser Satzung notifiziert haben . b ) Diese Satzung tritt vorläufig in Kraft, sobald Staaten, auf die mindestens 60 % des Kupferhandels gemäß dem Anhang zu dieser Satzung entfallen, dem Verwahrer gemäß Buchstabe c ) die vorläufige oder endgültige Annahme dieser Satzung notifiziert haben . c ) Alle in Ziffer 5 genannten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen, die Mitglieder der Gruppe werden wollen, notifizieren dem Verwahrer, daß sie diese Satzung entweder vorläufig bis zum Abschluß ihrer internen Verfahren oder endgültig annehmen . Alle Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen, die die vorläufige Annahme dieser Satzung notifiziert haben, bemühen sich, ihre internen Verfahren innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung oder - je nachdem welches Datum später liegt - nach der Notifizierung der vorläufigen Annahme abzuschließen, und unterrichten den Verwahrer entsprechend . Ist ein Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation nicht in der Lage, seine bzw . ihre Verfahren innerhalb dieser Frist abzuschließen, so kann die Gruppe dem betreffenden Staat oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation eine Fristverlängerung einräumen . d ) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Satzung nicht bis 30 . Juni 1990 erfuellt, so fordert der Verwahrer diejenigen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die die vorläufige oder endgültige Annahme dieser Satzung notifiziert haben, auf, zu entscheiden, ob sie diese Satzung untereinander vorläufig oder endgültig in Kraft setzen wollen . e ) Tritt diese Satzung in Kraft, so beraumt der Verwahrer so bald wie möglich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eine Eröffnungssitzung der Gruppe an . Die Mitglieder werden nach Möglichkeit mindestens einen Monat vor dieser Sitzung hiervon unterrichtet . Austritt 23 . a ) Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung des Austritts an den Verwahrer und den Generalsekretär der Gruppe aus der Gruppe austreten . b ) Der Austritt lässt die bereits eingegangenen finanziellen Verpflichtungen des austretenden Mitglieds unberührt und berechtigt dieses nicht zur Rückforderung seiner Beiträge für das Jahr, in dem der Austritt erfolgt . c ) Der Austritt wird 60 Tage nach Empfang der Mitteilung durch den Verwahrer wirksam . d ) Der Generalsekretär der Gruppe unterrichtet alle Mitglieder unverzueglich von jeder nach dieser Ziffer eingegangenen Mitteilung . Ausserkraftsetzung 24 . a ) Die Gruppe kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten beschließen, diese Satzung ausser Kraft zu setzen . Die Ausserkraftsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den die Gruppe beschließt . b ) Unbeschadet der Ausserkraftsetzung dieser Satzung bleibt die Gruppe so lange bestehen, wie dies für ihre Auflösung, einschließlich der Regelung der Verbindlichkeiten, notwendig ist . Vorbehalte 25 . Gegen keine Bestimmung dieser Satzung können Vorbehalte geltend gemacht werden . ANHANG Kupferhandel ( 1 ) Land Ausfuhren Einfuhren Handel insgesamt Anteil ( in Prozent ) ( in tausend Tonnen ) Australien 150,7 - 150,7 1,41 Österreich 24,2 13,3 37,5 0,35 Belgien-Luxemburg 222,6 430,9 653,5 6,12 Bolivien 1,0 - 1,0 0,01 Brasilien 2,3 153,8 156,1 1,46 Bulgarien 1,0 2,0 3,0 0,03 Kanada 635,1 78,7 713,8 6,69 Chile 1 308,0 - 1 308,0 12,26 China 7,0 358,9 365,9 3,43 Kuba 2,7 6,5 9,2 0,09 Dänemark 2,5 1,8 4,3 0,04 Finnland 21,9 54,5 76,4 0,72 Frankreich 15,1 358,7 373,8 3,50 Deutsche Demokratische Republik 13,5 62,5 76,0 0,71 Bundesrepublik Deutschland 70,7 713,0 783,7 7,34 Griechenland - 23,7 23,7 0,22 Ungarn - 34,0 34,0 0,32 Indien - 64,6 64,6 0,61 Indonesien 90,4 17,4 107,8 1,01 Iran ( Islamische Republik ) 41,7 - 41,7 0,39 Irland 0,9 0,2 1,1 0,01 Italien 13,1 355,7 368,8 3,46 Japan 55,4 1 217,1 1 272,5 11,92 Madagaskar - - - - Mexiko 122,0 5,0 127,0 1,19 Niederlande 7,6 23,1 30,7 0,29 Norwegen 53,5 12,0 65,5 0,61 Panama - - - - Papua-Neuguinea 171,5 - 171,5 1,61 Peru 343,4 - 343,4 3,22 Philippinen 217,1 - 217,1 2,03 Polen 177,1 18,4 195,5 1,83 Portugal 3,1 16,7 19,8 0,19 Republik Korea 4,2 177,9 182,1 1,71 Spanien 86,4 97,0 183,4 1,72 Schweden 81,6 81,9 163,5 1,53 Thailand - 17,6 17,6 0,16 Türkei - 46,3 46,3 0,43 Sowjetunion 103,3 23,6 126,9 1,19 Vereinigtes Königreich 32,1 324,5 356,6 3,34 Vereinigte Staaten von Amerika 187,9 529,1 717,0 6,72 Jugoslawien 16,5 34,5 51,0 0,48 Zaire 508,4 - 508,4 4,76 Sambia 500,5 20,0 520,5 4,88 INSGESAMT 5 296,0 5 374,9 10 670,9 100,00 ( 1 ) Jahresdurchschnitt der Einfuhren und Ausfuhren von Kupfererzen und ihren Konzentraten, ausgedrückt in Kupfergehalt, sowie nichtraffiniertem und raffiniertem Kupfer für die Länder, die an der Kupferkonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 1988 teilgenommen haben - Bezugszeitraum : 1984-1986 .