2002/267/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über die Maßnahme und die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Santana Motor durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3061)
Amtsblatt Nr. L 092 vom 09/04/2002 S. 0026 - 0033
Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über die Maßnahme und die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Santana Motor durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3061) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/267/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Nachdem die Kommission aus verschiedenen Zeitungsberichten Kenntnis darüber erhalten hat, dass die Regionalregierung von Andalusien der Santana Motor S.A. (im Folgenden: "Santana") eine Bürgschaft für einen Bankkredit gewährt hatte, ersuchte sie Spanien am 2. Juli, am 9. Oktober und am 8. Dezember 1998 um weitere Auskünfte. Anhand der von Spanien übermittelten Schreiben vom 11. August und 23. November 1998 sowie vom 12. Februar 1999 konnte die Kommission feststellen, dass die fragliche Bürgschaft im Juni 1998 gewährt worden war. Somit wurde die Akte unter der Nummer NN 24/99 als nicht angemeldete Beihilfe eingetragen. (2) Am 13. April 1999 fand eine Besprechung statt, an der Vertreter Spaniens, von Santana und der Kommission teilnahmen. Im Zuge dieser Besprechung wurden der Kommission verschiedene Unterlagen übergeben, zu denen auch der mittelfristige Strategieplan des Unternehmens gehörte. In diesem werden Investitionsbeihilfen sowie eine Kapitalzufuhr durch eine staatliche Einrichtung ins Auge gefasst, ohne dass die Erfuellung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers eindeutig nachgewiesen wird. (3) Am 3. Mai 1999 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte, um mehr über die Hintergründe der im Plan festgelegten Ziele von Santana und der Finanzierung durch die öffentliche Hand zu erfahren. Am 26. und 27. Mai 1999 fand ein Besuch in Linares (Provinz Jaén, Andalusien) statt und in der Folge ein Treffen in Brüssel am 29. Juli 1999, um in erster Linie Fragen im Zusammenhang mit der Regionalbeihilfe zu erörtern. Mit Schreiben vom 1. Juli, 30. Juli und 17. November 1999 sowie vom 4. Januar 2000 nahmen die spanischen Behörden teilweise zu den von der Kommission gestellten Fragen Stellung. Die Kommission ersuchte am 22. März 2000 um weitere Auskünfte. Die spanischen Behörden antworteten am 17. April 2000, und am 12. Mai 2000 fand eine Sitzung in Brüssel statt, nach der Spanien am 24. Mai 2000 ein Schreiben an die Kommission sandte, das eine Änderung der ursprünglichen Anmeldung enthielt. (4) Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 (Eingang am 31. Juli 2000) setzte Spanien die Kommission über die Absicht in Kenntnis, die Beihilfemaßnahmen zugunsten von Santana im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(2) durchzuführen. (5) Am 17. August 2000 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens), da ihrer Ansicht nach Zweifel über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. Die Kommission sandte der Ständigen Vertretung Spaniens eine Faxnachricht, in der sie ihr die Einleitung des Verfahrens noch am selben Tag mitteilte. In der Folge wurde Spanien mit Schreiben vom 22. August 2000 (Eingang bei den spanischen Behörden am 23. August 2000) der Wortlaut des Beschlusses übermittelt. Am 25. September 2000 gab Spanien seine Stellungnahme zur Eröffnung des Verfahrens ab. (6) Am 30. Oktober 2000 klagte Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses zur Einleitung des Prüfungsverfahrens und führte an, dass die Frist von 15 Arbeitstagen bis zur Beschlussfassung der Kommission nicht eingehalten worden sei. (7) Mit Schreiben vom 22. November 2000 ersuchte die Kommission Spanien um Stellungnahme zu den Zeitungsartikeln, laut denen die Kapitalzufuhr bereits durchgeführt worden war. In der Antwort vom 28. Dezember 2000 bestätigte Spanien dies. (8) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (9) Die vorgesehene Beihilfe sollte der öffentlichen Unternehmensgruppe Santana gewährt werden, die im Kraftfahrzeugsektor hauptsächlich über zwei Unternehmen - die bereits erwähnte Santana Motor S.A. und ihre Tochter Santana Motor Andalucía S.L. - tätig ist. 1988 verzeichnete die Gruppe einen Umsatz von 59 Mrd. ESP und im Jahr 1999 65,2 Mrd. ESP (392 Mio. EUR). 1999 verkaufte Santana 42700 Fahrzeuge: 8400 davon waren importierte Suzuki-Modelle (darunter der Swift und der Baleno), die auf den europäischen Märkten abgesetzt wurden, und 34300 Fahrzeuge wurde im Werk von Linares hergestellt, vor allem die Modelle Samurai und Vitara mit Allradantrieb. Santana erzielt ungefähr 60 % seines Umsatzes außerhalb Spaniens und kann mit großen Märkten wie Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich rechnen (Angaben aus dem Jahr 1997). (10) Das Unternehmen arbeitete 1998 eine Geschäftsstrategie für die Jahre 1998-2006 aus, deren wichtigste Ziele darin bestanden, a) es Santana zu ermöglichen, sich an die Wettbewerbsbedingungen des Sektors anzupassen, b) ein Produkt-, Verkaufs- und Produktionsprogramm in Verbindung mit einem kohärenten Investitions- und Finanzierungsplan auszuarbeiten, c) die Tätigkeiten des Unternehmens zu diversifizieren, um es unabhängiger zu machen, d) die notwendige Rentabilität zu erreichen und e) einen Teilhaber im Hinblick auf eine Privatisierung zu finden. Darüber hinaus wurden auch andere Ziele wie die Erhaltung von Arbeitsplätzen festgelegt. (11) Der von Spanien dargelegte Strategieplan sah die Einführung neuer Fahrzeuge von 1998 bis 2002 sowie die Modernisierung und Herstellung neuer Motoren (z. B. Diesel) für die Allradmodelle von Suzuki und die Produktion eines neuen Modells, des YR 8-Jimny, vor. Daneben waren mit der Entwicklung des PS 10 - einem Fahrzeug mit Allradantrieb, das auf den alten Santana-Geländewagen zurückgeht, - und dem Bau eines Kleinstautos (Leichtkabinenvierrad) mit dem Namen Stella, unter Lizenz von Chatenet, weitere, von Suzuki unabhängige Projekte geplant. Auch war beabsichtigt, die Tätigkeiten in der Zulieferbranche zu intensivieren, wie zum Beispiel mit der Herstellung von Guss- und Formbauteilen in einem spezialisierten Werk. Die enge Zusammenarbeit mit Suzuki bei Einfuhr und Vertrieb der Modelle Swift, Alto, Wagon R und Baleno sollte beibehalten werden. (12) Im Rahmen dieser allgemeinen Unternehmensstrategie waren eine Reihe von Investitionen vorgesehen. Für die umfangreichste Investition, den so genannten "Plan 15000", waren Mittel von insgesamt 13,336 Mrd. ESP veranschlagt, die in erster Linie in den Jahren 1998-2002 ausbezahlt werden sollten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (13) Spanien teilte mit, dass im Zeitraum 2003-2006, abgesehen vom "Plan 15000", weitere 3,5 Mrd. ESP für die Neugestaltung einiger Modelle aufgewendet werden sollten. (14) Mit diesen Investitionen war keinerlei Kapazitätssteigerung verbunden. (15) Zur Finanzierung der Geschäftsstrategie waren zwei Maßnahmen vorgesehen: a) eine Kapitalzufuhr des einzigen Aktionärs Soprea, einer Tochtergesellschaft des Instituto de Fomento de Andalucía (IFA), und b) eine Regionalbeihilfe. (16) Die im Strategieplan von Santana für den Zeitraum 1998-2006 vorgesehene Kapitalzufuhr beträgt insgesamt 3,9 Mrd. ESP, die zwischen 1999 und 2001 in drei gleichen Tranchen gewährt werden sollte. Die gesamte Kapitalzufuhr sollte Soprea übernehmen. (17) Die Regionalbeihilfe an Santana sollte im Rahmen der von der Kommission am 13. März 2000 genehmigten Behilferegelung "Regimen de ayudas a la inversión y a la investigación" gewährt werden. Ursprünglich waren die Beihilfen für drei Investitionsvorhaben im April und Juli 1999 im Rahmen des "Plans 15000" beantragt worden: Projekt Jimny, Entwicklung des PS 10 und Produktion des "Chatenet - Stella". Im Schreiben vom 24. Mai 2000 erklärte Spanien, dass diese Beihilfe 1,977 Mrd. ESP betragen würde. (18) Darüber hinaus wurde Santana von der Regionalregierung Andalusiens eine Einzelbürgschaft zur Sicherung einer Kreditlinie gewährt, die für die Anschaffung der für die Produktion des Jimny notwendigen Anlagen bestimmt war. Die Kreditlinie, die Santana im Juni 1998 von einem Bankenkonsortium eingeräumt wurde, wurde dazu verwendet, um für ein Darlehen in Höhe von 1,7 Mrd. ESP(4) anzusuchen. Für diese Kreditlinie galten folgende allgemeine Bedingungen: a) Dauer der Darlehen: sieben Jahre; b) Rückzahlung innerhalb von vier Jahren nach einer tilgungsfreien Zeit von drei Jahren; c) Zinssatz in der Höhe des spanischen Referenzzinssatzes MIBOR (zum Zeitpunkt des Erhalts der Teilbeträge des Darlehens): + 0,175 %. (19) Spanien ist der Ansicht, dass diese Bedingungen marktwirtschaftliche Konditionen sind. Andererseits muss Santana vierteljährlich 0,05 % für die staatliche Bürgschaft bezahlen, und die spanischen Behörden schätzen, dass sich der Marktpreis dieser Bürgschaft bei Berücksichtigung der Finanzlage von Santana zwischen 0,5 % und 0,8 % jährlich bewegt. Folglich wurde Santana in Verbindung mit der staatlichen Bürgschaft für die Kreditlinie eine Regionalbeihilfe in Höhe von 57 Mio. ESP gewährt. (20) Der gesamte Beihilfebetrag beläuft sich somit nominal auf 2,034 Mrd. ESP (Gegenwartswert(5): 1,675 Mrd. ESP). III. BEMERKUNGEN SPANIENS (21) Am 25. September 2000 übermittelten die spanischen Behörden ihre Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens. Deren Inhalt wurde von der Kommission berücksichtigt. (22) Die spanischen Behörden halten in ihren Bemerkungen fest, dass erstens der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach einem längeren Vorstadium den Zeitplan der Investitionen verzögerte, so dass das PS-10-Projekt verschoben werden musste und die Investitionen zur Steigerung des Komponentenabsatzes in Europa nicht getätigt werden konnten. Auf diese Verzögerungen sowie auf die ungünstige Entwicklung des Yen/Euro-Wechselkurses werden die nicht zufrieden stellenden Ergebnisse von Santana hinsichtlich der Ziele des Strategieplans zurückgeführt. (23) Im Hinblick auf die Kapitalzufuhr halten die spanischen Behörden fest, dass die Kommission den Inhalt des Strategieplans bei der Einleitung des Verfahrens nicht geprüft und sich lediglich darauf beschränkt habe, die Folgen des Yen/Euro-Wechselkurses im Nachhinein festzustellen, die einen externen, nicht im Zusammenhang mit dem Plan stehenden Faktor darstellen, auf den dessen Verfasser keinerlei Einfluss haben. (24) Im Zusammenhang mit dem PS-10-Projekt führen die spanischen Behörden an, dass die Kommission in der Phase vor der Einleitung des Verfahrens nicht erwähnt habe, dass die Kapitalzufuhr Beihilfeelemente enthalte und immer die Auffassung vertrat, dass die Beihilfe zum PS-10-Projekt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. (25) Bezüglich des Chatenet-Stella-Projekts weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass der Bau des Leichtkabinenvierrads nicht dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie(6) (im Folgenden: "Kfz-Gemeinschaftsrahmen") unterliegt, da er die Merkmale eines Kleinkraftrads aufweist, was auch aus der im Strategieplan enthaltenen technischen Beschreibung hervorgeht. (26) Im Hinblick auf die anderen Investitionen betonen die spanischen Behörden, dass sich das Schreiben vom 24. Mai 2000, in dem die ursprüngliche Anmeldung geändert wurde, lediglich auf die Investition in die Stanzerei und nicht auf die anderen Investitionen bezog. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (27) In der Würdigung der gegenständlichen Beihilfemaßnahmen werden zuerst die Kapitalzufuhr und anschließend die Regionalbeihilfen geprüft. Kapitalzufuhr (28) Um festzustellen, ob eine Transaktion zwischen einem Mitgliedstaat und einem staatlichen Unternehmen ein normales Handelsgeschäft darstellt oder ob es sich dabei gänzlich oder teilweise um eine staatliche Beihilfe handelt, muss sich die Kommission auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors stützen. Nach diesem Grundsatz enthält eine Kapitalzufuhr keine staatliche Beihilfe, wenn dies unter Voraussetzungen geschieht, die für einen nach normalen marktwirtschaftlichen Kriterien handelnden Kapitalgeber annehmbar sind(7). (29) In seinem Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(8), hält der Europäische Gerichtshof Folgendes fest: "Bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muss, muss es sich nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, sondern wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt." (30) Die Kommission hat daher zu prüfen, ob es wahrscheinlich ist, dass der von Santana vorgelegte Strategieplan langfristig die Rentabilität des Unternehmens herbeiführt und ob die im Strategieplan vorgesehenen Maßnahmen einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Investor dazu veranlasst hätten, das für seine Umsetzung erforderliche Kapital einzubringen. (31) Die Kommission stellt fest, dass aufgrund der Abhängigkeit Santanas von den Einfuhren aus Japan den Auswirkungen der vorhersehbaren Wechselkursschwankungen auf die Erreichung der im Strategieplan festgelegten Ziele sowie den möglichen Maßnahmen, um diese Schwankungen auszugleichen, besondere Beachtung zu schenken ist. (32) In ihrer Würdigung muss die Kommission alle relevanten Informationen berücksichtigen, die privaten Investoren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kapitalzufuhr zugänglich waren. Die spanischen Behörden teilten auf einer am 13. April 1999 abgehaltenen Sitzung ihre Absicht mit, die besagte Kapitalzufuhr vorzunehmen und stellten Unterlagen aus dem Januar 1999 zur Verfügung, in denen die Kapitalzufuhr als Teil des Strategieplans erwähnt wurde. Daraus schließt die Kommission, dass der für die Kapitalzufuhr ausschlaggebende Zeitpunkt Anfang 1999 war. (33) Die Kommission stellt fest, dass die Kapitalzufuhr am 22. Dezember 1999 offiziell von der Hauptversammlung Santanas bewilligt wurde. Dennoch ist dieses Datum ihrer Ansicht nach nicht der für die Würdigung ausschlaggebende Zeitpunkt, da in der Abstimmung vom Dezember 1999 lediglich eine Entscheidung ratifiziert wurde, die von Soprea, dem einzigen Aktionär von Santana, getroffen worden war. Außerdem hatte wahrscheinlich die Notwendigkeit, die Maßnahme bei der Kommission anzumelden, Einfluss auf das tatsächliche Datum der förmlichen Ratifizierung der Kapitalzufuhr, und es ist möglich, dass nicht der Zeitplan befolgt wurde, den ein privater Investor bei seiner Investitionsentscheidung gewählt hätte. (34) Der Jahresabschluss des Unternehmens ergab einen Reingewinn von 111 Mio. ESP für 1997 und von 3 Mio. ESP für das Jahr 1998. Die positiven Ergebnisse sind jedoch auf außerordentliche Erträge zurückzuführen, die die Betriebsverluste (1,448 Mrd. ESP im Jahr 1997 und 1,233 Mrd. ESP im Jahr 1998) ausglichen. Der Strategieplan sah vor, dass es im Jahr 1999 zu ausgeprägteren Betriebsverlusten (3,735 Mrd. ESP) und 2000 zu einem kräftigen Wiederaufschwung (Verluste von 45 Mio. ESP) kommen würde und dass das Unternehmen 2001 schließlich wieder in die Gewinnzone gelangen und 2006 Gewinne in Höhe von bis zu 3,092 Mrd. ESP erzielen sollte. (35) Zu den Faktoren, mit denen die Rentabilität verbessert werden sollte, zählte man eine erhebliche Absatzsteigerung (von jährlich 38000 Fahrzeugen 1998 auf ungefähr 60000 ab dem Jahr 2001), eine Diversifizierung des Angebots (zum Beispiel mit der Produktion der neuen Modelle Jimny, PS 10 und Stella) und eine weniger stark ausgeprägte Abhängigkeit von Suzuki (größerer Anteil von in Europa eingekauften Komponenten und Produktion der Modelle PS 10 und Stella). (36) Die Erhöhung des Produktionsvolumens sollte mit den neuen Modellen Jimny (jährlich 36000 Einheiten in den Jahren 2005 und 2006), PS 10 (mehr als 9000 Einheiten pro Jahr ab 2001) und Stella (3500 Einheiten jährlich ab 2004) erreicht werden. Neben der eigenen Produktion würde Santana ungefähr 13000 von Suzuki hergestellte Fahrzeuge (in erster Linie die Modelle Baleno und Gran Vitara) jährlich importieren und verkaufen. (37) Die Kommission konsultierte einen unabhängigen Kfz-Experten, der die im Strategieplan enthaltene Absatzvorausschätzung für annehmbar hielt und davon ausging, dass es damit mittelfristig zu einer besseren Rentabilität kommen würde. Die Experten vertraten die Auffassung, dass der größte Unsicherheitsfaktor im Strategieplan der Yen/Euro-Wechselkurs sei. (38) Die Kommission stellt fest, dass die Produktion der Modelle PS 10 und Stella eine gewisse Unabhängigkeit von Suzuki ermöglichen würde, obwohl das Unternehmen weiterhin in starkem Ausmaß von der Lieferung von Bauteilen und Fertigerzeugnissen durch Suzuki abhängig wäre. Dies bedeutet, dass die Rentabilität weitgehend von den Einfuhrpreisen und insbesondere von den Kursschwankungen des japanischen Yen beeinflusst wird. (39) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass Santana keinerlei Finanzierungsinstrumente in Anspruch nahm, um das mit den Schwankungen des Yen/Euro-Wechselkurses verbundene Risiko zu begrenzen. (40) Zur Beurteilung des Ausmaßes des für Santana bestehenden Wechselkursrisikos sowie zur Bewertung der möglichen Kosten für die Absicherung gegen das Risiko konsultierte die Kommission einen unabhängigen Finanzexperten. (41) Nach der Meinung dieses unabhängigen Experten war Santana tatsächlich dem Wechselkursrisiko ausgesetzt. Andere Unternehmen, die in Bezug auf das bestehende Wechselkursrisiko, ihre Lage, Größe und finanzielle Erfahrung mit Santana vergleichbar sind, würden sich normalerweise mit Verträgen über Devisentermingeschäfte oder - auch wenn dies weniger wahrscheinlich sei - über Devisenoptionsgeschäfte absichern. (42) Die mit diesen Finanzverträgen verbundenen Kosten sind im Vergleich mit dem Umfang der Geschäftsvorgänge, die sie abdecken, nicht sehr hoch. Die Kosten für Verträge über Devisentermingeschäfte sind niedrig und die für Devisenoptionsgeschäfte hängen vom Basispreis, zu dem sie vereinbart werden, ab. (43) Der unabhängige Finanzexperte betonte, dass diese Finanzierungsinstrumente üblicherweise eingesetzt werden, um das Wechselkursrisiko kurzfristig (bis zu einem Jahr) zu begrenzen oder beseitigen, dass sie jedoch keine Absicherung gegen das aufgrund der Geschäftsaktivitäten Santanas langfristige Wechselkursrisiko darstellten. Der Finanzexperte hielt auch fest, dass die Unternehmen im Allgemeinen ihr Währungsrisiko nicht für lange Zeiträume absichern, sondern dass sie unter Berücksichtigung der Rentabilitätsaussichten ihrer Investionsmöglichkeiten das Ausmaß, in dem sie dem Risiko ausgesetzt sind, abschätzen. Wenn die Aussichten auf Rentabilität zufrieden stellend sind, gehen die Investoren ein größeres Risiko ein. (44) Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Kommission geprüft, ob die Rentabilitätsaussichten für Santana gut genug waren, um das eingegangene Wechselkursrisiko auszugleichen. Ausgehend von den im Strategieplan vom Januar 1999 angegebenen Rentabilitätszahlen geht die Kommission davon aus, dass die für Santana erwartete Kapitalrendite über derjenigen lag, die sich andere Unternehmen im Kraftfahrzeugsektor zum Ziel setzen. Diese Rentabilitätserwartungen waren auf alle Fälle ausreichend, um einen Ausgleich für das höhere Risiko, dem das Unternehmen ausgesetzt war, darzustellen. (45) Die Kommission analysierte die Kapitalrendite von Santana auch unter Anwendung strengerer Rentabilitätskriterien. Zunächst verwendete die Kommission die revidierten Gewinnzahlen, die im Schreiben vom 24. Mai 2000 mitgeteilt wurden, wonach die Rentabilität nach 2003 unter Berücksichtigung der zusätzlichen Investitionen für neue Modelle sinken würde. Des Weiteren ließ die Kommission einige Finanzposten bei der Rentabilitätsrechnung außer Acht, die zwar naturgemäß zweifelsohne dem Unternehmen zuzuordnen waren, aber eher zu den außerordentlichen Posten als zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörten. Die sich aus dieser Rechnung ergebende Kapitalrendite war immer noch höher als diejenige, die sich andere Unternehmen des Kfz-Sektors zum Ziel setzen. (46) Zur Beurteilung des Wechselkursrisikos, dem Santana ausgesetzt war, berücksichtigte die Kommission auch die Handhabung von Rückstellungen durch das Unternehmen. In den Jahren 1997 und 1998 gingen die Rückstellungen für allgemeine Risiken zurück, und die Beträge wurden in der Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentliche Erträge verbucht. Die Kommission prüfte, ob diese Handhabung der Rückstellungen die Position von Santana im Wechselkursrisikomanagement geschwächt haben könnte. (47) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sich durch die Verringerung der Rückstellungen am Wechselkursrisiko für Santana nichts geändert hat, auch wenn dies vom Standpunkt einer vorsichtigen Geschäftsführung aus betrachtet nicht lobenswert war. Rückstellungen können das Wechselkursrisiko schließlich weder beseitigen noch verringern, sondern nehmen lediglich die geschätzten finanziellen Verluste im Unternehmensabschluss vorweg. Auch wenn die Rückstellungen noch so hoch sind, kann das Risiko nie auf ihren Betrag begrenzt werden. Daher können sie Verträge zur Absicherung gegen das Wechselkursrisiko als Instrument des Risikomanagements nicht ersetzen. (48) In Anbetracht dieser Überlegungen und der Gutachten der unabhängigen Kfz- und Finanzexperten kommt die Kommission zum Schluss, dass ein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnder Investor wahrscheinlich ein sorgfältigeres kurzfristiges Wechselkursrisikomanagement mit Hilfe von Devisentermin- oder Devisenoptionsgeschäften verlangt hätte. Ein marktwirtschaftlich handelnder Investor hätte verlangen können, dass diese Änderungen in der Deckungspolitik des Unternehmens zu niedrigen Kosten durchgeführt werden. (49) Gleichzeitig ist die Kommission der Auffassung, dass ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine Beteiligung an der Kapitalzufuhr akzeptiert hätte, da die Rentabilitätsaussichten im Strategieplan von Santana ausreichend gut waren, um das langfristige Wechselkursrisiko für das Unternehmen auszugleichen. Als die Investitionen Anfang 1999 beschlossen wurden, stellte Santana anhand glaubwürdiger Prognosen über die Entwicklung des Yen/Euro-Wechselkurses ausreichende Möglichkeiten dar, um langfristig wieder in die Gewinnzone zu kommen. (50) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich Soprea bei der Zeichnung der Kapitalzufuhr zugunsten ihrer Tochter Santana auf der Grundlage des Strategieplans des Unternehmens wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verhielt. Somit erfuellt die geprüfte Kapitalzufuhr den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (51) In Hinblick auf die Entwicklungen nach der Kapitalzufuhr stellt die Kommission fest, dass der Wechselkurs während dem ersten Halbjahr 1999 relativ stabil, auf einem mit den Zielen des Strategieplans verträglichen Niveau blieb. Im zweiten Halbjahr 1999 und im Lauf des Jahres 2000 wurde der Euro jedoch im Vergleich zu den wichtigsten Währungen wie dem japanischen Yen beträchtlich abgewertet. (52) Santana beschloss Anfang 2000 eine Reihe von Maßnahmen, um den negativen Auswirkungen der Euro-Abwertung entgegenzuwirken, und teilte sie der Kommission in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2000 mit. Dennoch hatte die Euro-Abwertung, nachdem die Kapitalzufuhr bereits beschlossen war, sehr negative Auswirkungen für Santana, und es gelang dem Unternehmen nicht, die Ziele des Strategieplans zu erreichen. Obwohl man mit einer gewissen Instabilität auf den internationalen Märkten und mit Schwankungen des Euro - unter anderem aufgrund der Schaffung der Einheitswährung - rechnete, konnte man zum Zeitpunkt der Ausarbeitung und Umsetzung des Strategieplans eine Abwertung in dem Ausmaß, in dem sie stattfand, nicht absehen. Daher kann dieser Umstand bei der Feststellung, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors bei der Kapitalaufstockung von Santana erfuellt wurde, nicht berücksichtigt werden. Regionale Beihilfemaßnahmen (53) Die Santana in Form einer Investitionsbeihilfe und staatlichen Bürgschaft gewährten Maßnahmen stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Sie sollten vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Da sie einen erheblichen Anteil der Projektfinanzierung darstellen, drohen sie außerdem durch die Begünstigung Santanas gegenüber anderen Unternehmen, die keine Beihilfen erhalten, den Wettbewerb in der Gemeinschaft zu verfälschen. Schließlich ist Santana im Kfz-Sektor tätig, der durch umfangreiche Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist. Diese Maßnahmen stellen eindeutig eine Einzelbeihilfe innerhalb einer genehmigten Beihilferegelung dar. Dennoch müssen sie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und im Einklang mit den Verfahrensvorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet werden. (54) In Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind bestimmte Arten von Beihilfen aufgezählt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. In Anbetracht der Art und Zielsetzung der Beihilfe wie der geografischen Lage des Unternehmens sind die Buchstaben a), b) und c) auf das fragliche Vorhaben nicht anwendbar. Artikel 87 Absatz 3 führt weitere Formen von Beihilfen an, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Kommission stellt fest, dass der Standort des Projekts in der Region Andalusien liegt, für die kraft der Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) Beihilfen mit einer regionalen Obergrenze von einem Nettosubventionsäquivalent von 50 % zulässig sind. (55) Um festzustellen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß der Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vereinbar sind, hat die Kommission zu prüfen, ob die im Kfz-Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind. (56) Die Kommission stellt fest, dass die staatliche Bürgschaft als Sicherheit für ein Bankdarlehen zur Finanzierung der Investitionen in Verbindung mit der Produktion des Modells Jimny gewährt wurde. Daraus schließt die Kommission, dass die staatliche Bürgschaft als regionale Investitionsbeihilfe im Rahmen der Investitionsbeihilfen zu prüfen ist. (57) Die Kommission überprüft zunächst, ob die Regionalbeihilfe gewährt werden darf. Dazu untersucht sie insbesondere, ob der Investor die Möglichkeit hatte, für sein Projekt einen anderen Standort zu wählen, um die Notwendigkeit der Beihilfe, insbesondere in Bezug auf die Standortungebundenheit des Projekts, nachzuweisen. Gibt es innerhalb der Gruppe keinen neuen oder bereits existierenden Industriestandort, der für die vorgeschlagene Investition in Frage kommt, sähe sich das Unternehmen gezwungen, das Projekt im einzig verfügbaren Werk auch ohne Beihilfen durchzuführen. Der Investor kann die Standortungebundenheit anhand von Studien nachweisen, die er im Hinblick auf die endgültige Entscheidung über den Projektstandort durchgeführt hat. Der alternative Standort muss nicht unbedingt in der Gemeinschaft liegen. Dennoch stellt die Kommission fest, dass es sich um eine durchführbare Option, vor allem unter Berücksichtigung der relevanten Märkte, handelt. (58) Die Kommission untersucht, ob die ermittelten Kosten für die standortungebundenen Teile des Projekts förderfähig sind. Des Weiteren wird von ihr geprüft, ob die vorgesehene Beihilfe der Lösung der regionalen Probleme, die sie beheben soll, angemessen ist. Dazu wird in der Regel eine Kosten/Nutzen-Analyse durchgeführt, außer wenn die vorgesehene Beihilfeintensität unterhalb einem im Kfz-Gemeinschaftsrahmen festgelegten Hoechstwert liegt. (59) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Regionalbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt für jedes einzelne Investitionsvorhaben bewertet: das PS-10-Projekt, das Chatenet-Stella-Projekt und die übrigen Projekte (insbesondere das Jimny-Projekt). (60) Der PS 10 ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des Kfz-Gemeinschaftsrahmens. Nach Überprüfung der von den spanischen Behörden übermittelten Angaben und einem Besuch des Werks gelangte die Kommission zur Ansicht, dass die Investitionen für die Herstellung des PS 10 von den übrigen im Strategieplan erwogenen Investitionen unabhängig sind. (61) Die Gesamtkosten des Projekts betragen 2,7 Mrd. ESP (16 Mio. EUR), und die geplante Beihilfe beläuft sich auf 405 Mio. ESP (2,4 Mio. EUR). Diese Summen liegen unter den Schwellenwerten, ab denen eine Anmeldepflicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung vorgesehen ist(9). Demnach besteht für das Projekt alleine keine Anmeldepflicht. (62) Das Chatenet-Stella-Projekt sieht eine Investition in Höhe von 200 Mio. ESP (1,2 Mio. EUR) vor und betrifft die Herstellung eines Leichtkabinenvierrads im Rahmen einer Lizenz. Nach der Prüfung seiner technischen Merkmale(10) gelangt die Kommission zur Auffassung, dass der Stella kein Kraftfahrzeug darstellt und daher nicht den Bestimmungen des Kfz-Gemeinschaftsrahmens unterliegt. Die für dieses Projekt vorgesehene Beihilfe ist daher anhand der Leitlinien über Regionalbeihilfen zu prüfen. (63) Das Regionalbeihilfeelement des Projekts (0,18 Mio. EUR) wurde im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (64) Erstens umfasst die für die restlichen Projekte vorgesehene Regionalbeihilfe Zuwendungen für Direktinvestitionen in Höhe von 1542 Mio. ESP (Gegenwartswert: 1255 Mio. ESP), und zweitens sind in der Kreditbürgschaft, die die Anschaffung von Ausrüstung für das Montageband des Jimny ermöglichte, staatliche Beihilfeelemente enthalten. Gemäß der im Verfahrenseinleitungsbeschluss dargelegten Analyse vertritt die Kommission die Auffassung, dass Santana diesen Kredit ohne staatliche Bürgschaft hätte aushandeln können. Sie ist der Ansicht, dass die vierteljährlichen 0,05 %, die Santana für die staatliche Bürgschaft zu zahlen hat, einen unter dem Marktpreis liegenden Zinssatz darstellen. Aufgrund der von den spanischen Behörden übermittelten Angaben schätzt die Kommission, dass der Marktpreis für eine Bürgschaft, wie sie Santana gewährt wurde, zwischen 0,5 % und 0,8 % jährlich beträgt. (65) Somit beläuft sich die Differenz zwischen den Kosten für die staatliche Bürgschaft und dem Marktpreis einer identischen Sicherheitsleistung bei der gegebenen Projektdauer auf bis zu 57 Mio. ESP (0,34 Mio. EUR). Die von den spanischen Behörden im Schreiben vom 22. Dezember 1999 zusätzlich übermittelten Angaben haben keinerlei Auswirkung auf diese Bewertung, zumal sich die angeführten Beispiele auf Darlehen beziehen, die im Juli und September 1999, d. h. mehr als ein Jahr nach Gewährung der staatlichen Bürgschaft, aufgenommen wurden. Die Kommission muss die Würdigung der Beihilfe anhand der konkreten Bedingungen vornehmen, die zum Zeitpunkt der Gewährung vorlagen. (66) Die für die anderen Projekte vorgesehene Beihilfe beläuft sich auf insgesamt 1,312 Mrd. ESP (Gegenwartswert). Diese Beihilfe hätte gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet werden müssen. Die staatliche Bürgschaft für die Kreditlinie wurde Santana ohne vorherige Zustimmung der Kommission im Juni 1998 gewährt und ist daher als rechtswidrig einzustufen. (67) In dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens untersuchte die Kommission die Standortunabhängigkeit des fraglichen Projekts insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Santana nur über ein Montagewerk in Linares verfügt. Auch wenn diese Situation nicht einzigartig ist, ist sie unter Kfz-Herstellern unüblich. Auf der Grundlage der Analyse, die im Verfahrenseinleitungsbeschluss der Kommission dargelegt wurde, vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Beihilfeempfänger eine Unternehmensgruppe ist, die aus Santana und Suzuki besteht, und dass diese Unternehmensgruppe für die Produktion der Fahrzeuge andere weltweit existierende Suzuki-Werke auswählen und den Gemeinsamen Markt über Einfuhren hätte beliefern können. (68) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Projekt Jimny standortunabhängig ist. Die fraglichen standortungebundenen Investitionen belaufen sich auf 9,175 Mrd. ESP (Gegenwartswert: 8,213 Mrd. ESP). Die damit verbundene Investition in die Stanzerei in Höhe von 100 Mio. ESP (Gegenwartswert: 93 Mio. ESP) ist ebenfalls als standortunabhängig zu betrachten, nachdem nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen einen Unterauftragnehmer mit dieser Tätigkeit hätte beauftragen können. (69) Die restlichen im Strategieplan erwogenen Investitionen sind nicht standortunabhängig. Dabei handelt es sich um Investitionen für die Anpassung von Modellen und Motoren (1,003 Mrd. ESP), andere Tätigkeiten (158 Mio. ESP) und eine Reihe von Maßnahmen zur Modernisierung der Industrieprozesse und Produktpalette im Zeitraum 2003-2006 (3,5 Mrd. ESP). Daher können diese Investitionen für die Berechnung der zulässigen Beihilfehöchstintensität nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der spanischen Behörden vom 24. Mai 2000, in dem die Anmeldung geändert wurde, diese Investitionen nicht in die Berechnung der Beihilfeintensität einbezog. (70) Die standortunabhängigen Investitionen (Jimny-Projekt und Stanzerei) haben einen Gegenwartswert von insgesamt 8,306 Mrd. ESP, während sich die vorgesehene Gesamtbeihilfe (Regionalbeihilfe und Bankgarantie) auf einen Gegenwartswert von 1,312 Mrd. ESP beläuft. Die Beihilfeintensität beträgt somit 15,8 % BSÄ (Bruttosubventionsäquivalent). (71) In Hinblick auf die Angemessenheit der Beihilfe legt der Kfz-Gemeinschaftsrahmen fest, dass die Kommission, wenn die Intensität der vorgesehenen Regionalbeihilfen im Zeitraum 2000-2006 maximal 20 % der regionalen Obergrenze beträgt, auf eine Kosten/Nutzen-Analyse verzichtet, sofern die neuen Fördergebietskarten gekürzte Hoechstbeträge gegenüber denjenigen für den Zeitraum 1994-1999 vorsehen. (72) Nach der neuen Fördergebietskarte für Spanien, die am 14. April 2000 angenommen wurde, liegt Linares in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, in dem Regionalbeihilfen grundsätzlich für große Unternehmen bis zu einem NSÄ von 50 % (entspricht einem BSÄ von 69 %) genehmigt werden können. Die frühere Obergrenze lag bei 60 % NSÄ. Dies bedeutet, dass die Grenze, oberhalb deren eine Kosten/Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bei 13,8 % BSÄ liegt. (73) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfeintensität von 15,8 % BSÄ, die die spanischen Behörden für das Jimny-Projekt zu gewähren beabsichtigen, über der Grenze liegt, ab der eine Kosten/Nutzen-Analyse notwendig ist. Demnach müsste Spanien noch immer die Angemessenheit der Beihilfe anhand einer Kosten/Nutzen-Analyse nachweisen. (74) Sofern der Gesamtbetrag der Santana gewährten Regionalbeihilfe nicht höher ist als 13,8 % der beihilfefähigen Investition, ist eine Kosten/Nutzen-Analyse nicht notwendig, und die fragliche Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. Der Beihilfehöchstbetrag, der gewährt werden kann, beläuft sich auf einen Gegenwartswert von 1146,228 Mio. ESP. Alle Beihilfen an Santana, die über diesem Betrag liegen, sind als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (75) Die Kommission ist der Ansicht, dass Spanien die Beihilfe in Verbindung mit der staatlichen Bürgschaft, die Santana von der Regionalregierung Andalusiens für einen Bankkredit gewährt wurde, unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. (76) Hingegen vertritt die Kommission die Meinung, dass die Regionalbeihilfe, die Spanien Santana zu gewähren beabsichtigt, aus folgenden Gründen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist: Für die Beihilfe in Höhe von 405 Mio. ESP für das PS-10-Projekt alleine besteht keine Anmeldepflicht. Das Stella-Projekt sieht keine Produktion eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Kfz-Gemeinschaftsrahmens vor. Die Beihilfe in Höhe von 30 Mio. ESP wird im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Beihilfe für das Jimny-Projekt ist insofern mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sie nicht mehr als 13,8 % der beihilfefähigen Investition mit einem Gegenwartswert von 8,306 Mrd. ESP (mit einem Abzinsungssatz von 6,2 % auf der Basis von 1998) ausmacht. Der Beihilfehöchstbetrag, der gewährt werden kann, beläuft sich auf einen Gegenwartswert von 1146,228 Mio. ESP. (77) Die Kapitalzufuhr in Höhe von 3,9 Mrd. ESP wurde nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors durchgeführt und stellt daher keine Beihilfe dar. (78) Jede zusätzliche staatliche Beihilfe für die gegenständlichen Investitionsvorhaben ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. (79) In Anbetracht der Merkmale der Projekte fordert die Kommission die spanischen Behörden im Einklang mit Punkt 2.3 des Kfz-Gemeinschaftsrahmens auf, einen ausführlichen Bericht über die Projektdurchführung vorzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kapitalzufuhr von Soprea, einer Tochtergesellschaft des Instituto de Fomento de Andalucía (IFA), an die Santana Motor S.A. in Höhe von 3,9 Mrd. ESP stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten der Santana Motor S.A. in Linares für die Projekte PS 10 und Stella zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten der Santana Motor S.A. in Linares für das Jimny-Projekt und andere damit verbundene Projekte gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 13,8 % Bruttosubventionsäquivalent in Höhe von 8,306 ESP (Abzinsung zum Satz von 6,2 %, Basisjahr 1998) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung der Beihilfe mit einem Gegenwartswert von maximal 1146,228 Mio. ESP (Abzinsung zum Satz von 6,2 % mit dem Basisjahr 1998) wird daher genehmigt. Artikel 2 Jede weitere staatliche Beihilfe, die Spanien der Santana Motor S.A. für das Jimny-Projekt und andere damit verbundene Projekte über die in Artikel 1 genannte hinaus zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Spanien wird bis zum Abschluss des Projekts jedes Jahr im Dezember einen Bericht über dessen Fortschritt und finanzielle Abwicklung sowie die allgemeine Erfuellung der in der Anmeldung der fraglichen Beihilfe dargelegten Bedingungen vorlegen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 23. Oktober 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 328 vom 18.11.2000, S. 19. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Caja de ahorros y pensiones de Barcelona; Argentaria - Caja Postal y Banco Hipotecario SA; Caja de ahorros y Monte de Piedad de Córdoba; Dexia, Banco local SA; Caja provincial de ahorros de Jaén. (5) Basisjahr: 1998, Abzinsungssatz: 6,20 %. (6) ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1. (7) Siehe zum Beispiel "Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten - Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/273/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie" (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). (8) Slg. 1991, I-1603. (9) Die Schwellenwerte betragen 50 Mio. EUR für den Nominalbetrag des Investitionsvorhabens oder 5 Mio. EUR für den Bruttobetrag der gesamten Beihilfen für das Projekt. (10) Die Spezifikationen des Stella in Bezug auf Leermasse, Motorleistung und Hoechstgeschwindigkeit sind an die technischen Merkmale in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 71) angepasst, die zuletzt durch die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geändert wurde (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1).