02013D0354 — DE — 01.07.2026 — 013.001
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BESCHLUSS 2013/354/GASP DES RATES vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
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L 201 |
28 |
10.7.2014 |
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L 174 |
21 |
3.7.2015 |
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L 183 |
65 |
8.7.2016 |
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L 172 |
13 |
5.7.2017 |
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L 166 |
17 |
3.7.2018 |
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L 176 |
5 |
1.7.2019 |
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L 207 |
30 |
30.6.2020 |
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L 229 |
13 |
29.6.2021 |
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L 170 |
76 |
28.6.2022 |
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L 161 |
62 |
27.6.2023 |
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L 1813 |
1 |
26.6.2024 |
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L 1284 |
1 |
27.6.2025 |
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L 1466 |
1 |
30.6.2026 |
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Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 287 vom 1.10.2014, S. 32 (2014/447/GASP) |
BESCHLUSS 2013/354/GASP DES RATES
vom 3. Juli 2013
über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)
Artikel 1
Mission
Artikel 2
Auftrag der Mission
EUPOL COPPS leistet einen Beitrag zum Aufbau effektiver und tragfähiger Polizeistrukturen und zu umfassenderen Maßnahmen für die Strafrechtspflege unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Unionsprogrammen zum Aufbau von Institutionen sowie mit sonstigen internationalen Bemühungen im größeren Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege.
Zu diesem Zweck nimmt EUPOL COPPS folgende Aufgaben wahr:
Artikel 3
Überprüfung
Die Mission wird alle sechs Monate nach den im Einsatzkonzept (Concept of Operations - CONOPS) und im Einsatzplan (Operation Plan – OPLAN) festgelegten Bewertungskriterien und unter Berücksichtigung der Entwicklungen vor Ort überprüft, damit Umfang und Aufgabenbereich von EUPOL COPPS erforderlichenfalls angepasst werden können.
Artikel 4
Anordnungskette und Struktur
Artikel 5
Ziviler Operationskommandeur
Artikel 6
Missionsleiter
Artikel 7
Personal von EUPOL COPPS
Artikel 8
Rechtsstellung des Personals von EUPOL COPPS
Artikel 9
Politische Kontrolle und strategische Leitung
Artikel 10
Beteiligung von Drittstaaten
Artikel 11
Sicherheit
Artikel 11a
Rechtsvereinbarungen
Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUPOL COPPS die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Begleichung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.
Artikel 12
Finanzregelung
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 9 820 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 beläuft sich auf 9 175 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 beläuft sich auf 10 320 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 beläuft sich auf 12 372 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 beläuft sich auf 12 666 633 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 beläuft sich auf 12 430 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 beläuft sich auf EU-12 651 893,91 .
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 beläuft sich auf 12 600 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 beläuft sich auf 11 660 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 beläuft sich auf 11 360 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 beläuft sich auf 13 246 928,92 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. September 2026 beläuft sich auf 14 828 382,35 EUR.
Artikel 12a
Projektzelle
Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUPOL COPPS befugt, Finanzbeiträge der Union und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUPOL COPPS in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen, wenn diese Projekte
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen sind oder
im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung in diesen Finanzbogen aufgenommen werden.
Sobald die Kommission oder diese Staaten förmlich vorgeschlagen haben, dass ihre Finanzbeiträge von EUPOL COPPS verwaltet werden, schließt EUPOL COPPS eine Vereinbarung mit der Kommission oder diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUPOL COPPS bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.
Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen von EUPOL COPPS bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
Artikel 13
Weitergabe von Informationen
Artikel 14
Permanente Lageüberwachung
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUPOL COPPS aktiviert.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2013.
Er gilt bis zum 30. September 2026.
( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).