1990D0179 — DE — 28.11.2014 — 005.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, statistische Angaben vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (ABl. L 099, 19.4.1990, p.28) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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L 49 |
29 |
22.2.1991 |
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L 36 |
10 |
8.2.1994 |
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L 352 |
65 |
21.12.2012 |
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L 343 |
43 |
28.11.2014 |
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Berichtigt durch:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. März 1990
mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, statistische Angaben vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(90/179/Euratom, EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel ( 2 ) ist am 31. Dezember 1988 abgelaufen. Die gemäß Artikel 13 dieser Verordnung erteilten Ermächtigungen sind in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ab 1. Januar 1989 zu verlängern.
Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 3 ), nachstehend „Sechste Richtlinie“ genannt, zuletzt geändert durch den Beschluß 84/386/EWG ( 4 ), können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien endgültige Angaben der einzelstaatlichen Gesamtrechnung für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die Grundlage für die Mwst.-Eigenmittel zu berechnen ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher zu ermächtigen, Angaben der einzelstaatlichen Gesamtrechnungen anderer Jahre vor diesem vorletzten Jahr zu verwenden.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei drei in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen vorzunehmen, da diese Berechnung einen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, der im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt wäre. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher zu ermächtigen, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel diese Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen.
►C1 Die Bundesrepublik Deutschland kann die Steuern anhand ◄ annähernder Schätzungen berechnen, die aufgrund der degressiven Steuerermäßigungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie nicht erhoben wurden, sowie die Steuern für vier in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher zu ermächtigen, die entsprechende Grundlage anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.
Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschußmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bundesrepublik Deutschland wird vom 1. Januar 1989 an ermächtigt, bei der Aufschlüsselung nach Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 Angaben der einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das dritte oder vierte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist.
Artikel 2
Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an folgende in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen:
1. Dienstleistungen der Reisebüros, die im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig werden, für Reisen außerhalb der Gemeinschaft (Anhang E, aus Nummer 15);
2. Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten (Anhang F, Nummer 7).
▼M3 —————
Artikel 3
Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an ►M4 ————— ◄ bestimmte in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführte Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:
▼M1 —————
2. Dienstleistungen und Lieferungen von Zahnersatz durch Zahntechniker sowie Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte, soweit der Zahnersatz durch die Zahnärzte selbst hergestellt wird (Anhang E, aus Nummer 2);
▼M3 —————
▼M2 —————
5. Lieferungen der in Artikel 4 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie bezeichneten Gebäude und Grundstücke (Grundstücke mit Neubauten und Baugrundstücke) (Anhang F, Nummer 16).
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
( 1 ) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.
( 2 ) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 8.
( 3 ) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.
( 4 ) ABl. Nr. L 208 vom 3. 9. 1984, S. 58.