|
3.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 311/8 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2369 DES RATES
vom 3. Dezember 2022
zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen. |
|
(2) |
Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. |
|
(3) |
Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 (2) angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der einer vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt, eingeführt wurde. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden. |
|
(4) |
Angesichts der Lage und unter Berücksichtigung der Diskussionen in der Koalition für eine Preisobergrenze, der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, der internationalen Befolgung und der informellen Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie seiner möglichen Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten ist es angezeigt, die Preisobergrenze für Rohöl in folgender Form einzuführen: Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, ist vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen. |
|
(5) |
Ferner ist es angezeigt, weitere Maßnahmen einzuführen. Insbesondere ist es angezeigt, das bestehende Verbot des Handels mit und der Vermittlung von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen zu präzisieren und die Ausnahme von der Preisobergrenze, wenn solche Waren zu oder unterhalb der Preisobergrenze gehandelt werden, auszuweiten. |
|
(6) |
Ferner ist es angezeigt, den für die Beförderung von Rohöl und bestimmtem Erdölerzeugnissen nach jeder späteren Änderung der Preisobergrenze geltenden Übergangszeitraum von 90 Tagen auf die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auszuweiten, wobei hierfür die gleichen Bedingungen gelten. Diese Maßnahme ist notwendig, um eine einheitliche Anwendung der Preisobergrenze durch alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten. |
|
(7) |
Ferner ist es angezeigt, für Schiffe, die Rohöl mit Ursprung in Russland befördern, das vor dem 5. Dezember 2022 erworben und auf das Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 am Endbestimmungshafen entladen wird, eine Übergangsfrist von 45 Tagen einzuführen. |
|
(8) |
Darüber hinaus ist es angezeigt, klarzustellen, dass das Verbot, Dienste im Zusammenhang mit der Beförderung von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen durch ein Schiff unter der Flagge eines Drittlands bereitzustellen, in Bezug auf Schiffe gilt, die in der Vergangenheit derartige oberhalb der Preisgrenze erworbene Güter befördert haben, sofern der für diese Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall war. Dies ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. |
|
(9) |
Es ist angezeigt, eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer einzuführen, wenn dies für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich ist. |
|
(10) |
Schließlich ist es angezeigt, eine regelmäßige Überprüfung des Preisobergrenzenmechanismus einzuführen, um die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und auf Marktentwicklungen, einschließlich etwaiger Turbulenzen, zu reagieren. Bei dieser Überprüfung müssen die Ziele der Preisobergrenze, einschließlich ihrer Fähigkeit, die russischen Öleinnahmen zu senken, sowie der Grundsatz berücksichtigt werden, dass die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen sollte. Der durchschnittliche Marktpreis sollte in Zusammenarbeit mit der Internationalen Energieagentur berechnet werden. Etwaige Überlegungen, die sich auf die Funktionsweise der Preisobergrenze und ihre Bedingungen auswirken könnten, würden im Anschluss an Beratungen im Rat im Rahmen der Koalition für eine Preisobergrenze erörtert. Um die Marktentwicklungen rechtzeitig zu bewerten, sollte diese Überprüfung Mitte Januar 2023 durchgeführt werden und sollte sich der Rat danach alle zwei Monate erneut mit dieser Frage befassen. |
|
(11) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Umstände, die eine Herausforderung für die Wettbewerbsfähigkeit der Schifffahrt in der EU darstellen, sowie der Tatsache, dass die Schifffahrtsindustrie eine sich langsam erholende Branche der Wirtschaft ist, beabsichtigt die Kommission, dringend angemessene unterstützende Maßnahmen anzunehmen, auch indem bestehende Instrumente bis spätestens 5. Februar 2023 mit dem Ziel weiterentwickelt werden, die darauf abzielen, die Glaubwürdigkeit und die strategische Bedeutung der Schifffahrtsindustrie der Union zu wahren, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Schifffahrt aufrechtzuerhalten und weiter zu stärken – und dabei die Interessen des wettbewerbsfähigen Betriebs von unter den Flaggen der Mitgliedstaaten fahrenden Schiffen zu schützen – sowie die Umflaggung von Schiffen in die Schiffsregister der Mitgliedstaaten zu fördern. |
|
(12) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
|
(13) |
Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 4p wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Anhang XI wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
(2) Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259I vom 6.10.2022, S. 122).
ANHANG
In Anhang XI des Beschlusses 2014/512/GASP wird die folgende Tabelle angefügt:
|
„KN-Code |
Warenbezeichnung |
Preis je Barrel (USD) |
Geltungsbeginn |
|
2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
60 |
5. Dezember 2022“ |