2004/104/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (in der Sache COMP/E-2/37.978/Methylglukamin) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4557) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 038 vom 10/02/2004 S. 0018 - 0046
Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (in der Sache COMP/E-2/37.978/Methylglukamin) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4557) (Nur der deutsche und französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/104/EG) INHALTSVERZEICHNIS >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ZUSAMMENFASSUNG Adressaten Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: - Rhône-Poulenc Biochimie SA - Aventis Pharma SA - Merck KgaA Betroffene Artikel Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen, die Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen untersagen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des EWR-Abkommens beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes und des vom EWR-Abkommen erfassten Gebiets bezwecken oder bewirken. Relevantes Produkt Methylglukamin von pharmazeutischer Qualität, das als chemisches Zwischenerzeugnis für die Synthese von Röntgenmedien, Arzneimitteln und Färbungen verwendet wird. Marktwert in der Gemeinschaft Rund 3,1 Mio. EUR jährlich(1). Zuwiderhandlung Von November 1990 bis Dezember 1999 haben die wichtigsten Hersteller von Methylglukamin ein die Gemeinschaft und den EWR umfassendes Kartell im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen gebildet, mit dem sie für Methylglukamin die Marktanteile festgesetzt, Preisziele und Preislisten vorgegeben und die Zuteilung der größten Kunden vereinbart haben. Dauer der Mitwirkung: - vom 22. November 1990 bis zum 31. Dezember 1999 im Falle der Merck KgaA, - vom 22. November 1990 bis 31. Dezember 1999 im Falle der Rhône-Poulenc Biochimie SA, - vom 22. November 1990 bis 31. Dezember 1999 im Falle der Aventis Pharma SA. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(3), insbesondere auf Artikel 3 und 15, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2001 und 17. Dezember 2001, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(4), nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, gestützt auf den Bericht des Anhörungsbeauftragten(5), in Erwägung nachstehender Gründe: TEIL 1 - SACHVERHALT 1. DIE METHYLGLUKAMIN-INDUSTRIE 1.1. Das Produkt (1) Methylglukamin (MG, manchmal auch als "Meglumin" bezeichnet) ist ein chemisches Zwischenerzeugnis für die Synthese von Röntgenmedien, Arzneimitteln und Färbungen. Es ist kein Nebenerzeugnis; die Kapazität zur Herstellung von MG ergibt sich aus dem Aufbau der Produktionsanlagen. (2) MG wird in Kristallform an die Hersteller von Röntgenmedien geliefert, die der Substanz einen weiteren chemischen Arbeitsstoff hinzufügen. Diese kombinierte Substanz wird überwiegend von Krankenhäusern für das Verabreichen von Spritzen an Röntgen-Patienten verwendet. MG verhindert, dass Röntgenmedien zu schnell vom Körper ausgesondert werden. (3) MG ist ein ausgereiftes Produkt, das schon seit langem auf dem Markt ist. Der Methylglukaminmarkt ist ein ausgewogener Markt; in einigen Gebieten ist die Nachfrage sogar rückläufig. Da ein neues und billigeres Produkt in Kürze verfügbar werden könnte, ist es möglich, dass MG mittelfristig aus dem Markt genommen wird. (4) Wie jedoch von beiden Parteien bestätigt, war während des gesamten von dieser Entscheidung erfassten Zeitraums kein Produkt verfügbar, das Methylglukamin bei Röntgenanwendungen hätte ersetzen können. Außerdem kann für diese Anwendungen lediglich besonders hochwertiges Methylglukamin ("pharmazeutisches Methylglukamin") verwendet werden. Deswegen bildet pharmazeutisches Methylglukamin einen eigenen relevanten sachlichen Markt. Diese Entscheidung betrifft nur pharmazeutisches Methylglukamin, das für die in Ziffer 1 beschriebenen Anwendungen geeignet ist. In China wird Methylglukamin einer geringeren Qualität hergestellt, das für andere Anwendungen wie z. B. die Wasserbehandlung verwendet wird. In diesen Beschwerdepunkten bezieht sich der Begriff Methylglukamin oder MG ausschließlich auf die pharmazeutische Qualität dieses Produkts. 1.2. Der Methylglukaminmarkt a) Angebot (5) Wie vorstehend gezeigt, ist der Produktmarkt der Markt für pharmazeutisches Methylglukamin (nachstehend kurz "Methylglukamin"), das aus Nachfragesicht nicht durch andere Qualitäten ersetzt werden kann. Dieser Markt ist weltumfassend. (6) Im Jahr 1999 machte der Methylglukaminmarkt rund 375 t aus mit einem Umsatz von rund 5,7 Mio. EUR(6), wovon rund 3,1 Mio. EUR auf die EG entfielen(7). (7) Im Jahr 1999 belief sich der mengenmäßige Anteil von Merck, gemessen an den von den Parteien vorgelegten Umsatzangaben, auf [etwa 60 %] des Weltmarktes und [etwa 75] % des EWR-Marktes, der entsprechende Marktanteil von Aventis auf [etwa 40] bzw. [etwa 25] %(8). (8) Im Jahr 1999 belief sich der wertmäßige Anteil von Merck, ebenfalls gemessen an den von den Parteien vorgelegten Umsatzangaben, auf [rund 55 %] des Weltmarktes und [rund 70 %] des EWR-Marktes, der entsprechende Marktanteil von Aventis auf [rund 36] bzw. [30 %](9). (9) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission hat Merck dafür plädiert, als seinen Marktanteil einen mehrjährigen Durchschnittswert zugrunde zu legen, da die Zahlen des Jahres 1999 die Marktmacht der Parteien während der Dauer des Kartells nicht angemessen wiedergeben würden(10). Die Kommission hat diese Frage geprüft. In seiner Erwiderung setzt Merck den wertmäßigen Umsatz von Aventis zu hoch an. Die durchschnittlichen Marktanteile für den Zeitraum 1995-1999 weichen nicht wesentlich von denen des Jahres 1999 ab. (10) Merck hatte sowohl in seiner schriftlichen Erwiderung als auch bei der mündlichen Anhörung dafür plädiert, die Lieferungen an [Kunde 1] nicht in die Berechnung seines Marktanteils einzubeziehen, da es sich um konzerninterne Lieferungen handele und Merck als einziger die erforderliche Qualität hätte liefern können. (11) Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da Aventis während der mündlichen Anhörung klargestellt hat, dass es selbst [Kunde 1] mit der gleichen Qualität hätte beliefern können, was Merck auch letzten Endes zugegeben hätte. Hätte es die wettbewerbswidrige Vereinbarung der Parteien nicht gegeben, hätte Aventis folglich sowohl die Mittel als auch den Anreiz und das Interesse gehabt, aktiv um Kaufaufträge von [Kunde 1] zu konkurrieren. (12) Die beiden Hersteller von MG sind multinationale Unternehmen mit erheblichen Umsätzen. Das MG-Geschäft ist im Wesentlichen weltumfassend, wobei sich der Weltmarkt als Duopol beschreiben lässt. (13) Beide MG-Hersteller sind in der Gemeinschaft ansässig. (14) Im Jahr 2000 wurde pharmazeutisches MG weltweit nur an zwei Standorten innerhalb der Gemeinschaft hergestellt. Die beiden Hersteller sind gemessen an den Produktionskapazitäten etwa gleich groß. Merck hat eine Produktionskapazität von rund [etwa 300] t in seinem Werk Darmstadt(11). Die Produktionskapazität des Werkes Elbeuf von Aventis ist nicht genau bekannt. Die von Aventis jährlich verkauften Mengen schwanken erheblich, wobei die seit 1990 in einem Jahr verkaufte Hoechstmenge [etwa 250] t (im Jahr 1991) betrug(12). Die Verkäufe in den vergangenen Jahren waren wesentlich niedriger. Die weltweite Kapazität zur Herstellung von Methylglukamin lässt sich für das Jahr 1999 mit rund 500 Jahrestonnen ansetzen. b) Nachfrage (15) Die Abnehmer von Methylglukamin sind Hersteller von Röntgenmedien, die der Substanz einen weiteren chemischen Arbeitsstoff hinzufügen. Die kombinierte Substanz wird überwiegend in Krankenhäusern verwendet. Die wichtigsten Abnehmer sind [Kunde 1] (Deutschland), [Kunde 2] (Frankreich), [Kunde 3] und [Kunde 4] (USA). [Kunde 1] und [Kunde 3] haben früher Methylglukamin selbst hergestellt (siehe Kapitel 3.3). c) Handel zwischen Mitgliedstaaten (16) Methylglukamin wird in zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellt und weltweit gehandelt. (17) Im Jahr 1999 verkaufte Merck sein Methylglukamin in acht Mitgliedstaaten. (18) In demselben Jahr setzte Aventis Methylglukamin in fünf Mitgliedstaaten ab. (19) Die Verkäufe nach den EFTA-Ländern sind offenbar nur gering. Der Kommission ist bekannt, dass ein norwegisches Unternehmen im Jahr 1995 geringe MG-Mengen von Rhône-Poulenc bezog. 1.3. Die Hersteller a) Rhône-Poulenc Biochimie SA & Aventis Pharma SA (20) Der Hauptsitz von Rhône-Poulenc Biochimie (RPB) befindet sich in Antony bei Paris. RPB ist ein 100%iges Tochterunternehmen von Aventis Pharma, das sich wiederum zur Gänze im Besitz der Aventis SA befindet. Der Gesamtumsatz von RPB belief sich im Jahr 1999 auf [etwa 110] Mio. EUR(13). (21) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt Aventis aus, dass der Verstoß nur von RPB begangen worden sei und nicht von einem anderen Unternehmen. Die in den Beschwerdepunkten genannten Tätigkeiten beziehen sich in der Tat ausschließlich auf RPB(14). Auf der Grundlage dieser Erklärung akzeptiert die Kommission, dass die gesamte Methylglukaminproduktion von Aventis von RPB vorgenommen wurde. (22) Der Hauptsitz von Aventis Pharma SA befindet sich ebenfalls in Antony bei Paris. Beide Unternehmen sind vor allem in Entdeckung, Entwicklung, Herstellung und Verkauf pharmazeutischer Erzeugnisse tätig. Aventis Pharma ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von Aventis SA. Ihr Gesamtumsatz belief sich im Jahr 1999 auf [etwa 2] Mrd. EUR(15). (23) Hauptsitz der Gruppe Aventis SA ist Straßburg. Dieses internationale Unternehmen ist in der Forschung, Entwicklung, Herstellung und dem Absatz von organischen und anorganischen chemischen Zwischenerzeugnissen, Spezialchemikalien, Fasern, Plastik, Pharmazeutika und Agrochemikalien tätig. (24) Die drei Kernbereiche von Aventis waren Arzneimittel, Pflanzen- und Tiergesundheit sowie Spezialchemikalien. (25) Der Gesamtumsatz von Merck belief sich im Jahr 2000 auf 22304 Mrd. EUR(16). (26) Im Jahr 1998 kündigten die französische Rhône-Poulenc und der deutsche Chemiehersteller Hoechst AG ihren Plan zur Zusammenlegung ihrer Tätigkeiten im Bereich der Lebenswissenschaften in die neue Einheit "Aventis" an, die zu jeweils 50 % den beiden Muttergesellschaften gehören sollte. Das Chemikaliengeschäft sollte in einem Dreijahreszeitraum veräußert werden. Der Vollzug des Zusammenschlusses wurde am 15. Dezember 1999 angekündigt. (27) Nach der Fusion konzentrierte sich Aventis zunehmend auf seine Pharmatätigkeiten. Andere Geschäftsbereiche wurden veräußert. Besonders bedeutsam war der Verkauf von Aventis Crop Sciences an Bayer im Jahr 2002. (28) Während des Verfahrens vertrat Aventis Pharma vor der Kommission sowohl Aventis Pharma SA als auch Rhône-Poulenc Biochimie SA Sowohl die Bemerkungen von Aventis Pharma im eigenen Namen als auch die im Namen von RPB werden in dieser Entscheidungen als Bemerkungen von "Aventis" bezeichnet. b) Merck (29) Die Merck KgaA mit Hauptsitz in Darmstadt ist ein Hersteller von Pharmazeutika und Gesundheitsprodukten. Sie ist eine Tochtergesellschaft der E. Merck oHG, eine im Jahr 1827 gegründete offene Handelsgesellschaft. (30) Der Gesamtumsatz von Merck belief sich im Jahr 1999 auf 5,347 Mrd. EUR(17). (31) Methylglukamin wird von dem Unternehmensbereich "Kosmetik Gesundheit Ernährung" des Unternehmens hergestellt(18). c) Sonstige Hersteller (32) Zwischen 1991 und 1998 waren Aventis und Merck offenbar die weltweit einzigen Hersteller von Methylglukamin. Im Jahr 1998 trat ein kostengünstiger chinesischer Hersteller in den Markt ein. Dieser hat sich offenbar jedoch auf das Segment der alternativen Methylglukaminanwendungen mit geringeren Anforderungen konzentriert(19). Es gibt keine Angaben darüber, ob es dem chinesischen Hersteller gelungen ist, spürbare Mengen auf dem von dieser Entscheidung erfassten Methylglukaminmarkt für Röntgenanwendungen abzusetzen. 2. VERFAHREN 2.1. Untersuchungen in der Gemeinschaft (33) Am 27. September 2000 besuchten Vertreter von Merck die Kommission. Dabei bekundeten sie ihre Bereitschaft, gemäß der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellfällen(20) ("Kronzeugenregelung") mit der Kommission zusammenzuarbeiten, und schilderten ihre Teilnahme an Kartelltätigkeiten. Am 20. Oktober 2000 ging bei der Kommission eine eingehendere schriftliche Beschreibung dieser Tätigkeiten ein. (34) Am 15. Januar 2001 nahm die Kommission eine Nachprüfung nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 auf dem Betriebsgelände von Aventis in Romainville vor. (35) Am 19. Oktober 2001 versandte die Kommission ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an Aventis. An demselben Tag wurde ein Ersuchen um zusätzliche Auskünfte an Merck gesandt. (36) Die Erwiderung von Merck ging bei der Kommission Ende Januar 2002, die von Aventis Anfang Februar 2002, ein. (37) Am 19. Juni 2002 leitete die Kommission das Verfahren in dieser Sache ein und richtete eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an drei Unternehmen: Rhône-Poulenc Biochimie SA, Aventis Pharma SA und Merck KgaA. (38) Die Erwiderungen dieser Unternehmen gingen am 2. September 2002 bei der Kommission ein. (39) Auf der mündlichen Anhörung am 3. Oktober 2002 hatten sämtliche Parteien Gelegenheit, angehört zu werden. 2.2. Untersuchungen und Verfahren in den USA und in Kanada (40) Die amerikanischen und kanadischen Behörden haben diesen Kartellfall ebenfalls untersucht. Merck hat wie in der Gemeinschaft auch mit den dortigen Behörden zusammengearbeitet. 3. DAS KARTELL 3.1. Die schriftlichen Unterlagen (41) Diese Entscheidung stützt sich auf die von Merck bereitgestellten Unterlagen, die bei der Nachprüfung im Betriebsgelände von Aventis vorgefundenen Unterlagen und die Antworten auf die Auskunftsersuchen der Kommission. (42) Die in diesem Abschnitt beschriebenen Tatsachen beruhen hauptsächlich auf folgenden Unterlagen: 1. Die Erklärung von Merck vom 19. Oktober 2000 im Anschluss an seine mündliche Erklärung vom 27. September 2000. 2. Von der Kommission bei ihrer Nachprüfung im Betriebsgelände von Aventis am 15. Januar 2001 vorgefundene Dokumente. 3. Die Erwiderungen von Merck auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 17. Dezember 2001 und 31. Januar 2002. 4. Die Erwiderung von Aventis auf Auskunftsersuchen der Kommission vom 21. Dezember 2001 und vom 1. Februar 2002. 5. Erwiderung von Merck vom 2. September 2002 auf die Beschwerdepunkte der Kommission. 6. Erwiderung von Aventis vom 2. September 2002 auf die Beschwerdepunkte der Kommission. 3.2. Die von der Kommission beanstandete Zuwiderhandlung (43) Das Kartell der beiden Methylglukaminhersteller Merck und Aventis bestand wenigstens ab November 1990 bis Dezember 1999. Sein Zweck war die Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem Weltmarkt für Methylglukamin. Hierzu trafen die Parteien eine Marktaufteilungsvereinbarung und setzten Preise gemeinsam fest. (44) Die für den Absatz und Vertrieb von Methylglukamin bei Merck und Aventis zuständigen Angestellten kamen seit 1990 jährlich zusammen, um ihre Verkaufsdaten und Umsatzzahlen des jeweils vorangehenden Jahres zu vergleichen. (45) Auf diesen jährlichen Zusammenkünften wurde gewöhnlich eine prozentuale Erhöhung der Listenpreise für Methylglukamin ausgehandelt, die zumindest in Europa für die kleineren Abnehmer galt. (46) Auf den Zusammenkünften wurden Informationen über bestimmte Kunden ausgetauscht. Außerdem wurden Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die Abnehmer nicht den Lieferanten wechselten. Bestandteil des Kartells war eine Vereinbarung über Marktaufteilung. (47) Zwischen 1990 und 1999 veranstalteten die Kartellmitglieder elf jährliche Zusammenkünfte, in der Regel im Herbst. (48) Die Vertreter der beiden Unternehmen an diesen Zusammenkünften waren: Merck: [Merck Angestellter 1] (1990-1996)(21) [Merck Angestellter 2] (1996-1999)(22) Aventis: [Aventis Angestellter 1] (1990-1999)(23) [Aventis Angestellter 2] (1990 oder 1993-1999)(24) 3.3. Hintergrund und anfängliche Kontakte (49) Vor 1990 waren Merck und RPB nicht die einzigen Hersteller von pharmazeutischem Methylglukamin. Der amerikanische Hersteller [Kunde 3] stellte seine Produktion jedoch Mitte der 80er Jahre ein. [Kunde 1] hat höchstwahrscheinlich die Produktion von Methylglukamin im Jahr 1990 eingestellt. Beide Unternehmen zählen nun zu den wichtigsten Abnehmern von Methylglukamin. (50) Nach Angaben von Aventis bestanden zwischen den Herstellern von Methylglukamin sehr gute langjährige Beziehungen. Wenn bei einem Hersteller Lieferschwierigkeiten entstanden, war es in der Regel möglich, die erforderlichen Mengen vom Wettbewerber zu einem sehr günstigen Preis zu beziehen. Der Vorgänger von [Merck-Angestellter 1] als [Führender Position] bei Merck für Methylglukamin konnte sich an eine Zusammenkunft im Jahr 1979 mit Rhône-Poulenc erinnern, bei der es um kostengünstige Lieferungen (Kollegenlieferung) wegen der Lieferprobleme bei Merck ging(25). Rhône-Poulenc bezog im Jahr 1989 Methylglukamin von [Kunde 1](26). Merck bezog wiederum Methylglukamin von Rhône-Poulenc in den Jahren 1990/91, 1994 und 1995(27). [Merck Angestellter 1] kann sich daran erinnern, dass RPB zumindest einmal Methylglukamin von Merck bezogen hat(28). (51) Aventis führt weiter aus, dass "Es beiden Unternehmen klar war, dass eines von ihnen irgendwann den Markt würde verlassen und dann seinen Eigenbedarf an Meglumin (Methylglukamin) von den verbleibenden Herstellern zu günstigen Bedingungen beziehen müssen"(29). (52) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte gab Merck eine andere Haltung zum Ausdruck und bestätigte, seinerseits jeden Vorschlag von Rhône-Poulenc/Aventis zurückgewiesen zu haben, die eigene Produktion einzustellen und Methylglukamin von Aventis zu beziehen. Mercks wichtigster Abnehmer, die [Kunde 1] AG, war generell nicht bereit, Methylglukamin der Aventis-Qualität zu akzeptieren. Außerdem konnte Merck wegen seiner Erfahrung mit der Herstellung von Spezialchemikalien Methylglukamin zu relativ niedrigen Kosten produzieren, so dass eine Einstellung der eigenen Produktion nicht sinnvoll gewesen wäre(30). (53) Als [Kunde 1] seine Produktion um [ ] einstellte, begann es mit dem Einkauf von Methylglukamin bei Merck zu besonderen Bedingungen als so genannter Co-Produzent. Merck hat diesen Zusammenhang wie folgt erklärt: "Co-Produzent ist ein Unternehmen, das ein bestimmtes Produkt herstellt, und somit weiß, mit welchen Kosten die Produktion dieses Produktes verbunden ist. Wenn das Unternehmen im Rahmen von Kollegenlieferungen das Produkt von einem Wettbewerber bezieht, so hat es aufgrund seines Sonderwissens eine bessere Verhandlungsposition und wird versuchen, das Produkt zu einem Preis zu bekommen, der so nah wie möglich an die Kosten der Eigenproduktion herankommt (sog. Co-Produzentenpreis)"(31). (54) Nachdem klar wurde, dass Merck und RPB als alleinige Hersteller im Markt verbleiben würden, intensivierten sich die Kontakte zwischen Merck und RPB, die anfänglich auf einen Meinungsaustausch beschränkt waren. [Merck-Angestellter 1] erklärt, dass ihm bei seiner Einführung im [späte achtziger Jahre] klar wurde, dass Vertreter von Merck und Rhône-Poulenc bereits seit einiger Zeit zusammengetroffen waren, um den Kauf von Methylglukamin durch Rhône-Poulenc bei Merck zu besprechen. Am Rande dieser Zusammenkunft traten auch die für Methylglukamin zuständigen Personen zusammen(32). (55) Erklärungen von Beschäftigten von Merck haben erhärtet, dass Gerüchte über eine Vereinbarung über Methylglukamin bei Merck schon lange Zeit vor 1990 im Umlauf waren. (56) [Merck-Angestellter 4] erklärte in einer Befragung am 9. Oktober 2002: (57) "Obwohl er bis Anfang d. J. nicht direkt mit MG zu tun habe, habe er von den Kontakten mit Rhône-Poulenc im Hinblick auf dieses Produkt gewusst. Diese Kontakte seien ein offenes Geheimnis in der Vertriebsabteilung von Merck gewesen. Er habe von diesen Kontakten schon vor zehn bis zwanzig Jahren gehört, und zwar in der Zeit, in der [Merck-Angestellter 3] [...] war (1983-1989 Red) und bevor die Spartenorganisation bei Merck eingeführt wurde (1978-1979 Red). Die besondere Beziehung zu RP hinsichtlich MG habe sich auf Preise sowie Marktanteile bezogen"(33). (58) In einer zweiten Befragung am 15. Januar 2002 wurde [Merck-Angestellter 4] gebeten, darzulegen, wo und wie er diese Information erhalten hatte. (59) "Wann genau er diese Kenntnisse erhalten habe, ließe sich im Nachhinein nicht mehr zuordnen. Er meine jedoch, dass diese Kenntnis Anfang bis Mitte der 80er Jahre da gewesen und aus verlässlicher Quelle gekommen sei. In Erinnerung sei ihm geblieben, dass ein Kunde für MG sich geäußert habe, man erhalte zwei gleiche Antworten, wenn man Merck und Rhône-Poulenc nach dem Preis für MG frage. Wann genau diese Äußerung gefallen sei, wisse er jedoch nicht mehr"(34). (60) [...] In einer Befragung vom 15. Januar 2002 erklärte [Merck-Angestellter 5] Folgendes: (61) "[Merck-Angestellter 5] erklärte, er sei erst 1990 wieder aus dem Ausland nach Darmstadt zurückgekommen. Er habe von den Absprachen zu MG im Rahmen von Besuchen in Darmstadt während seiner Auslandszeit gehört. Seiner Erinnerung nach habe das Kartell bei seiner ersten Befragung (im Jahr 2000) etwa zehn bis fünfzehn Jahre bestanden. Bei einem seiner Heimatbesuche habe er Gerüchte gehört, dass es bei MG 'Verständigungen über den Preis' gäbe. Sein Eindruck sei damals gewesen, dass diese Sache nicht sauber gewesen sei. Über eine mögliche Aufteilung von Kunden zwischen Merck und Rhône-Poulenc habe er jedoch nichts gehört"(35). (62) Laut Merck sind seine für Absatz und Vertrieb von Methylglukamin Zuständigen mit Vertretern von Rhône-Poulenc (RP) im Jahr 1989 zusammengetreten, um ihre Verkaufs- und Absatzzahlen für das vorangehende Jahr auszutauschen(36). Diese Zusammenkunft wurde von [Merck-Angestellter 1] bestätigt(37). Es fanden sich keine Unterlagen, und Aventis hat weder die Zusammenkunft noch deren Zweck bestätigt. (63) In seiner Erwiderung bestätigt Merck, dass diese Zusammenkunft eindeutig mit Methylglukamin in Zusammenhang stand. Das Unternehmen sieht darin sogar einen möglichen Termin für den Beginn des Kartells, da Rhône-Poulenc dort den Versuch unternommen habe, Merck zur Aufgabe seiner Methylglukaminproduktion und zum Kauf dieses Produkts bei Rhône-Poulenc zu einem günstigen Tarif zu bewegen. Da Merck diesen Vorschlag zurückwies, könnte das Kartell als Alternativlösung erwogen worden sein, um stabile Preise und Marktanteile zu sichern(38). (64) Laut [Merck-Angestellter 1] fand 1989/1990 eine Zusammenkunft zu einem ihm nicht bekannten Zeitpunkt statt. Teilnehmer waren [Merck-Angestellter 3] und [Merck-Angestellter 1] von Merck und [Aventis-Angestellter 1] von Rhône-Poulenc. Offenbar war noch eine weitere Person von Rhône-Poulenc zugegen. Diese Person war jedoch nicht [Aventis-Angestellter 2]. [Merck-Angestellter 3] führte [Merck-Angestellter 1] als den für Methylglukamin zuständigen neuen Vertreter von Merck ein(39). [Merck-Angestellter 3] bestätigt diese Zusammenkunft, behauptet jedoch, sie habe im Jahr 1990 in Paris wahrscheinlich am Hauptsitz von Rhône-Poulenc stattgefunden. Er glaubt, dass mehrere Produkte einschließlich Methylglukamin hierbei besprochen worden seien(40). (65) Nach der erwähnten Zusammenkunft Ende der 80er bzw. Anfang der 90er Jahre fand eine weitere Zusammenkunft statt. [Merck-Angestellter 1] und [Merck-Angestellter 6] von Merck traten auf Einladung von Rhône-Poulenc in einem Pariser Restaurant mit [Aventis-Angestellter 1] und [Aventis-Angestellter 2] von Rhône-Poulenc zusammen. Es wurden keine geschäftlichen Fragen erörtert. Die Vertreter von Merck vermuteten jedoch, dass die Einladung von Rhône-Poulenc sich auf dessen Vorschlag bezog, dass Merck die Produktion von Methylglukamin aufgeben und dieses Produkt von Aventis zu einem günstigen Preis beziehen sollte(41). (66) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte gibt Aventis an, von 1990 habe es zwischen den Unternehmen lediglich legitime Kontakte gegeben, bei denen über Dinge wie Produktengpässe gesprochen worden sei. In den Erklärungen von [Merck-Angestellter 3] und [Merck-Angestellter 1] finden sich keine Belege für illegitime Kontakte vor 1990, und die Glaubwürdigkeit der von [Merck-Angestellter 4] und [Merck-Angestellter 5] gehörten Gerüchte ist höchst zweifelhaft(42). (67) Zu den Ereignissen vor 1990 gibt es unterschiedliche Versionen. Die Unterlagen im Besitz der Kommission reichen nicht aus für die Feststellung, welche Version zutrifft. Deswegen wird in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass der Verstoß im Jahr 1990 einsetzte. 3.4. Aufbau einer Kartellstruktur - Zusammenkunft am 22. November 1990 in Antony bei Paris (68) Auf der Zusammenkunft im Herbst 1990 ergab sich eine eindeutige Wende in der Entwicklung der Kontakte zwischen Merck und Rhône-Poulenc betreffend Methylglukamin hin zu einer förmlichen und strukturierten Vorkehrung mit klarer Vereinbarung über die Preise und die Zuteilung von Marktanteilen. Dies wird durch die belegten Erklärungen sowohl von Aventis als auch Merck bestätigt (siehe 3.5). (69) Die Zusammenkunft vom Herbst 1990 war sowohl für [Merck-Angestellter 1] von Merck als auch [Aventis-Angestellter 1] von Rhône-Poulenc/Aventis das erste Zusammentreffen als für [diese Positionen] zuständige Unternehmensvertreter. Laut [Merck-Angestellter 3] hatte [Merck-Angestellter 1] ihn am 1. September 1990 abgelöst(43). Gemäß den bei Aventis vorgefundenen Unterlagen wurde [Aventis-Angestellter 1] im Jahr 1990 [zu dieser Position] von Rhône-Poulenc Biochimie ernannt(44). (70) Die Parteien stimmen darin überein, dass [Merck-Angestellter 1] und [Aventis-Angestellter 1] für die Festsetzung der Vorgehensweise des Kartells zuständig waren. [Merck-Angestellter 1] sagte hierzu Folgendes: "[Merck-Angestellter 3] habe ihn mit [Aventis-Angestellter 1] bekannt gemacht. Die konkreten Absprachen mit Rhône-Poulenc habe [Merck-Angestellter 1] jedoch erst zusammen mit [Aventis-Angestellter 1] entwickelt"(45). Aventis äußert sich hierzu wie folgt: "Offenbar wurden vor 1990 die Meglumin (Methylglukamin rot) betreffenden Fragen auf den Zusammenkünften in den Geschäftsräumen von Merck nicht erörtert, deren Schwerpunkt der Absatz von [ein anderes Produkt] war. Wie bereits bemerkt, änderte sich die Lage, als zu Beginn der 90er Jahre jährliche Zusammenkünfte zwischen Herrn [Aventis-Angestellter 1] und seinem Kollegen bei Merck, [Merck-Angestellter 1], zu einer Erörterung der Meglumin betreffenden Fragen stattfanden"(46). (71) Die Tatsache, dass diese Zusammenkunft stattfand, wird nicht bestritten. Es wurde bestätigt, dass sowohl [Merck-Angestellter 1](47) als auch [Aventis-Angestellter 1] auf der Zusammenkunft anwesend waren. Aventis sagte hierzu Folgendes: "Gestützt auf die Befragungen von Beschäftigten des Partners fand zwischen 1990 und 1999 eine jährliche Meglumin betreffende Zusammenkunft in Deutschland zwischen [Aventis-Angestellter 1], in [Führender Position] von Rhône-Poulenc, mit seinem Kollegen bei Merck, [Merck-Angestellter 1], oder dessen Nachfolger, [Merck-Angestellter 2] zum Ende eines jeden Jahres statt. Die erste Zusammenkunft wurde im Jahr 1990 mit [Merck-Angestellter 1] in den Geschäftsräumen von Merck in Darmstadt abgehalten"(48). (72) Merck bestreitet nicht das Treffen als solches, glaubt aber, dass Aventis es mit einer [ein anderes Produkt] verwechselt und das erste Treffen in Wirklichkeit in den Geschäftsräumen von Aventis in Antony stattfand. (73) In seiner Erwiderung führt Merck aus: "Richtig ist, dass jährlich Zusammenkünfte zum Thema [ein anderes Produkt] in den Geschäftsräumen von Merck stattfanden, auf denen Mitarbeiter des zentralen Einkaufs von Merck intensive Gespräche mit Mitarbeitern von Aventis führten, um die Konditionen für Verkäufe von [ein anderes Produkt] an Merck auszuhandeln. Ein solches Treffen habe (auch) 1990 in der Tat bei Merck stattgefunden. Da es dabei um Einkäufe von Merck bei Rhône-Poulenc gegangen sei, sei die Vertriebs- und Marketingabteilung(49) von Merck generell nicht beteiligt gewesen. Die Zusammenkunft von 1990, in der es um Methylglukamin ging, fand hingegen am 22. November in den Geschäftsräumen von Aventis in Antony statt; Teilnehmer waren [Aventis-Angestellter 1] und [Merck-Angestellter 1] (der kurz zuvor zum [Führende Position] ernannt worden war). Im Anschluss lud [Aventis-Angestellter 1] [Merck-Angestellter 1] in ein Restaurant auf den Champs Elysees ein"(50). (74) Auch wenn über den Ort der ersten Zusammenkunft Uneinigkeit besteht, sind sich - wie aus dem hier geschilderten Sachverhalt hervorgeht - die Parteien darin einig, dass die erste Zusammenkunft des Kartells im Herbst 1990 stattfand. Aufgrund der genaueren Angaben von Merck wird dieses erste Kartelltreffen auf den 22. November 1990 datiert. (75) Der Inhalt dieser Zusammenkunft und der zehn darauf folgenden Zusammenkünfte ist unter Abschnitt 3.5 beschrieben. 3.5. Struktur und Inhalt der Absprache 3.5.1. Informationsaustausch (76) Beide Parteien stimmen darin überein, dass die Zusammenkünfte üblicherweise mit einem Informations- und Meinungsaustausch über die weltweite Nachfrage nach Methylglukamin unter Bezugnahme auf die im vorangehenden Jahr an die wichtigsten Abnehmer verkauften Mengen eingeleitet wurden. (77) Merck sagte hierzu Folgendes: "Die für Absatz und Vertrieb von Methylglukamin bei Merck und Aventis Zuständigen kamen seit 1989 einmal jährlich zusammen, um ihre Absatzdaten und Verkaufszahlen für das vorangehende Jahr auszutauschen. Hierzu erstellten die Vertreter von Merck vor den Zusammenkünften Statistiken mit den Absatzahlen des vorangehenden Jahres von Merck - unter Bezugnahme auf das jeweilige Land und die jeweiligen Kunden - einschließlich Zahlenangaben zu Mengen und Verkäufen"(51). (78) Aventis erklärte hierzu Folgendes: "Diese Zusammenkünfte dauerten rund anderthalb Stunden und begannen mit einem Gedankenaustausch über die - allgemein zurückgehende - weltweite Nachfrage nach dem Produkt unter Bezugnahme auf die im Vorjahr an die jeweiligen Hauptabnehmer verkauften Mengen"(52). (79) Aventis führt in seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte aus, dass der Austausch über Absatzinformationen in den Zusammenkünften Grenzen hatte. Im Einzelnen führt Aventis aus: (80) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird behauptet, dass Rhône-Poulenc Biochemicals und Merck routinemäßig Absatzdaten untereinander ausgetauscht hätten. In offensichtlichem Widerspruch dazu kommt sie auch zu dem Ergebnis, dass beide Hersteller die Stellung des jeweils anderen auf dem Megluminmarkt falsch eingeschätzt hätten. Merck ging irrtümlich davon aus, dass beide Hersteller einen Marktanteil von 50 % hatten. In der Mitteilung und der Akte wird eindeutig nachgewiesen, dass der Anteil von Merck deutlich höher war als der von RPB, nämlich [etwa 65] % weltweit und [etwa 75] % im EWR. RPB wiederum hatte den Welt-Megluminmarkt auf "ungefähr 200 T/Jahr für die externen Abnehmer und den Rest für den internen Bedarf von Merck und [Kunde 1]" und damit zu niedrig angesetzt. (81) Diese fehlerhaften Markteinschätzungen zeigen eindeutig, dass zwar vielleicht mündlich Absatzzahlen weitergegeben, nie aber schriftliche Dokumente zwischen den Herstellern ausgetauscht wurden. Entgegen der Feststellung in der Mitteilung, dass Merck und RPB "ihre Absatzdaten und Umsatzzahlen vom Vorjahr ausgetauscht" hätten, ist zu betonen, dass es nie zu einem vollständigen, systematischen Austausch von Absatzdaten gekommen ist. Befragungen von [Merck-Angestellter 1] und [Merck-Angestellter 2] zeigten entgegen der Erklärung von Merck selbst, dass RPB und Merck nie Umsatzzahlen ausgetauscht haben. Hätte es einen solchen Austausch tatsächlich gegeben, hätte Merck erkannt, dass sein eigener Marktanteil deutlich über dem von RPB lag(53). (82) Die Kommission akzeptiert, dass Umsatzzahlen mündlich weitergegeben wurden, dies aber nicht zu einem vollständigen, systematischen Austausch von Absatzzahlen führte. 3.5.2. Vereinbarung über bestimmte Preise und die jährlichen Preiserhöhungen (83) Nach der Aussage sowohl von Merck als auch von Aventis war ein wichtiger Bestandteil der jährlichen Zusammenkünfte die Vereinbarung von Preiserhöhungen für das nächste Jahr. (84) Merck sagte hierzu Folgendes: "Außerdem wurde in der Regel eine Preiserhöhung für das kommende Jahr ausgehandelt. Dabei wurde vereinbart, sowohl den Listenpreis für MG (jährlich neu festgesetzt) um vereinbarte Prozentpunkte zu erhöhen, der zumindest für die kleineren Abnehmer in Europa galt (Anteil von rund 10 % am Umsatz), wie auch die einzeln ausgehandelten Preise für die Großabnehmer. Als Folge waren die Listenpreise von Merck und Aventis - mit Ausnahme geringer Abweichungen - tatsächlich die gleichen"(54). (85) Und Aventis: "Anschließend wurden die Preise diskutiert und dabei insbesondere, ob eine Partei die Absicht hatte, ihren Preis und in welchem Maße zu erhöhen. Keine Partei schlug erhebliche Preiserhöhungen vor, da man davon ausging, dass ein seit 1956 hergestelltes Produkt nur in abgestuften kleinen Schritten erhöht werden könnte"(55). (86) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt Aventis aus: "Wie RPB in seiner Erwiderung vom 1. Februar erläutert, wurden auf den jährlichen Zusammenkünften von RPB und Merck Preise besprochen. Die Teilnehmer diskutierten, ob der Listenpreis erhöht werden sollte, um sich dann auf eine prozentuale Mindesterhöhung zu einigen. Preise für einzelne Abnehmer wurden zwischen Merck und RPB jedoch nicht besprochen. [Merck-Angestellter 1] hat das bei seiner Befragung vom 19. September 2000 bestätigt"(56). (87) Die Kommission akzeptiert die Erklärung von Aventis, dass auf den Zusammenkünften lediglich "Listenpreise" und jährliche prozentuale Preiserhöhungen behandelt wurden. 3.5.3. Aufteilung von Märkten und Abnehmern (88) Laut Aussage beider Parteien war eine Vereinbarung über die Marktaufteilung Bestandteil des Kartells. Die Beschreibung dieser Vereinbarung weicht jedoch voneinander ab. (89) Merck beschrieb sie wie folgt: "Wenigstens seit Ende der 80er Jahre bestanden Kontakte zwischen Merck und Aventis in Bezug auf MG mit dem hauptsächlichen Ziel, den Status quo des jeweiligen 50 %-Anteils beider Unternehmen am weltweiten MG-Markt aufrecht zu erhalten und den MG-Preis zu erhöhen. Ein zusätzlich angestrebtes Ziel bestand darin, nach Möglichkeit zu verhindern, dass die eigenen Kunden zu dem jeweils anderen Anbieter überwechseln"(57). In einem anderen Satz sagt Merck Folgendes: "Um das Überwechseln zu verhindern, wurde vereinbart, dass beide Parteien auf eine Preisnachfrage des Kunden der anderen Partei mit der Angabe des Listenpreises antworten würden"(58). (90) In seiner Darstellung der Jahreszusammenkunft 1996 sagte [Merck-Angestellter 2] Folgendes: "Es wurde vereinbart, das Merck bzw. RP bei einer Nachfrage von Kunden des anderen, auch wenn es Großabnehmer waren, nur Listenpreise angeben sollten. Da diese Listenpreise höher lagen als die Preise für große Abnehmer, war so sichergestellt, dass die großen Kunden bei den jeweiligen Herstellern verblieben. Über diese Vorgehensweise wurde auf dem zweiten Treffen im Herbst 1996 ausführlich gesprochen"(59). In seiner Darstellung der Jahreszusammenkunft 1997 fügte [Merck-Angestellter 2] hinzu: "Die Teilnehmer besprachen, ob auch im vergangenen Jahr alle Kunden bei den jeweiligen Unternehmen verblieben waren, und stellten fest, dass dies der Fall war"(60). (91) Aventis sagte hierzu Folgendes: "Auf einer Zusammenkunft, die entweder 1990 oder 1991 stattfand, einigten sich [Aventis-Angestellter 1] und [Merck-Angestellter 1] auf die an [Kunde 2], dem wichtigsten europäischen Abnehmer von RPB, zu liefernden Mengen. Demnach sollte der Jahresbedarf von [Kunde 2] an Meglumin durch RPB bis zu mindestens 25 t gedeckt werden. Auf Nachfrage von [Kunde 2] würde Merck dessen verbleibenden Bedarf liefern. Damit war sichergestellt, dass RPB jährlich mindestens 25 t Meglumin an [Kunde 2] liefern würde. Diese Vereinbarung bestand bis 1990. Zu jener Zeit kam es zu ersten Vorbehalten bzw. Beschwerden von [Kunde 2] hinsichtlich der Qualität und/oder Verpackung des Meglumin von RPB. Damit bestand die Gefahr, das RPB seinen Jahresbedarf bei Merck decken könnte. Da [Kunde 2] ein 'angestammter' Kunde von RPB über Jahre hinweg war, war es für RPB sehr wichtig, sich die Lieferung von wenigstens 25 bis 30 Jahrestonnen Meglumin zu sichern"(61). In seiner Erwiderung auf das Schreiben der Kommission nach Artikel 11 fügte Aventis hinzu: "Auf diesen Zusammenkünften wurden mit Ausnahme der beschriebenen Vereinbarung betreffend [Kunde 2] keine Liefermengen auf die verschiedenen Meglumin-Kunden und auch keine Gebiete zugeteilt"(62). (92) Dem Vermerk von [Aventis-Angestellter 3] von Rhône-Poulenc Rorer ist zu entnehmen, dass bei Rhône-Poulenc Druck für eine Marktaufteilungsvereinbarung betreffend [Kunde 2] bestand (siehe Ziffer 104f). (93) Das Bestehen der Vereinbarung betreffend [Kunde 2] geht auch aus einem internen E-Mail-Verkehr vom Oktober 1999 hervor (siehe Ziffern 159-161). (94) Merck erwidert auf die Beschwerdepunkte der Kommission, dass die Behauptung von Aventis, die Zuteilung von Gebieten hätte sich auf die [Kunde 2]-Vereinbarung beschränkt, nicht zutreffe: "Im Gegensatz zu dieser Schilderung von Aventis beschränkte sich die Marktaufteilungs-Vereinbarung nicht auf die '[Kunde 2]'-Vereinbarung, sondern bezog sich auf den gesamten Weltmarkt für Methylglukamin. Grundgedanke des Kartells war eine Art 'Nichtangriffspakt'. Danach sollte die Absatzaufteilung auf dem Niveau von 1989/90, das einer Marktaufteilung von 50/50 entsprach, beibehalten werden (zumindest nach dem damaligen Kenntnisstand von Merck)"(63). (95) Zur Beschreibung der [Kunde 2]-Vereinbarung durch Aventis führt Merck im weiteren Verlauf aus: "Die Erläuterungen von Aventis zur Vereinbarung stimmen mit der von Merck abgegebenen Erklärung überein, nach der das Kartell dazu dienen sollte, dass jede Seite ihre größten Abnehmer behält; eine etwaige Vereinbarung über [Kunde 2] stellt lediglich ein Einzelbeispiel für dieses umfassendere Ziel dar"(64). (96) Aventis erwidert auf die Beschwerdepunkte der Kommission: "Die Marktaufteilung wurde lediglich über die Zuteilung von Abnehmern verwirklicht. Um störende Preiskämpfe auf dem Megluminmarkt zu vermeiden, versuchten RPB und Merck, mittels dieser Vereinbarung den Markt stabil zu halten. Im Mittelpunkt stand dabei die Zuteilung der wichtigsten Abnehmer. Die Hersteller wollten danach streben, sich nicht gegenseitig ihre größten Abnehmer streitig zu machen. Wie schon aus der Tatsache hervorgeht, dass Merck irrtümlich einen 50 %igen Marktanteil von RPB unterstellte, wurden keine Marktanteile festgelegt"(65). (97) Diese Erklärung von Aventis in seiner Erwiderung steht im Widerspruch zu seiner früheren Erklärung, dass mit Ausnahme der [Kunde 2]-Vereinbarung nie Kunden oder Marktanteile zugewiesen worden seien, und bestätigt die Version von Merck. Deswegen hält es die Kommission für erwiesen, dass die beteiligten Unternehmen die Aufteilung der Märkte durch die Zuteilung einzelner Kunden vereinbart hatten. 3.5.4. Schlussfolgerung zu Struktur und Inhalt der Vereinbarung (98) Aufgrund des oben beschriebenen Sachverhalts können Struktur und Inhalt der geheimen Vereinbarung wie folgt beschrieben werden. - Jede Zusammenkunft begann mit einem formlosen Informationsaustausch über die Marktentwicklung. Konkrete Angaben zum Absatz wurden nur in begrenztem Ausmaß vorgelegt. - Die Parteien einigten sich auf die prozentuale Preiserhöhung für das Folgejahr. - Sie setzten "Listenpreise" für das Folgejahr fest. - Sie vereinbarten, sich nicht gegenseitig Abnehmer abzuwerben. Die "[Kunde 2]-Vereinbarung" sollte als integraler Bestandteil dieser Absprache angesehen werden. 3.6. Die Entwicklung und Funktionsweise der geheimen Vereinbarung (99) Beide Parteien haben erklärt, dass zwischen 1990 und 1998 jährliche Zusammenkünfte stattgefunden haben. Merck hat hinzugefügt, dass auch zwischen 1989 und 1999 Zusammenkünfte stattfanden. (100) Merck hat hierzu Folgendes erklärt: "Die bei Merck und Aventis für Vertrieb und Verkauf von MG Zuständigen kamen zumindest seit 1989 jährlich zusammen, um ihre Verkaufsdaten und Umsatzzahlen für das vorangehende Jahr zu vergleichen"(66). Laut Merck fand die letzte Zusammenkunft im Jahr 1999 statt(67). (101) Aventis erklärte Folgendes: "Gestützt auf Befragungen von Beschäftigten des Partners fanden zwischen 1990 und 1999 jährliche Zusammenkünfte betreffend Meglumin zwischen [Aventis-Angestellter 1], [...] und seinem Kollegen, [Merck-Angestellter 1] bzw. dessen Nachfolger [Merck-Angestellter 2] zum Ende eines jeden Jahres statt. Die erste Zusammenkunft war im Jahr 1990 mit [Merck-Angestellter 1] in den Geschäftsräumen von Merck in Darmstadt. Auch die übrigen Zusammenkünfte fanden entweder in den Geschäftsräumen von Merck oder bei Geschäftsessen in Frankfurt oder Paris statt. Die letzte Zusammenkunft war im September oder Oktober 1998"(68). (102) Beide Unternehmen räumen ein, dass die in dem vorangehenden Abschnitt beschriebenen grundlegenden Kartellfunktionen auf den jährlichen Zusammenkünften in den 90er Jahren festgelegt wurden. Den Erklärungen der Unternehmen und schriftlichen Unterlagen konnten folgende Kartellzusammenkünfte entnommen werden: - Jahreszusammenkunft am 22. November 1990 wahrscheinlich in Antony (s. Abschnitt 3.4), - Jahreszusammenkunft 1991, - Jahreszusammenkunft September - Oktober 1992, - Jahreszusammenkünfte 5. Oktober 1993, Paris, bzw. 12. Oktober 1993, Frankfurt am Main, - Jahreszusammenkunft um den 19. Oktober 1994, Frankfurt am Main, - Jahreszusammenkunft 4. Oktober 1995, Frankfurt am Main, - Einführung von [Merck-Angestellter 2] am 2. Juli 1996 in Paris La Defense, - Jahreszusammenkunft um den 24. Oktober 1996, Frankfurt am Main, - Jahreszusammenkunft am 6. Oktober 1997 im Novotel in La Defense bei Paris, - Jahreszusammenkunft um den 7. Oktober 1998, Frankfurt am Main, - letzte Zusammenkunft zwischen dem 1. und 4. November 1999, Frankfurt. 3.7. Jahreszusammenkunft wahrscheinlich November/Dezember 1991 (103) Von beiden Parteien wird diese Zusammenkunft bestätigt (siehe Ziffern 99-101). (104) In einem internen Vermerk von [Aventis-Angestellter 3] von Rhône-Poulenc Rorer vom 6. November 1991, dessen Kopie an [Aventis-Angestellter 1] versandt wurde, wird beklagt, dass [Kunde 2] für das Jahr 1992 lediglich 13700 kg Methylglukamin anstelle der üblichen 30 t bestellt hatte. Der Vermerk schließt wie folgt: "Dies ist unannehmbar und ich vertraue darauf, dass Sie mir die Argumente nennen, die es mir vielleicht ermöglichen, die in der Vergangenheit üblichen Mengen zurück zu bekommen"(69). (105) Aventis hat erklärt, dass die Marktaufteilungsvereinbarung betreffend [Kunde 2] in den Jahren 1990 oder 1991 vorgenommen wurde(70). Der Vermerk von [Aventis-Angestellter 3] bestätigt, dass die Marktaufteilungs-Vereinbarung spätestens auf der Kartellzusammenkunft des Jahres 1991 getroffen wurde, die im November bzw. Dezember stattfand. 3.8. Jahreszusammenkunft September - Oktober 1992 (106) Beide Parteien haben diese Zusammenkunft bestätigt (Ziffern 99-101). (107) Rhône-Poulenc legte seine Preisliste für Methylglukamin am 2.11.1992 vor(71). Dies entspricht der Vorgehensweise auf den späteren umfangreicher belegten Kartellzusammenkünften und lässt darauf schließen, dass diese Zusammenkunft im September oder Oktober 1992 stattfand(72). 3.9. Jahreszusammenkunft 5. Oktober 1993, Paris, bzw. 12. Oktober 1993, Frankfurt am Main (108) Beide Parteien haben diese Zusammenkunft bestätigt (Ziffern 99-101). (109) Aus den Reiseunterlagen von [Merck-Angestellter 1] geht hervor, dass er am 5. und 6. Oktober in Paris zu einer Konferenz war(73). Die Kartellzusammenkunft könnte sehr wohl bei dieser Gelegenheit stattgefunden haben. Die Reiseunterlagen von [Aventis-Angestellter 2] zeigen, dass sie am 12./13. Oktober zu einer Zusammenkunft mit Merck in Frankfurt weilte(74). Es ist ebenfalls möglich, dass die Zusammenkunft bei dieser Gelegenheit stattfand, oder dass eine zusätzliche Zusammenkunft erforderlich wurde, um sich über die Preise und Liefermengen für 1994 zu einigen. (110) Die Preisliste von Rhône-Poulenc wurde am 2. November 1993 vorgelegt(75). Dies steht im Einklang mit dem Datum für eine Zusammenkunft Anfang Oktober. 3.10. Jahreszusammenkunft 19. Oktober 1994, Frankfurt am Main (111) Beide Parteien haben diese Zusammenkunft bestätigt (Ziffern 99-101). (112) [Merck-Angestellter 1] legte eine Spesenabrechnung für eine Pkw-Fahrt nach Frankfurt am 19. Oktober 1994 vor(76). Außerdem bestätigt Merck in seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte, dass die Zusammenkunft am 19. Oktober in Frankfurt stattfand(77). (113) Rhône-Poulenc legte seine Preisliste am 2. November 1994 vor(78). Dies steht im Einklang mit einer Zusammenkunft Mitte Oktober. (114) Ab 1995 ist es möglich, die Listenpreise für Methylglukamin zu vergleichen(79). Merck hatte für 1995 einen Listenpreis von 14,46 EUR/kg(80) für Lieferungen von über 2 t, während der entsprechende Listenpreis von Aventis 14,30 EUR/kg(81) betrug. 3.11. Jahreszusammenkunft 4. Oktober 1995, Frankfurt am Main (115) Die Zusammenkunft wurde von beiden Parteien bestätigt (Ziffern 99-101). (116) Der Kommission liegt eine Spesenabrechnung von [Merck-Angestellter 1] für ein Abendessen vom 4. Oktober 1995 vor. Auf der Rechnung eines Frankfurter Restaurants erscheinen die Namen [Merck-Angestellter 1], [Aventis-Angestellter 1] und [Aventis-Angestellter 2](82). (117) Rhône-Poulenc legte seine Preisliste am 9. November 1995(83) vor. Merck hatte seine Preisliste bereits zwei Tage zuvor vorgelegt(84). Die zeitgerechte Abstimmung der beiden Ankündigungen ist ein zusätzlicher Nachweis dafür, dass die Kartellzusammenkunft für die Ermittlung der Preise des Jahres 1996 ausschlaggebend war. (118) Merck hatte für 1996 einen Listenpreis von 15,36 EUR/kg(85) für Lieferungen von über 2 t, während der entsprechende Listenpreis von Aventis 16,24 EUR/kg(86) betrug. 3.12. Einführung von [Merck-Angestellter 2] am 2. Juli 1996 in einem Hotel in La Defense bei Paris (119) Nach der Aussage von [Merck-Angestellter 2] fand am 2. Juli 1996 eine Zusammenkunft in Paris statt. Teilnehmer waren [Merck-Angestellter 1] und [Merck-Angestellter 2] von Merck, [Aventis-Angestellter 1] und [Aventis-Angestellter 2] von Rhône-Poulenc. Anlass der Zusammenkunft war die Einführung von [Merck-Angestellter 2], der von [Merck-Angestellter 1] die Zuständigkeit bei Merck für Absatz und Vertrieb (u. a. für Methylglukamin) übernommen hatte. Auf dieser Zusammenkunft wurden weder Preise noch Ähnliches erörtert. Die Teilnehmer vereinbarten, im Verlaufe des Jahres Verbindung aufzunehmen(87). (120) Auch aus den Reisespesenabrechnungen von [Merck-Angestellter 1] und [Merck-Angestellter 2] geht hervor, dass diese Zusammenkunft stattfand(88). Nach den Aussagen von Merck hat die Zusammenkunft in dem Hotel stattgefunden, in dem seine beiden Vertreter übernachteten(89). (121) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte macht Aventis geltend, dass diese Zusammenkunft nicht als Kartellzusammenkunft gewertet werden könne, weil keine Preis- oder ähnliche Diskussionen stattgefunden hätten(90): (122) Obwohl Preise oder die Aufteilung von Märkten möglicherweise nicht gezielt auf dieser Zusammenkunft behandelt wurden, spielt sie in der Geschichte des Kartells eine Rolle, da sie der Vorstellung von [Merck-Angestellter 2] als neuem Kartell-Ansprechpartner für Merck diente. Die Teilnehmer waren die gleichen wie auf den anderen Kartellzusammenkünften, die Vorstellung von [Merck-Angestellter 1] 1989/90 war auf die gleiche Weise erfolgt, und laut [Merck-Angestellter 2] wurde vereinbart, sich noch im Laufe des Jahres zu kontaktieren. Ab diesem Zeitpunkt nahm [Merck-Angestellter 2] an den Kartellzusammenkünften teil. Deswegen zählt die Kommission dieses Treffen zu den Zusammenkünften des Kartells. 3.13. Jahreszusammenkunft um den 24. Oktober 1996 im Hotel Intercontinental in Frankfurt am Main (123) Beide Parteien haben bestätigt, dass im Jahr 1996 eine Jahreszusammenkunft stattfand (siehe Ziffern 99-101). (124) [Merck-Angestellter 2], der seither [Merck-Angestellter 1] als Vertreter von Merck ersetzte, legte eine eingehende Darstellung der Jahreszusammenkunft 1996 vor(91). Nachstehend eine Zusammenfassung dieser Schilderung. (125) Im Herbst 1996 erhielt [Merck-Angestellter 2] einen Anruf von Aventis mit dem Vorschlag für eine Zusammenkunft in einem Frankfurter Hotel. Wahrscheinlich in Vorbereitung dieser Zusammenkunft druckte [Merck-Angestellter 7] am 23. Oktober 1996 die Marktstatistiken für Methylglukamin für den Zeitraum Januar 1995 bis September 1996 aus(92). An der Zusammenkunft nahmen [Aventis-Angestellter 1], [Aventis-Angestellter 2] und [Merck-Angestellter 2] teil. Sie fand in einem von Aventis gemieteten Hotelzimmer statt. Die Teilnehmer vereinbarten, dass eine Preiserhöhung von 2,5 % angestrebt werden sollte. Grundlage hierfür war, dass die Listenpreise um diesen Betrag erhöht werden sollten, und dass eine entsprechende Preiserhöhung auch bei den Großabnehmern, die den Listenpreisen nicht zustimmten, angestrebt werden sollte. Außerdem wurde vereinbart, dass Merck und Aventis bei Anfragen von Kunden des jeweils anderen, auch von Großabnehmern, die Listenpreise angeben sollten. (126) Am 24. Oktober 1996 teilte im Anschluss an die Zusammenkunft [Merck-Angestellter 8] der Verkaufsabteilung von Merck Darmstadt die neuen Listenpreise für 1997 mit(93). (127) Die Preisliste von Merck trägt das Datum 24. Oktober 1996(94). Der Kommission liegt die entsprechende Preisliste von Rhône-Poulenc nicht vor. (128) Merck hatte für 1997 einen Listenpreis von 16,93 EUR/kg(95) für Lieferungen von über 2 t, während der entsprechende Listenpreis von Aventis 17,02 EUR/kg(96) betrug. 3.14. Jahreszusammenkunft am 6. Oktober 1997 im Novotel in La Defense bei Paris (129) Die Zusammenkunft wird von beiden Parteien bestätigt (siehe Ziffern 99-101). (130) Nachstehend eine Zusammenfassung der Schilderung der Zusammenkunft von [Merck-Angestellter 2](97). (131) Eine weitere Zusammenkunft fand am 6. Oktober 1997 statt. [Aventis-Angestellter 2] hatte [Merck-Angestellter 2] telefonisch gebeten, die Zusammenkunft zu arrangieren. Die Teilnehmer waren dieselben wie im Jahr 1996. Wie im Vorjahr hatte [Merck-Angestellter 2] um einen Ausdruck der Verkaufsstatistiken für Methylglukamin gebeten. Einleitend stellten die Teilnehmer fest, dass im Vorjahr sämtliche Kunden bei ihren angestammten Lieferanten verblieben waren. Es wurde wiederum vereinbart, den Listenpreis um 2-3 % zu erhöhen und einen entsprechenden Versuch zu unternehmen, um auch die Preise für die Großabnehmer zu steigern. (132) Wie gewöhnlich wurden die Informationen von [Merck-Angestellter 2] an den [Angestellter] und von diesem über die [Angestellter] an die Unternehmen der Gruppe Merck weitergeleitet(98). (133) Nach der Erinnerung von [Merck-Angestellter 2] fand die Zusammenkunft wahrscheinlich am Rande der Konferenz über Pharmazeutische Stoffe (CphI) in Frankfurt statt. Laut den Reiseunterlagen von [Merck-Angestellter 2] trifft dies nicht zu; dort wird als Grund für die Parisreise ein "Treffen mit Rhône-P"(99) angegeben, so dass die Zusammenkunft wahrscheinlich im Novotel in der Défense stattfand, wo [Merck-Angestellter 2] logierte. (134) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt Aventis aus, dass, weil das Treffen in Paris stattfand, [Merck-Angestellter 2] wahrscheinlich die Vertreter von RPB kontaktiert hätte und nicht umgekehrt(100). (135) Die Kommission erkennt keinen kausalen Zusammenhang zwischen diesen beiden Fragen und sieht keinen Grund, wegen seines Irrtums über den Ort des Treffens die Behauptung von [Merck-Angestellter 2] in Frage zu stellen, dass er von [Aventis-Angestellter 2] angesprochen worden war. (136) Merck legte seine Preisliste vom 13. Oktober 1997(101) vor, Rhône-Poulenc seine Preisliste vom 1. Dezember 1997(102). (137) Merck hatte für 1998 einen Listenpreis von 17,21 EUR/kg(103) für Lieferungen von über 2 t, während der entsprechende Listenpreis von Aventis 17,38 EUR/kg(104) betrug. 3.15. Jahreszusammenkunft um den 7. Oktober 1998, Frankfurt am Main (138) Die Zusammenkunft wird von beiden Parteien bestätigt (siehe Ziffern 99-101). (139) Nachstehend eine Zusammenfassung der Schilderung der Zusammenkunft durch [Merck-Angestellter 2](105). (140) Eine Zusammenkunft fand im März 1998 entweder in London oder Frankfurt statt. [Aventis-Angestellter 2] hatte wiederum [Merck-Angestellter 2] telefonisch gebeten, das Treffen zu organisieren. Die Teilnehmer waren dieselben wie in den vorangehenden Jahren. Wahrscheinlich zur Vorbereitung der Zusammenkunft hatte der [Merck-Angestellter 10] Statistiken für Methylglukamin am 7. Oktober 1998 ausgedruckt(106). Gegenstand der Gespräche waren wiederum die Preise. (141) Am 9. Oktober 1998 teilte [Merck-Angestellter 10] der Verkaufsabteilung und einigen Unternehmen der Gruppe Merck die neuen Preise für 1999 mit(107). (142) Aventis hat ausdrücklich bestätigt, dass im September/Oktober 1998 eine Zusammenkunft stattfand, bei der es sich um die letzte Kartellzusammenkunft gehandelt haben soll(108). (143) Aus einer Reiseunterlage von [Aventis-Angestellter 2] geht hervor, dass sie sich am 6. bis 8. Oktober 1998 in Frankfurt am Main aufhielt und mit Merck zusammentraf(109). Dies stimmt mit den Angaben von [Merck-Angestellter 2] überein. (144) Die Preisliste von Merck trägt das Datum 9. Oktober 1998(110), die Preisliste von Rhône-Poulenc das Datum 1. Dezember 1998(111). (145) Merck hatte für 1999 einen Listenpreis von 17,90 EUR/kg(112) für Lieferungen von über 2 t, während der entsprechende Listenpreis von Aventis 17,99 EUR/kg(113) betrug. 3.16. Das Ende des Kartells (146) Die Darstellung der beiden Unternehmen mit Bezug auf das Ende des Kartells unterscheiden sich beträchtlich. (147) Nach der Aussage von [Merck-Angestellter 2] fand die letzte Zusammenkunft des Kartells im Herbst 1999 in einem Frankfurter Hotel statt(114). Nachstehend eine Zusammenfassung seiner Schilderung dieser Zusammenkunft. (148) Auf dieser Zusammenkunft traten dieselben Vertreter von Merck und Aventis wie bei den vorangehenden Treffen zusammen. Es wurde wiederum eine Preiserhöhung vereinbart. Außerdem erwähnten die Vertreter von Aventis gegenüber [Merck-Angestellter 2], dass Aventis wesentlich größere Mengen an [Kunde 4] liefern konnte. Aventis fragte nach dem Grund dafür. Der Grund hierfür lag darin, dass Lieferungen von rund 21 t entgangen waren, weil Aventis seine Preise weltweit in französischen Francs und Merck seine Preise für Europa in Deutscher Mark und die übrige Welt in US-Dollars festgesetzt hatte. Deshalb waren die Preise von Merck im Jahr 1999 in den Vereinigten Staaten zu teuer. [Merck-Angestellter 2] hatte erläutert, dass Merck daraufhin seine Preise senkte und auch beabsichtigte, auf diese Weise in Zukunft die Währungsschwankungen auszugleichen. Der Vertreter von Aventis erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. (149) Laut [Merck-Angestellter 2] wurde auch die Frage erörtert, wie die Teilnehmer an der Zusammenkunft reagieren sollten, falls ihre Treffen von den zuständigen Behörden untersucht würden. Es wurde vereinbart, dass die Teilnehmer auf Fragen nur wenige zufällige Kontakte eingestehen sollten, wie sie z. B. zwischen Wettbewerbern auf Messen üblich sind. [Merck-Angestellter 2] hatte den Eindruck, dass [Aventis-Angestellter 1] über die Absprachen im Vitaminsektor Bescheid wusste. Außerdem wurde die neue Stellung von [Aventis-Angestellter 1] nach dem Zusammenschluss zwischen Rhône-Poulenc und Hoechst besprochen(115). (150) Bei Merck wurden die neuen Preise für das Jahr 2000 von dem [Merck-Angestellter 5] am 15. und 19. Oktober 1999 angekündigt(116). Bereits am 4. Oktober 1999 hatte [Merck-Angestellter 2] [Merck-Angestellter 5] über E-Mail angewiesen, eine Preiserhöhung für Brasilien anzukündigen(117). (151) Wie erwähnt, weicht die Version von Aventis erheblich von der Mercks ab. Laut Aventis habe die letzte förmliche Kartellzusammenkunft im September oder Oktober 1998 stattgefunden. Auf einer Zusammenkunft im November 1999 habe Aventis Merck von der Beendigung der Vereinbarung unterrichtet. (152) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt Aventis aus: "Im Gegensatz zur Darstellung in den Beschwerdepunkten, nach der 'Aventis (ein Treffen im Jahr 1999) bestreitet', bestreitet RPB keineswegs, dass damals eine Zusammenkunft stattfand. RPB bestreitet vielmehr, dass es sich um eine Kartellzusammenkunft gehandelt hat. In der Erwiderung von RPB vom 1. Februar 2002 wird ausgeführt, dass die letzte Zusammenkunft, auf der die Parteien in Weiterführung ihrer Vereinbarung von Preisen und Abnehmern gesprochen haben, im Herbst 1998 stattfand. Im November 1999 kam es in der Tat zu einem Treffen zwischen [Aventis-Angestellter 1] und [Aventis-Angestellter 2] von RPB und [Merck-Angestellter 2] von Merck, und zwar anlässlich ihrer Teilnahme an der Konferenz über Pharmazeutische Stoffe (CphI) in Frankfurt. Während der Konferenz unterrichtete [Aventis-Angestellter 1] Merck von der Beendigung der Meglumin-Vereinbarung". (153) "Dabei nannte [Aventis-Angestellter 1] [Merck-Angestellter 2] zwei Gründe, aus denen er sich veranlasst sah, die Vereinbarung mit Merck zu kündigen. Der erste Grund lag in der neuen Stellung von [Aventis-Angestellter 1] nach der Fusion von Rhône-Poulenc SA und Hoechst AG. [Aventis-Angestellter 1] erklärte [Merck-Angestellter 2], dass der Großteil des Vertriebs aktiver Wirkstoffe von RPB und Hoechst Marion Roussel SA (einer Tochter der Hoechst AG) zusammengelegt und der Leitung seines Pendants bei Hoechst Marion Roussel anvertraut würde. Deswegen habe [Aventis-Angestellter 1] nicht länger das letzte Wort bei den Produktpreisen einschließlich Meglumin und könne deswegen keinerlei weitere Absprachen über Meglumin treffen". (154) "Als zweiten Grund nannte er Untersuchungen im Vitaminsektor. Den Parteien war auf der Zusammenkunft im November 1999 allgemein bekannt, dass Behörden mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf bestimmten Vitaminmärkten untersuchten. Zu keinem Zeitpunkt haben die Teilnehmer darüber gesprochen, wie auf etwaige behördliche Untersuchungen des Megluminhandels reagiert werden sollte. Laut [Aventis-Angestellter 1] gab es für solche Gespräche keinen Anlass, da Meglumin nur in geringen Mengen gehandelt würde und kein rentables Produkt sei; außerdem rechnete keine der Parteien mit einer Untersuchung ihrer Aktivitäten. Ferner nahm [Aventis-Angestellter 1] an, dass im Falle solcher behördlicher Untersuchungen des Megluminhandels die Wahrheit durch ihn oder andere Quellen ans Licht käme"(118). (155) Trifft die Version von Merck zu, dann wurden neue Preise auf der Zusammenkunft vom Herbst 1999 vereinbart, wonach es zu keinen weiteren Kontakten zwischen den Teilnehmern mehr kam, und der Verstoß endete folglich mit dem Treffen zwischen Merck und der Kommission am 27. September 2000. (156) Trifft die Version von Aventis zu, dann endete der Verstoß am 31. Dezember 1999, dem Tag, mit dessen Ablauf die auf der Zusammenkunft von 1998 ihre Gültigkeit verloren. (157) Aus den im Büro von [Aventis-Angestellter 2] vorgefundenen Reiseunterlagen geht hervor, dass sie sich am 29. und 30. September in Frankfurt zu einem Treffen mit Merck aufhielt(119). Dieses Datum eines Kartelltreffens würde gut zu dem Termin passen, an dem Merck die neuen Preise ankündigte (s. o. Ziffer 150), und die Version von Merck bestätigen. (158) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erklärt Merck diese Umstände wie folgt:"[Aventis-Angestellter 2] hielt sich am 29./30. September 1999 wegen [ein anderes Produkt] mit Merck und nicht, wie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angenommen, zu Gesprächen über Meglumin in Frankfurt auf. [Aventis-Angestellter 1] nahm an diesem Treffen nicht teil. [Aventis-Angestellter 2] nahm ausschließlich in ihrer [Berufliche Eigenschaft]"(120). (159) Auch ein interner elektronischer Nachrichtenaustausch von Merck vom Oktober dient als Beweis für die Richtigkeit der Darstellung von Merck. Am 19. Oktober versandte [Merck-Angestellter 9], nachdem er über die neuen Preise für das Jahr 2000 in Kenntnis gesetzt worden war, eine E-Mail an [Merck-Angestellter 5] und bat um eine Senkung des Preises für [Kunde 2], da sein Ziel für das nachfolgende Jahr keine Preiserhöhung, sondern die Ausweitung seines Marktanteiles vorsah. Diese Mitteilung wurde an [Merck-Angestellter 2] durch [Merck-Angestellter 5] weitergeleitet, der die Frage stellte, ob eine Preissenkung vernünftig wäre. In seiner Antwort an [Merck-Angestellter 5] vom 25. Oktober erwiderte [Merck-Angestellter 2] wie folgt: "Nein, das ist nicht in unserem Sinn!!!! Wir wollen keinen zusätzlichen Marktanteil, sondern unseren bestehenden Marktanteil mit einem höheren Preis halten. [Kunde 5] ist o. k., aber der Preis für [Kunde 2] ist 108 FRF. Bitte teilen Sie dies [Merck-Angestellter 9] mit. Falls er Probleme hat, soll er mich anrufen"(121). (160) Diese entschiedene Aussage von [Merck-Angestellter 2] macht deutlich, dass sowohl das Kartell als auch die von Aventis erwähnte Marktaufteilungsvereinbarung betreffend [Kunde 2] zu jener Zeit bestanden. (161) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt Aventis an, dass "der Entscheidung, lieber die Preise als den Marktanteil zu erhöhen, ohne weiteres legitime Geschäftsstrategien zugrunde liegen konnten und nicht unbedingt ein Kartell"(122). (162) Der interne E-Mail-Austausch von Merck widerspricht streng genommen ohnehin nicht der Version von Aventis, da Aventis nach eigenen Angaben erst Anfang November 1999 Merck von der Kündigung der Vereinbarung unterrichtet hat. (163) Merck hatte für 2000 einen Listenpreis von 18,15 EUR/kg(123) für Lieferungen von über 2 t, während der entsprechende Listenpreis von Aventis 18,60 EUR/kg(124) betrug. Die "Listenpreise" liegen erheblich weiter auseinander als in den Jahren zuvor. (164) Die Kommission verfügt über keine beweiskräftigen Unterlagen, anhand derer sie feststellen könnte, welche der beiden Versionen zutrifft. (165) Deswegen datiert sie das Ende des Verstoßzeitraums in dieser Entscheidung im Hinblick auf etwaige Geldbußen auf den 31. Dezember 1999 als letztem Geltungstag der Preise, die in der Kartellzusammenkunft von 1998 vereinbart worden waren. Keiner der Parteien wird die Initiative zur Abstellung des Verstoßes zugesprochen. TEIL II - RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. ZUSTÄNDIGKEIT (166) Die Vereinbarungen betrafen den Weltmarkt und damit das gesamte Gebiet des EWR, da die Kartellmitglieder ihre Produkte weltweit und in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten verkauften; ein Kartellmitglied setzte sein Produkt auch in einem der EFTA-Länder ab, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben(125). (167) Das EWR-Abkommen enthält dem EG-Vertrag entsprechende Vorschriften. Diese Entscheidung schließt somit die Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ab dem 1. Januar 1994, als das Abkommen in Kraft trat, auf die Abmachungen ein(126). (168) Artikel 81 EG-Vertrag ist anwendbar, weil die Vereinbarungen den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigten. Artikel 53 EWR-Abkommen ist in dem Maße anwendbar, wie das Kartell spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen EFTA-Ländern, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, und der Gemeinschaft zeitigte. (169) Gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c) EWR-Abkommen ist die Kommission zuständig bei einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, wenn diese wie im vorliegenden Fall den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt. 2. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 2.1. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (170) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind mit dem Gemeinsamen Markt bzw. der Funktionsweise des EWR-Abkommens unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes/des von dem EWR-Abkommen erfassten Gebietes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und der Märkte oder die Aufteilung der Märkte und Versorgungsquellen. 2.2. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (171) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen untersagen Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. (172) Eine Vereinbarung liegt vor, wenn die Parteien einen gemeinsamen Plan verfolgen, der ihr Geschäftsverhalten einzuschränken vermag, indem er die Grundzüge ihres gegenseitigen Vorgehens oder ihres Absehens von einem Vorgehen im Markt festlegt. Sie muss nicht schriftlich erfolgen, es müssen keinerlei Formalitäten erfuellt sein, und es sind keine vertraglichen Sanktionen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Der Tatbestand einer Vereinbarung kann ausdrücklich gegeben oder aus dem Verhalten der Parteien ablesbar sein. (173) In seinem Urteil in den Verbundenen Rechtssachen T-305/94 usw. Limburgse Vinyl Maatschappij NV und andere/Kommission vom 20.4.1999 (PVC II) befand das Gericht erster Instanz(127), dass "es nach ständiger Rechtsprechung für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag ausreicht, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten"(128). Somit erfordert eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht das gleiche Maß an Gewissheit, das für die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Handelsvertrages erforderlich wäre. (174) Die gemeinschaftliche Rechtsprechung nimmt den Unternehmen nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen, steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder diesen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht(129). (175) Ein Verhalten kann auch dann als "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fallen, wenn die Parteien zwar keinen gemeinsamen Plan gefasst haben, der ihr Verhalten im Markt festlegt, sie aber Absprachen oder Vorkehrungen, die eine Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens erleichtern, treffen bzw. befolgen(130). (176) Es ist nicht erforderlich, dass die Kommission eine Zuwiderhandlung ausschließlich als Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise einstuft. Die zugrunde liegenden Konzepte sind nicht fest umrissen und können sich überschneiden. Analytisch gesehen, wäre es künstlich, ein fortdauerndes gemeinsames Unterfangen mit ein und demselben Ziel in mehrere einzelne Formen der Zuwiderhandlung zu zerlegen. Ein Kartell kann deshalb gleichzeitig eine Vereinbarung und eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise sein(131). 2.3. Einheitliche, fortdauernde Zuwiderhandlung (177) Für die Zeit vom 22. November 1990 bis Dezember 1999 gibt es eindeutige Nachweise für das Bestehen einer einheitlichen und fortdauernden Absprache auf dem Weltmarkt für Methylglukamin zwischen Merck und Aventis, auf die zusammen beinahe 100 % dieses Marktes entfallen. Die beiden Unternehmen haben einen gemeinsamen weltumgreifenden Plan verfolgt, der ihr jeweiliges Geschäftsverhalten in sämtlichen Bereichen eingeschränkt hat, in denen sie Wettbewerb hätten entfalten können. Die Vereinbarung, diesen Plan einzugehen, um den Wettbewerb einzuschränken, lässt sich bis wenigstens Herbst 1990 zurückverfolgen. Mit dieser Absprache wurde ein einheitliches wettbewerbswidriges Wirtschaftsziel angestrebt: die Verhinderung jeglichen Preiswettbewerbs durch eine Einigung auf die meisten Bezugsgrößen des Wettbewerbs im Markt für Methylglukamin. (178) Dieser Plan wurde von Merck und Aventis gemeinsam verfolgt. Er wurde über einen Zeitraum von beinahe zehn Jahren durch Absprachen, Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen entwickelt und durchgeführt, mit der die Grundvereinbarung über die Preisfestsetzung und eine Aufteilung der Märkte durch Zuteilung einzelner Kunden ergänzt wurde, um das gemeinsame Ziel zu verfolgen, den Wettbewerb untereinander auszuschalten. Die Teilnehmer an dieser rechtswidrigen Vorgehensweise wussten oder hätten wissen müssen, dass dies Bestandteil eines Gesamtplanes zur Verfolgung eines gemeinsamen unrechtmäßigen Zieles war. (179) Angesichts der gemeinsamen Absicht und des gemeinsamen Ziels, den Wettbewerb auf dem EWR-Markt für Methylglukamin zu beseitigen, ist die Kommission der Auffassung, dass die erwähnten wettbewerbswidrigen Vorkehrungen eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen bezweckten. Diese Vorkehrungen sind im sachlichen Teil dieser Entscheidung eingehend beschrieben. Das betreffende Verhalten war somit eine einheitliche fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. 2.4. Beschränkung des Wettbewerbs (180) Die Vereinbarung bezweckte und bewirkte in diesem Fall eine Beschränkung des Wettbewerbs. (181) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind Vereinbarungen ausdrücklich als wettbewerbsbeschränkend erwähnt, die u. a.: - die An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen unmittelbar oder mittelbar festsetzen; - die Erzeugung, den Absatz oder die technische Entwicklung einschränken oder kontrollieren und - die Märkte aufteilen. (182) Dabei handelt es sich um die wesentlichen Merkmale der in diesem Fall untersuchten horizontalen Vereinbarungen. Der Preis ist hier das Hauptinstrument des Wettbewerbs. Mit ihren verschiedenen geheimen Absprachen und Vorkehrungen verfolgten die Hersteller das Ziel, den Preis festzusetzen und den Preiswettbewerb zu beseitigen. Die Aufteilung des Marktes und Festsetzung der Preise sind ihrem Wesen nach Beschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (183) Um festzustellen, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen Anwendung finden, braucht nicht untersucht zu werden, welche Wirkung eine Vereinbarung tatsächlich auf den Wettbewerb hat, sobald nachgewiesen ist, dass die Absprachen bezweckten, den Wettbewerb einzuschränken(132). (184) Die Auswirkungen des Kartells auf den Wettbewerb sind unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zwar insgesamt zu würdigen, doch lassen sich unter den Vereinbarungen und Vorkehrungen folgende Bestandteile als relevant ausweisen, um einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen feststellen zu können: - Austausch sensibler Informationen über Preise und Kunden (Ziffern 76-78), - die Aufteilung von Märkten durch Zuteilung von Abnehmern (Ziffern 90-97); - die Vereinbarung abgestimmter Preise und Preiserhöhungen (Ziffern 83-85); - die Anpassung des Verhaltens der Teilnehmer und ihrer Preise, um die Aufrechterhaltung der vereinbarten Marktaufteilung zu gewährleisten (Ziffern 90-97) und - die Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften und die Pflege sonstiger Kontakte, um die erwähnten Beschränkungen zu vereinbaren, sie durchzuführen und anzupassen (Ziffern 99-101). 2.5. Auswirkungen auf den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Vertragsparteien (185) Artikel 81 EG-Vertrag untersagt Vereinbarungen, die den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezwecken oder bewirken. (186) Artikel 53 EWR-Abkommen untersagt Vereinbarungen, die den Handel zwischen EWR-Staaten beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs in dem vom EWR-Abkommen erfassten Gebiet bezwecken oder bewirken. (187) Auf Merck und Aventis entfallen 100 % des Gemeinschafts- und des EWR-Marktes für Methylglukamin. (188) Sowohl Merck als auch Aventis erzielen den Großteil ihrer Einkünfte aus Methylglukamin in der Ausfuhr. (189) Die Kartellvereinbarung zwischen Herstellern von Methylglukamin hatte in dem betreffenden Zeitraum spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Auch im EWR mit seinen geringen Umsätzen hatte die Vereinbarung spürbare Auswirkungen sowohl direkt, weil die Parteien insbesondere in Norwegen einige direkte Verkäufe tätigten, als auch indirekt, indem das Bestehen des Kartells im EWR und im übrigen räumlich relevanten Markt den Preis des Endproduktes beeinflusst hat. (190) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte stellt Aventis die Feststellung in Frage, dass das Kartell den größten Teil des EWR umfasst und nennenswerte Auswirkungen in der EFTA gehabt habe. (191) Nach von Merck und RPB vorgelegten Unterlagen verkauften beide Hersteller 1998 und 1999 lediglich an 10 EU-Länder und kein einziges EFTA-Land. Sie bezweifeln, dass 10 von 18 Mitgliedstaaten als "größter Teil des EWR" bezeichnet werden können(133). (192) Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Obwohl die Hersteller nicht direkt in sämtliche EWR-Länder verkauften, wirkte sich ihre Vereinbarung zumindest indirekt auf alle oder fast alle diese Länder aus. Außerdem zählten zu den Ländern, in die direkt verkauft wurde, sämtliche größten und bevölkerungsreichsten EWR-Mitgliedstaaten. (193) Da Merck und Aventis den gesamten Weltmarkt für Methylglukamin kontrollierten, lässt sich aus dem Umstand, dass in bestimmte EFTA-Länder nur wenig oder gar kein Methylglukamin geliefert wurde, nur ablesen, dass in diesen Ländern keine methylglukaminhaltigen Produkte hergestellt wurden. Solche Produkte wurden aber ohne jeglichen Zweifel in beträchtlichen Mengen in diese EFTA-Länder eingeführt, so dass die indirekten Auswirkungen erheblich waren. 2.6. Auf Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden anzuwendende Wettbewerbsbestimmungen (194) Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Vor diesem Datum kann das Wirken des Kartells im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe des Artikels 81 EG-Vertrag beurteilt werden; etwaige Einschränkungen des Wettbewerbs in dieser Zeit in den EFTA-Staaten Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden werden nicht vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst. (195) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galt in den genannten sechs EFTA-Staaten das EWR-Abkommen. Somit stellte das Kartell eine Verletzung von sowohl Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen als auch von Artikel 1 Absatz 1 EG-Vertrag dar, und die Kommission ist für die Anwendung beider Bestimmungen zuständig. Die Einschränkung des Wettbewerbs in diesen sechs EFTA-Ländern während des Jahres 1994 fällt unter das Verbot des Artikels 350 Absatz 1 EWR-Abkommen. (196) Mit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995 galt das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag auch für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch das Kartell in diesen Ländern. Die Kartellaktivitäten in Norwegen sind weiterhin als Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu werten. (197) Praktisch ergibt sich aus dem oben Gesagten, dass im Hinblick auf die Arbeitsweise des Kartells in Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden eine Verletzung der Wettbewerbsregeln von EWR und/oder EU ab 1. Januar 1994 vorliegt. 2.7. Dauer der Zuwiderhandlung (198) Die Kommission hat Informationen dafür, dass die Parteien spätestens seit ihrer Zusammenkunft vom 22. November 1990 (siehe Ziffer 73f) eine gemeinsame Vereinbarung getroffen und befolgt haben, um den Wettbewerb zu beschränken. In der Gemeinschaft begann der von dieser Untersuchung betroffene Verstoß daher mit der Zusammenkunft vom 22. November 1990. Für die EFTA ist der Beginn der Zuwiderhandlung mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 anzusetzen. (199) Wie in Ziffer 120 ausgeführt, verfügt die Kommission nicht über ausreichende beweiskräftige Unterlagen, anhand derer sie feststellen könnte, welche der beiden Versionen vom genauen Zeitpunkt des Kartell-Endes zutrifft. (200) Die auf der letzten von beiden Seiten anerkannten Kartellzusammenkunft im Jahr 1998 vereinbarten Preise galten bis zum 31. Dezember 1999. Aus diesem Grund kam die Kommission zu dem Ergebnis, das Ende des Kartells in dieser Entscheidung auf den 31. Dezember 1999 festzusetzen. (201) Mit diesem Verfahren wird festgestellt, dass beide Hersteller vom 22. November 1990 bis zum 31. Dezember 1999 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen haben. 2.8. Haftbarkeit (202) Um die Adressaten dieser Beschwerdepunkte zu ermitteln, muss bestimmt werden, welchen juristischen Personen die Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist. 2.8.1. Anwendbare Grundsätze (203) Gegenstand von Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen ist das "Unternehmen", ein Begriff, der nicht mit dem Konzept der unternehmerischen Rechtspersönlichkeit des nationalen Handels- oder Steuerrechts gleichzusetzen ist. Der Begriff "Unternehmen" ist weder im EG-Vertrag noch im EWR-Abkommen definiert. Er kann sich auf jede Einheit beziehen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Für die Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen können bei großen Unternehmensgruppen die gesamte Gruppe oder einzelne Gruppenteile bzw. Tochtergesellschaften(134) als "Unternehmen" behandelt werden. (204) Um zu ermitteln, ob eine Muttergesellschaft für das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft haftbar zu machen ist, muss festgestellt werden, ob die Tochtergesellschaft unabhängig über ihr eigenes Verhalten im Markt befindet, oder im Wesentlichen die Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgt(135). (205) Wenn ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen festgestellt wurde, muss die natürliche oder juristische Person ermittelt werden, die für die Geschäftsleitung des Unternehmens im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung zuständig war, damit sie dafür haftbar gemacht werden kann. (206) Ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen hat, daraufhin seine Vermögenswerte veräußert, die das Instrument seiner Zuwiderhandlung waren, und sich aus dem betreffenden Markt zurückzieht, ist - sofern es noch existiert - weiterhin für die Zuwiderhandlung haftbar zu machen(136). (207) Wenn das Unternehmen, das die Vermögenswerte erworben hat, die Verletzung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fortsetzt, ist die Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer dieser Vermögenswerte aufzuteilen(137). 2.8.2. Adressaten (208) Merck KgaA hat in dem gesamten Bezugszeitraum für die Ermittlung der Zuwiderhandlung direkt an dem Kartell teilgenommen und ist somit Adressat dieser Entscheidung. (209) Rhône-Poulenc Biochimie (RPB) stellt Methylglukamin her und nahm direkt an der Zuwiderhandlung teil, da es an der Zusammenkunft vertreten war, auf der die ursprüngliche wettbewerbswidrige Vereinbarung getroffen wurde, sowie auf allen beschriebenen nachfolgenden Zusammenkünften. In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt Aventis aus, dass der Verstoß nur von RPB begangen worden sei und nicht von einem anderen Unternehmen. Die in den Beschwerdepunkten genannten Tätigkeiten beziehen sich in der Tat ausschließlich auf RPB(138). und ist somit Adressat dieser Entscheidung. (210) Die Beschwerdepunkte hatte die Kommission auch an Aventis Pharma SA adressiert. Dafür hatte sie folgende Gründe angegeben: (211) "Insbesondere der Schriftverkehr zwischen den Parteien und der Kommission zeigt, dass die Verteidigung von RPB de facto von Aventis Pharma übernommen wird. Kopien des Schriftverkehrs der Anwälte gehen an [Aventis-Angestellter 4] und [Aventis-Angestellter 5](139). Diese Verbindung zeigt, dass Aventis Pharma tatsächlichen Einfluss auf RPB ausübt". (212) "RPB ist eine vollständige Tochtergesellschaft von Aventis Pharma (zuvor RP Rorer), die wiederum zur Gänze Aventis SA gehört. Zwar wurden die Entscheidungen des Tagesgeschäfts betreffend Methylglukamin von [Aventis-Angestellter 1], dem Geschäftsführer von RPB getroffen, der Vermerk von [Aventis-Angestellter 3] von RP Rorer vom 6. November 1991 zeigt jedoch, dass RP Rorer (später Aventis Pharma) das Geschäftsverhalten von RPB genau verfolgte(140). Die Überwachung ging sogar so weit, dass Vertreter von RP Rorer über einen Kunden Anweisungen an Vertreter von RPB weitergaben. Laut Aventis unterstand [Aventis-Angestellter 3] [Aventis-Angestellter 1](141). Dennoch ist damit noch nicht erklärt, warum der Vermerk vom 6. November 1991 auf Briefpapier von RP Rorer verfasst wurde. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, die Mitteilung der Beschwerdepunkte an Aventis Pharma SA zu richten". (213) In seiner Erwiderung argumentiert Aventis, dass lediglich RPB für den Verstoß zur Verantwortung gezogen werden sollte. Begründet wird dieses Ansinnen jedoch lediglich mit der in Ziffer 209 zitierten Erklärung(142). Hingegen unternimmt Aventis keinen Versuch zur Erläuterung der Begleitumstände des Vermerks von [Aventis-Angestellter 3] vom 6. November 1991 und geht auch nicht auf den Einfluss von Aventis Pharma auf die Entscheidungsabläufe in Rhône-Poulenc Biochimie ein. (214) Mit anderen Worten: Keiner der von der Kommission in den Beschwerdepunkten vorgebrachten Gründe wird von Aventis aufgegriffen. Deswegen richtet sich diese Entscheidung ebenfalls an Aventis Pharma SA, das gemeinsam mit seiner Tochtergesellschaft für eine etwaige Geldbuße haftet. (215) Gestützt auf diese Erwägungen wird diese Entscheidung an folgende Unternehmen versandt: - Merck KgaA, - Rhône-Poulenc Biochimie SA, - Aventis Pharma SA. 3. ABHILFEN 3.1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates (216) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen fest, kann sie von den betreffenden Unternehmen verlangen, dass sie diese gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates beenden. (217) Die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, müssen aufgefordert werden, die Zuwiderhandlung einzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und sich in Zukunft jeglicher Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu enthalten, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung hat, einschließlich jeglichen Austausches von Geschäftsinformationen, mit denen die Beteiligten direkt oder indirekt über ihre jeweiligen Absatzdaten in Kenntnis gesetzt würden. 3.2. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (218) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates kann die Kommission mit Entscheidung Geldbußen gegen Unternehmen von 1000 bis 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen haben. (219) Die Kommission beabsichtigt, Geldbußen wegen der beschriebenen Zuwiderhandlungen gegen die Unternehmen festzusetzen, an die diese Entscheidung gerichtet ist. (220) Bei der Festsetzung des Betrages einer Geldbuße muss die Kommission alle maßgeblichen Umstände und dabei insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen. (221) Bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission ihre Art, ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt, sofern diese ermessen werden können, und den Umfang des räumlich relevanten Marktes. Die Rolle jedes einzelnen Unternehmens bei der Zuwiderhandlung wird im Einzelnen ermittelt. (222) Die Kommission zieht für jedes Unternehmen alle erschwerenden oder mildernden Umstände in Betracht und wendet gegebenenfalls die Kronzeugenregelung an. Diese Bewertung kann jedoch erst am Ende der Entscheidung erfolgen. (223) Geldbußen sind auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. 3.3. Die Höhe der Geldbuße (224) Das Kartell war eine bewusste Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen: Unter genauer Kenntnis des restriktiven und überdies rechtswidrigen Charakters ihres Verhaltens richteten die Methylglukamin-Hersteller einen geheimen und kontinuierlichen Mechanismus ein, der die Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte. 3.3.1. Grundbetrag der Geldbuße (225) Der Grundbetrag der Geldbuße bestimmt sich nach der Schwere und der Dauer des Verstoßes. 3.3.1.1. Schwere des Verstoßes (226) Bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes wird die Kommission die Art der Zuwiderhandlung, ihre tatsächliche Auswirkung auf den Markt, soweit dies feststellbar ist, sowie die Größe des relevanten geografischen Marktes berücksichtigen. 3.3.1.2. Art des Verstoßes (227) Der vorliegende Verstoß bestand hauptsächlich aus Praktiken der Marktaufteilung und der Preisfestsetzung, die ihrem Wesen nach die schwerwiegendsten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen überhaupt darstellen. (228) Ihrem Wesen nach führte die oben beschriebene Umsetzung einer Kartellvereinbarung automatisch zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung, die ausschließlich den am Kartell beteiligten Herstellern zugute kam und zulasten ihrer Kunden und letztlich der allgemeinen Öffentlichkeit ging. (229) Die Kommission stellt daher fest, dass die vorliegende Zuwiderhandlung ihrem Wesen nach einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. 3.3.1.3. Die konkreten Auswirkungen des Verstoßes auf den Methylglukaminmarkt im EWR (230) Der Verstoß wurde von Unternehmen begangen, die während der Dauer des Kartells den gesamten Methylglukamin-Weltmarkt belieferten. Da die Absprachen ausdrücklich dem Ziel dienten, die Preise über das ansonsten erzielbare Niveau hinaus anzuheben, und von den beteiligten Unternehmen in die Praxis umgesetzt wurden, wirkten sie sich tatsächlich auf den Markt aus. (231) Die Differenz zwischen den erzielten und den ohne diese Absprachen voraussichtlich erzielbaren Preisen muss nicht in allen Einzelheiten beziffert werden. Es ist auch gar nicht immer möglich, diese Differenz zuverlässig zu ermitteln, da die Preise möglicherweise auch durch externe Faktoren beeinflusst wurden, und die Gewichtung der einzelnen Faktoren beim Zustandekommen der Preise sehr schwer abzuschätzen ist. (232) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte argumentiert Aventis, dass sich die Zuwiderhandlung kaum bis überhaupt nicht auf die von den Endverbrauchern gezahlten Preise auswirkte, da nur ein geringer Teil der Endproduktkosten auf Methylglukamin entfällt. Hierzu legt Aventis eine Kostenstrukturanalyse für 9 Produkte vor. Der höchste Anteil von Methylglukamin am Einzelhandelsbreis beträgt demnach 2,03 %(143). (233) Die Kommission weist diesen Einwand als nicht sachbezogen zurück. Der Anteil der Methylglukamin-Kosten am Endproduktpreis ist für die Auswirkungen der Zuwiderhandlung unerheblich. 3.3.1.4. Der Umfang des räumlich relevanten Marktes (234) Jeder Teil des Gemeinsamen Marktes und des EWR standen entweder unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss des Kartells. Bei der Ermittlung der Schwere des Verstoßes berücksichtigt die Kommission daher den Umstand, dass die gesamte Gemeinschaft und - nach seiner Gründung - der gesamte EWR von dem Kartell betroffen waren. 3.3.1.5. Schlussfolgerung zur Schwere des Verstoßes (235) Wegen der Art des hier behandelten Verstoßes, seiner tatsächlichen Auswirkungen auf den Methylglukaminmarkt und des Umstands, dass die gesamte Gemeinschaft und - nach seiner Gründung - der gesamte EWR von dem Kartell betroffen waren, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Unternehmen, an die sich diese Entscheidung richtet, einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben. Trotz der sehr schwerwiegenden Natur der Zuwiderhandlung wird die Kommission in diesem Fall auch den begrenzten wertmäßigen Umfang des sachlich relevanten Marktes berücksichtigen. 3.3.2. Einordnung der Kartellteilnehmer (236) Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Verstöße ermöglicht die Geldbußenskala eine Differenzierung der Unternehmen, um ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. (237) Da an dem Kartell nur zwei Unternehmen beteiligt waren und das Kartell folglich nur unter Mitwirkung beider funktionieren konnte, ist eine Einordnung der Kartellteilnehmer hier nicht erforderlich. (238) Deswegen wird der Grundbetrag der Geldbußen aufgrund der Schwere des Verstoßes wie folgt festgesetzt: - Merck KgaA: 2,5 Mio. EUR, - Rhône-Poulenc Biochimie SA/Aventis Pharma SA: 2,5 Mio. EUR. 3.3.2.1. Hinreichende Abschreckung (239) Um eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Großunternehmen über juristische und wirtschaftliche Kenntnisse und Infrastrukturen verfügen, die es ihnen ermöglichen, leichter zu erkennen, dass ihr Verhalten einen Verstoß darstellt, und sich der Konsequenzen aus diesem Verhalten nach dem Wettbewerbsrecht bewusst zu werden, bestimmt die Kommission, ob eine weitere Anpassung des Ausgangsbetrags für das jeweilige Unternehmen erforderlich ist. (240) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte macht Aventis geltend, dass die Geldbuße wegen seiner Zusammenarbeit mit der Kommission in früheren Sachen und seiner Bemühungen um Aufdeckung weiterer möglicher Kartelle im eigenen Unternehmen nicht um einer hinreichend abschreckenden Wirkung willen erhöht werden sollte. (241) Hierzu führt Aventis aus: "Wir betonen, dass Rhône-Poulenc SA (und anschließend sein Nachfolger Aventis SA) sowie mehrere ihrer Tochterunternehmen umfangreiche interne Untersuchungen möglicher Verstöße gegen EG-Wettbewerbsrecht unternommen haben. Dabei haben sie gegenüber der Kommission zwei der bisher größten je ans Tageslicht gebrachten Kartelle aufgedeckt, nämlich das Vitamin- und das Methionin-Kartell. Im gleichen Geist hat unser Unternehmen seine Mitarbeiter befragt, um weitere etwaige wettbewerbswidrige Absprachen aufzuhellen"(144). (242) Die Kommission erkennt an, dass Aventis wertvolle Informationen über das Vitamin- und das Methionin-Kartell vorgelegt hat(145). Allerdings kann sie sich nicht dem Gedanken anschließen, dass ein Unternehmen wegen seiner Mitarbeit in einer Sache in einer anderen Sache eine niedrigere Geldbuße erhalten sollte. Aventis war in diesen Fällen in den Genuss der Kronzeugenregelung gekommen; für eine Ausdehnung der Kronzeugenbehandlung auf andere Sachen gibt es keinen Grund. In den Fällen, in denen die Bemühungen von Aventis zur Aufdeckung von Kartellen im Unternehmen führten, war Aventis für seine Informationen mit einer Anwendung der Kronzeugenregelung belohnt worden. Eine Ermäßigung der Geldbuße wegen des bloßen Versuchs von Aventis, Informationen über ein Kartell zu finden, scheint nicht sinnvoll. (243) Merck weist in seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte auf seine wesentlich geringere Unternehmensgröße und die kleineren Methylglukamin-Produktionskapazitäten gegenüber Aventis hin(146). (244) Die Kommission stimmt zu, dass Aventis insgesamt deutlich größer ist als Merck. Diese Entscheidung richtet sich jedoch nicht an Aventis SA, sondern an die Tochtergesellschaften Aventis Pharma SA und Rhône-Poulenc Biochimie SA. Außerdem sind beide Unternehmen kleiner als Merck. (245) Wie in Ziffer 14 ausgeführt, kann die Kommission nicht mit Sicherheit feststellen, welche der beiden Parteien über die größten Produktionskapazitäten verfügt. Allerdings konnte Merck in den letzten Jahren im EWR größere Mengen Methylglukamin absetzen als Aventis (siehe Ziffer 7f). (246) 2001 erwirtschaftete Merck einen Gesamtumsatz von 7,528 Mrd. EUR(147), RPB [etwa 110] Mio. EUR(148) und Aventis Pharma [etwa 2] Mrd. EUR(149). (247) Aus diesen Gründen sollte der in Ziffer 238 genannte Ausgangsbetrag um seiner abschreckenden Wirkung willen um 100 % auf 5,0 Mio. EUR für Merck erhöht werden. Nicht erhöht werden sollten die Geldbußen für Rhône-Poulenc Biochimie/Aventis Pharma. 3.3.3. Dauer der Zuwiderhandlung (248) Rhône-Poulenc Biochimie und Merck KgaA haben von November 1990 bis 31. Dezember 1999 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. Der Zeitraum der Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 beträgt somit für alle Parteien sechs, der gegen Artikel 53 Absatz 1 neun Jahre. Der Ausgangsbetrag wegen der Schwere des Verstoßes wird daher für beide Parteien um 90 % erhöht. 3.3.4. Schlussfolgerung zu den Grundbeträgen (249) Dementsprechend werden die Grundbeträge der Geldbußen wie folgt festgesetzt: - Rhône-Poulenc Biochimie SA/Aventis Pharma SA: 4,75 Mio. EUR, - Merck KgaA: 9,5 Mio. EUR. 3.3.5. Erschwerende Umstände 3.3.5.1. Führende Rolle bei dem Verstoß (250) Beide Parteien versuchen in ihren Erwiderungen nachzuweisen, dass sie nicht als Anführer des Kartells handelten. Der Akte sind keine Anhaltspunkte für eine Führungsrolle einer Partei zu entnehmen, so dass eine solche Anführerschaft nicht ermittelt werden konnte. (251) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass nicht festgestellt werden kann, wer bei dem Kartell die führende Rolle spielte. 3.3.6. Mildernde Umstände (252) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt Aventis die schlechte Lage auf dem Methylglukaminmarkt als mildernden Umstand an(150). (253) Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass der Methylglukaminmarkt insgesamt als krisengeschüttelt bezeichnet werden kann, weil er stagniert oder leicht zurückgeht. Eine stagnierende oder rückläufige Marktentwicklung gilt generell nicht als mildernder Umstand bei der Festsetzung von Geldbußen. (254) Ferner führt Aventis als mildernden Umstand an, dass es die Zuwiderhandlung vor der Nachprüfung der Kommission in den Geschäftsräumen von RPB am 15. Januar 2001 eingestellt hätte(151). (255) Erstens kommt eine frühe Abstellung erst recht bei besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen nicht als mildernder Umstand in Frage; im Gegenteil sollte eine Fortführung des Verstoßes nach dem Einschreiten der Kommission grundsätzlich als erschwerender Umstand angesehen werden. (256) Zweitens kann bei langjährigen Verstößen, die aus den verschiedensten Gründen abgestellt worden sein können, nicht von einer frühen Abstellung gesprochen werden. (257) Drittens konnte die Kommission, wie in den Ziffern 146-164 ausgeführt, nicht ermitteln, ob der Verstoß auf Veranlassung von Aventis/RPB im November 1999 oder infolge der Zusammenkunft der Kommissionsdienststellen mit Merck am 27. September 2000 abgestellt wurde. (258) Der bloße Umstand, dass der Verstoß vor den Nachprüfungen der Kommission in den Geschäftsräumen von RPB abgestellt wurde, kann daher nicht als mildernder Umstand gewertet werden. (259) Ferner erklärt Aventis in seiner Erwiderung, umfassende Programme zur Gewährleistung eines wettbewerbsrechtskonformen Geschäftsverhaltens eingeleitet zu haben, die zur Aufdeckung anderer Vereinbarungen geführt hätten. Die Methylglukamin-Vereinbarung sei irrtümlich übersehen und nicht der Kommission vorgelegt worden(152). (260) Die Kommission begrüßt, dass Aventis eine Geschäftspolitik in die Wege geleitet hat, die die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften bezweckt. Diese Maßnahme ist jedoch vorbeugender Natur und entbindet die Kommission nicht von ihrer Pflicht, Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften zu ahnden. Die Einleitung eines Programms zur Gewährleistung eines wettbewerbsrechtskonformen Geschäftsverhaltens kann daher nicht als mildernder Umstand angesehen werden, der eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen würde. (261) Die Kommission kommt aus diesen Gründen zu der Schlussfolgerung, dass auf die an der Zuwiderhandlung auf dem Methylglukaminmarkt beteiligten Unternehmen keine mildernden Umstände anwendbar sind. 3.3.7. Anwendung der Kronzeugenregelung (262) Die Adressaten der vorliegenden Entscheidung haben zu verschiedenen Phasen der Ermittlung mit der Kommission zu dem Zweck zusammengearbeitet, in den Genuss der in der Kronzeugenregelung der Kommission dargelegten Begünstigung zu gelangen. Um den gerechtfertigten Erwartungen der betreffenden Unternehmen in Bezug auf die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen auf der Grundlage ihrer Zusammenarbeit gerecht zu werden, wird im nachstehenden Abschnitt geprüft, ob die betroffenen Parteien die in der einschlägigen Mitteilung dargelegten Voraussetzungen erfuellt haben. 3.3.7.1. Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße ("Abschnitt B") (263) Merck erfuellt nach eigener Auffassung sowohl nach der Kronzeugenregelung von 1996 als auch nach der von 2002 die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Geldbuße, die ansonsten gegen das Unternehmen verhängt worden wäre(153). (264) Selbst wenn technisch die Kronzeugenregelung von 1996 gelte, sollte Merck nach den Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft und dem Recht der Mitgliedstaaten in den Genuss der Regelung von 2002 kommen, weil sie großzügiger sei. (265) Zur Begründung verweist Merck auf seine Zusammenkunft mit den zuständigen Kommissionsbediensteten vom 27. September 2000 und seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kommission. Merck beschrieb die Kartelltätigkeit mündlich und übermittelte der Kommission am 20. Oktober 2000 eine ausführliche schriftliche Darstellung. Merck war damit das erste Unternehmen, dass der Kommission Beweise vorlegte, die ihr den Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung ermöglichten(154). (266) Außerdem weist Merck auf seine vollständige, kontinuierliche und prompte Zusammenarbeit während des gesamten Verfahrensablaufs hin; das Unternehmen habe der Kommission zudem sämtliche Beweise vorgelegt, die sich in seinem Besitz befanden oder verfügbar waren(155). (267) Des Weiteren habe Merck seine Mitwirkung im Kartell spätestens mit der Einreichung seiner Beweise bei der Kommission eingestellt. Außerdem hätte es RPB in keiner Weise zur Teilnahme an dem Verstoß gezwungen(156). (268) Zur Anwendbarkeit der beiden Kronzeugenregelungen führte die Kommission in Ziffer 28 ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen von 2002(157) aus: "Ab dem 14. Februar 2002 ersetzt die vorliegende Mitteilung die Mitteilung von 1996 in allen Fällen, in denen sich noch kein Unternehmen mit der Kommission in Verbindung gesetzt hat, um die Vorteile der Mitteilung von 1996 in Anspruch zu nehmen". Da Merck sich in dieser Sache erstmalig im Jahr 2000 an die Kommission wandte, ist die Mitteilung von 2002 hier nicht anwendbar. (269) Die Kommission erkennt an, dass Merck als erstes Unternehmen entscheidende Informationen über die Existenz eines Kartells in der Methylglukaminindustrie im EWR vorgelegt hat. Die Informationen wurden der Kommission erstmalig während des Treffens mit Merck am 27. September 1999 in Brüssel vorgelegt; anschließend nahm die Kommission eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Rhône-Poulenc Biochimie vor. Merck erfuellt daher die in Abschnitt B der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen. (270) Die Kommission ist mit der Zusammenarbeit von Merck zufrieden. (271) Schließlich hält sie fest, dass Merck den von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Sachverhalt inhaltlich nicht bestritten hat. (272) Deswegen reduziert die Kommission den Betrag der Geldbuße, die Merck auferlegt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit ihr zusammengearbeitet hätte, um 100 %. 3.3.7.2. Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt C") (273) Aventis Pharma oder Rhône-Poulenc Biochimie waren nicht die ersten, die der Kommission entscheidende Informationen über das Methylglukamin-Kartell vorgelegt haben, wie für die Anwendung von Abschnitt C Buchstabe a) der Kronzeugenregelung erforderlich. Keines der Unternehmen erfuellt daher die Voraussetzungen dieses Abschnitts. 3.3.7.3. Spürbare Ermäßigung der Geldbuße ("Abschnitt D") (274) Aventis erfuellt oder übertrifft sogar nach eigener Auffassung sämtliche Voraussetzungen für eine spürbare Ermäßigung der Geldbuße(158). (275) Zum Ausmaß seiner Zusammenarbeit erklärt Aventis: (276) "In Reaktion auf das Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 hat unser Unternehmen in vollster Zusammenarbeit mit dieser erhebliche Anstrengungen unternommen, sämtliche existierenden Unterlagen über das Methylglukamingeschäft beizubringen, um die wettbewerbswidrige Vereinbarung mit Merck aufzudecken"(159). (277) "Unser Unternehmen ist der Ansicht, dass seine Informationen einen erheblichen inhaltlichen Beitrag zum Nachweis des Kartells geleistet haben. Wie aus der Akte eindeutig hervorgeht, haben weder Merck noch RPB schriftliche Beweise für die Vereinbarung gefunden. Die Kommission hatte sich somit ausschließlich auf Geständnisse von Merck und RPB gestützt, an einer gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung mitgewirkt zu haben. Hätte RPB keine Informationen über die Vereinbarung aufgespürt und beigebracht, hätte die Kommission lediglich die Aussage eines Unternehmens als Beweis anführen können, der die Aussage eines anderen Unternehmens entgegen gestanden hätte. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte stützte sich zum Beweis des Verstoßes eindeutig auf Enthüllungen beider Unternehmen"(160). (278) Ferner habe Aventis den von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Sachverhalt inhaltlich nicht bestritten. (279) Die Kommission erkennt an, dass Aventis während des gesamten Verfahrens in zufrieden stellendem Ausmaß mit ihr zusammengearbeitet hat und die von ihm vorgelegten Informationen bestimmte Aspekte der Zuwiderhandlung bestätigt haben. Sie waren jedoch nicht entscheidend für den Nachweis, dass das Kartell existierte. Die Erbringung dieses Nachweises wäre ohne die Bestätigung der von Merck vorgelegten Unterlagen durch Aventis lediglich komplizierter gewesen. (280) Die Kommission erkennt ebenfalls an, dass Aventis den von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Sachverhalt inhaltlich nicht bestritten hat. (281) Deswegen reduziert die Kommission den Betrag der Geldbuße, die Aventis Pharma und Rhône-Poulenc Biochimie auferlegt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit ihr zusammengearbeitet hätte, um 40 %. 3.3.7.4. Schlussfolgerung zur Anwendung der Kronzeugenregelung (282) Die Kommission ermäßigt die Geldbußen der Adressaten der vorliegenden Entscheidung unter Berücksichtigung der Art ihrer Zusammenarbeit und der in der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen wie folgt: - im Falle von Rhône-Poulenc Biochimie SA/Aventis Pharma SA um 40 %, - im Falle von Merck KgaA um 100 %. 3.3.8. Die Endbeträge der im vorliegenden Verfahren verhängten Geldbußen (283) Die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 zu verhängenden Geldbußen werden wie folgt festgesetzt: - Rhône-Poulenc Biochimie SA/Aventis Pharma SA: 2,85 Mio. EUR - Merck KgaA: 0 Mio. EUR. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN: Artikel 1 Rhône-Poulenc Biochimie SA, Aventis Pharma SA und Merck KgaA haben gegen Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags und - ab dem 1. Januar 1994 - gegen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise in der Methylglukaminbranche mitgewirkt haben. Die Zuwiderhandlung dauerte in allen drei Fällen vom 22. November 1990 bis zum 31. Dezember 1999. Artikel 2 Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die genannte Zuwiderhandlung unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen von jeglicher Handlung oder Verhaltensweise mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung ab. Artikel 3 Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung werden gegen die dort aufgeführten Unternehmen folgende Geldbußen festgesetzt: a) Rhône-Poulenc Biochimie SA/Aventis Pharma SA: 2,85 Mio. EUR, b) Merck KgaA: 0 Mio. EUR. Artikel 4 Die Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung dieser Entscheidung einzuzahlen auf das Konto Nr. 642-0029000-95 der Europäischen Kommission bei der Bank Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) SA Avenue des Arts/Kunstlaan 43B B - 1040 Brüssel (SWIFT-CODE BBVABEBB) (IBAN-CODE BE 76 6420 0290 0095). Nach Ablauf dieser Frist werden Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften am ersten Arbeitstag des Monats angewandt wird, in dem diese Entscheidung erlassen worden ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: a) Rhône-Poulenc Biochimie SA 20, Avenue Raymond Aron F - 92165 Antony Cedex b) Aventis Pharma SA 20, Avenue Raymond Aron F - 92165 Antony Cedex c) Merck KgaA Frankfurter Straße 250 D - 64293 Darmstadt Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 256 EWG-Vertrag vollstreckbar. Brüssel, den 27. November 2003 Im Namen der Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) Den Zahlen der Kommission liegen die Angaben der Unternehmen zugrunde. Absatzzahlen siehe Dok. 00200 und Dok. 908-921 der Kommissionsakte. (2) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (3) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (4) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (5) ABl. C 36 vom 10.2.2004. (6) Den Zahlen der Kommission liegen die Angaben der Unternehmen zugrunde. Es ist nicht bekannt, ob geringe Mengen von den chinesischen Herstellern verkauft werden. Absatzzahlen siehe Dok. 00200 und Dok. 908-921. (7) Den Zahlen der Kommission liegen die Angaben der Unternehmen zugrunde. Absatzzahlen siehe Dok. 00202 und Dok. 908-921. (8) Den Zahlen der Kommission liegen die Angaben der Unternehmen zugrunde. Absatzzahlen siehe Dok. 00200 und Dok. 908-921. (9) Den Zahlen der Kommission liegen die Angaben der Unternehmen zugrunde. [Die genaue Zahl ist nicht angegeben, weil es sich um vertrauliche Angaben der Parteien handelt]. (10) Erwiderung von Merck, S. 5-6, Ziffern 13-16. (11) Dok. 00021. (12) Dok. 00197. (13) Dok. 8935. (14) Erwiderung von Aventis, S. 28, Ziffer 71. (15) Gemeinsamer Umsatz von Rhône-Poulenc Rorer und Hoechst Marion Roussel. Fax von Jones, Day, Reavis & Pogue vom 31. Oktober 2002. (16) Dok. 00203. (17) Dok. 6901. (18) Dok. 00023 (19) Dok. 9075. (20) ABl. C 207 vom 18. 7. 1996, S. 4. (21) Dok. 00011-00013, 00123-00124. (22) Dok. 00013-00017, 00115-00122. (23) Dok. 00011-00017, Dok. 9065-9067. (24) Dok. 00011-00017, Dok. 9071-9067. (25) Dok. 6891. (26) Dok. 9073. (27) Dok. 6879, Dok. 9074. (28) Dok. 6879-688. (29) Dok. 9067. (30) Erwiderung von Merck, S. 13-14, Ziffern 31-34. (31) Dok. 794 "Co-Produzent ist ein Unternehmen, das ein bestimmtes Produkt herstellt, und somit weiß, mit welchen Kosten die Produktion dieses Produktes verbunden ist. Wenn das Unternehmen im Rahmen von Kollegenlieferungen das Produkt von einem Wettbewerber bezieht, so hat es aufgrund seines Sonderwissens eine bessere Verhandlungsposition und wird versuchen, das Produkt zu einem Preis zu bekommen, der so nah wie möglich an die Kosten der Eigenproduktion herankommt (sog. Co-Produzentenpreis)". (32) Dok. 00123. (33) Dok. 00129-130 "Obwohl er bis Anfang diesen Jahres nicht direkt mit MG zu tun habe, habe er von den Kontakten mit Rhône-Poulenc (RP) im Hinblick auf dieses Produkt gewusst. Diese Kontakte seien ein offenes Geheimnis in der Vertriebsabteilung von Merck gewesen. Er habe von diesen Kontakten schon vor zehn bis zwanzig Jahren gehört und zwar in der Zeit [ ] (1983-1989 Red) und bevor die Spartenorganisation bei Merck eingeführt wurde (1978-1979 Red). Die besondere Beziehung zu RP hinsichtlich MG habe sich auf Preise sowie Marktanteile bezogen". (34) Dok. 6882, "Wann genau er diese Kenntnisse erhalten habe, ließe sich in Nachhinein nicht mehr zuordnen. Er meine jedoch, dass diese Kenntnis Anfang bis Mitte der 80er Jahre da gewesen und aus verlässlicher Quelle gekommen sei. In Erinnerung sei ihm geblieben, dass ein Kunde für MG sich geäußert habe, man erhalte zwei gleiche Antworten, wenn man Merck und Rhône Poulenc nach dem Preis für MG frage. Wann genau diese Äußerung gefallen sei, wisse er jedoch nicht mehr". (35) Dok. 6885 "[Merck-Angestellter 5] erklärte, er sei erst 1990 wieder aus dem Ausland nach Darmstadt zurückgekommen. Er habe von den Absprachen zu MG im Rahmen von Besuchen in Darmstadt während seiner Auslandszeit gehört. Seiner Erinnerung nach habe das Kartell bei seiner ersten Befragung (im Jahr 2000) etwa 10-15 Jahre bestanden. Bei einem seiner Heimatbesuche habe er Gerüchte gehört, dass es bei MG 'Verständigungen über den Preis' gebe. Sein Eindruck sei damals gewesen, dass diese Sache nicht sauber gewesen sei. Über eine mögliche Aufteilung von Kunden zwischen Merck und Rhône-Poulenc habe er jedoch nichts gehört". (36) Dok. 00025. (37) Dok. 00125. (38) Erwiderung von Merck vom 2. September 2002, S. 17-18, Ziffer 49. (39) Dok. 00124. (40) Dok. 6890. (41) Dok. 00047, Dok. 00136-00137. (42) Erwiderung von RPB, 1. September 2002, S. 4-6, Ziffern 9-12. (43) Dok. 6890. (44) Dok. 00574. (45) Dok 6878: "[Merck-Angestellter 3] habe ihn mit [Aventis-Angestellter 1] bekannt gemacht. Die konkreten Absprachen mit Rhône-Poulenc habe [Merck-Angestellter 1] jedoch erst zusammen mit [Aventis-Angestellter 1] entwickelt". (46) Dok. 9070. (47) Dok. 00125. (48) Dok. 9065-9066. (49) Diese Abteilung war u. a. für Methylglukamin zuständig. (50) Erwiderung von Merck, S. 15, Ziffer 38f. (51) Dok. 00025. (52) Dok. 9066. (53) Erwiderung von Aventis, S. 14-15, Ziffern 30-31. (54) Dok. 00025. (55) Dok. 9066. (56) Erwiderung von Aventis, S. 15, Ziffer 32. (57) Dok. 00024. (58) Dok. 00024-00025. (59) Dok. 00119, "Es war vereinbart, dass Merck bzw. RP bei einer Anfrage von Kunden des anderen, auch wenn dies große Kunden waren, nur Listenpreise anbieten sollte. Da diese Listenpreise höher lagen als die Preise für große Abnehmer, war so sichergestellt, dass die großen Kunden bei den jeweiligen Herstellern verblieben. Über diese Vorgehensweise wurde auf dem zweiten Treffen im Herbst 1996 ausführlich gesprochen". (60) Dok. 00120 "Die Teilnehmer besprachen, ob auch im vergangenen Jahr alle Kunden bei den jeweiligen Unternehmen verblieben waren, und stellten fest, dass dies der Fall war". (61) Dok. 9066. (62) Dok. 9067. (63) Erwiderung von Merck, S. 18, Ziffer 53. (64) Erwiderung von Merck, S. 19, Ziffer 55. (65) Erwiderung von Aventis, S. 17, Ziffer 37. (66) Dok. 00025. (67) Dok. 00032-00033. (68) Dok. 9065-9066. (69) Dok. 00455 im frz. Original: "Cette situation est inadmissible et je compte sur vous pour me fournir les arguments qui me permettront, peut-être, de retrouver les volumes que nous avions par le passé". (70) Dok. 9066. (71) Dok. 00547. (72) Dok. 00547. (73) Dok. 02953. (74) Dok. 00752. (75) Dok. 00531. (76) Dok. 02862. (77) Erwiderung von Merck, S. 17, Ziffer 46. (78) Dok. 00525. (79) Die Listenpreise betreffen nur rund 20 % des Marktes. Für die Lieferungen von Methylglukamin an Großabnehmer werden besondere Bedingungen ausgehandelt. Die Preise können deshalb nicht vollständig vergleichbar sein (Währungsschwankungen, Lieferbedingungen, Verpackung). (80) Dok. 00055. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1995. (81) Dok. 00525. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1995. (82) Dok 02781-02782. (83) Dok. 00500. (84) Dok. 00049-00050. (85) Dok. 00049. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1996. (86) Dok. 00500. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1996. (87) Dok. 00029-00030, Dok. 00118. (88) Dok. 0057-0071. (89) Dok. 00029. (90) Erwiderung von Aventis, S. 20f, Ziffer 47. (91) Dok. 00030, Dok. 00118-00119. (92) Dok. 00072-00075. (93) Dok. 00076-00077. (94) Dok. 00076-00077. (95) Dok. 00076. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1997. (96) Dok. 00490. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1997. (97) Dok. 00031, Dok. 00120-00121. (98) Dok. 00088-00089. (99) Dok. 00078-00087. (100) Erwiderung von Aventis, S. 21, Ziffer 49. (101) Dok. 00088-00089. (102) Dok. 00485. (103) Dok. 00088. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1998. (104) Dok. 00485. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1998. (105) Dok. 00031-00032, Dok. 00121. (106) Dok. 00090-00098. (107) Dok. 00097-00100. (108) Dok. 9066. (109) Dok. 00743. (110) Dok. 00097-00098. (111) Dok. 00481. (112) Dok. 00097. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1999. (113) Dok. 00481. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1999. (114) Dok. 00032-00033, Dok. 00121-00122. (115) Dok. 00122. (116) Dok. 00105-00110. (117) Dok 00112-00113. (118) Erwiderung von Aventis, S. 7-8, Ziffern 15-17. (119) Dok. 00736-00738. (120) Erwiderung von Aventis, S. 10, Ziffer 21. (121) Dok. 00044-00045 "nein, das ist nicht in unserem Sinn!!!! Wir wollen keinen zusätzlichen Marktanteil, sondern unseren bestehenden MA mit einem höheren Preis halten. [Kunde 5] ist o. k., aber der Preis für [Kunde 2] ist 108 FRF. Bitte teilen Sie dies [Merck-Angestellter 9] mit. Falls er Probleme hat, soll er mich anrufen". (122) Erwiderung von Aventis, S. 10, Ziffer 20. (123) Dok. 00105. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 2000. (124) Dok. 00787. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 2000. (125) Dok. 00696. (126) Schlussakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (127) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz zur Auslegung von Artikel 81 EG-Vertrag erstreckt sich gleichermaßen auf Artikel 53 EWR-Abkommen. (128) Slg. II-931, Rdnr. 715. (129) Verbundene Rechtssachen 40-48/73 usw. Suiker Unie und andere/Kommission, Slg. [1975] 1663. (130) Urteil in der Rechtssache C-49/92 P Kommission/Anic Partecipazioni SpA vom 8.7.1999, Slg. I-4125, Rdnr. 81. (131) Urteil in der Rechtssache T-7/89 Hercules/Kommission, Slg. [1991] II-1711, Rdnr. 264. (132) Urteil Zement, Slg. (2000), II-491, Rdnr. 3927, s. Rs. T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services, Slg. (1998), II-3196, Rdnr. 136, wo das Gericht diese Feststellung unter ausdrücklichem Bezug auf Preisvereinbarungen traf. (133) Erwiderung von Aventis, S. 22-23, Ziffer 54. (134) Die Frage des jeweiligen Adressaten in einem Verfahren ist von der Frage vollständig getrennt zu sehen, ob "Vereinbarungen" zwischen Unternehmen derselben Gruppe von Artikel 81 EG-Vertrag oder Artikel 53 EWR-Abkommen erfasst werden können. (135) Rechtssache 48/69 Imperial Chemical Industries vom 14.7.1972, Slg. 619, Rdnr. 132-133. (136) Rechtssache T-6/89 Enichem Anic SpA/Kommission (Polypropylen), Slg. II 1623, Rechtssache C-49/92 P Kommission/Anic Partecipazioni SpA vom 8.7.1999, Slg. I-4125, Rdnr. 81. (137) Entscheidung der Kommission 89190EWG in der Sache IV/31.865 - PVC, ABl. L 74 vom 17.3.1989, Ziffer 43. (138) Erwiderung von Aventis, S. 3, Ziffer 7 und S. 28, Ziffer 71. (139) Dok. 8929-8930. (140) Dok. 00455. (141) Dok. 8926. (142) Erwiderung von Aventis, S. 3, Ziffer 7. (143) Erwiderung von Aventis, S. 30-31, Ziffern 74-75. (144) Erwiderung von Aventis, S. 32-33, Ziffern 80-81. (145) Entscheidungen der Kommission vom 21. November 2001 (Sache 37.512) und vom 2. Juli 2002 (Sache 37.519). (146) Erwiderung von Merck, S. 10-11, Ziffern 23-24. (147) Fax von Freshfields Bruckhaus Deringer vom 21. Oktober 2002. (148) Dok. 8935. (149) Fax von Jones, Day, Reavis & Pogue vom 31. Oktober 2002. (150) Erwiderung von Aventis, S. 34-35, Ziffern 86-87. (151) Erwiderung von Aventis, S. 35, Ziffer 88. (152) Erwiderung von Aventis, S. 33, Ziffer 83. (153) Erwiderung von Merck, S. 22, Ziffer 59. (154) Erwiderung von Merck, S. 35, Ziffer 97. (155) Erwiderung von Merck, S. 35, Ziffer 99. (156) Erwiderung von Merck, S. 35, Ziffer 100. (157) ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 45. (158) Erwiderung von Aventis, S. 37, Ziffer 94. (159) Erwiderung von Aventis, S. 36, Ziffer 91. (160) Erwiderung von Aventis, S. 36-37, Ziffer 92.